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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-549 1 Information zu der neu gefassten Bestimmung zur Normalarbeitszeit im Personenbeförderungsgewerbe, gültig ab 1.1.2021 WKO.at Kollektivvertrag Information kollektivvertraege WKO 2021-01
html
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kollektivvertrag
information
jahr-2021

Information zu der neu gefassten Bestimmung zur Normalarbeitszeit im Personenbeförderungsgewerbe, gültig ab 1.1.2021

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-01 (kv-kvt-549). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/neu-gefasste-bestimmung-zur-normalarbeitszeit-2021

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

KV Pkw (vida) 2021 Präzisierung der NAZ-Bestimmungen

Der Fachverband des Beförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen hat in sehr konstruktiven Gesprächen mit der Gewerkschaft Vida eine Präzisierung der neu gefassten Bestimmung zur Normalarbeitszeit beschlossen. Im Sinne der Rechtssicherheit wurde ein Inkrafttreten per 1.1.2021 vereinbart.

Die "Präzisierung" trägt dem Willen der Sozialpartner Rechnung, die bisher gültigen Normalarbeitszeitbestimmungen für Lenker und Beifahrer (inkl. der Möglichkeit zur Aliquotierung des Mindestlohnes für Arbeitnehmer mit einer geringeren festgelegten Normalarbeitszeit gem. dem 2. Teil/Punkt 1 des KV) fortzuführen.

Die Bestimmung zur Normalarbeitszeit, die vor dem Hintergrund der Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und der Schaffung eines einheitlichen "Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi)" angepasst wurde, lautet nun wie folgt (Präzisierungen sind kursiv hervorgehoben):

"V. Arbeitszeit

  1. Normalarbeitszeit

a) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) Allgemein

Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt für Lenker und Beifahrer, die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, entsprechend der 55-Stunden-Woche unter Berücksichtigung des Arbeitsruhegesetzes mindestens zweimal pro Monat auch an Sonn- und Feiertagen seinen Dienst zu verrichten.

b) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) für Lenker und Beifahrer mit Tätigkeiten gem. § 14 BO (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994)

Abweichend von lit a) gilt: Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt für Lenker und Beifahrer (ehemals Mietwagengewerbe)

  • die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  • die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
  • die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
  • die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen oder
  • welche bis zum 31.12.2020 eine Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Wochen vereinbart hatten (insbesondere Arbeitnehmer, welche bis zum 31.12.2020 bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, welcher das Mietwagengewerbe ausgeübt hat und welche daher bereits bisher höchstens 45 Stunden Normalarbeitszeit vereinbaren konnten) die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden.

c) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) für die übrigen Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer ohne Arbeitsbereitschaft, sowie für Arbeitnehmer die nicht als Lenker oder Beifahrer beschäftigt werden, richtet sich das Ausmaß der Normalarbeitszeit nach den Grundregeln des AZG (d.h. maximal 40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und in der Regel maximal 8 Stunden tägliche Normalarbeitszeit), sofern das AZG keine abweichenden Regeln zulässt.

d) Normalarbeitszeit bei Mehrfachverwendung Mehrfachverwendung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb sowohl Tätigkeiten gemäß Artikel V Ziffer 1a als auch Ziffer 1b verrichtet. Im Falle der Mehrfachverwendung bestimmt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers in der jeweils laufenden Woche."

Hinweis:

Der Kollektivvertrag steht auf der

Homepage des Fachverbandes

bzw. in der

KV-Datenbank

als Download in der aktualisierten Version zur Verfügung.