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| lb-dvh-03 | 7 | Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | dienstverhinderung | Winkler/Radauer | 2026-07 |
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Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite
Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-dvh-03).
Zusammenfassung
- Tatbestand (§ 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB): Der Arbeitnehmer
behält seinen Entgeltanspruch, wenn er durch andere wichtige seine
Person betreffende Gründe, ohne sein Verschulden, für
verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Die KV-Aufzählungen der typischen Fälle (eigene Eheschließung,
Eheschließungen naher Angehöriger, Todesfälle, Begräbnisse,
Niederkunft, Wohnungswechsel, Arztbesuche) sind in allen Fällen — seit
-
- 2018 auch bei Arbeitern — nur beispielhaft; die Fallliste im Detail → lb-dvh-01.
-
- Wichtige persönliche Gründe: in der Person des Arbeitnehmers entstanden oder von außen treffend; hemmend wirken auch rechtliche oder sittliche Verpflichtungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer überhaupt am Dienst gehindert ist (Hochzeit der Tochter an einem arbeitsfreien Samstag ⇒ kein „Sonderurlaubstag"). Der Arbeitnehmer muss Dienstverhinderungen nach Möglichkeit vermeiden (zB Arzttermine in die Freizeit, soweit Ordinationszeiten und gesundheitliche Beschwerden das zulassen — die freie Arztwahl bleibt unberührt).
- „Verhältnismäßig kurze Zeit": die hM geht von einem Anspruch bis zur Dauer von einer Woche aus, in begründeten Einzelfällen auch länger. Bei länger dauernder Verhinderung besteht der Anspruch trotzdem — es wird schlicht nur für einen kürzeren Zeitraum Entgelt fortgezahlt.
- Aliquotierung bei Teilzeit: bei nach Tagen bemessenen Kontingenten ohne ausdrückliche KV-Regelung aliquotiert die hL: Zahl der regelmäßig geleisteten Wochenarbeitstage / 5 × Freistellungsanspruch in Tagen, Aufrundung auf ganze Tage (sofern der Anspruch in Tagen und nicht in Stunden bemessen ist).
- Ohne Verschulden: leichte Fahrlässigkeit genügt für den Ausschluss — dem Arbeitnehmer, der die notwendige Sorgfalt missen lässt. Aus objektiver ex-ante-Betrachtung sind alle zumutbaren Vorkehrungen für das pünktliche Erscheinen zu treffen (Spielraum für Verkehrsstaus beim privaten Pkw; bei öffentlichen Verkehrsmitteln mit Fahrplan werden schon nicht ganz geringfügige Verspätungen anerkannt). Bei Teilzeitbeschäftigten darf die Verlagerungs-Pflicht nicht überstrapaziert werden (Diskriminierungsverbot).
- Auffangtatbestand: Der Anspruch greift nur, wenn nicht ohnehin Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen (zB Krankheit → lb-krs-08) besteht. Zur Pflegefreistellung (§ 16 UrlG): nach hA werden § 8 Abs 3 AngG/§ 1154b ABGB nicht verdrängt; keine Kumulation für denselben Anlassfall (→ lb-pfl-01).
- Katastrophenhelfer-Sonderregelung (§ 8 Abs 3a AngG / § 1154b Abs 6 ABGB): Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung für Einsätze bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b Katastrophenfondsgesetz oder als Bergrettungsdienst-Mitglied (Definition → lb-dvh-01); Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren; der Arbeitgeber erhält eine Prämie aus dem Katastrophenfonds.
- Melde- und Nachweispflichten: Die Arbeitsverhinderung ist unmittelbar bekannt zu geben; bei Vorhersehbarkeit rechtzeitige Information. Auf Verlangen ist eine Bestätigung vorzulegen, die an keine bestimmte Form gebunden ist; ein spezieller Nachweis geht zu Lasten des Arbeitgebers. Verletzung: Entgeltverlust für die Dauer der Säumnis (§ 8 Abs 8 AngG, § 4 Abs 4 EFZG) — keine weiteren Sanktionen, die rechtmäßige Abwesenheit wird nicht zum pflichtwidrigen Dienstversäumnis. Ergeht gleichwohl eine Entlassung wegen pflichtwidriger Abwesenheit (§ 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO 1859), kann ein Mitverschulden des Arbeitnehmers entlassungsabhängige Ansprüche kürzen oder (im Extremfall) beseitigen (§ 32 AngG, § 1162c ABGB).
- Diskriminierungsschutz: Bei Diskriminierung im Zusammenhang mit Freistellungen nach § 8 Abs 3 AngG/§ 1154b Abs 5 ABGB (dringende familiäre Dienstverhinderungsgründe, Erkrankung/Unfall mit unmittelbarem Anwesenheitserfordernis) gelten die Rechtsfolgen des § 12 GlBG — auch ohne Diskriminierungsgrund Geschlecht.
