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| lb-swa-05 | 6 | Schwerarbeit - Meldepflicht des Arbeitgebers | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | schwerarbeit | Schreiber/Marek | 2026-07 |
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Schwerarbeit – Meldepflicht des Arbeitgebers
Lexis Briefings Personalrecht, Schreiber/Marek, Stand Juli 2026 (lb-swa-05).
Zusammenfassung
- Pflicht: Arbeitgeber melden Arbeitnehmer, die im vergangenen Kalenderjahr Schwerarbeit iSd ASchV verrichtet haben, dem Krankenversicherungsträger über ELDA (§ 5 Abs 1 ASchV) — jährlich im Nachhinein, in der Zeit von Anfang Jänner bis Ende Februar des Folgejahres. Die im Jahr 2025 liegenden Schwerarbeitszeiten sind frühestens ab 1. 1. 2026 bis spätestens 28. 2. 2026 zu melden (Stand 2026-07). Grund: Beweissicherung pensionsrechtlicher Sachverhalte; im Zweifelsfall wird Meldung empfohlen, um spätere Schadenersatzforderungen von Arbeitnehmern zu verhindern.
- Altersfilter: Meldepflichtig sind nur Schwerarbeitszeiten ab vollendetem 40. Lebensjahr (Männer) bzw. 35. Lebensjahr (Frauen). Begründung der Quelle: Für die Schwerarbeitspension zählen nur die letzten 20 Jahre vor dem Stichtag (frühestens Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahres) — Beispiel: geboren 18. 3. 1975 → meldepflichtig sind die Zeiten ab 1. 4. 2015 (Stichtag 1. 4. 2035).
- Meldeinhalte: die Tätigkeiten, die nach § 1 Abs 1 ASchV auf Schwerarbeit schließen lassen, Namen und Versicherungsnummern der betroffenen Personen sowie die Dauer der Tätigkeiten. Maßstab ist der Schwerarbeitsmonat (§ 4 ASchV): Kalendermonat mit Schwerarbeit an mind. 15 Tagen; bei Schicht-/Wechseldienst genügen mind. 6 Arbeitstage mit Nachtarbeit (22–6 Uhr, je mind. 6 Stunden); Arbeitsunterbrechungen schaden bei fortbestehender PV-Versicherung nicht (Ausfallsprinzip; → lb-swa-02).
- Nicht zu melden: Tätigkeiten nach Z 3 (chemisch/physikalisch; die MdE ≥ 10 % wird erst nachträglich vom Unfallversicherungsträger festgestellt) und Z 6, solange dem Dienstgeber die Pflegegeldeinstufung (ab Stufe 3) nicht bekannt ist — bei Kenntnis ist zu melden. Für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten; fallweise Beschäftigte und freie Dienstnehmer sind hingegen zu melden.
- Leiharbeit: Leiharbeiter sind vom Überlasser zu melden, nicht vom Beschäftiger; der Beschäftiger soll dem Überlasser am Jahresende mitteilen, welche Leiharbeiter (mit erreichtem Altersgrenzalter) in welchen Kalendermonaten nach welcher ASchV-Ziffer Schwerarbeit verrichtet haben.
- Ausscheiden: Bei unterjährigem Austritt kann ausnahmeweise eine unterjährige Übermittlung erfolgen, sofern nicht im selben Kalenderjahr ein neues Dienstverhältnis mit demselben Arbeitnehmer vereinbart wird.
- Kontrast NSchG: Anders als nach dem NSchG (→ lb-nsc-01, lb-nsc-03) besteht keine Pflicht zur Aushändigung einer Meldekopie an Dienstnehmer oder Betriebsrat und kein zusätzlicher Beitrag; die Schwerarbeitsmeldung ist ein eigenständiger Jahresmeldungstyp neben der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung.
