Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/schnupperlehre.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

6.1 KiB

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-leh-14 1 Schnupperlehre Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse lehrlinge Ihradska/Kraft 2026-06
pdf text
.lexis360/Lexis360_schnupperlehre.pdf .lexis360/md/schnupperlehre.md
SchUG § 13
SchUG § 13a
SchUG § 13b
ASVG § 8 Abs 1 Z 3
ASVG § 175 Abs 5
KJBG § 1 Abs 2
KJBG § 30
AUVA-Satzung § 13 Abs 1
schnupperlehre
berufsschnuppern
schueler
kinderarbeit
volontariat
unfallversicherung
lb-jug-02
lb-jug-03
lb-leh-13
lb-pra-02
lb-pra-04

Schnupperlehre

Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska/Kraft, Stand Juni 2026 (lb-leh-14).

Zusammenfassung

  • Begriff: Berufspraktische Tage („Schnuppern“) ermöglichen Schülern das Kennenlernen von Berufen durch Beobachten und probeweise einzelne Tätigkeiten ohne Entgelt; sie begründen weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis — eine gesetzliche Definition existiert nicht. „Probearbeiten“ mit Arbeitspflicht fällt dagegen unter ein Arbeitsverhältnis.
  • Rechtsgrundlagen (SchUG): Schulveranstaltung (§ 13), schulbezogene Veranstaltung (§ 13a), individuelle Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b). Vier Varianten: A/B klassische Schnupperlehre im Rahmen von Schul-/schulbezogenen Veranstaltungen; C individuelle Schnupperlehre während der Unterrichtszeit (8. Schuljahr; Fernbleiben vom Unterricht bis zu 5 Tage im Schuljahr); D individuelle Schnupperlehre außerhalb der Unterrichtszeit (im/nach dem 8. Schuljahr; Zustimmung der Erziehungsberechtigten).
  • Sozialversicherung schulpflichtiger Schüler: keine Meldepflichten und Beiträge — Unfallversicherung über die gesetzliche Schülerunfallversicherung (§ 8 Abs 1 Z 3 lit h iVm § 175 Abs 5 Z 1/3 ASVG); Krankenversicherung über die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten; Haftpflichtversicherung regional über BiWi/BOZ.
  • Grenzen: In Tourismus/Gastronomie sind unverbindliche Berufsschnuppertage nach Auffassung von AUVA/Krankenversicherungen — außer bei Berufspraktischen Tagen als Schulveranstaltung — nicht möglich. Beim Schnuppern nur Zuschauen, Fragen und einfache, ungefährliche Handgriffe erlaubt (§ 1 Abs 2 KJBG); Eingliederung in den Arbeitsprozess oder Weisungsbindung = verbotene Kinderarbeit (Verwaltungsstrafe § 30 KJBG) bzw. Zustandekommen eines (Probe-)Arbeitsverhältnisses. Tätigkeiten abgetrennt vom Produktionsgang; wirtschaftliche Zueignung des Arbeitsergebnisses durch den Betrieb vermeiden („Kunsttischlerfall“).
  • Nicht mehr Schulpflichtige: Schnuppern kommt allenfalls als Volontariat in Betracht (nur Unfallversicherung, § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG; Anmeldung bei der AUVA, UV-Beitrag derzeit € 0,18 pro Tag).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Variante C (während Unterrichtszeit) individuelle Schnupperlehre ab 8. Schuljahr (8. Kl. VS/NMS/AHS, 4. Kl. NMS-AHS-Zweig, PTS); Fernbleiben vom Unterricht max. 5 Tage/Schuljahr
Variante D (außerhalb der Unterrichtszeit) im/nach dem 8. Schuljahr; max. 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr (§ 175 Abs 5 Z 3 ASVG); Zustimmung der Erziehungsberechtigten
SV schulpflichtige Schnupperlehrlinge keine Meldepflicht/keine Beiträge; Unfalldeckung über Schülerunfallversicherung; KV über Erziehungsberechtigte
Tourismus/Gastronomie unverbindliches Schnuppern unzulässig (außer Berufspraktische Tage als Schulveranstaltung) — Rechtsauffassung AUVA/Krankenkassen
Erlaubte Tätigkeiten zuschauen, Fragen stellen, probeweise einfache, ungefährliche Handgriffe (§ 1 Abs 2 KJBG); kein Entgeltanspruch
Sanktion Eingliederung/Weisungsbindung: Verwaltungsstrafen gem § 30 KJBG; Risiko des (Probe-)Arbeitsverhältnisses
Volontariat (nicht mehr schulpflichtig) nur UV (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG); Anmeldung bei der AUVA spätestens bei Aufnahme (§ 13 Abs 1 AUVA-Satzung); UV-Beitrag € 0,18/Tag (Stand 2026-06)

Rechtsgrundlagen

  • SchUG §§ 13, 13a, 13b und ASVG § 8 Abs 1 Z 3 (lit h, lit c) iVm § 175 Abs 5 (Z 1, Z 3) ausdrücklich zitiert.
  • § 1 Abs 2 KJBG (zulässige Tätigkeiten Minderjähriger) und § 30 KJBG (Verwaltungsstrafen) genannt; AUVA-Satzung § 13 Abs 1 (Anmeldung Volontäre).
  • Die 15-Tage- und 5-Tage-Grenzen stehen im ASVG-Zitat der Quelle.
  • Die Gastronomie-Untersagung ist als derzeitige Rechtsauffassung der Versicherungsträger gekennzeichnet — im Einzelfall mit der zuständigen AUVA-Landesstelle abklären. ⚠

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein Abrechnungsobjekt: Schnupperlehrlinge haben kein Entgelt, keine SV-Anmeldung, keine Beitragsgruppen — bewusst nicht als Mitarbeiter/Abrechnungsfall anlegen; ggf. als CRM-Kontakt/ Rekrutierungsmaßnahme („Schnuppertage“) mit Datumsangaben erfassen.
  • Volontariat (nicht mehr schulpflichtig) als eigener Randfall: nur UV-Anmeldung, Tagesbeitrag (€ 0,18) als Arbeitgeberaufwand ohne Gehaltsabrechnung; kein Lohnsteuerabzug mangels Entgelt.
  • Abgrenzungsschärfe ist Compliance-kritisch: Erbringt der Schnupperlehrling eingegliederte Arbeitsleistung, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit voller SV/Lohnsteuer-Pflicht nachträglich — Prozesshinweis bei der Anlage von Schnupper-Terminen.
  • Lehrlinge/Schnupperlehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1); im Bgld. GemBG sind Lehrlinge ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) — Schnupperlehre ist ohnehin kein Abrechnungsfall.

Verweise

  • KB-intern: lb-jug-03 (Beschäftigung von Kindern; Grenzen) · lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-leh-13 (Lehrvertragsabschluss als Folge) · lb-pra-02 (Ferialpraktikant — Arbeitsrecht; Volontär-Abgrenzung) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: Links auf BiWi Wien/Muster-Vereinbarungen sind Export-Links ohne KB-ID.