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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-528 1 Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-528). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-steinarbeiter-steinmetze-arbeiter-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer gültig ab 1.5.2026

Beilage zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)

Artikel I Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

  1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

  2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

  3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II Lohnerhöhung

Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
1. Spezialfacharbeiter z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 20,11
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik 19,70
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer 19,25
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 18,67
5. Angelernte 18,01
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 16,22
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer *) , Modelleure 22,94
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer 20,11

*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägigem Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.

b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen Lohngruppenmerkmale Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

  1. Spezialfacharbeiter z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter Hilfspoliere Sprengmeister Arbeiter mit Sprengbefugnis

  2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik

  3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer Steingraveure Schriftenhauer und Graveure Facharbeiter Steinmetze Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker Gelernte Gehilfen Professionisten mit abgeschlossener Lehre Steinmetzmonteure Handwerker

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

  1. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

  2. Angelernte Schleifer und Einschläger Eisenbieger Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer) Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter, Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker) Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen Handschleifer, Maschinensteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit

  3. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal Hilfsarbeiter Helfer

  4. Steinbildhauer a) Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer), Modelleure

b) Gipsbildhauer, Former, Gießer

B) Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer 19,24
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 18,71
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 17,85
4. Angelernte 17,22
5. Hilfsarbeiter 15,77
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) 14,16

b) Die Spannengarantieklausel lautet: Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen Lohngruppenmerkmale Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

  1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer

  2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Betonsteinfacharbeiter Hochqualifizierte Facharbeiter Spezialfacharbeiter Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

  1. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

  2. Angelernte Former Einschläger Betonsteinschleifer Eisenbieger Betonsteinarbeiter Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit Wärter von Maschinen Einschaler Hilfsmauerer Angelernte Facharbeiter Qualifizierte Hilfsarbeiter

  3. Hilfsarbeiter

  4. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)

C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen

Lehrlingseinkommen für Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
Lehrlinge im1. Lehrjahr 7,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 9,90
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 14,20
Lehrlinge im 4. Lehrjahr 16,40

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

D) Zulagen für alle Berufsgruppen

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Artikel III Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten , das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.