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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-513 1 Lohnordnung Rauchfangkehrer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2025-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2025

Lohnordnung Rauchfangkehrer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-513). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-tirol-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Tirol
Geltungsdauer 1.1.2025 - 31.12.2025

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für das

Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Mai 1988

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Tirols einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich: für das Bundesland Tirol

b) fachlich: für die Mitglieder der Tiroler Rauchfangkehrerinnung

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, ausgenommen der kaufmännischen Lehrlinge

§ 2 Lohnordnung

Der Bruttolohn beträgt ab 1.1.2025:

  1. Qualifizierte Gesellen*) € 2.671,05

*) (a) Gesellen mit Meisterprüfung (b) Gesellen (Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung), die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), sofern der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

  1. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung), die nicht unter 1.a) fallen

(a) Gliederung nach Gesellenjahren: ab dem 5. Jahr ......... € 2.586,36 im 3. und 4. Jahr ...... € 2.516,50 im 1. und 2. Jahr ...... € 2.439,20

  1. Gehilfen (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)

(a) Gliederung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit: ab dem 5. Jahr ...... € 2.439,20 bis zum 5. Jahr ..... € 2.251,38

  1. Lehrlinge

im 1. Lehrjahr € 675,77 im 2. Lehrjahr € 943,72 im 3. Lehrjahr € 1.188,94

§ 3 Zulagen

a) Schmutzzulage:

Die den in § 2 definierten Arbeitnehmern gebührende Schmutzzulage beträgt 14 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.

b) Erschwerniszulage:

Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.

Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare Arbeiten größeren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.

c) Außerhauszulage:

Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 12,76 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).

§ 4 Begünstigungsklausel

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.

§ 5 Geltungsbereich

Die neue Lohnordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2025 in Kraft.

§ 6 Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Lohnordnung treten die diesbezüglichen bisher in Geltung stehenden Bestimmungen für das Tiroler Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.

Innsbruck, im Jänner 2025

WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL Innung der Rauchfangkehrer

MMst. Franz Jirka

Innungsmeister

Mag. Peter Huber

Innungsgeschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft Bau-Holz

Bundesvorsitzender

Josef Muchitsch

Bundesgeschäftsführer

Mag. Herbert Aufner