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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-430 1 Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
html
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-430). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer 1.1.2026 - 31.12.2026

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.

c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.

II. Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt

Ab 1.1.2026 gilt folgende Lohntabelle:

Lohnstufe I Spezialarbeiter ............ € 13,73

Lohnstufe II Facharbeiter ................ € 12,00

Lohnstufe III Qualifizierte Arbeiter nach 6 Monaten ........... € 12,00 in den ersten 6 Monaten € 11,13

Lohnstufe IV Arbeiter ......................... € 10,93

Lehrlingseinkommen

1. Lehrjahr 35 % der Lohnstufe II zuzüglich 0,4 % € 729,51
2. Lehrjahr 45 % der Lohnstufe II zuzüglich 0,4 % € 937,94
3. Lehrjahr 60 % der Lohnstufe II zuzüglich 0,4 % € 1.250,58
4. Lehrjahr 80 % der Lohnstufe II zuzüglich 0,4 % € 1.667,44

Internatskosten

Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.

III. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 1. Jänner 2026 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2026.

Gleichzeitig tritt der lohnrechtliche Teil des Zusatzkollektiv­vertrages vom 11. Jänner 2024 sowie die Ergänzung vom 3. Dezember 2024 außer Kraft.

Wien, am 2.12.2025

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

KR Wolfgang Hufnagl e.h.

Die Geschäftsführerin:

Mag. Iris Dittenbach e.h.

Die Verhandlungsleiterin:

Mag. Claudia Aichhorn e.h.

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder e.h.

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach e.h.

Der Sekretär:

Patrick Stockreiter e.h.