- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kv-kvt-468 | 1 | Lohnordnung Kinobetriebe Oberösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026 | WKO.at – Kollektivvertrag | Lohnordnung | kollektivvertraege | WKO | 2026-04 |
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Lohnordnung Kinobetriebe Oberösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026
WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-04 (kv-kvt-468). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-kinobetriebe-oberoesterreich-arbeiter-2026
Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Oberösterreich |
| Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter |
Kinoarbeiter/innen
Lohnordnung
A. Geltungsbereich
Diese Lohnordnung gilt:
räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich,
fachlich: für jene oberösterreichischen Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören
persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem oberösterreichischen Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist.
B. Lohngruppen
Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
Lohngruppe I: ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.
Lohngruppe II: ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.
C. Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026
Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ("neu") die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.
| Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte bis 31.3.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
|---|---|---|
| Operateur | € 10,38 | € 10,68 |
| Kassier(in) | € 9,77 | € 10,05 |
| KinoarbeiterIn | € 9,77 | € 10,05 |
| Bruttomindeststundenlöhne für Neueintritte ab dem 1.4.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
|---|---|---|
| Lohngruppe II | € 10,38 | € 10,68 |
| Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 |
Für die Wirtschaftskammer Oberösterreich Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
Mag. Christian Dörfler
FV-Obmann
Mag. Bernhard Gerstberger
FV-Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund younion_Die Daseinsgewerkschaft Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin
Wien, im April 2026