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| lb-end-24 | 8 | Kündigungsentschädigung - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Haider | 2025-06 |
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Kündigungsentschädigung - Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-end-24).
Zusammenfassung
- ⚠ Alter Quellenstand Juni 2025 — alle Regeln/Fristen vor Umsetzung gegen RIS verifizieren; das Quelltext enthält keine €-Werte, wohl aber fristgebundene Anspruchsregeln, die als solche mit Stand zu führen sind.
- Anspruch: löst der AG das Arbeitsverhältnis rechtswidrig auf oder gibt er dem AN einen Auflösungsgrund aus wichtigem Grund, gebührt dem AN die Kündigungsentschädigung (KE) bis zur nächsten ordnungsgemäßen Beendigungsmöglichkeit (§ 29 AngG / § 1162b ABGB): bei unbegründeter Entlassung, gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt aus Verschulden des AG (nicht: gesundheitliche Gründe), zeitwidriger DG-Kündigung unter Nichteinhaltung der gesetzlichen/KV-/vertraglichen Kündigungsfristen und -termine, DG-Kündigung im befristeten DV ohne Kündigungsmöglichkeit, Zugang der Auflösungserklärung im Probemonat nach dem Probemonat, rechtswidriger Kündigung bestandgeschützter AN, die die Kündigung gegen sich gelten lassen, sowie Kündigung ohne Einhaltung des Frühwarnsystems nach § 45a AMFG (wenn der AN die Kündigung gegen sich gelten lässt). Das DV endet mit Ausspruch rechtlich — ab dann Schadenersatz statt Arbeitspflicht (Stand 2025-06).
- Bemessungsgrundlage („Entgelt"): laufende Bezüge; regelmäßig geleistete Überstunden, soweit sie auch in der Kündigungsfrist erforderlich gewesen wären (Regelfall 13-Wochen-Durchschnitt, bei großen Schwankungen Jahresdurchschnitt); Überstundenpauschale; Zulagen; Provisionen und Prämien (12-Monats-Durchschnitt); Aktienoptionen; Gewinnbeteiligung; Abgeltung von Sachbezügen (zB PKW-Privatnutzung); aliquote SZ für den fiktiven Zeitraum; Erhöhungen der Urlaubsersatzleistung und der Abfertigungsansprüche („Sprung" im System Abfertigung alt) während der fiktiven Restvertragsdauer (bereits am Beendigungstag bestehende Ansprüche zählen nicht zur KE); indirekte Entgelte (Pensionskasse, Gruppenversicherung). Kein KE-Anspruch, soweit in der fiktiven Frist kein Entgeltanspruch besteht (zB langer Krankenstand, Karenz); Wechsel des Arbeitszeitausmaßes → neues Ausmaß maßgeblich (Stand 2025-06).
- Fälligkeit: die ersten drei Monate sofort bei Beendigung (Zinslauf ab Folgetag, OLG Wien 7 Ra 42/16x); der übersteigende Teil (ab dem 4. Monat) erst in jenem Monat, in dem bei fortlaufendem DV das Entgelt fällig geworden wäre.
- Anrechnung (nur für den über drei Monate liegenden Zeitraum): (1) erspartes (Fahrtspesen, Mehraufwand), (2) anderweitiges Einkommen (laufendes Entgelt samt Zuschlägen/schwankenden Bestandteilen; Urlaubsanspruch beim neuen AG auf die UEL), (3) absichtlich versäumter Verdienst (strenge, restriktive Auslegung; keine unzumutbare Arbeit, keine Trennung von der Familie). Nicht anzurechnen: echte Aufwandsentschädigungen, bereits im alten DV erworbene Nebenverdienste im gleichen Ausmaß, Pension, (rückforderbares) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unfallrente, Aus-/Weiterbildungshilfen; zu GmbH-Gewinnen des AN vgl. OGH 9 ObA 92/20z. In den ersten drei Monaten darf der AN neues Gehalt und KE behalten (Stand 2025-06).