- Ob Schwerarbeit tatsächlich vorliegt, stellt erst der Pensionsversicherungsträger fest (Pensionsantrag oder Feststellungsverfahren → lb-swa-01) — daher: Aufzeichnungen über Schwerarbeitszeiten bereits laufend führen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Meldefrist | bis Ende Februar des der Verrichtung folgenden Kalenderjahres; 2025er Zeiten: 1. 1. bis 28. 2. 2026 (Stand 2026-07) |
| Meldekanal / Empfänger | ELDA, Krankenversicherungsträger |
| Altersschwellen | Männer ab vollendetem 40. Lebensjahr, Frauen ab vollendetem 35. Lebensjahr |
| Beispiel Altersgrenze | geb. 18. 3. 1975 → 40. Lebensjahr vollendet am 17. 3. 2015, meldepflichtig ab 1. 4. 2015 (Stichtag frühestens 1. 4. 2035; 20-Jahres-Rückblick) |
| Meldeinhalte | Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 ASchV, Namen + Versicherungsnummern, Dauer der Tätigkeiten |
| Schwerarbeitsmonat | § 4 ASchV: mind. 15 Tage/Monat; Schicht-/Wechseldienst: mind. 6 Nachtdienste (22–6 Uhr à mind. 6 h); Ausfallsprinzip bei fortbestehender PV-Versicherung |
| Nicht meldepflichtig | Z 3-Tätigkeiten; Z 6 ohne Kenntnis der Pflegegeldeinstufung; geringfügig Beschäftigte |
| Leiharbeit | Überlasser meldet; Beschäftiger liefert Jahresinfo (Personen, Monate, ASchV-Ziffer) |
| Ausscheiden | unterjährige Meldung ausnahmeweise möglich (sofern kein neues DG-Verhältnis im selben Kalenderjahr) |
| NSchG-Kontrast | keine Meldekopie an Dienstnehmer/Betriebsrat, kein Zusatzbeitrag (NSchG-Beitrag 3,8 % Stand 2026-07 → lb-nsc-01) |
Rechtsgrundlagen
- ASchV § 5 Abs 1 (Meldepflicht, ELDA), § 1 Abs 1 (meldebare Tatbestände, Ausschlüsse Z 3/Z 6), § 4 (Schwerarbeitsmonat, Satz 2 Ausfallsprinzip) — ✅ zitiert; Judikatur wie in lb-swa-02 (10 ObS 23/16d, 10 ObS 30/16h, 10 ObS 39/17h, 10 ObS 96/10f).
- NSchG als Abgrenzungsreferenz (Kopiepflicht, Zusatzbeitrag) ohne Art-Zitat genannt — NSchG-Regime → lb-nsc-01, lb-nsc-03.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Eigener Jahres-Exportlauf: Die Schwerarbeitsmeldung ist ein eigenständiger jährlicher SV-Meldungstyp über ELDA — nicht Teil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (anders die NSchG-Ergänzung, → lb-nsc-01) und getrennt vom Lohnzettel/mBGM-Prozess (→ lb-lvr-05); Parallelen zu den AZG-Datenmeldepflichten (→ lb-mip-04).
- Fristensteuerung: Jahresabschluss-Task „Schwerarbeitsmeldung" mit Frist Ende Februar; Übermittlungsnachweis archivieren (Beweissicherung; Schadenersatzrisiko bei Unterlassung laut Quelle).
- Datengrundlage: je Mitarbeiter/in ASchV-Ziffer(n) und betroffene Kalendermonate (Dauer) aus dem Schwerarbeitsmonat-Zähler (→ lb-swa-02, lb-swa-04); Altersfilter 40/35 aus dem Stammdatum Geburtsdatum ableiten; Versicherungsnummer im Stammsatz führen.
- Ausschlüsse abbilden: geringfügig Beschäftigte ausnehmen; fallweise Beschäftigte und freie Dienstnehmer einbeziehen; Z 6 nur bei bekannter Pflegegeldeinstufung (Kenntnis-Flag im Stammsatz).
- Leiharbeit: für überlassene Arbeitnehmer keine eigene Meldung — stattdessen Datenpaket für den Überlasser generieren (Personen, Monate, ASchV-Ziffer).
- Ausscheidensfall: Triggere Logik für die ausnahmeweise unterjährige Meldung (sofern kein Wieder-Eintritt im selben Kalenderjahr).
Verweise
- KB-intern: lb-swa-02 (Einführung, Schwerarbeitsmonat) · lb-swa-04 (Tatbestände) · lb-swa-01 (Feststellung) · lb-nsc-01/lb-nsc-03 (Kontrast NSchG: BGM-Ergänzung, NSchG-Beitrag 3,8 % Stand 2026-07, Sonderruhegeld) · lb-mip-04 (Arbeitszeit-Meldepflichten) · lb-lvr-05 (Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis — mBGM-Kontext)
- Projekt: ASchV/NSchG in
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-*.mdbislang nicht erschlossen (❓ offen); Umsetzungskontext ist das eSV/ELDA-Meldewesen des Payroll-Kernsl10n_at_hr_payroll(Schwerarbeitsmeldung dort bislang nicht umgesetzt, ❓ offen).