Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

5.3 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-bnd-16 8 Entlassung Angestellte - Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.pdf .lexis360/md/entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.md
AngG § 27 Z 5
GewO 1859 § 82 lit i
EFZG § 2 Abs 2
AngG § 8 Abs 3
dienstverhinderung
freiheitsstrafe
abwesenheit
haft
entlassung
lb-bnd-12
lb-bnd-14
lb-bnd-15
lb-bnd-17
lb-bnd-18

Entlassung Angestellte Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-16).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 27 Z 5 AngG), zwei Tatbestände (getrennt prüfbar, gemeinsam: der AN ist für gewisse Zeit an der Erfüllung der geschuldeten Pflichten gehindert):
    1. Längere Freiheitsstrafe — alle gefänglichen Anhaltungen, egal ob Straf- oder Verwaltungsstrafe; erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung; Untersuchungshaft genügt für Fall 1 nicht (nur bei Arbeitern ist sie nach § 82 lit i GewO 1859 tatbestandsmäßig). Als Mindestdauer gilt in Analogie zur GewO-Regelung länger als 14 Tage; die Entlassung kann erst am 15. Hafttag ausgesprochen werden, selbst wenn das Haftende schon feststeht.
    2. Abwesenheit während einer erheblichen Zeit — Grund der Abwesenheit irrelevant, ausgenommen Krankheit, Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG). Auch Untersuchungshaft ist hier möglich (Lehre: ebenfalls 14-Tage-Referenz). „Erhebliche Zeit" ist gesetzlich nicht definiert; als Mindestgrenze wird teils eine Woche angesetzt (Parallele zu § 8 Abs 3 AngG), im Einzelfall entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung für den AG.
  • Verschulden: nicht erforderlich (auch unverschuldet in Haft befindliche AN sind entlassbar); die Verhinderung muss aber der Person des AN zumindest zurechenbar sein.
  • Geltendmachung: Dauerzustand — Entlassung während der gesamten Abwesenheit möglich; bei Haft jedenfalls erst ab dem 15. Tag; verfristet, wenn der AN entlassen wurde und den Dienst wieder angetreten hat. Praxistipp: Zustellung der Entlassung per eingeschriebenem Brief an die Adresse der Haftanstalt (Haftort bei der Meldung erfragen).
  • Abgrenzung: Bei kurzen Anhaltungen mit Zusammenhang zur Tätigkeit (zB Diebstahl) kommt eher der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit in Betracht.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund 1 längere Freiheitsstrafe, § 27 Z 5 Fall 1 AngG (Straf- oder Verwaltungsstrafe; rechtskräftige Verurteilung erforderlich)
Untersuchungshaft genügt für Fall 1 (Angestellte) nicht; Arbeiter: § 82 lit i GewO 1859 erfasst auch U-Haft; Fall 2 kann trotzdem einschlägig sein
Mindestdauer Haft AngG definiert „lang dauernd" nicht; über § 82 lit i GewO 1859: länger als 14 Tage → Entlassung erst am 15. Hafttag aussprechbar
Entlassungsgrund 2 Abwesenheit „erheblicher Zeit" ohne gesetzlichen Grund; ausgenommen Krankheit, Unglücksfall, Kur-/Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG)
„Erhebliche Zeit" nicht definiert; Mindestgrenze nach Lehre 1 Woche (vgl § 8 Abs 3 AngG); im Einzelfall Unzumutbarkeit der Fortsetzung
Verschulden nicht erforderlich; Verhinderung muss dem AN zurechenbar sein
Geltendmachung Dauerzustand während der ganzen Abwesenheit; verfristet nach Haftentlassung + Wiederaufnahme des Dienstes
Zustellung Entlassung muss zugestellt werden; eingeschriebener Brief an die Haftanstalt
Alternative kurze Anhaltungen mit Tätigkeitsbezug → eher Vertrauensunwürdigkeit prüfen

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Z 5 AngG (Freiheitsstrafe; erhebliche Abwesenheit) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 82 lit i GewO 1859 (Arbeiter-Paralleltatbestand; erfasst auch Untersuchungshaft; 14-Tage-Mindestwert) — zitiert
  • § 2 Abs 2 EFZG (Kur- und Erholungsaufenthalte als Verhinderungsgründe wie Krankheit) — zitiert
  • § 8 Abs 3 AngG (1-Wochen-Referenz, nur als Parallele der Lehre) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Endabrechnung bei Haft: Entlassung erst ab dem 15. Hafttag — bis dahin laufen die Abrechnungsperioden normal weiter; die Entgeltverrechnung während der Haft ist ein Entgeltfortzahlungs-/Entgeltfall, kein Beendigungsdatum-Problem.
  • Beendigungsdatum = Entlassungsausspruch (Zustellung an Haftanstalt dokumentieren); nach Wiederaufnahme des Dienstes ist die Entlassung verfristet — keine nachträgliche Umstellung der Beendigungsart.
  • EFZG-Ausnahme (Kur-/Erholungsaufenthalt): im Entgeltfortzahlungsmodell wie Krankheit behandeln, nicht als entlassungsfähige Abwesenheit führen.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)