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| lb-sac-04 | 2 | Privatnutzung des Dienstwagens - Sonderfälle bei der Berechnung des Sachbezugs | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Sicher | 2026-06 |
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Privatnutzung des Dienstwagens – Sonderfälle bei der Berechnung des Sachbezugs
Lexis Briefings Personalrecht, Sicher, Stand Juni 2026 (lb-sac-04).
Zusammenfassung
- Berechnungs-Sonderfälle: Wechselt der Dienstnehmer das Fahrzeug im Abrechnungszeitraum, sind drei Varianten zulässig (alter Sachbezug für den ganzen Monat, neuer für den ganzen Monat, aliquotiert nach Kalendertagen) — die für den Dienstnehmer günstigste ist zu wählen. Nutzen mehrere Dienstnehmer abwechselnd einen Firmenwagen (Fahrgemeinschaft), ist der Sachbezug anteilsmäßig zu verteilen, wobei der Höchstwert insgesamt nur einmal zum Tragen kommt. Stehen einem Dienstnehmer mehrere Fahrzeuge allein zur Verfügung, ist je Fahrzeug ein Sachbezug anzusetzen (Höchstwert uU mehrfach). Bei Poolfahrzeugen ist der Durchschnitt der Anschaffungskosten mit dem Durchschnitt der Prozentsätze anzusetzen; die Höchstgrenze je Dienstnehmer beträgt € 960,–, sobald mindestens ein Poolfahrzeug den CO2-Grenzwert überschreitet.
- Kostenbeiträge des Dienstnehmers mindern den Sachbezug grundsätzlich — jedoch nicht, wenn sie nur einzelne Kosten abdecken (zB Benzinkosten); einzig ein Kostenbeitrag für die Vollkaskoversicherung mindert ausnahmsweise. Empfohlen werden pauschale Beiträge (Fixsumme oder kilometerabhängig); sie sind als Netto-Abzug zu berücksichtigen.
- Berechnungsreihenfolge: Einmalige Beiträge zuerst von den Anschaffungskosten abziehen, dann Prozentsatz, dann Höchstwert; laufende Beiträge zuerst Sachbezug aus vollen AK, dann Abzug, dann Höchstwert (BMF-Ansicht, seit 1.11.2019 in § 4 Abs 7 Sachbezugswerte-VO). Für die Rechtslage bis 31.10.2019 sprachen BFG und VwGH den Abzug vom gedeckelten Höchstwert aus. Ein Kostenbeitrag „klebt" am jeweiligen Fahrzeug.
- Abgabenrecht: Der Sachbezug ist sv-pflichtig; die fiktiven Fahrtkosten Wohnung–Arbeitsstätte (Massenbeförderungsmittel) sind beitragsfrei, alternativ ein Fixbetrag je Straßenkilometer ohne zumutbares Massenbeförderungsmittel. Lohnsteuerlich ist er laufender Bezug nach Tarif; Pendlerpauschale/Pendlereuro entfallen. DB, DZ und KommSt sind voll pflichtig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Fahrzeugwechsel im Monat | 3 Varianten (alter Wert, neuer Wert, aliquotiert nach Kalendertagen) — günstigste wählen |
| Fahrgemeinschaft (mehrere DN, ein Wagen) | anteilsmäßige Verteilung (zB nach Kalendertagen oder Privat-km); Höchstwert (€ 960,–/€ 720,–) nur einmal gesamt |
| Mehrere Fahrzeuge für einen DN | je Fahrzeug ein Sachbezug; Höchstwert uU mehrfach |
| Poolfahrzeuge | Ø der Anschaffungskosten × Ø der Prozentsätze; Höchstgrenze € 960,– je DN, sobald mind. ein Fahrzeug den CO2-Grenzwert überschreitet |