- Mitverschulden (§ 32 AngG): bei AN-Mitverschulden (zB keine Entlastungsbeweise beim Diebstahlsverdacht; Vereitelung des Kündigungsausspruchs durch Nichterscheinen) Mäßigung bis zum gänzlichen Entfall im Richterermessen.
- Bestandgeschützte Arbeitsverhältnisse: Wahlrecht (aufrechter Bestand per Feststellungsklage oder Kündigung gelten lassen + KE; nur einmal ausübbar). KE-Zeiträume: Betriebsräte = normale Kündigungsfrist (ohne Funktionsdauer); Mütter in Karenz (MSchG/VKG) und Elternteilzeit = geschützter Zeitraum (verbleibende Karenz + 4 Wochen bzw. bis zum 4. Lebensjahr des Kindes) zuzüglich anschließender Kündigungsfrist/-termine; Lehrlinge = Zeit bis Lehrende + Behaltefrist (Ausnahme: Probezeit, 9 ObA 135/18w); Präsenz-/Zivildiener = geschützter Zeitraum (zB 1 Monat nach Präsenzdienstende) + Fristen; Behinderte = DG-Kündigung mit 6monatiger Kündigungsfrist (Ausnahme: 4wöchige Frist gem § 8 Abs 1 BEinstG) (Stand 2025-06).
- Verfallsfrist: die KE ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Auflösung gerichtlich beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen (Präklusivfrist; § 34 AngG, § 1162d ABGB) — schriftliche Geltendmachung nur gegenüber dem AG genügt nicht. Verkürzung durch KV/DV nur, wenn günstiger (Quellbeispiel: 4 Monate schriftliche Geltendmachung + 3-jährige Verjährung ist günstiger als 6 Monate gerichtlich). Unterbrechung u.a. bei Anfechtung der Beendigungserklärung nach § 105 ArbVG (Stand 2025-06).
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | § 29 AngG / § 1162b ABGB: KE bis zur nächsten ordnungsgemäßen Beendigungsmöglichkeit ✅ (Stand 2025-06) |
| Anspruchsfälle | unbegründete Entlassung; gerechtfertigter vorzeitiger Austritt (AG-Verschulden); zeitwidrige DG-Kündigung; Kündigung im befristeten DV ohne Kündigungsmöglichkeit; Auflösungserklärung im Probemonat nach dem Probemonat; rechtswidrige Kündigung bestandgeschützter AN; Kündigung ohne Frühwarnsystem (§ 45a AMFG) bei Geltendlassen ✅ (Stand 2025-06) |
| Quellbeispiel | zu Unrecht entlassen am 4. 3. nach 1 Jahr; ordnungsgemäße Kündigung: 2 Monate zum Quartalsende → KE 5. 3.–30. 6. ✅ (Stand 2025-06) |
| Bemessungsgrundlage | laufende Bezüge; regelmäßig geleistete Überstunden (13-Wochen-Durchschnitt, sonst Jahresdurchschnitt); Überstundenpauschale; Zulagen; Provisionen/Prämien (12-Monats-Durchschnitt); Aktienoptionen; Gewinnbeteiligung; Sachbezugsabgeltung; aliquote SZ; fiktive UEL-/Abfertigungserhöhungen; indirekte Entgelte ✅ (Stand 2025-06) |
| Kein Anspruch | wenn während der fiktiven Frist kein Entgeltanspruch bestünde (langer Krankenstand, Karenz) ✅ |
| Arbeitszeitwechsel | neues Arbeitszeitausmaß (zB Teilzeit) ist KE-Basis |
| Fälligkeit | erste 3 Monate sofort (Zinslauf ab Folgetag); ab dem 4. Monat wie bei fortlaufendem DV fällig ✅ (Stand 2025-06) |
| Anrechnung ab 4. Monat | erspartes; anderweitiges Einkommen; absichtlich versäumter Verdienst — nicht: Aufwandsentschädigungen, im alten DV erworbene Nebenverdienste (gleiches Ausmaß), Pension, (rückforderbares) ALG, Notstandshilfe, Unfallrente, Aus-/Weiterbildungshilfen ✅ (Stand 2025-06) |
