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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
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  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-527 1 Lohnordnung Steinarbeiter (Bauhilfsgewerbe), Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Steinarbeiter (Bauhilfsgewerbe), Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-527). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-steinarbeiter-bauhilfsgewerbe-arbeiter-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer gültig ab 1.5.2026

Beilage zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Bauhilfsgewerbe)

Artikel I Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

  1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

  2. Fachlich: Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien, der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch-(Fertig-) Betonherstellung und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung sind.

  3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II Lohnerhöhung

Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.

I. Kollektivvertragslöhne für alle Bundesländer und Berufsgruppen

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
1. Spezialisten 18,71
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter mit LAP 18,26
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt wer-den, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter ohne LAP 17,42
4. Qualifizierte Arbeitnehmer 17,16
5. Helfer
5.a) Helfer nach zweijähriger Verwendung im Gewerbe und Sprenggehilfen 16,28
5.b) Helfer bis zu zweijähriger Verwendung im Gewerbe 15,53
5.c) Helfer bis zu dreimonatiger Verwendung im Gewerbe sowie Personal das zu Aufräumarbeiten und Säuberungsarbeiten verwendet wird 13,84

Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen für Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 6,40
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 9,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 13,70

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

II. Die Spannengarantieklausel lautet:

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

III. Zulagen für einzelne Bundesländer

Burgenland Berufsgruppen der Kalk-, Sand-, Schotterbetriebe und Steinbrüche, Verleiher von Baumaschinen

Für Arbeiten an Brecheranlagen in geschlossenen Räumen ist eine Staubzulage von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes zu bezahlen. Wird im Akkord gearbeitet, so kann die Zulage bei Bemessung des Akkordsatzes berücksichtigt werden. Die Zulage entfällt, wenn nachweislich eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu erbringen. Bei Steinmetzen ist die Zulage im Lohnsatz berücksichtigt. Beim Abtragen ungelöschten Kalks ist eine Zulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen. Wird eine ausreichende Schutzbekleidung (Kopf-, Hals- und Armschutz) zur Verfügung gestellt, so ermäßigt sich der Zuschlag auf 5 Prozent. Die Arbeiter am Ringofen haben im Sommerhalbjahr Anspruch auf ausreichende erfrischende alkoholfreie Getränke.

Kärnten Berufsgruppen der Naturstein-, Sand-, Kies- und Kalkerzeuger, Verleiher von Baumaschinen

a) Gefahrenzulage für Mineure, Sprengbefugte, für Abraum- und Rüstarbeiter in der Wand: 10 %

b) Staubzulagen bei Ver- und Entladearbeiten von offenem Kalk: 10 %

c) Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet.

d) Sind Zulagen im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.

Oberösterreich Berufsgruppen der Betonsteinerzeuger, Frisch-(Fertig)Betonhersteller Vorarbeiter und Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 8 Prozent höheren Lohn als der Vollarbeiter ihres Berufes, sofern sie selbst mitarbeiten und eine Arbeitspartie mit mehr als drei Mann beaufsichtigen.

Erschwerniszulage Arbeiter, welche mit Zement bei besonders großer Staubentwicklung (z.B. Ausladen von ungesacktem Zement) sowie bei Trockenschleifarbeiten bei Kunststeinwarenerzeugung arbeiten, haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe von 10 Prozent ihres Stundenlohnes.

Steiermark Berufsgruppen der Steinbrüche und Kalkbrennereien Zulagen

  1. Schmutzzulage für Mineure, Schussmeister und für Abraum- und Rüstarbeiter in der Wand: 10 % (Anmerkung: Eine Gefahr ist durch Einhaltung der Vorschriften weitestgehend abgeschirmt; die Verschmutzung kann aber nicht verhindert werden.)
  2. Staubzulage in Brecher- und Sortieranlagen: 10 %
  3. Staubzulage in Mahl- und Hydratanlagen: 10 %
  4. Staubzulage bei Absackung und Verladung von staubentwickelnden Materialien wie Düngekalk, Hydrat- und Steinmehl: 10 %
  5. Ver- und Entladen von Kohle und Koks: 5 %
  6. Schmutz- und Hitzezulage für Heizer und Auskarrer bei Schachtöfen mit Außenfeuerung und bei gasbeheizten Öfen: 10 %
  7. Schmutz- und Hitzezulage für Heizer und Auskarrer bei mechanischen Öfen: 5 %
  8. Schmutz- und Hitzezulage für Heizer, Steinsetzer und Kalkauskarrer bei Ringöfen: 10 % Weiters steht Steinsetzern und Kalkauskarrern in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August ein Anspruch auf erfrischende alkoholfreie Getränke in bescheidenem Ausmaß kostenlos zu.
  9. Handwerker, Baggerführer, Caterpillarfahrer und Schmierer, die einer außergewöhnlichen Verschmutzung oder Staubentwicklung bei Durchführung von Reparaturen in den Anlagen ausgesetzt sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 10 %
  10. Die Zulagen entfallen, wenn eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Eine derartige Feststellung erfolgt innerbetrieblich.