| Einmaliger Kostenbeitrag | AK − Beitrag → × % → Höchstwert; Quellenbeispiel: AK € 18.000,–, Beitrag € 3.500,–, 1,5 % von € 14.500,– = € 217,50/Monat |
| Laufender Kostenbeitrag | AK × % → − Beitrag → Höchstwert; auf Monatsbasis umzurechnen (Quelle: € 3.000,–/Jahr = € 250,–/Monat); Quellenbeispiel: € 750,– − € 300,– = € 450,–/Monat |
| Rechtsprechung Kostenbeiträge | BFG RV/6100193/2016, VwGH Ra 2019/15/0133: bis 31.10.2019 Abzug vom gedeckelten Höchstwert; BMF-Ansicht (§ 4 Abs 7 SBWVO) erst ab 1.11.2019 |
| SV fiktive Fahrtkosten W–A | beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG); ohne zumutbares Massenbeförderungsmittel: € 0,11/Straßenkilometer (= 25 % des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42) |
| SV-Quellenbeispiel | Sachbezug € 320,–/Monat, zumutbare Jahreskarte € 180,– → € 15,– beitragsfrei, € 305,– beitragspflichtig; zusätzlich Kontrollrechnung „20 %-Regel" (im Briefing nicht ausgeführt — ⚠ vor Implementierung an LStR/SV-Vorgaben klären) |
| Lohnsteuer | laufender Bezug nach Tarif; kein Pendlerpauschale/Pendlereuro (auch bei Kostenbeiträgen; BFG 2.12.2015) |
| Lohnkonto/Lohnzettel | Kalendermonate der Kfz-Nutzung am Lohnkonto und Lohnzettel vermerken (eigenes Feld) |
| Lohnnebenkosten | voll DB-, DZ- und KommSt-pflichtig |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 7 Sachbezugswerte-VO (BGBl II 2019/314, ab 1.11.2019) — Berechnungsreihenfolge bei Kostenbeiträgen; zuvor BMF-Ansicht in LStR 2002 Rz 186 f.
- BFG RV/6100193/2016 (ARD 6666/14/2019) und VwGH Ra 2019/15/0133 (ARD 6732/14/2021, PVP 2021/13) — Rechtslage bis 31.10.2019: laufende Kostenbeiträge vom gedeckelten Höchstwert abzuziehen.
- § 49 Abs 3 Z 20 ASVG — beitragsfreie fiktive Fahrtkosten Wohnung–Arbeitsstätte; VwGH 2001/08/0176 (ARD 5597/9/2005), auch PVP 2003/16 und PVP 2006/49.
- BFG 2.12.2015, RV/7102893/2015 (ARD 6414/20/2014) — kein Pendlerpauschale/Pendlereuro bei Firmenwagen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Berechnungsvarianten als Regelwerks-Optionen: Wechsel-Aliquotierung nach Kalendertagen, Pool-Durchschnittsrechnung, Mehrfach-Sachbezüge je Fahrzeug.
- Kostenbeiträge: zwei Verfahren mit der Stichtagslogik 1.11.2019; Ansatz als Netto-Abzug beim Dienstnehmer, nicht als Reduktion der BG-Brutto- Bestandteile.
- SV-Split des Sachbezugs: beitragsfreie fiktive Fahrtkosten als eigene Komponente der SV-BG; ohne Massenbeförderungsmittel pauschal € 0,11 je Straßenkilometer — braucht Wegaufkommen als Dateneingabe.
- Nutzungsmonate je Dienstnehmer periodenscharf führen (Lohnzettel-Feld, L16-Bezug).
- Systematik laufender Bezug nach Tarif: → lb-ent-10.
Verweise
- KB-intern: lb-sac-03 (Allgemeiner Teil: Sätze, Anschaffungskosten, Grenzwerte) · lb-sac-01 (Jahreskarten — dieselbe SV-Freistellung nach § 49 Abs 3 Z 20 ASVG) · lb-sac-19 (Werkverkehr und Fahrtkostenersatz) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt — Bezugsrahmen laufender Bezüge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md