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| lb-pen-07 | 3 | Pendlerförderung - Vorliegen mehrerer Wohnsitze | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pendlerforderung | Sabara | 2026-08 |
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Pendlerförderung – Vorliegen mehrerer Wohnsitze
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-pen-07).
Zusammenfassung
- Wahlrecht (§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG): Bei mehreren Wohnsitzen ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgebend; der Gesetzesbegriff Familienwohnsitz wird durch die Pendlerverordnung inhaltlich näher bestimmt.
- Familienwohnsitz: Ort, an dem ein in (Ehe-)Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebender oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat (Wohnung, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht; § 4 Abs 1 und 2 PendlerVO — verfestigte Bindung). Bloßes Mitbewohnen im Wohnverband von Personen, die keine (Ehe-)Partner oder Lebensgefährten sind (zB Zimmer in der elterlichen Wohnung), ist kein eigener Hausstand — parallel zur bisherigen Verwaltungsübung bei der doppelten Haushaltsführung (LStR 2002 Rz 343).
- Berufswohnsitz: Für die Anerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung ist nach VwGH-Rechtsprechung ein eigener Hausstand iSd § 4 Abs 2 PendlerVO nicht erforderlich; als Berufswohnsitz gelten eigene (Miet)Wohnung, (Untermiet)Zimmer oder die im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen als Ehepartner/Lebensgefährten benützte Wohnung.
- Tatsächliche Zurücklegung: Voraussetzung des PP ist, dass die Wegstrecke tatsächlich zurückgelegt wird; im Kalendermonat kann nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegt kein Familienwohnsitz vor, ist stets der nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Maßgebender Wohnsitz | nächstgelegener Wohnsitz oder Familienwohnsitz (Wahlrecht, § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG) |
| Familienwohnsitz | engste persönliche Beziehungen plus eigener Hausstand (§ 4 Abs 1/2 PendlerVO) |
| Kein eigener Hausstand | bloßes Mitbewohnen bei Nicht-Partnern (zB Kinderzimmer im elterlichen Haushalt) |
| Berufswohnsitz | für doppelte Haushaltsführung ohne eigenen Hausstand anerkannt (VwGH) |
| Kalendermonatsprinzip | nur ein Wohnsitz pro Kalendermonat; Strecke muss tatsächlich zurückgelegt werden |
| Fallback | kein Familienwohnsitz → stets nächstgelegener Wohnsitz |
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG — Wahlrecht zwischen nächstgelegenem Wohnsitz und Familienwohnsitz. ✅
- § 4 Abs 1 und Abs 2 Pendlerverordnung — Begriff Familienwohnsitz und Hausstand (verfestigte Bindung). ✅
- LStR 2002 Rz 343 — Parallele zur doppelten Haushaltsführung (Verwaltungsmeinung, zweimal zitiert). ✅
- VwGH-Entscheidungen (2006/15/0024, 88/14/0081, Ra 2019/13/0061) — Berufswohnsitz ohne eigenen Hausstand; im Quelltext ohne Leitsatz wiedergegeben — ⚠ Details vor Verwendung am RIS lesen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungs-, sondern Stammdatenlogik: Die Pendlerdaten am AN müssen erkennen lassen, welcher Wohnsitz angesetzt wird (nächstgelegen oder Familienwohnsitz) und dass je Kalendermonat genau ein Datensatz gilt; Wohnsitzwechsel → Versionierung der Pendlerdaten mit Gültigkeitsmonaten (Meldefrist → lb-pen-06).
- Die Pendlerrechner-Abfrage verlangt die Adresse der Wohnung (→ lb-pen-08) — am System dieselbe Adresse führen wie in der Abfrage, sonst droht der „offensichtlich unrichtig"-Vorwurf.
- Familienwohnsitz ist eine faktische Würdigung (engste Beziehungen + Hausstand), nicht algorithmisierbar: als deklariertes Attribut aus der L 34 EDV übernehmen und als GPLB-Prüfpunkt dokumentieren.
Verweise
- KB-intern: lb-pen-01 (Berechnung des großen PP) · lb-pen-05 (Grundlagen der Pendlerförderung) · lb-pen-08 (Pendlerrechner — Adresse der Wohnung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md