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lb-zus-08 3 Überstundenzuschläge - Arbeitsrechtliches Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung zuschlage Thöny-Maier 2026-07
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AZG § 6
AZG § 7 Abs 1
AZG § 7 Abs 6
AZG § 10
uberstunden
uberstundenzuschlag
zeitausgleich
azg
all-in
ablehnungsrecht
lb-zus-07
lb-zus-03
lb-tzb-04
lb-leh-12

Überstundenzuschläge Arbeitsrechtliches

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zus-08).

Zusammenfassung

  • Vergütung (§ 10 AZG): Für geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % — oder die Abgeltung durch Zeitausgleich, wobei der Zuschlag entweder in den Zeitausgleich einzubeziehen oder gesondert auszuzahlen ist. Kollektivverträge sehen häufig höhere Zuschläge und/oder andere (höhere) Bemessungsteiler für das Überstundenentgelt vor als bei der Normalstunde.
  • Leistungsverpflichtung: Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht zur Überstundenleistung verpflichtet; eine Verpflichtung kann sich nur aus Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben, und die Leistung setzt deren Zulässigkeit nach dem AZG sowie das Fehlen entgegenstehender berücksichtigungswürdiger Interessen voraus.
  • Ablehnungsrecht (§ 7 Abs 6 AZG, ab 1. 9. 2018, BGBl I 2018/53): Überstunden, durch die die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. die wöchentliche von 50 Stunden überschritten wird, dürfen ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; wegen der Ausübung dürfen Arbeitnehmer weder benachteiligt noch gekündigt werden.
  • Ausmaß (§ 6 AZG): Überstunden liegen bei Überschreiten der wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit vor. Bis zur AZG-Novelle 2018: 5 Überstunden pro Woche plus 60 Stunden-Jahreskontingent (maximal 10 Stunden pro Woche). Seit 1. 9. 2018 (§ 7 AZG): bei erhöhtem Arbeitsbedarf Tagesarbeitszeiten bis 12 Stunden und Wochenarbeits- zeiten bis 60 Stunden — rechnerisch bis zu 4 Überstunden täglich und 20 wöchentlich —, jedoch im Durchschnitt innerhalb eines 17-wöchigen Durchrechnungszeitraums höchstens 48 Stunden pro Woche (§ 7 Abs 1 AZG).
  • Pauschale Abgeltung: Werden Überstunden nicht monatlich einzeln abgerechnet, kommen zwei Formen in Betracht: eine Überstundenpauschale oder ein All-in-Gehalt (Detailbriefings des Quelltexts, nicht im KB-Katalog — s. Hinweis unten; zur steuerlichen Sicht → lb-zus-07).
  • Die steuerlichen Freibeträge des § 68 EStG (2026: erste 15 ÜStd / € 170,) knüpfen an den arbeitsrechtlichen Überstundenbegriff an und decken nur den Zuschlag, nicht die Grundstunde (→ lb-zus-07).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Überstundenzuschlag (§ 10 AZG) 50 %; alternativ Zeitausgleich (Zuschlag im Ausgleich enthalten oder gesondert auszuzahlen); KVs häufig höher/andere Teiler
Ablehnungsrecht (§ 7 Abs 6 AZG) ohne Gründe ablehnbar: > 10 h/Tag bzw. > 50 h/Woche (seit 1. 9. 2018, BGBl I 2018/53); Benachteiligungs-/Kündigungsschutz
Rechtslage bis 31. 8. 2018 5 ÜStd/Woche + 60 ÜStd/Jahr, max 10 ÜStd/Woche
Rechtslage ab 1. 9. 2018 bei erhöhtem Arbeitsbedarf bis 12 h/Tag und 60 h/Woche (rechnerisch 4 ÜStd/Tag, 20/Woche); Durchschnitt max 48 h/Woche in 17 Wochen (§ 7 Abs 1 AZG)
Leistungsverpflichtung nur aus Arbeitsvertrag/KV/BV; keine gesetzliche Pflicht
Pauschalabgeltung Überstundenpauschale oder All-in-Gehalt

Rechtsgrundlagen

  • § 6 AZG (Überstundenbegriff), § 7 Abs 1 AZG (Durchrechnung 48 h/17 Wochen), § 7 Abs 6 AZG (Ablehnungsrecht), § 10 AZG (Zuschlag/Zeitausgleich) — alle ausdrücklich zitiert; AZG-Novelle 2018 mit BGBl I 2018/53 benannt.
  • Die steuerliche Anknüpfung (§ 68 EStG) wird hier nur als Verweis genannt; deren Werte → lb-zus-07.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Überstunden-Work-Entries: Zuschlagsberechnung auf Basis einzelner Überstundenstunden (Teiler je Normalarbeitszeit/KV, Zuschlagssatz je KV als kv.wert/rule parameter — AZG-Mindestzuschlag 50 % als Untergrenze, KV-Sätze typischerweise höher).
  • Zeitausgleich-Strecke: Konsumierter Zeitausgleich muss den Zuschlag „mitnehmen" (eingebettet) oder als separater Zuschlagsposten im Abrechnungsmonat des Konsums ausbezahlt werden — zwei konfigurierbare Abgeltungsvarianten je Regelwerk.
  • Ablehnungs-/Kontingentlogik: Die 10-h/50-h-Ablehnungsgrenzen sind keine Berechnungsgrößen, aber betrieblich relevant (Zeitmanagement, Reports); die 48-h/17-Wochen-Durchrechnung ist für Durchrechnungsmodelle (Schichtbetrieb) engine-seitig abbildbar.
  • Abgrenzung Mehrarbeit: Teilzeit-Mehrarbeit (§ 19d AZG) hat eigene Zuschlagsmechanik und eigene Abgabenbehandlung (→ lb-zus-03); Work-Entry-Typen sauber trennen.
  • Lehrlinge: Überstundenbasis/Abrechnung bei Lehrverhältnissen → lb-leh-12.

Verweise

  • KB-intern: lb-zus-07 (abgabenrechtliche Behandlung: § 68 EStG, 2026er-Freibetrag, All-in-Teiler) · lb-zus-03 (Mehrarbeit Teilzeit/Abgrenzung) · lb-tzb-04 (Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit und Gleitzeit) · lb-leh-12 (Lehrlinge: Überstundenbasis)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AZG ⚠ Volltextverifikation GP1/GP2; Zuschlagssätze je KV als KV-Daten).
  • Hinweis: Die Querverweise des Quelltexts auf Detailbriefings („Verpflichtung zur Überstundenarbeit", „Überstundenarbeit und Ausmaß", „Überstundenvergütung", „Überstundenpauschale und All-in") zielen auf Briefings außerhalb des KB-Katalogs — im Export nicht enthalten, nicht rekonstruiert.