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| lb-sac-13 | 2 | Sachbezug - Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Posch | 2026-07 |
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Sachbezug – Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen
Lexis Briefings Personalrecht, Posch, Stand Juli 2026 (lb-sac-13).
Zusammenfassung
- Freibetrag: Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt € 7.300 (Stand 2026-07) ist kein Sachbezug anzusetzen (§ 3 Abs 1 Z 20 EStG, § 49 Abs 3 Z 19 ASVG); übersteigt das aushaftende Kapital diesen Betrag, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
- Änderung ab 1. 1. 2024: Für ab diesem Datum gewährte Arbeitgebervorschüsse/-darlehen wird (soweit der Freibetrag überschritten wird) zwischen variabel verzinslichen und fix verzinslichen Konstrukten unterschieden; die Rechtslage für variable Zinssätze gilt unverändert.
- Variabel verzinslich (§ 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung): Zinsvorteil = Differenz zwischen dem jährlich von der BMF bis spätestens 30. 11. in der FinDok verlautbarten Referenzzinssatz und dem vereinbarten niedrigeren variablen Zinssatz; verrechnete Zinsen mindern den Sachbezugswert. Gilt auch für gemischt verzinsliche Darlehen für die variabel verzinsten Zeiträume.
- Fix verzinslich/unverzinslich (§ 5 Abs 3): Referenzzinssatz aus dem von der OeNB für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre, vermindert um 10 % (relativ, nicht Prozentpunkte) — dieser Satz gilt für die gesamte Laufzeit („versteinert"), auch wenn der Arbeitgeber fixe Zinsen verrechnet.
- Bemessung: Die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen; Ratenhöhe und Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss (LStR 2002 Rz 207c).
- Abgabenbehandlung: beitragspflichtig als laufender Bezug (unabhängig von der Abrechnungsart); lohnsteuerpflichtig als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG (zum laufenden Tarif); DB, DZ und Kommunalsteuer fallen an.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Freibetrag Vorschüsse + Darlehen | € 7.300 gesamt; darüber Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag |
| Referenzzinssatz variabel (§ 5 Abs 2) | 12-Monats-Euribor-Durchschnitt (Zeitraum 1. 10. des Vorjahres bis 30. 9.), um 0,75 Prozentpunkte (Aufschläge/Nebenkosten im Durchschnitt) erhöht, kaufmännisch auf halbe Prozentpunkte gerundet; BMF-Festsetzung bis spätestens 30. 11. für das Folgejahr, Verlautbarung FinDok |
| Referenzzinssatz fix (§ 5 Abs 3) | OeNB-Kreditzinssatz (Wohnbau, Zinsbindung über 10 Jahre) des Abschlussmonats, vermindert um 10 %; gilt für die ganze Laufzeit; Beispiel August 2024: 3,60 % → 3,24 % |
| Referenzzinssatz-Historie (variabel) | 2014/2015: 1,5 % · 2016/2017: 1 % · 2018–2022: 0,5 % · 2023: 1 % · 2024/2025: 4,5 % · 2026: 3 % (Stand 2026-07) |
| Beispiel variabel (Quelltext) | Darlehen € 15.000 (1. 3. 2025), vereinbarter Zins 1 %, Referenzzins 4,5 % → Zinsvorteil 3,5 %; BG nach Freibetrag € 7.700 → € 269,50/Jahr = € 22,46/Monat; nach erster Rate (€ 500): BG € 7.200 → € 21,00/Monat |
| SV | laufender Bezug, unabhängig von monatlicher/vierteljährlicher/jährlicher Abrechnung; beitragsfrei, solange ≤ € 7.300 |
| Lohnsteuer | sonstiger Bezug gem § 67 Abs 10 EStG, zum laufenden Tarif; DB, DZ, KommSt |
| Frist | Referenzzins-Festsetzung durch das BMF jährlich bis 30. 11. für das Folgejahr |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 20 EStG und § 49 Abs 3 Z 19 ASVG (Freibetrag € 7.300) ✅ im Quelltext zitiert.
- § 5 Abs 2 und Abs 3 Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge): Ermittlung des Zinsvorteils bei variablen bzw. fixen Sollzinssätzen ✅.
- § 67 Abs 10 EStG: Lohnsteuer als sonstiger Bezug zum laufenden Tarif ✅.
- VwGH 2011/13/0015 (ARD 6447/19/2015): Die Zinsersparnis kann nur dann ein sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG sein, wenn sie den Dienstnehmern gesammelt zufließt; bei gesetzeskonformer Auslegung der Sachbezugswerteverordnung (idF vor BGBl II 2012/396) kann eine laufend realisierte Zinsersparnis (Monat für Monat) keinen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 darstellen — ⚠ Spannungsverhältnis zum monatlichen Ansatz vor Implementierung klären.
- LStR 2002 Rz 207c (Bemessung vom aushaftenden Kapital) als Verwaltungsmeinung.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zwei Abgabensichten: SV = laufender Bezug, Lohnsteuer = sonstiger Bezug (§ 67 Abs 10, laufender Tarif) → der Zinsvorteil braucht je Abgabe eine unterschiedliche Bezugsklassifizierung in der Abrechnung.
- Referenzzinssatz (variabel) ist ein Jahreswert → als versionierter
Parameter (
hr.rule.parameter) führen; die Historie (0,5 % bis 4,5 %, 2026: 3 %) zeigt, dass ein Hard-Coding unzulässig wäre. - Fix verzinsliche Darlehen: je Darlehen gespeicherter, „versteinerter" Satz (Abschlussmonat) — Dateneingabe je Arbeitnehmerkredit, kein Jahresparameter.
- Aushaftendes Kapital ändert sich mit jeder Rate → monatliche Neuberechnung der Bemessungsgrundlage (aushaftendes Kapital minus Freibetrag € 7.300); die Ratenzahlung selbst ist Datenpflege, kein Abrechnungsereignis.
- Beträge ≤ € 7.300 insgesamt bleiben vollständig außerhalb der Abrechnung.
Verweise
- KB-intern: lb-ent-10 (Lohn & Gehalt — Bezugsrahmen für laufende und sonstige Bezüge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67-Regime sonstige Bezüge) - Hinweis: Der Quelltext verweist für den arbeitsrechtlichen Unterschied Gehaltsvorschuss/Darlehen auf das Briefing „Darlehen und Vorschüsse“ — mit Batch 4 im Korpus: → lb-lvr-02. Export-Footer („Erstellt von …“, „Page n“) ignoriert.