Bei Zusammentreffen von mehreren Zulagen gebührt jeweils die höhere.

Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet und für die Zeit der tatsächlichen einschlägigen Verwendung bezahlt. Sind Zulagen bzw. eine Abgeltung für Getränke im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.

Tirol Berufsgruppen der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnungsbetriebe, Verleiher von Baumaschinen

a) Für Arbeiter an Brecheranlagen ist eine Staubzulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen, jedoch gebührt diese Zulage nur jenen Arbeitern, die tatsächlich unter einer Staubentwicklung zu leiden haben. Wird im Akkord gearbeitet, so kann die Zulage bei Bemessung des Akkordsatzes berücksichtigt werden. Die Zulage entfällt, wenn nachweislich eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Der Nachweis ist durch entsprechende Bescheinigung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu erbringen.

b) Bei Steinmetzen ist die Zulage im Lohnsatz berücksichtigt.

c) Beim Abtragen ungelöschten Kalkes ist eine Zulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen. Wird eine ausreichende Schutzkleidung (Kopf-, Hals- und Armschutz) zur Verfügung gestellt, so ermäßigt sich der Zuschlag auf 5 Prozent.

d) Die Arbeiter am Ringofen haben im Sommerhalbjahr Anspruch auf ausreichende erfrischende alkoholfreie Getränke.

e) Sprengmeister erhalten eine Gefahrenzulage von mindestens 10 Prozent.

f) Sämtliche in den Punkten a) bis e) angeführten Zulagen sind in allenfalls über den gültigen tariflichen Zeitlohn hinausgehende bezahlte Stundensätze einzurechnen.

Wien Berufsgruppen der Betonsteinerzeuger, Frisch-(Fertig-) Betonhersteller

Zulagen ab 1. Mai 2025 in Euro
1. Bei Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse 1,10
2. Bei Arbeiten auf Gerüsten, mit Ausnahme von Böckelgerüsten 0,80
3. Partieführer und Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 0,43

IV. Lohngruppen Lohngruppenmerkmale

Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

  1. Spezialisten z.B. Arbeitnehmer, die über spezielle Ausbildung verfügen, wegen der sie aufgenommen oder in der sie eingesetzt werden Vorarbeiter Partieführer Grubenmeister Bruchmeister Mineure mit Sprengberechtigtenzeugnis Schussmeister Selbständig tätige Sprengbefugte Spreng- und Verlademeister Spezialfacharbeiter Kranführer mit abgelegter Kranführerprüfung gemäß Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975

  2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter mit LAP

  3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter ohne LAP

  4. Qualifizierte Arbeitnehmer z.B. Former (Einschläger) Betonsteinschleifer Eisenbieger Angelernte Professionisten (ohne Lehre) Angelernte Arbeiter Mineure (ohne Sprengbefugnis) Maschinenwärter (Ladegeräte usw.) Brenner Kalkbrenner Grubenarbeiter Bausteinmacher, Pflastersteinmacher Stollenbauer, Heizer, Kesselwärter und Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Kalksteinbrenner Bossierer, Stanzer Bohristen, Ritzer und Spalter sowie Kalkofenheizer, Kalkmüller, Absacker an Spezialmaschinen Steinbrucharbeiter und Sandgrubenvorarbeiter nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, Auslöser, Brecherwärter, Seilbahnwärter, sowie Kalkabzieher und Absacker Steinbrucharbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges, Sandwerfer, Brechereinrührer, Schmierer, Brandkalksortierer, Kalkförderer, Kalkverlader Brecherführer bei Wartung der Feinbrech- und Sortieranlage Angelernte Steinlader Kalkauskarrer bei Schachtöfen je nach Konstruktion Verlade-, Bremsberg-, Abraumarbeiter, Kalkstein- und Kalkmüller Steinschläger Ziegel-, Rohrschläger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt) Kraftfahrzeuglenker, sofern nicht in LG 2 oder LG 3 angeführt Bagger- oder Raupenführer, sofern nicht in LG 2 oder LG 3 angeführt Lokführer Kranführer ohne abgelegte Kranführerprüfung vor dem Technischen Überwachungsverein

  5. Helfer 5.a) Helfer nach zweijähriger Verwendung im Gewerbe und Sprenggehilfen

5.b) Helfer bis zu zweijähriger Verwendung im Gewerbe

5.c) Helfer bis zu dreimonatiger Verwendung im Gewerbe, sowie Personal, das zu Aufräumarbeiten und Säuberungsarbeiten verwendet wird

Artikel III Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.