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lb-bsv-09 9 Bäuerliche Sozialversicherung Freiwillige Versicherung Selbstversicherung in der Unfallversicherung Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung bauerliche-sozialversicherung Fiedler 2026-01
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BSVG § 2 Abs 1 Z 1
BSVG § 3
BSVG § 11
BSVG § 16
BSVG § 30 Abs 7
BSVG § 32
BSVG § 33 Abs 3
SVS-Satzung § 45
ASVG § 108 Abs 6
ASVG § 108a
bauerliche-sozialversicherung
selbstversicherung
unfallversicherung
freiwillige-versicherung
beitragsstufen
svs-satzung
lb-bsv-01
lb-bsv-02
lb-bsv-03
lb-bsv-07
lb-bsv-08
lb-bsv-17

Bäuerliche Sozialversicherung Freiwillige Versicherung Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Lexis Briefings Personalrecht, Fiedler, Stand Jänner 2026 (lb-bsv-09).

Zusammenfassung

  • Konzept: die Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§§ 11 und 30 BSVG) ist eine freiwillige Versicherung auf Antrag; sie soll Versicherungsschutz verschaffen oder nach Ende der Pflichtversicherung erhalten und ermöglicht über eine dreistufige, in der SVS-Satzung festgelegte Beitragsgrundlage auch den Erwerb höherer Leistungen. Eine Betriebsversicherung wie in der Pflichtversicherung entsteht dadurch nicht — die Selbstversicherung gilt nur für die eigens beantragte Person.
  • Berechtigter Kreis: selbständig erwerbstätige Betriebsführer der Land- und Forstwirtschaft mit Betriebssitz im Inland, die nicht ohnehin bäuerlich UV-pflichtversichert sind; mit Zustimmung des Betriebsführers (zwingend erforderlich) auch: Ehepartner bzw eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, Wahl-/Stief-/Schwiegerkinder bzw eingetragene Partner der Kinder, Eltern, Großeltern, Wahl-/Stief-/Schwiegereltern, Geschwister der Betriebsführer, Lebensgefährten (des Betriebsführers, eines Kindes oder eines sonstigen nach § 3 BSVG unfallversicherten Angehörigen — ausgenommen Geschwister des Betriebsführers), sonstige in der KV anspruchsberechtigte Personen wie Pflegekinder, pflegende Angehörige (Pflege des Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft, in häuslicher Umgebung), „Satzungsangehörige" (Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betriebsertrag ohne Beschäftigung außerhalb des Betriebs bzw überwiegend von einem Bauern-Pensionisten erhalten) sowie als Angehörige geltende Personen, die seit zehn Monaten in Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer leben und ihm den Haushalt unentgeltlich führen (sofern kein arbeitsfähiger Ehepartner bzw eingetragene Partner im Haushalt lebt).
  • Voraussetzungen im Detail: für Pflegekinder, pflegende Angehörige, Satzungsangehörige und Hausgemeinschafts-Personen ist zusätzlich ein Leistungsanspruch in der bäuerlichen Krankenversicherung erforderlich; die Haus-/Lebensgemeinschaft besteht, wenn zum Antragszeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz laut ZMR (Haupt- oder Nebenwohnsitz) gegeben ist, und zwar für die Dauer des gemeinsamen Wohnsitzes. Der Beitritt eines Angehörigen setzt eine UV-Versicherung des Betriebsführers (Pflicht oder freiwillig) voraus. Keine Selbstversicherung für den Ehepartner eines als Gesellschafter einer OG/KG Versicherten — Betriebsführer ist die Gesellschaft (→ lb-bsv-02). Je nach Personengruppe sind weitere Kriterien zu prüfen → SVS-Beratungsgespräch.
  • Antrag: nach § 45 Abs 1 SVS-Satzung durch schriftliche Erklärung, die alle für die Durchführung wesentlichen Angaben, insb die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält. Beginn: gem § 11 Abs 2 BSVG mit dem auf den Beitritt folgenden Tag (frühestens mit dem Tag nach Einlangen des Antrags bei der SVS); Abschluss grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.
  • Ende (§ 11 Abs 3 BSVG): mit Wegfall der Voraussetzungen (zB Beginn einer Pflichtversicherung), mit dem Tag des Austritts oder — wenn der fällige Beitrag nicht binnen eines Monats nach schriftlicher Mahnung gezahlt wird — mit Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet wurde.
  • Beitragsgrundlage (Stand 2026-01): seit 2020 stehen gem § 30 Abs 7 BSVG iVm § 45 SVS-Satzung drei Beitragsgrundlagen zur Wahl — wahlweise € 27,76 / € 55,54 / € 111,21 pro Kalendertag (§ 45 Abs 2 SVS-Satzung); an deren Stelle treten ab 1. 1. jedes Jahres (erstmals ab 1. 1. 2026) die nach § 108 Abs 6 iVm § 108a ASVG (Aufwertungszahl) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge; ein höherer Beitrag führt zu entsprechender Leistungsverbesserung; Wechsel der Beitragsgrundlage mit Wirkung ab Beginn des folgenden Kalendervierteljahres (§ 45 Abs 4 SVS-Satzung).
  • Beitragssatz und Monatsbeiträge (Stand 2026-01): Beitragssatz 1,9 % (§ 45 Abs 5 SVS-Satzung); je versicherte Person ist ein eigener monatlicher fixer Beitrag zu leisten — € 15,82 / € 31,66 / € 63,39. Die SVS-Tabelle weist monatliche Beitragsgrundlagen (€ 832,80 / € 1.666,20 / € 3.336,30) und Bemessungsgrundlagen (€ 9.993,60 / € 19.994,40 / € 40.035,60) aus.
  • Beitragspflicht (§ 32 Abs 1 und 2 BSVG): maßgeblich ist der 15. eines Monats — umfasst der beantragte Versicherungszeitraum den 15. eines Kalendermonats, ist der ganze Monat beitragspflichtig (Quellenbeispiele: Antragseinlangen 12. 10., Zeitraum 17. 10.12. 11. → keine Beitragspflicht; Zeitraum 15. 10.12. 11. → Beitragspflicht für 1. 10.31. 10., nicht für November).
  • Fälligkeit (§ 33 Abs 3 BSVG): zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Meldepflicht (§ 16 BSVG): jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung (zB Wohnsitzwechsel) binnen eines Monats.
  • Nebentätigkeit: eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit kann nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG nur neben einer pflichtversicherenden Betriebsführung ausgeübt werden — ein selbstversicherter Betriebsführer kann sie daher nicht ausüben; selbstversicherte Angehörige können sie im Auftrag des pflichtversicherten Betriebsführers verrichten, wenn die Einnahmen dem Betrieb zufließen; bei gegebener wirtschaftlicher Unterordnung ändert sich der Satzungsbeitrag nicht.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)

