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| lb-lsd-10 | 4 | Unterentlohnung - Täter & Verfahren | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
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Unterentlohnung – Täter & Verfahren
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-10).
Zusammenfassung
- Täter der Unterentlohnung ist in erster Linie der Arbeitgeber als natürliche Person; bei juristischen Personen/eingetragenen Personengesellschaften die zur Vertretung nach außen berufenen Organe (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstandsmitglieder, GesBR- Gesellschafter). Strafen werden immer persönlich verhängt (Haftung mit dem Privatvermögen); die Gesellschaft haftet zu ungeteilter Hand für Strafen und Verfahrenskosten.
- Verantwortliche Beauftragte (§ 24 LSD-BG iVm § 9 Abs 4 VStG): Die strafrechtliche Verantwortung kann auf untergebene Arbeitnehmer (zB Personalleiter) oder externe Personen übergewälzt werden — Entlastung des Vertretungsorgans nur bei kumulativem Vorliegen: Hauptwohnsitz in Österreich (wenn kein EWR-Staatsangehöriger), nachweisliche Zustimmung zur Beauftragung, schriftliche Mitteilung der Bestellung samt Zustimmungsnachweis an den Krankenversicherungs- träger (inländischer Arbeitgebersitz) bzw. an die ZKO (Auslandssitz) — konstitutive Wirkung —, klar abgegrenzter Verantwortungsbereich und Anordnungsbefugnis (Budget und Entscheidungsbefugnis über die Entgelthöhe). Bleibt auch nur eine Voraussetzung offen, bleibt das Vertretungsorgan Täter; bei vorsätzlicher Duldung der Unterentlohnung bleibt es ohnehin verantwortlich. Ein Vertretungsorgan kann auch selbst zum (alleinigen) verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (ohne die zusätzlichen § 24-Erfordernisse).
- Kontrollbehörden: Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei; für Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort nicht in Österreich, die nicht dem ASVG unterliegen), Krankenversicherungsträger ÖGK/BVAEB (ASVG-versicherte Arbeitnehmer — auch über 24 Monate hinaus Entsandte — und alle mit gewöhnlichem Arbeitsort Österreich), BUAK (Baubereich). Prüfgrundlagen: § 41a ASVG (Sozialversicherungsprüfung) ggf. iVm § 30a Abs 1a B-KUVG und § 23a BUAG (Baustellenkontrolle), §§ 143 ff BAO (Amt für Betrugsbekämpfung). Dessen Ergebnisse gehen ans Kompetenzzentrum LSDB (bei der ÖGK).
- Verfahren: Kontrollbehörden erstatten nur Strafanzeige (mit Strafantrag); ÖGK/BVAEB müssen den betroffenen Arbeitnehmer von der Anzeige informieren. Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften, Statutarstadtmagistrate); Parteistellung haben Kompetenzzentrum LSDB, KV-Träger bzw. BUAK je nach betroffenem Arbeitnehmer (§ 32 Abs 1). Bei gerichtlicher Vorfrage (zB Entgeltklage) ist das Strafverfahren auszusetzen (§ 29 Abs 3 Satz 3; Verlängerung der Verjährungsfristen). Instanzenzug: Beschwerde ans LVwG; Revision an den VwGH binnen 6 Wochen bei grundsätzlicher Rechtsfrage; VfGH-Beschwerde bei Verfassungswidrigkeit. Rechtskräftige Erkenntnisse sind dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln, das die Strafbemessungs-Evidenz führt; Auskünfte daraus nur bis 5 Jahre nach Rechtskraft.
- Praxistipps: beschäftigungsrelevante Unterlagen gesammelt, aktuell und griffbereit halten (→ lb-lsd-01); intern klare Zuständigkeiten für den Kontrollfall; freiwillige Bau-ID-Karte (§ 34a BUAG) für Baustellenarbeitnehmer mit elektronischer Unterlagenbereitstellung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zuständigkeit KV-Träger | ÖGK/BVAEB kontrollieren auch für mehr als 24 Monate aus dem Ausland nach Österreich entsandte ASVG-Arbeitnehmer (Stand 2026-07) |
| Mitteilung der Beauftragung | schriftliche Mitteilung an KV-Träger (inländischer Sitz) bzw. ZKO (Auslandssitz) — konstitutiv für die Entlastung des Organs |
| Revision | an den VwGH binnen 6 Wochen (Stand 2026-07), nur bei grundsätzlicher Rechtsfrage |
| Evidenz-Auskunftssperre | Auskünfte aus der Strafbemessungs-Evidenz nur bis 5 Jahre nach Rechtskraft (Stand 2026-07) |
| Aussetzung bei Vorfrage | laufendes Gerichtsverfahren über die Entgeltfrage setzt das Strafverfahren aus; Verjährungsfristen verlängern sich um die Aussetzungszeit |
Rechtsgrundlagen
- § 24 LSD-BG (verantwortliche Beauftragte), § 29 Abs 1 (Tatbestand), § 29 Abs 3 Satz 3 (Aussetzung bei Vorfrage), § 32 Abs 1 (Parteistellung), § 35 (Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB).
- § 9 VStG (Täterschaft, Abs 4 verantwortliche Beauftragte, Abs 7 Haftung der Gesellschaft), § 31 Abs 2 Z 3 VStG (Verjährungshemmung bei Aussetzung).
- § 41a ASVG, § 30a Abs 1a B-KUVG, § 23a BUAG, § 34a BUAG (Bau-ID), §§ 143 ff BAO (Befugnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung). ✅ alle Zitate ausdrücklich im Quelltext.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Organisation statt Engine: Die Benennung verantwortlicher Beauftragter (Zustimmung, Verantwortungsbereich, Anordnungsbefugnis, Mitteilungsstatus) eignet sich als dokumentiertes HR-Rollen-/ Zuordnungsobjekt — die Entlastungswirkung hängt an Formalien, nicht an der Abrechnungslogik.
- Kontrollfähigkeit: Griffsichere, vollständige Unterlagen pro Arbeitnehmer (→ lb-lsd-01) und klare interne Ansprechpartner sind die zentrale „Odoo-Seite" einer Lohnkontrolle; die Bau-ID zeigt den Trend zu elektronischem Unterrichtennachweis.
- Kontrollzuständigkeit (gewöhnlicher Arbeitsort / ASVG-Status / Entsendedauer) folgt denselben Stammdaten, die auch Melde- und Bereithaltungslogik steuern (→ lb-lsd-03) — ein einheitliches Entsende-Datenmodell trägt alle drei.
- Verfahrens- und Evidenzfragen bleiben außerhalb des Systems; das Payroll liefert die Nachweise (Soll-Ist, Zahlungsnachweise).
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-01 (Bereithaltungspflicht — Unterlagen für die Kontrolle) · lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-03 (Meldepflichten/ZKO) · lb-lsd-04 (Sicherungsmittel im Kontrollzuge) · lb-lsd-06 (Strafbemessung und Verjährung als Evidenz-Thema)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(General-AT-Kontext); für kommunale Auftraggeberinnen ergänzendpersonalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.