| Mitverschulden | § 32 AngG: Mäßigung bis zum gänzlichen Entfall ✅ (Stand 2025-06) |
| Bestandsschutz | Wahlrecht nur einmal; KE-Zeiträume je Gruppe: BR = normale Frist; Karenz/Elternteilzeit = Schutzzeitraum + 4 Wochen bzw. bis 4. Lebensjahr + Fristen; Lehrlinge = bis Lehrende + Behaltefrist; Präsenz-/Zivildiener = Schutzzeitraum + Fristen; Behinderte = 6 Monate (Ausnahme 4 Wochen, § 8 Abs 1 BEinstG) ✅ (Stand 2025-06) |
| Verfallsfrist | 6 Monate ab Auflösung, gerichtlich (Präklusivfrist; § 34 AngG / § 1162d ABGB); schriftliche Geltendmachung nur gegenüber AG genügt nicht; günstigere KV-/Vertragsregelung zulässig ✅ (Stand 2025-06) |
| Unterbrechung | u.a. Anfechtung der Beendigungserklärung nach § 105 ArbVG ✅ (Stand 2025-06) |
Rechtsgrundlagen
- § 29 AngG (KE-Anspruch Angestellte) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 32 AngG (Mitverschulden, Mäßigung) — zitiert ✅
- § 34 AngG (Verfallsfrist) — zitiert ✅
- § 1162b, § 1162d ABGB (Arbeiter-Parallelnormen Anspruch/Verfall) — zitiert ✅
- § 45a AMFG (Kündigungsfrühwarnsystem) — zitiert ✅
- § 105 ArbVG (Kündigungsanfechtung, Unterbrechung der Verfallsfrist) — zitiert ✅
- § 8 Abs 1 BEinstG (Kündigungsfrist für Behinderte) — zitiert ✅
- MSchG, VKG (Bestandschutz Mütter in Karenz) — als Gesetze genannt ⚠ Nomenklatur der Quelle (Stand 2025-06) vor Umsetzung via RIS prüfen (Karenz-Schutzregime)
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bemessungslogik: KE-Höhe aus Entgeltbestandteilen inkl. Durchschnittsberechnungen (13-Wochen-/12-Monats-Durchschnitte) und fiktiven SZ-/UEL-/Abfertigungserhöhungen — als once-off payment in der Endabrechnung mit eigenen Rechenschritten (hr_payroll-Engine), Verweise auf die Abrechnungs-/Beendigungsdaten in hr.contract.
- Fiktive Perioden: die Fälligkeitsteilung (3 Monate sofort / Rest monatlich) und die SV-Verteilung (→ lb-end-23) laufen über dieselben fiktiven Monate — ein einheitliches Modell „fiktive Restlaufzeit" verwenden.
- Anrechnung (ab 4. Monat) braucht Fremddaten beim AN (neuer AG, Nebenverdienst) — manuell gestützter Prozess, kein Automat; im Abrechnungsworkflow als Korrekturposition einpflegbar.
- Verfallsfrist 6 Monate als Fristen-/Dokumenten-Hinweis (Prozess-/Workflow-Erinnerung), keine Abrechnungsregel.
- Bestandsschutz-Gruppen mit verlängerten KE-Zeiträumen als AN-Merkmal führen — Auswirkung auf die Verlängerungsdauer der Pflichtversicherung im Meldewesen (→ lb-end-23).
- GemBG-Hinweis: für Bgld. Gemeindebedienstete greift § 29 AngG nicht (GemBG-Beendigungsregime verdrängt das AngG) — KE-Themen dort nach GemBG-Dienstrecht zu klären (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem) · lb-end-23 (Kündigungsentschädigung - Abgabenrecht) · lb-url-16 (Urlaubsersatzleistung - Arbeitsrecht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/ABGB-Regime der Privatwirtschaft; arbeitsrechtlicher Quelltext ohne €-Werte — keine Konflikte) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(GemBG verdrängt AngG) - Hinweis: Die Quellverweisstelle „Beispiel: Berechnung Kündigungsentschädigung" ist im Export abgeschnitten — nicht rekonstruierbar, der zugehörige Rechenfall fehlt im Layer 1.