Wert / Regel Detail
Tägliche Beitragsgrundlage (3 Stufen) € 27,76 / € 55,54 / € 111,21 pro Kalendertag (§ 45 Abs 2 SVS-Satzung; § 30 Abs 7 BSVG) (Stand 2026-01)
Beitragssatz 1,9 % (§ 45 Abs 5 SVS-Satzung) (Stand 2026-01)
Monatlicher Beitrag € 15,82 / € 31,66 / € 63,39 (Stand 2026-01)
Monatliche Beitragsgrundlage € 832,80 / € 1.666,20 / € 3.336,30 (Stand 2026-01)
Bemessungsgrundlage (jährlich) € 9.993,60 / € 19.994,40 / € 40.035,60 (Stand 2026-01)
Aufwertung ab 1. 1. jedes Jahres (erstmals 1. 1. 2026), Vervielfachung mit der Aufwertungszahl gem § 108 Abs 6 iVm § 108a ASVG, auf Cent gerundet
Wechsel der Stufe mit Wirkung ab Beginn des folgenden Kalendervierteljahres (§ 45 Abs 4 SVS-Satzung)
Beginn Tag nach Einlangen des Antrags (§ 11 Abs 2 BSVG); unbestimmte Dauer
Ende Wegfall der Voraussetzungen, Austritt oder bei Nichtzahlung binnen 1 Monat nach Mahnung mit Ende des zuletzt bezahlten Monats (§ 11 Abs 3 BSVG)
Beitragspflicht-Stichtag der 15. eines Monats entscheidet über die Beitragspflicht des Monats (§ 32 Abs 1 und 2 BSVG)
Fälligkeit zu Beginn jedes Kalendermonats (§ 33 Abs 3 BSVG)
Meldefrist bedeutsame Änderungen binnen 1 Monat (§ 16 BSVG)
Nebentätigkeit nur neben pflichtversicherender Betriebsführung (§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG); selbstversicherte Angehörige im Auftrag des pflichtversicherten Betriebsführers ohne Beitragsänderung

