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| lb-pen-06 | 3 | Pendlerförderung - Berücksichtigung durch Arbeitgeber | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pendlerforderung | Sabara | 2026-08 |
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Pendlerförderung – Berücksichtigung durch den Arbeitgeber
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-pen-06).
Zusammenfassung
- Formular L 34 EDV: PP und Pendlereuro darf der AG nur berücksichtigen, wenn der AN eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen mit Pendlerrechner-Ausdruck (Abfragedatum ab 25. 6. 2014, Version 2.0) vorlegt; nur vollständig ausgefüllte Erklärungen sind verwertbar; der AG nimmt sie zum Lohnkonto und berücksichtigt PP/PE nach der erklärten einfachen Wegstrecke (vor 2015 genügte die L 34 ohne Rechnerausdruck).
- Änderungen der Verhältnisse (zB Wohnsitzverlegung) muss der AN innerhalb eines Monats melden; berücksichtigt wird nach den Verhältnissen des jeweiligen Kalendermonats. Auch die Behebung fehlerhafter Programmierung oder sonstiger Fehlersituationen (zB Timeout-Fehlermeldung des Pendlerrechners) gilt als Änderung der Verhältnisse.
- Bestand in Urlaub/Krankenstand/Feiertagen: PP/PE sind auch für diese Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen; der AG muss nicht prüfen, ob ein anderer AG gleichzeitig ebenfalls ein PP berücksichtigt.
- Offensichtlich unrichtige Angaben dürfen nicht berücksichtigt werden; erweist sich die Erklärung im Zuge der GPLB als unrichtig, wird der AN über die Pflichtveranlagung (§ 41 Abs 1 Z 6 EStG) als Steuerschuldner herangezogen; der AG haftet nur, wenn er die Unrichtigkeit aufgrund besonderer Umstände erkennen musste (Beispiele: Wien 19→23 als „135 km" deklariert → kein PP; 42 statt tatsächlich 39 km → AG durfte berücksichtigen).
- Nachträgliche Berücksichtigung innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung möglich: zunächst wahrscheinliche Verhältnisse, korrigierte Erklärung am Jahresende → AG berichtigt; gibt der AN keine korrigierte Erklärung ab, muss der AG von sich aus nicht korrigieren.
- Historie: Für die befristete +50 %-Erhöhung des PP (Mai 2022–Juni 2023, § 124b Z 395 EStG) waren AG verpflichtet, die höheren Werte ehestmöglich, spätestens 31. 8. 2022 mittels Aufrollung (§ 77 Abs 3 EStG) zu berücksichtigen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Erklärung | L 34 EDV (Pendlerrechner-Ausdruck, Abfragedatum ab 25. 6. 2014); vollständig ausgefüllt, zum Lohnkonto |
| Berücksichtigungsgrundlage | erklärte einfache Wegstrecke Wohnung–Arbeitsstätte |
| Meldefrist | Änderungen der Verhältnisse binnen eines Monats (auch behobene Pendlerrechner-Fehlersituationen) |
| Pendlereuro 2026 | von € 2,– auf € 6,–/km und Jahr erhöht (Teilkompensation Klimabonus-Abschaffung) |
| Bestand | PP/PE auch für Feiertage, Krankenstand, Urlaub |
| Lohnkonto fortlaufend | insgesamt zustehender Pendlereuro · Anzahl der Kalendermonate mit arbeitgebereigenem Kfz (auch Teilmonat) · Werkverkehrsmonate |
| Prüfpflicht/Haftung AG | keine Prüfung, ob ein anderer AG ebenfalls PP berücksichtigt; bei offensichtlich unrichtigen Angaben: Nichtberücksichtigung. AN als Steuerschuldner über Pflichtveranlagung (§ 41 Abs 1 Z 6 EStG); AG-Haftung nur bei erkennbar unrichtigen Angaben (GPLB) |
| Nachträgliche Geltendmachung | im Kalenderjahr auch für Vorzeiträume; korrigierte Erklärung → Berichtigung durch den AG |
| Aufrollung 2022 (historisch) | +50 %-PP-Werte bis 31. 8. 2022 per Aufrollung (§ 77 Abs 3 EStG) berücksichtigen |
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs 1 Z 6 EStG — Pflichtveranlagung des AN bei unrichtiger Erklärung (Steuerschuldner). ✅
- § 77 Abs 3 EStG — Aufrollung (Anwendungsfall Energiepaket 2022). ✅
- § 124b Z 395 EStG — befristete +50 %-Erhöhung des PP Mai 2022– Juni 2023. ✅
- L 34/L 34 EDV sind Formulare der Finanzverwaltung, keine Gesetzesnorm; normativer Rahmen der Formularpflicht ⚠ an RIS/LStR verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- L 34 EDV als Dokument am Mitarbeiter mit strukturierten Kernfeldern (Wegstrecke, Pendeltage-Kategorie, Abfragedatum) — Freibetrags- und Absetzbetrags-Ableitung im Payslip aus diesen Daten, nicht aus Freitext.
- Workflow „Änderung der Verhältnisse": 1-Monats-Meldefrist des AN, monatsgenaue Umstellung der Pendlerdaten (→ lb-pen-08); Urlaub/ Krankenstand/Feiertage unterbrechen die Berücksichtigung nicht.
- Lohnkonto-Attribute (zustehender Pendlereuro, Kfz-Monate, Werkverkehrsmonate) als Ausgabefelder der Abrechnung/Lohnzettel mitführen.
- Plausibilitätsprüfung „offensichtlich unrichtig" als grobe Konsistenzprüfung (zB Wegstrecke vs. Adressen) — Dokumentation der Entscheidung als Haftungsschutz für die GPLB.
- Die Aufrollung 2022 illustriert die Anforderung, rückwirkend über abgeschlossene Perioden korrigieren zu können (Payslip-Korrektur/ Aufrollung); Periodenmechanik → lb-ent-01.
Verweise
- KB-intern: lb-pen-01/lb-pen-02 (Pauschalen) · lb-pen-04 (Pendlereuro) · lb-pen-05 (Grundsystematik, Lohnkonto-Einträge) · lb-pen-08 (Pendlerrechner als Basis der L 34 EDV) · lb-pen-09 (Aliquotierung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md