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T
fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-097 1 Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen, gültig bis 30.4.2022 WKO.at Kollektivvertrag Generalkollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2021-09
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kollektivvertrag
generalkollektivvertrag

Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen, gültig bis 30.4.2022

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-09 (kv-kvt-097). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/generalkollektivvertrag-corona-massnahmen

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer 1.9.2021 - 30.4.2022

Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen

§ 1. Geltungsbereich

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

  2. Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

  3. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

  1. ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

  2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

  3. Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gem. § 1 Abs.4 2.COVID-19-ÖffnungsVO, BGBl II. 278/2021, ermächtigt.

  4. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Kollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

  5. Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von COVID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 3. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2021 in Kraft und gilt bis 30.4.2022. September 2021

September 2021

Dr. Harald Mahrer

Präsident der Wirtschaftskammer Österreich

Abg.z.NR Karlheinz Kopf

Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich

Wolfgang Katzian

Präsident des Österreichischen Gewerkschafsbundes

Mag.a Ingrid Reischl

Leitende Sekretärin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes