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lb-leh-05 1 Lehrabschlussprüfung Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse lehrlinge Ihradska/Kraft 2026-06
pdf text
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BAG § 7
BAG § 9 Abs 7
BAG § 14 Abs 2
BAG § 18
BAG § 21
BAG § 23
BAG § 24
BAG § 27
BAG § 28
SchUG
ASVG § 254
lehrabschlusspruefung
pruefungstaxe
zulassung
zweite-bildungsweg
lehrlinge
lb-leh-01
lb-leh-04
lb-leh-06
lb-leh-10
lb-leh-12

Lehrabschlussprüfung

Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska/Kraft, Stand Juni 2026 (lb-leh-05).

Zusammenfassung

  • Zweck (§ 21 BAG): Feststellen, ob der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und die berufstypischen Tätigkeiten fachgerecht ausführen kann; die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil (schriftlich + mündlich), ablegbar im erlernten oder verwandten Lehrberuf. Eine gesetzliche Pflicht zur Ablegung besteht nicht; „abgeschlossene“ Lehrzeit liegt schon mit voller Absolvierung der Lehrzeit vor.
  • Rechtliche Bedeutung des Erfolgs: automatische Endigung des Lehrverhältnisses zum Ende der Prüfungswoche (§ 14 Abs 2 lit e BAG), Zulassung zur Berufsreifeprüfung, Ersatz einer LAP in anderen Lehrberufen (§ 7 Abs 1 lit e BAG), kv-Einstufung (zB Facharbeiter) sowie erlernter Beruf iSd § 254 ASVG (Invaliditätspension) nur bei abgelegter LAP.
  • Organisation: Die Lehrlingsstellen müssen sicherstellen, dass alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit antreten können (§ 21 Abs 2 BAG); Prüfungszeitraum = frühester Termin (§ 23 Abs 2 BAG) bis Ende der Weiterverwendungszeit (§ 18 BAG).
  • Zulassung: Rechtsanspruch für Lehrlinge u. a. mit Nachweisen gem § 23 Abs 3 BAG (Lehrvertrag, Schulzeugnis, Prüfungstaxe); zweiter Bildungsweg gem § 23 Abs 5/6 BAG (u. a. Mindestalter 18 Jahre + Nachweise, oder mindestens die Hälfte der Lehrzeit + kein möglicher Lehrvertrag, oder Rehabilitation); theoretischer Teil kann teilweise oder gänzlich erlassen werden.
  • Wiederholung: eigenständige Prüfung mit gesondertem Antrag; nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände sind zu wiederholen (§ 24 Abs 2 BAG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Antragstellung Lehrling frühestens 6 Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit; ab Beginn des letzten Lehrjahres bei erfolgreichem Berufsschulabschluss, wenn der Lehrberechtigte zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich/ohne Verschulden vorzeitig aufgelöst wurde
Prüfungstaxe € 137,00 zzgl. Materialkosten; Zusatzprüfung und Gleichhaltung (§ 27 BAG) € 69,00 zzgl. Materialkosten (Stand 2026)
Zweit-/Drittantritt kostenlos
Taxen-Erstattung bei Erstantritt während Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit hat der Lehrberechtigte die Prüfungstaxe zu ersetzen (§ 9 Abs 7 BAG)
Freistellung zur Ablegung der LAP und der Teilprüfungen gegen Fortbezahlung der Lehrlingsentschädigung; Arbeit am Prüfungstag nur bei zeitlicher Zumutbarkeit; Einzelne KVs sehen Freistellungsansprüche vor
Endigung bei Erfolg Ende der Woche der Prüfung, letzter Tag = Sonntag (§ 14 Abs 2 lit e BAG; vgl. lb-leh-01, Stand 2024-03)

Rechtsgrundlagen

  • BAG mit Zitaten: § 21 (Abs 2 Organisation, Abs 4 Taxe), § 23 (Abs 1/3 Zulassung, Abs 5/6 zweiter Bildungsweg, Abs 2 Termine), § 24 Abs 2 (Wiederholung), § 7 Abs 1 lit e, § 14 Abs 2, § 18, § 27, § 28, § 9 Abs 7.
  • SchUG (Zeugnisnachweise), § 254 ASVG (erlernter Beruf) referenziert; die Allgemeine Lehrabschlussprüfungsordnung und die berufsbezogenen Ausbildungs-/Prüfungsordnungen (BMDW-Liste) werden ohne §-Nähe genannt.
  • Taxenhöhe € 137/€ 69 ausdrücklich mit Stand 2026 im Quelltext.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Ereignis „LAP bestanden“ wirkt direkt abrechnungsrelevant: Enddatum des Lehrverhältnisses auf Sonntag der Prüfungswoche korrigieren, Überführung in die Weiterverwendungs-/Folge-Beschäftigung triggern (→ lb-leh-10), kv-Einstufung (Facharbeiter-Gehaltsgruppe) ändern.
  • Taxen-Erstattung (€ 137, Erstantritt) als Erstattungsposition des Dienstgebers — kein Entgeltbestandteil, nicht SV-pflichtig; Zweit-/Dritt- antritte ohne Erstattungspflicht.
  • Freistellung mit Entgeltfortzahlung für Prüfung und Teilprüfungen als Work-Entry-Type (bezahlte Abwesenheit) neben Berufsschule (→ lb-leh-08) abbilden; Prüfungstag-Zuordnung nur bei Zumutbarkeit.
  • Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → LAP-Folgeprozesse betreffen nur das private Lehrlingsmodul.

Verweise

  • KB-intern: lb-leh-01 (Beendigung; Endigung durch LAP) · lb-leh-04 (Förderprämien für LAP-Prüferfolge) · lb-leh-06 (Lehrberufe, Ausbildungs-/Prüfungsordnungen) · lb-leh-10 (LAP während Karenz) · lb-leh-12 (Entgeltfortzahlung während Freistellung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: Export-Links (WKO-Fragekataloge OÖ, BMDW-Listen, Online- Service) sind keine KB-Verweise und wurden nicht übernommen.