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| lb-zus-08 | 3 | Überstundenzuschläge - Arbeitsrechtliches | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | zuschlage | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Überstundenzuschläge – Arbeitsrechtliches
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zus-08).
Zusammenfassung
- Vergütung (§ 10 AZG): Für geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % — oder die Abgeltung durch Zeitausgleich, wobei der Zuschlag entweder in den Zeitausgleich einzubeziehen oder gesondert auszuzahlen ist. Kollektivverträge sehen häufig höhere Zuschläge und/oder andere (höhere) Bemessungsteiler für das Überstundenentgelt vor als bei der Normalstunde.
- Leistungsverpflichtung: Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht zur Überstundenleistung verpflichtet; eine Verpflichtung kann sich nur aus Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben, und die Leistung setzt deren Zulässigkeit nach dem AZG sowie das Fehlen entgegenstehender berücksichtigungswürdiger Interessen voraus.
- Ablehnungsrecht (§ 7 Abs 6 AZG, ab 1. 9. 2018, BGBl I 2018/53): Überstunden, durch die die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. die wöchentliche von 50 Stunden überschritten wird, dürfen ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; wegen der Ausübung dürfen Arbeitnehmer weder benachteiligt noch gekündigt werden.
- Ausmaß (§ 6 AZG): Überstunden liegen bei Überschreiten der wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit vor. Bis zur AZG-Novelle 2018: 5 Überstunden pro Woche plus 60 Stunden-Jahreskontingent (maximal 10 Stunden pro Woche). Seit 1. 9. 2018 (§ 7 AZG): bei erhöhtem Arbeitsbedarf Tagesarbeitszeiten bis 12 Stunden und Wochenarbeits- zeiten bis 60 Stunden — rechnerisch bis zu 4 Überstunden täglich und 20 wöchentlich —, jedoch im Durchschnitt innerhalb eines 17-wöchigen Durchrechnungszeitraums höchstens 48 Stunden pro Woche (§ 7 Abs 1 AZG).
- Pauschale Abgeltung: Werden Überstunden nicht monatlich einzeln abgerechnet, kommen zwei Formen in Betracht: eine Überstundenpauschale oder ein All-in-Gehalt (Detailbriefings des Quelltexts, nicht im KB-Katalog — s. Hinweis unten; zur steuerlichen Sicht → lb-zus-07).
- Die steuerlichen Freibeträge des § 68 EStG (2026: erste 15 ÜStd / € 170,–) knüpfen an den arbeitsrechtlichen Überstundenbegriff an und decken nur den Zuschlag, nicht die Grundstunde (→ lb-zus-07).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Überstundenzuschlag (§ 10 AZG) | 50 %; alternativ Zeitausgleich (Zuschlag im Ausgleich enthalten oder gesondert auszuzahlen); KVs häufig höher/andere Teiler |
| Ablehnungsrecht (§ 7 Abs 6 AZG) | ohne Gründe ablehnbar: > 10 h/Tag bzw. > 50 h/Woche (seit 1. 9. 2018, BGBl I 2018/53); Benachteiligungs-/Kündigungsschutz |
| Rechtslage bis 31. 8. 2018 | 5 ÜStd/Woche + 60 ÜStd/Jahr, max 10 ÜStd/Woche |
| Rechtslage ab 1. 9. 2018 | bei erhöhtem Arbeitsbedarf bis 12 h/Tag und 60 h/Woche (rechnerisch 4 ÜStd/Tag, 20/Woche); Durchschnitt max 48 h/Woche in 17 Wochen (§ 7 Abs 1 AZG) |
| Leistungsverpflichtung | nur aus Arbeitsvertrag/KV/BV; keine gesetzliche Pflicht |
| Pauschalabgeltung | Überstundenpauschale oder All-in-Gehalt |
Rechtsgrundlagen
- § 6 AZG (Überstundenbegriff), § 7 Abs 1 AZG (Durchrechnung 48 h/17 Wochen), § 7 Abs 6 AZG (Ablehnungsrecht), § 10 AZG (Zuschlag/Zeitausgleich) — alle ausdrücklich zitiert; AZG-Novelle 2018 mit BGBl I 2018/53 benannt.
- Die steuerliche Anknüpfung (§ 68 EStG) wird hier nur als Verweis genannt; deren Werte → lb-zus-07.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Überstunden-Work-Entries: Zuschlagsberechnung auf Basis
einzelner Überstundenstunden (Teiler je Normalarbeitszeit/KV,
Zuschlagssatz je KV als
kv.wert/rule parameter — AZG-Mindestzuschlag 50 % als Untergrenze, KV-Sätze typischerweise höher). - Zeitausgleich-Strecke: Konsumierter Zeitausgleich muss den Zuschlag „mitnehmen" (eingebettet) oder als separater Zuschlagsposten im Abrechnungsmonat des Konsums ausbezahlt werden — zwei konfigurierbare Abgeltungsvarianten je Regelwerk.
- Ablehnungs-/Kontingentlogik: Die 10-h/50-h-Ablehnungsgrenzen sind keine Berechnungsgrößen, aber betrieblich relevant (Zeitmanagement, Reports); die 48-h/17-Wochen-Durchrechnung ist für Durchrechnungsmodelle (Schichtbetrieb) engine-seitig abbildbar.
- Abgrenzung Mehrarbeit: Teilzeit-Mehrarbeit (§ 19d AZG) hat eigene Zuschlagsmechanik und eigene Abgabenbehandlung (→ lb-zus-03); Work-Entry-Typen sauber trennen.
- Lehrlinge: Überstundenbasis/Abrechnung bei Lehrverhältnissen → lb-leh-12.
Verweise
- KB-intern: lb-zus-07 (abgabenrechtliche Behandlung: § 68 EStG, 2026er-Freibetrag, All-in-Teiler) · lb-zus-03 (Mehrarbeit Teilzeit/Abgrenzung) · lb-tzb-04 (Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit und Gleitzeit) · lb-leh-12 (Lehrlinge: Überstundenbasis)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AZG ⚠ Volltextverifikation GP1/GP2; Zuschlagssätze je KV als KV-Daten). - Hinweis: Die Querverweise des Quelltexts auf Detailbriefings („Verpflichtung zur Überstundenarbeit", „Überstundenarbeit und Ausmaß", „Überstundenvergütung", „Überstundenpauschale und All-in") zielen auf Briefings außerhalb des KB-Katalogs — im Export nicht enthalten, nicht rekonstruiert.