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| lb-bnd-16 | 8 | Entlassung Angestellte - Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-16).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 5 AngG), zwei Tatbestände (getrennt prüfbar,
gemeinsam: der AN ist für gewisse Zeit an der Erfüllung der geschuldeten
Pflichten gehindert):
- Längere Freiheitsstrafe — alle gefänglichen Anhaltungen, egal ob Straf- oder Verwaltungsstrafe; erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung; Untersuchungshaft genügt für Fall 1 nicht (nur bei Arbeitern ist sie nach § 82 lit i GewO 1859 tatbestandsmäßig). Als Mindestdauer gilt in Analogie zur GewO-Regelung länger als 14 Tage; die Entlassung kann erst am 15. Hafttag ausgesprochen werden, selbst wenn das Haftende schon feststeht.
- Abwesenheit während einer erheblichen Zeit — Grund der Abwesenheit irrelevant, ausgenommen Krankheit, Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG). Auch Untersuchungshaft ist hier möglich (Lehre: ebenfalls 14-Tage-Referenz). „Erhebliche Zeit" ist gesetzlich nicht definiert; als Mindestgrenze wird teils eine Woche angesetzt (Parallele zu § 8 Abs 3 AngG), im Einzelfall entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung für den AG.
- Verschulden: nicht erforderlich (auch unverschuldet in Haft befindliche AN sind entlassbar); die Verhinderung muss aber der Person des AN zumindest zurechenbar sein.
- Geltendmachung: Dauerzustand — Entlassung während der gesamten Abwesenheit möglich; bei Haft jedenfalls erst ab dem 15. Tag; verfristet, wenn der AN entlassen wurde und den Dienst wieder angetreten hat. Praxistipp: Zustellung der Entlassung per eingeschriebenem Brief an die Adresse der Haftanstalt (Haftort bei der Meldung erfragen).
- Abgrenzung: Bei kurzen Anhaltungen mit Zusammenhang zur Tätigkeit (zB Diebstahl) kommt eher der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit in Betracht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund 1 | längere Freiheitsstrafe, § 27 Z 5 Fall 1 AngG ✅ (Straf- oder Verwaltungsstrafe; rechtskräftige Verurteilung erforderlich) |
| Untersuchungshaft | genügt für Fall 1 (Angestellte) nicht; Arbeiter: § 82 lit i GewO 1859 erfasst auch U-Haft; Fall 2 kann trotzdem einschlägig sein |
| Mindestdauer Haft | AngG definiert „lang dauernd" nicht; über § 82 lit i GewO 1859: länger als 14 Tage → Entlassung erst am 15. Hafttag aussprechbar |
| Entlassungsgrund 2 | Abwesenheit „erheblicher Zeit" ohne gesetzlichen Grund; ausgenommen Krankheit, Unglücksfall, Kur-/Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG) |
| „Erhebliche Zeit" | nicht definiert; Mindestgrenze nach Lehre 1 Woche (vgl § 8 Abs 3 AngG); im Einzelfall Unzumutbarkeit der Fortsetzung |
| Verschulden | nicht erforderlich; Verhinderung muss dem AN zurechenbar sein |
| Geltendmachung | Dauerzustand während der ganzen Abwesenheit; verfristet nach Haftentlassung + Wiederaufnahme des Dienstes |
| Zustellung | Entlassung muss zugestellt werden; eingeschriebener Brief an die Haftanstalt |
| Alternative | kurze Anhaltungen mit Tätigkeitsbezug → eher Vertrauensunwürdigkeit prüfen |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 5 AngG (Freiheitsstrafe; erhebliche Abwesenheit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit i GewO 1859 (Arbeiter-Paralleltatbestand; erfasst auch Untersuchungshaft; 14-Tage-Mindestwert) — zitiert ✅
- § 2 Abs 2 EFZG (Kur- und Erholungsaufenthalte als Verhinderungsgründe wie Krankheit) — zitiert ✅
- § 8 Abs 3 AngG (1-Wochen-Referenz, nur als Parallele der Lehre) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Endabrechnung bei Haft: Entlassung erst ab dem 15. Hafttag — bis dahin laufen die Abrechnungsperioden normal weiter; die Entgeltverrechnung während der Haft ist ein Entgeltfortzahlungs-/Entgeltfall, kein Beendigungsdatum-Problem.
- Beendigungsdatum = Entlassungsausspruch (Zustellung an Haftanstalt dokumentieren); nach Wiederaufnahme des Dienstes ist die Entlassung verfristet — keine nachträgliche Umstellung der Beendigungsart.
- EFZG-Ausnahme (Kur-/Erholungsaufenthalt): im Entgeltfortzahlungsmodell wie Krankheit behandeln, nicht als entlassungsfähige Abwesenheit führen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)