- Fristenhemmung: Laufende gesetzliche, kollektivvertragliche und vertragliche Verjährungs- und Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die bei Beginn der Dienstverhinderung wegen Krankheit/Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben wurden, bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Dienstverhinderung gehemmt (§ 9a AngG, § 1154b Abs 7 ABGB; Regelung mit 1. 11. 2023 neu geschaffen, anzuwenden auf Dienstverhinderungen ab diesem Tag).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB |
| „Verhältnismäßig kurze Zeit" | hM: Entgeltfortzahlung bis 1 Woche, in begründeten Einzelfällen länger; bei längerer Verhinderung Zahlung nur für den kürzeren Zeitraum |
| Aliquotierung Teilzeit | Wochenarbeitstage/5 × Anspruch in Tagen, Aufrundung auf ganze Tage (hL; wenn Anspruch in Tagen bemessen); bei weniger als 5 Arbeitstagen mit ausdrücklicher KV-Regelung: nach dieser |
| Verschuldensmaß | leichte Fahrlässigkeit genügt zum Ausschluss; objektive ex-ante-Betrachtung, Vorsorge-/Vermeidepflichten |
| Öffentliche Verkehrsmittel | schon nicht ganz geringfügige Verspätungen anerkannt; beim privaten Pkw Spielraum für übliche Staus einplanen |
| Mitteilung | unmittelbar (bei Vorhersehbarkeit rechtzeitig vorher); Bestätigung formfrei; spezieller Nachweis auf Kosten des Arbeitgebers |
| Sanktion bei Verletzung | Entgeltverlust für die Dauer der Säumnis (§ 8 Abs 8 AngG, § 4 Abs 4 EFZG); sonst keine Sanktionen |
| Mitverschulden bei ungerechtfertigter Entlassung | Kürzung bis gänzlicher Entfall entlassungsabhängiger Ansprüche (§ 32 AngG, § 1162c ABGB) |
| Kumulation mit § 16 UrlG | keine Kumulation für denselben Anlassfall (hM); § 8 Abs 3/§ 1154b bleiben neben § 16 UrlG anwendbar (hA) |
| Katastrophenhelfer | § 8 Abs 3a AngG/§ 1154b Abs 6 ABGB; Großschadensereignis (§ 3 Z 3 lit b Katastrophenfondsgesetz); Vereinbarung von Ausmaß/Lage; AG-Prämie aus dem Katastrophenfonds |
| Diskriminierungsschutz | GlBG mit Rechtsfolgen nach § 12 GlBG, auch ohne Diskriminierungsgrund Geschlecht |
| Fristenhemmung | 2 Wochen nach Ende der Dienstverhinderung (§ 9a AngG, § 1154b Abs 7 ABGB); für Dienstverhinderungen ab 1. 11. 2023 |
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 3 AngG / § 1154b Abs 5 ABGB — Tatbestand;
§ 8 Abs 3a AngG / § 1154b Abs 6 ABGB — Katastrophenhelfer;
§ 9a AngG / § 1154b Abs 7 ABGB — Fristenhemmung (neu per
-
- 2023, im Quelltext ohne BGBl-Nennung ⚠ RIS).
-
- § 8 Abs 8 AngG / § 4 Abs 4 EFZG — Sanktion der Säumnis; § 27 Z 4 AngG / § 82 lit f GewO 1859 — Entlassungsgrund pflichtwidrige Abwesenheit; § 32 AngG / § 1162c ABGB — Mitverschulden.
- § 16 UrlG — Pflegefreistellung als Parallelanspruch ohne Verdrängung, aber ohne Kumulation (→ lb-pfl-01/02).
- § 12 GlBG — Rechtsfolgen bei Diskriminierung (Gleichbehandlungs- gesetz ausdrücklich genannt).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bezahlter Abwesenheitstyp „sonstige Dienstverhinderung": Grund und Zeitraum erfassen; KV-Kontingente (Tage/Stunden) versioniert aus dem KV-Framework, Verbauchs-Tracking pro Arbeitsjahr.
- Aliquotierung: Berechnungshilfe Wochenarbeitstage/5 mit Tagesaufrundung aus der Work-Entry-Verteilung (Teilzeit).
- Säumnis-Sanktion: bei verspäteter Meldung Entgeltverlust nur für die Säumnisdauer — als Ausnahme-Zustand am Abwesenheitssatz, nicht als Kürzung des Gesamtsatzes.
- Katastrophenhelfer: eigene bezahlte Verhinderungsart mit Vereinbarungsbeleg (Ausmaß/Lage) führen; Katastrophenfonds-Prämie = Erstattung an den Arbeitgeber, kein Entgeltbestandteil.
- Fristenhemmung: Verjährungs-/Verfallsfristen-Engine (Ansprüche aus dem Dienstverhältnis) muss die 2-Wochen-Hemmung nach Dienstverhinderung wegen Krankheit/Unfall eines nahen Angehörigen unterstützen (Stichtag- Logik ab 1. 11. 2023).
Verweise
- KB-intern: lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-dvh-02 (Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite — Abgrenzung AG-/AN-Sphäre) · lb-dvh-04 (Streik — streikferne Arbeitnehmer) · lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — § 16 UrlG ohne Verdrängung, ohne Kumulation) · lb-pfl-02 (zweite Woche für Kinder unter 12 Jahren — subsidiär zu § 8 Abs 3 AngG/§ 1154b Abs 5 ABGB) · lb-krs-03 (Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand — parallele §-8-Abs-8/§-4-Abs-4-Mechanik) · lb-krs-08 (Entgeltfortzahlung im Krankenstand — Auffangtatbestand greift bei Krankheit nicht) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen der GlBG-Verletzung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Das im Quelltext angekündigte Muster zur Anzeige der Arbeitsverhinderung ist im Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.