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| lb-leh-05 | 1 | Lehrabschlussprüfung | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Ihradska/Kraft | 2026-06 |
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Lehrabschlussprüfung
Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska/Kraft, Stand Juni 2026 (lb-leh-05).
Zusammenfassung
- Zweck (§ 21 BAG): Feststellen, ob der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und die berufstypischen Tätigkeiten fachgerecht ausführen kann; die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil (schriftlich + mündlich), ablegbar im erlernten oder verwandten Lehrberuf. Eine gesetzliche Pflicht zur Ablegung besteht nicht; „abgeschlossene“ Lehrzeit liegt schon mit voller Absolvierung der Lehrzeit vor.
- Rechtliche Bedeutung des Erfolgs: automatische Endigung des Lehrverhältnisses zum Ende der Prüfungswoche (§ 14 Abs 2 lit e BAG), Zulassung zur Berufsreifeprüfung, Ersatz einer LAP in anderen Lehrberufen (§ 7 Abs 1 lit e BAG), kv-Einstufung (zB Facharbeiter) sowie erlernter Beruf iSd § 254 ASVG (Invaliditätspension) nur bei abgelegter LAP.
- Organisation: Die Lehrlingsstellen müssen sicherstellen, dass alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit antreten können (§ 21 Abs 2 BAG); Prüfungszeitraum = frühester Termin (§ 23 Abs 2 BAG) bis Ende der Weiterverwendungszeit (§ 18 BAG).
- Zulassung: Rechtsanspruch für Lehrlinge u. a. mit Nachweisen gem § 23 Abs 3 BAG (Lehrvertrag, Schulzeugnis, Prüfungstaxe); zweiter Bildungsweg gem § 23 Abs 5/6 BAG (u. a. Mindestalter 18 Jahre + Nachweise, oder mindestens die Hälfte der Lehrzeit + kein möglicher Lehrvertrag, oder Rehabilitation); theoretischer Teil kann teilweise oder gänzlich erlassen werden.
- Wiederholung: eigenständige Prüfung mit gesondertem Antrag; nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände sind zu wiederholen (§ 24 Abs 2 BAG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Antragstellung Lehrling | frühestens 6 Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit; ab Beginn des letzten Lehrjahres bei erfolgreichem Berufsschulabschluss, wenn der Lehrberechtigte zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich/ohne Verschulden vorzeitig aufgelöst wurde |
| Prüfungstaxe | € 137,00 zzgl. Materialkosten; Zusatzprüfung und Gleichhaltung (§ 27 BAG) € 69,00 zzgl. Materialkosten (Stand 2026) |
| Zweit-/Drittantritt | kostenlos |
| Taxen-Erstattung | bei Erstantritt während Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit hat der Lehrberechtigte die Prüfungstaxe zu ersetzen (§ 9 Abs 7 BAG) |
| Freistellung | zur Ablegung der LAP und der Teilprüfungen gegen Fortbezahlung der Lehrlingsentschädigung; Arbeit am Prüfungstag nur bei zeitlicher Zumutbarkeit; Einzelne KVs sehen Freistellungsansprüche vor |
| Endigung bei Erfolg | Ende der Woche der Prüfung, letzter Tag = Sonntag (§ 14 Abs 2 lit e BAG; vgl. lb-leh-01, Stand 2024-03) |
Rechtsgrundlagen
- BAG mit Zitaten: § 21 (Abs 2 Organisation, Abs 4 Taxe), § 23 (Abs 1/3 Zulassung, Abs 5/6 zweiter Bildungsweg, Abs 2 Termine), § 24 Abs 2 (Wiederholung), § 7 Abs 1 lit e, § 14 Abs 2, § 18, § 27, § 28, § 9 Abs 7. ✅
- SchUG (Zeugnisnachweise), § 254 ASVG (erlernter Beruf) referenziert; die Allgemeine Lehrabschlussprüfungsordnung und die berufsbezogenen Ausbildungs-/Prüfungsordnungen (BMDW-Liste) werden ohne §-Nähe genannt. ✅
- Taxenhöhe € 137/€ 69 ausdrücklich mit Stand 2026 im Quelltext. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ereignis „LAP bestanden“ wirkt direkt abrechnungsrelevant: Enddatum des Lehrverhältnisses auf Sonntag der Prüfungswoche korrigieren, Überführung in die Weiterverwendungs-/Folge-Beschäftigung triggern (→ lb-leh-10), kv-Einstufung (Facharbeiter-Gehaltsgruppe) ändern.
- Taxen-Erstattung (€ 137, Erstantritt) als Erstattungsposition des Dienstgebers — kein Entgeltbestandteil, nicht SV-pflichtig; Zweit-/Dritt- antritte ohne Erstattungspflicht.
- Freistellung mit Entgeltfortzahlung für Prüfung und Teilprüfungen als Work-Entry-Type (bezahlte Abwesenheit) neben Berufsschule (→ lb-leh-08) abbilden; Prüfungstag-Zuordnung nur bei Zumutbarkeit.
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → LAP-Folgeprozesse betreffen nur das private Lehrlingsmodul.
Verweise
- KB-intern: lb-leh-01 (Beendigung; Endigung durch LAP) · lb-leh-04 (Förderprämien für LAP-Prüferfolge) · lb-leh-06 (Lehrberufe, Ausbildungs-/Prüfungsordnungen) · lb-leh-10 (LAP während Karenz) · lb-leh-12 (Entgeltfortzahlung während Freistellung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Export-Links (WKO-Fragekataloge OÖ, BMDW-Listen, Online- Service) sind keine KB-Verweise und wurden nicht übernommen.