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lb-mip-03 5 Arbeitszeit - Auskunftspflichten des Arbeitgebers Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit meldepflichten Thöny-Maier 2026-06
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AZG § 17b
AZG § 26 Abs 2
AZG § 26 Abs 6
AZG § 26 Abs 7
AZG § 26 Abs 8
AZG § 28 Abs 8
ArbIG § 8
ArbVG § 89 Z 1
ASVG § 49 Abs 1
LSD-BG § 29 Abs 4
VStG § 31 Abs 1
auskunftspflicht
einsichtsrecht
arbeitsinspektorat
betriebsrat
arbeitszeitaufzeichnung
uberstunden
lb-mip-01
lb-mip-02
lb-mip-04
lb-zer-01
lb-zer-02
lb-zer-03
lb-ent-05
lb-gpl-03
lb-lsd-13

Arbeitszeit Auskunftspflichten des Arbeitgebers

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-mip-03).

Zusammenfassung

  • Einsichtsrechte in die Arbeitszeitaufzeichnungen bestehen gegenüber verschiedenen Stellen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: dem Arbeitnehmer, dem Arbeitsinspektorat, den PLAB-Prüfern, den Prüorganen der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung und dem Betriebsrat. Weil verschiedene Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, gelten unterschiedlich lange Aufbewahrungspflichten.
  • Arbeitsinspektorat: Nach § 26 Abs 6 und § 28 Abs 8 AZG sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu geben; die Pflicht ist auch in § 8 ArbIG festgelegt, der dem Arbeitsinspektorat nach Abs 2 auch Abschriften, Kopien und Ausdrucke erlaubt.
  • Aufbewahrung: hinsichtlich der Strafbarkeit von Arbeitszeitübertretungen mindestens 1 Jahr (Verfolgungsverjährung, § 31 Abs 1 VStG); für Lenker 24 Monate (§ 17b AZG). Abseits dessen ergeben sich aus anderen Rechtsgrundlagen längere Aufbewahrungspflichten.
  • GPLB/Lohndumpingkontrolle: Die SV-Prüfung ermittelt das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG; die Prüfung einer Unterentlohnung iSd § 29 LSD-BG erfordert die Zuordnung der Entgeltansprüche auf Normalarbeitszeit, Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten, Mehrstunden aus kollektivvertraglicher Arbeitszeitverkürzung und Überstunden — beides braucht die Arbeitszeitaufzeichnungen. Verfolgungsverjährung im LSD-BG: 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts (§ 29 Abs 4).
  • Arbeitnehmer: Geleistete Überstunden sind auf der Gehaltsabrechnung auszuweisen (§ 26 Abs 7 AZG); einmal monatlich besteht Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen bei nachweislichem Verlangen (§ 26 Abs 8 AZG). Verfallsfristen sind gehemmt, solange die Übermittlung verwehrt wird oder mangels Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Stunden unzumutbar ist (auch willkürliches Vorenthalten geführter Aufzeichnungen genügt). Bei Gleitzeit hat der Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode Anspruch auf Aushändigung der Arbeitszeitaufzeichnung; wird sie durch ein Zeiterfassungssystem geführt, auf Abschrift, sonst besteht Einsichtsrecht (§ 26 Abs 2 AZG).
  • Betriebsrat: uneingeschränkte Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zur Überprüfung der Bezugsberechnung (§ 89 Z 1 zweiter Satz ArbVG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Überstundenausweis § 26 Abs 7 AZG: geleistete Überstunden auf der Gehaltsabrechnung ausweisen
AN-Kopie 1x monatlich, kostenfrei, bei nachweislichem Verlangen (§ 26 Abs 8 AZG)
Gleitzeit Aushändigung nach Ende der Gleitzeitperiode; bei Zeiterfassungssystem Abschrift, sonst Einsicht (§ 26 Abs 2 AZG)
Gerichtliche Geltendmachung von Überstunden 3 Jahre, sofern keine kürzere Verfallsfrist besteht (Hinweis der Quelle)
Aufbewahrung (arbeitszeitstrafrechtlich) mindestens 1 Jahr (§ 31 Abs 1 VStG); Lenker: 24 Monate (§ 17b AZG)
LSD-BG-Verjährung 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts (§ 29 Abs 4 LSD-BG)
Verfallshemmung solange Übermittlung verwehrt oder Feststellung unzumutbar ist (Normzitat → lb-zer-01: § 26 Abs 9 AZG)
Betriebsrat uneingeschränkte Einsicht (§ 89 Z 1 zweiter Satz ArbVG)
Arbeitsinspektorat Auskunft + Einsicht (§ 26 Abs 6, § 28 Abs 8 AZG, § 8 ArbIG); Abschriften/Kopien/Ausdrucke (§ 8 Abs 2 ArbIG)

Rechtsgrundlagen

  • AZG: § 26 Abs 2, Abs 6, Abs 7, Abs 8, § 28 Abs 8 und § 17b — ausdrücklich zitiert.
  • § 8 ArbIG (Auskunft/Einsicht; Abs 2: Abschriften, Kopien, Ausdrucke), § 89 Z 1 ArbVG (Betriebsrat), § 49 Abs 1 ASVG (Anspruchsentgelt der SV-Prüfung), § 29 Abs 4 LSD-BG (Verfolgungsverjährung), § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung von Arbeitszeitübertretungen) — zitiert.
  • Die Verfallshemmung wird ohne §-Nennung beschrieben; die einschlägige Norm (§ 26 Abs 9 AZG) nennt das Schwestern-Briefing lb-zer-01 (Stand 2026-06) ausdrücklich. ⚠ vor Implementierung am RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Überstundenausweis am Payslip (§ 26 Abs 7 AZG): Überstunden als eigene Lohnart/ausgewiesene Position in der Abrechnung, damit der Arbeitnehmer seine Berechnung überprüfen kann — Ausgabelogik auf hr.payslip.
  • Monatliche AN-Kopie: automatisierte Übermittlung des Zeitkontos je Arbeitnehmer (aus Work Entries/Attendance generiert) vermeidet die Verfallshemmungsfolge; das Verlangen nachweislich dokumentieren.
  • Gleitzeitperiode: Aushändigung/Abschrift am Periodenende als automatischer Prozess einplanen.
  • Datenzugriff für Einsichtsberechtigte: Rollen für Arbeitsinspektorats-Prüfungen und Betriebsrat (uneingeschränkte Einsicht, § 89 Z 1 ArbVG) im HR-Datenmodell vorsehen — Datenzugriff, nicht nur Exportdateien.
  • Retention & Prüfpraxis: Aufbewahrung je Rechtskreis führen (1 Jahr VStG / 24 Monate Lenker / 3 Jahre LSD-BG); die Aufzeichnungen sind zugleich Prüfbasis der GPLB (→ lb-gpl-03) und des Unterentlohnungs-Soll-Ist-Vergleichs (→ lb-lsd-13).

Verweise

  • KB-intern: lb-mip-01 (Auflagepflichten) · lb-mip-02 (Aushangpflichten) · lb-mip-04 (Meldepflichten) · lb-zer-01 (Aufzeichnungspflicht — Gegenstand der Einsichtsrechte) · lb-zer-02 (Formen der Zeiterfassung — Abschrift aus dem System) · lb-zer-03 (arbeitsverfassungsrechtliche Fragen) · lb-ent-05 (Verfall und Verjährung — Breadcrumb der Quelle) · lb-gpl-03 (GPLB-Prüfung benötigt die Aufzeichnungen) · lb-lsd-13 (Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md