Rechtsgrundlagen

  • § 11 BSVG (Selbstversicherung; Abs 2 Beginn, Abs 3 Ende) — zitiert
  • § 30 Abs 7 BSVG iVm § 45 SVS-Satzung (dreistufige Beitragsgrundlage; Abs 1 Antrag, Abs 2 Stufenbeträge, Abs 3 Aufwertung, Abs 4 Wechsel, Abs 5 Beitragssatz 1,9 %) — zitiert
  • § 2 Abs 1 Z 1 BSVG (Nebentätigkeit nur neben pflichtversicherender Betriebsführung) · § 3 BSVG (unfallversicherte Angehörige, insb für die Lebensgefährten-Abgrenzung) — zitiert
  • § 32 Abs 1 und 2 BSVG (15. des Monats als Beitragspflicht-Stichtag) · § 33 Abs 3 BSVG (Fälligkeit zu Monatsbeginn) · § 16 BSVG (Meldepflicht) — zitiert
  • § 108 Abs 6 ASVG und § 108a ASVG (Aufwertungszahl für die jährliche Anpassung der Stufenbeträge) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Sonderfall ohne DN-Bezug: die freiwillige Selbstversicherung betrifft Betriebsführer und deren Angehörige als selbständig Versicherte — kein Bestandteil einer Odoo-Payslip; die UV der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer läuft dagegen regulär über den Dienstgeberbeitrag.
  • Festbetrags-/Stufenmodell: drei wählbare Tages-Beitragsgrundlagen statt Entgeltrechnung — Muster für hr.rule.parameter-Werttabellen; die jährliche Aufwertung nach § 108a ASVG (erstmals 1. 1. 2026) ist ein Beispiel für den Jahres-Update-Zyklus von Wertparametern.
  • 15.-des-Monats-Stichtag und Fälligkeit zu Monatsbeginn sind SVS-Vorschreibungslogik — nicht mit der DN-SV-Beitragsfälligkeit (Lohnabzug) zu vermischen.
  • Nebentätigkeits-Abgrenzung (§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG) zeigt die Systematik „Versicherung folgt der Betriebsführung" — keine Auswirkung auf die Entgeltbegriffs-Engine der AT-Module.
  • Hinweise, keine Spec: eine Abbildung bräuchte ein self-employed-Vertragsmodell mit freiwilligen Versicherungsoptionen — außerhalb des GemBG-Projektumfangs.

Verweise

  • KB-intern: lb-bsv-01 (Beitrag und Beitragsvorschreibung — UV-Beitragssatz 1,9 %, Vorschreibungszyklen) · lb-bsv-02 (Gesellschafter einer OG bzw KG — keine Selbstversicherung für deren Ehepartner) · lb-bsv-03 (Freiwillige Versicherung Höherversicherung in der Pensionsversicherung) · lb-bsv-07 (Melde- und Auskunftspflicht — § 16) · lb-bsv-08 (Freiwillige Versicherung Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge, Stand 2025-01) · lb-bsv-17 (Pflichtversicherung und Versicherungsgrenzen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Rahmen)