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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-391 1 Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-391). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-chemische-gewerbe-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer ab 1.1.2026

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige

  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe,
  • Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)
  • Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen.

Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewebe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.

II. Lohntabelle

Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziff. 1 a.

Für Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von € 1,69 je Stunde bezahlt. Für die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Beschäftigten gilt nur die während der letzten Schicht geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.

Kategorisierung und Entlohnung

Lohnstufe 1 Chauffeure, Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach 6-monatiger Tätigkeit im Betrieb ..... € 13,22

Lohnstufe 2 Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, Vorarbeiter und Chauffeure ..... € 11,75

Lohnstufe 3 Arbeiter(innen) ..... € 11,49

Bisherige tatsächliche Ist-Stundenlöhne, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt.

Den Betrieben wird jedoch empfohlen, die am 31.12.2025 bestehenden Ist-Stundenlöhne der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,2 % zu erhöhen.

Auf die eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2025 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

III. Lehrlingseinkommen (monatlich)

  1. Lehrjahr ..... € 774,00
  2. Lehrjahr ..... € 1.156,00
  3. Lehrjahr ..... € 1.541,00
  4. Lehrjahr ..... € 1.936,00

IV. Geltungstermin

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles (Lohntabelle) auf 12 Monate befristet.

Wien, am 18.11.2025

BUNDESINNUNG DER CHEMISCHEN GEWERBE UND DER DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGER

KommR Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger

Bundesinnungsmeister

Mag. Iris Dittenbach

Bundesinnungsgeschäftsführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Patrick Stockreiter

Sekretär