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lb-tzb-02 1 Teilzeitbeschäftigung - allgemeine Grundsätze Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse teilzeit Thöny-Maier 2026-06
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AZG § 19d Abs 6
AZG § 19d Abs 2a
AZG § 1
AZG § 19b
AZG § 28 Abs 1 Z 6
AngG § 20 Abs 1
AngG § 8 Abs 4
BMSVG
EFZG
UrlG
ArbVG
teilzeit
benachteiligungsverbot
pro-rata-temporis
azg
informationsrecht
arbeitsrecht
lb-bes-06
lb-tzb-03
lb-tzb-04
lb-tzb-05
lb-tzb-06

Teilzeitbeschäftigung allgemeine Grundsätze

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-tzb-02).

Zusammenfassung

  • Pro-rata-temporis-Grundsatz (§ 19d Abs 6 AZG): Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten in keiner Weise benachteiligt werden; sie haben zumindest im Verhältnis ihres Arbeitszeitausmaßes alle Ansprüche wie Vollzeitkräfte. Der Grundsatz erstreckt sich ausdrücklich auch auf freiwillige Sozialleistungen.
  • Vollumfängliche Anwendbarkeit des Arbeitsrechts: Alle Normen, die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte gelten, gelten auch für Teilzeitkräfte — namentlich AngG, UrlG, ARG, ArbVG, Arbeiterabfertigungsgesetz, EFZG, MSchG/VKG, der maßgebliche Kollektivvertrag sowie das BMSVG. Damit bestehen ua Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Urlaub, Abfertigungsansprüche wie bei Vollzeit. Dienstzeitabhängige Ansprüche (Vorrückungen im Lohnschema, Kündigungsfristdauer, Abfertigung, erhöhtes Urlaubsausmaß) sind aus Teilzeitzeiten ungekürzt anzurechnen.
  • Historische/sonstige Sonderregeln: Für Kündigungen von teilzeitbeschäftigten Angestellten mit Beendigungserklärungen bis 31. 12. 2017 gab es in § 20 Abs 1 AngG eine stundenabhängige Sonderregelung. Geringfügig beschäftigte Angestellte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Wochengeldanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (§ 8 Abs 4 AngG).
  • Anwendbarkeit des AZG: § 1 AZG regelt den allgemeinen Geltungsbereich, § 19b AZG, welche Arbeitnehmer nicht unter den Abschnitt 6a AZG fallen (Lage der Normalarbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Abgeltung und Abbau von Zeitguthaben); innerhalb des Abschnitts bestehen weitere Ausnahmen für § 19e und § 19f AZG. Mit BGBl I 2018/53 wurde in §§ 1 und 19b AZG eine neue, auslegungsbedürftige Ausnahme für nahe Angehörige des Arbeitgebers und leitende Angestellte geschaffen, deren Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeitsmerkmale nicht gemessen oder von ihnen selbst festgelegt wird.
  • Informationsrecht (§ 19d Abs 2a AZG): Der Arbeitgeber muss teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über die Ausschreibung frei werdender Arbeitsplätze informieren, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können. „Ausschreibung“ umfasst jede interne/externe Bekanntmachung an mehr als eine Person; die Information kann allgemein an einer leicht zugänglichen Stelle, mittels geeigneter elektronischer Datenverarbeitung oder Telekommunikation erfolgen. Verstoß: Geldstrafe 20 € bis 436 € (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Pro-rata-Grundsatz Entgelt- und Sozialleistungsansprüche mindestens im Verhältnis der Arbeitszeitausmaße; keine Benachteiligung um der Teilzeit willen (§ 19d Abs 6 AZG)
Dienstzeitanrechnung Teilzeitzeiten zählen für dienstzeitabhängige Ansprüche (Kündigungsfristen, Urlaubsausmaß, Vorrückungen, Abfertigung) ungekürzt
Informationsausschreibung interne/externe Bekanntmachung an mehr als eine Person (§ 19d Abs 2a AZG)
Strafrahmen Verstoß 20436 € Geldstrafe (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG)
AZG-Ausnahmen §§ 1, 19b AZG; seit BGBl I 2018/53 zusätzlich nahe Angehörige/leitende Angestellte mit nicht gemessener bzw. selbst festgelegter Arbeitszeit

Rechtsgrundlagen

  • § 19d Abs 6 AZG (Benachteiligungsverbot) und § 19d Abs 2a AZG (Informationsrecht) — zitiert; Strafbestimmung § 28 Abs 1 Z 6 AZG zitiert.
  • § 1 AZG, § 19b AZG (Geltungsbereich; Abschnitt 6a-Ausnahmen inkl. §§ 19e, 19f AZG) — zitiert.
  • § 20 Abs 1 AngG (historische Kündigungsfristen-Sonderregelung bis 31. 12. 2017) und § 8 Abs 4 AngG (Wochengeldanspruch geringfügig beschäftigter Angestellter) — zitiert.
  • Genannte anwendbare Gesetze: UrlG, ARG, ArbVG, EFZG, MSchG, VKG, Arbeiterabfertigungsgesetz, BMSVG — ohne Detail-§-Nachweis im Grundsatzbeitrag.
  • ⚠ Verweise des Briefings auf Beiträge zu „Kündigung“, „Leitende Angestellte“ und „6 Wochen Entgeltanspruch“ sind nicht in Batch 1 enthalten; Detailvertiefung offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Pro-rata als Engine-Grundprinzip: Entgeltanteile, Zulagen und Sozialleistungen aus der Struktur werden über das Arbeitszeitausmaß (work_time_rate/hours_per_week der Vertragsversion) dimensioniert — keine Sonderregeln je Anspruch, sondern einheitliche Verhältnisrechnung als Basisregel des Struktur-Designs.
  • Dienstzeit ungekürzt: Stichtags- und Vorrückungsberechnungen (Erfahrungsstufen, Jubiläum, erhöhtes Urlaubsausmaß) nutzen die Beschäftigungsdauer unabhängig vom Teilzeitgrad — Kalenderlauf, kein Teilzeitabschlag.
  • Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte (→ lb-bes-06): gleiche Ansprüche, nur SV-Status anders — das Modell trennt arbeitsrechtliche Stufe (Teilzeit) und SV-Stufe (geringfügig).
  • Informationsrecht ist kein Abrechnungsprozess (Ausschreibungs- Workflow liegt außerhalb der Payroll-Engine); ggf. als HR-Prozess- Hinweis im Onboarding, nicht als Regel.

Verweise

  • KB-intern: lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung) · lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaß/Lage) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit und Überstunden) · lb-tzb-05 (Sonderfälle) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Mitarbeitergruppen-Modell; Urlaubs- und EFZ-Fundament)