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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-607 1 Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2021 WKO.at Kollektivvertrag Zusatz-KV kollektivvertraege WKO 2021-07
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kollektivvertrag
zusatz-kv
jahr-2021

Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2021

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-07 (kv-kvt-607). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-rauchfangkehrergewerbe-2021

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 1.1.1988

§ 1 Kollektivvertragspartner

Dieser Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe, gültig ab 1.1.1988, wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 2 Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Rauchfangkehrer in der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter;

c) persönlich: für alle bei diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes; im folgenden Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Änderungen im Rahmenrecht

§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:

Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.

§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,-.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,-.

Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:

Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:

§ 16 Probezeit und Kündigung

  1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

  2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

  3. Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

  1. Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

Änderung des Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe

Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:

I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A) Qualifizierte Gesellen

a) Gesellen mit Meisterprüfung

b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

B) Gesellen, die nicht unter A) a) fallen

a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b) Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr

im 3. und 4. Gesellenjahr

ab dem 5. Gesellenjahr

II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin

a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr

im 3. und 4. Jahr

ab dem 5. Jahr

III. Lehrlinge

  1. Lehrjahr
  2. Lehrjahr
  3. Lehrjahr

IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

  • qualifizierte Überstundenzuschläge
  • Geschäftsführerzulage
  • Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
  • Dampfkesselzulage
  • Schlieferzulage, Nachtzulage
  • Mehrleistungszulage
  • Fahrradpauschale
  • Bekleidungspauschale

V. Nachtarbeitszeit von bis

§ 4 Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Wien, am 30. Juni 2021

Für die Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter

KommR MSt. Peter Engelbrechtsmüller

Bundesinnungsmeister

Mag. Jakob Wild

Geschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftbund, Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundessekretär