25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
6.9 KiB
6.9 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-lsd-05 | 4 | Sicherungsmittel - Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
|
|
|
|
Sicherungsmittel – Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-05).
Zusammenfassung
- Das zweite Sicherungsmittel (§ 34 LSD-BG) richtet sich nicht gegen den beschuldigten Arbeitgeber, sondern gegen den unverdächtigen inländischen Auftraggeber — bei Überlassung den Beschäftiger. Drei Schritte: (1) Zahlungsstopp: das Amt für Betrugsbekämpfung bzw die BUAK tragen dem Auftraggeber schriftlich auf, den noch offenen Werklohn (Überlassungsentgelt) oder Teile davon nicht an den Auftragnehmer/Überlasser zu zahlen; (2) Sicherheitsleistung mit Zahlungsverbot (Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde): Zahlung des fälligen Werklohns an die Behörde statt an den Vertragspartner; (3) Verwertung: Anrechnung auf die verhängte Geldstrafe oder Weiterzahlung an den Auftragnehmer.
- Betragslogik: Der Zahlungsstopp darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und den offenen Werklohn nicht übersteigen; bei Überschreitung wirkt er nur im wirksamen Umfang, bei niedrigerem Betrag erfasst er die zuerst fälligen Teile (Beispiel: Strafrahmen € 20.000, offener Werklohn € 13.000 → Zahlungsstopp wirkt über € 13.000; offener Werklohn € 25.000 → € 5.000 fließen weiter an den Auftragnehmer).
- Voraussetzung: begründeter Verdacht einer LSD-BG-Übertretung und Verfolgungs-/Vollzugsschwierigkeiten (wie bei § 33, → lb-lsd-04); ein Zahlungsstopp darf nur verhängt werden, wenn eine vorläufige Sicherheit gegen den Beschuldigten nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte (Beschlagnahme schließt ihn nicht aus).
- Schutz des Auftraggebers: Er zahlt nicht mehr und nicht früher als ohnehin (Sicherheit erst mit zivilrechtlicher Fälligkeit fällig); er darf weiterhin aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen; die Zahlung an die Behörde wirkt schuldbefreiend; der Bescheid enthält keine Leistungsfrist und ist nicht vollstreckbar. Bei Mängeln/Wegfall des Werklohnanspruchs ist das im Verfahren zu beachten. Nach § 34 Abs 4a kann die Behörde dem säumigen Auftraggeber einen konkreten Betrag per (vollstreckbarem) Leistungsbescheid auftragen — bei strittigem Werklohn darf sie davon absehen.
- Haftungsfreistellung: Nimmt die Sicherheit den offenen Werklohn so weit in Beschlag, dass der Haftungsbetrag der Auftraggeberhaftung (§ 67a ASVG, § 82a EStG) nicht mehr bedeckt ist, kann der Auftraggeber den Haftungsbetrag haftungsbefreiend ans Dienstleistungszentrum zahlen (Beispiel: Werklohn € 20.000, Sicherheit € 20.000 → 25 % = € 5.000 ans Dienstleistungszentrum, € 15.000 als Sicherheit an die Behörde).
- Verwertung: Frei zu erklären bei Einstellung des Verfahrens, vollzogener Geldstrafe, wenn der Auftragnehmer selbst erlegt oder wenn binnen 5 Jahren ab Erlegung kein Verfall ausgesprochen wurde; verfallen ist die Sicherheit, sobald sich die Strafverfolgung als unmöglich erweist.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Deckel Zahlungsstopp/Sicherheit | max. Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und max. noch offener Werklohn (Überlassungsentgelt) (Stand 2026-07) |
| Antrag auf Sicherheitsleistung | vom Amt für Betrugsbekämpfung/BUAK binnen 3 Arbeitstagen nach Verhängung des Zahlungsstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen (Stand 2026-07) |
| Stellungnahme-Aufforderung | Zustellungseinleitung binnen 1 Woche ab Antragseinlangen (Stand 2026-07); Entscheidung binnen weiterer 3 Wochen ab Stellungnahme (ohne Stellungnahme: Bescheid möglich) |
| Beendigung des Zahlungsstopps | u. a. wenn kein Antrag binnen 3 Arbeitstagen gestellt wird oder binnen 3 Wochen nach Einlangen der Stellungnahme nicht entschieden wird (Stand 2026-07) |
| Beschwerde | gegen den Bescheid über die Sicherheitsleistung binnen 4 Wochen ans LVwG; keine aufschiebende Wirkung (§ 34 Abs 8), außer unverhältnismäßiger Nachteil (Stand 2026-07) |
| Verfallsfrist der Sicherheit | 5 Jahre ab Erlegung (Stand 2026-07) |
| Rechtsmittel gegen Zahlungsstopp | keines zulässig |
Rechtsgrundlagen
- § 34 LSD-BG (Abs 1/2 Zahlungsstopp, Abs 3/4 Sicherheitsleistung, Abs 4a vollstreckbarer Leistungsbescheid, Abs 8 Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung).
- § 67a ASVG und § 82a EStG (Haftungsbetrag der Auftraggeberhaftung; SV-Beiträge und Lohnabgaben) als Bezugsgröße der haftungsbefreienden Zahlung ans Dienstleistungszentrum — damit berührt der Zahlungsstopp auch die sv-beitragsbezogenen Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, → lb-lnk-02).
- § 9 VStG (verantwortliches Organ ohne Parteistellung im Sicherheitsleistungsverfahren). ✅ §-Zitate ausdrücklich im Quelltext; Judikatur mit Fundstellen im Original.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Betrifft nicht die Lohnabrechnung, sondern den Kreditoren-/Zahlungs- workflow des Auftraggebers (Kommune, General-AT-Mandant): ein Zahlungsverbot ist als Sperre/Höchstbetrag auf der offenen Lieferantenforderung abbildbar; Auszahlungskonto wechselt zur Bezirksverwaltungsbehörde.
- Fälligkeitssteuerung: Die Sicherheit wird erst mit zivilrechtlicher Fälligkeit des Werklohns geschuldet — Fälligkeitsdaten der Werk-/Überlassungsverträge als Datenbasis; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben wirksam.
- Haftungsfreistellung (§ 67a ASVG, § 82a EStG): Die 25-%-Logik des Beispiels (zahlungshalber ans Dienstleistungszentrum) verlangt die Kenntnis des Haftungsbetrags der Auftraggeberhaftung — außerhalb der Payroll-Engine (Abgaben-/Haftungsthema), aber prozessrelevant für AP-Buchungen.
- Kein Eingriff in die
hr_payroll-Engine; Bezugsgrößen (Strafhöchstmaß) liefert der Unterentlohnungs-Kontext (→ lb-lsd-06).
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-04 (vorläufige Sicherheit — Vorrang vor dem Zahlungsstopp) · lb-lsd-06 (Strafrahmen als Bezugsgröße) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag als von der Auftraggeberhaftung mitumfasste Lohnnebenkosten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; für die Kommune als Auftraggeberin/Beschäftigerin ergänzendpersonalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.