25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
10 KiB
10 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bso-02 | 8 | Arbeitslosengeld | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsphase - Sonstiges | beendigungsphase-sonstiges | Vinzenz/David | 2026-08 |
|
|
|
|
Arbeitslosengeld
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-bso-02).
Zusammenfassung
- Zweck: Das Arbeitslosengeld ist die primäre Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und gleicht Einkommensausfälle arbeitsloser Personen zumindest teilweise aus. Anspruch hat gem § 7 Abs 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat und dessen Bezugsdauer noch nicht erschöpft ist.
- Pflichtversicherung (§ 1 Abs 1 iVm Abs 8 AlVG): Dienstnehmer und
dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Heimarbeiter;
ausgenommen bspw geringfügig Beschäftigte, Dienstnehmer mit erfüllten
Alterspensions-Voraussetzungen (jedenfalls ab vollendetem 63.
Lebensjahr), Volontäre, Beamte. GSVG-Versicherte können sich seit
-
- 2009 freiwillig selbst versichern.
-
- Antrag (§ 46 Abs 1 AlVG): persönliche Vorsprache oder über das eAMS-Konto; ALG nur ab Beantragung, keine Rückwirkung.
- Verfügbarkeit: Beschäftigung aufnehmen können und dürfen (§ 7 Abs 3), arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9 — zumutbare Beschäftigung) und arbeitslos (§ 12) sein.
- Geringfügige Erwerbstätigkeit ab 1. 1. 2026 (§ 12 Abs 2 AlVG): die neue Rechtslage schränkt die „Geringfügigkeit neben ALG" erheblich ein — nur mehr fünf tatbestandliche Fallgruppen (26 Wochen neben vollversicherter Beschäftigung, nach 365 Tagen Bezug, ab 50/Behinderte, nach 52 Wochen Erkrankung, AMS-Umschulung).
- Aussetzungsvereinbarungen (zB Bauwirtschaft): als „Ruhen" des Arbeitsvertrags konzipiert (rechtliche Beendigung mit garantierter Wiederaufnahme) steht der ALG-Bezug offen; bloße Karenzierung der Hauptleistungspflichten erhält den Vertrag → keine Arbeitslosigkeit.
- Anwartschaft (§ 14 AlVG): erstmalig 52 Wochen in den letzten 24 Monaten im Inland; Jugendliche unter 25: 26 Wochen in den letzten 12 Monaten; für jede weitere Beantragung genügt die „kurze Anwartschaft" (28 Wochen in den letzten 12 Monaten) oder die lange Anwartschaft.
- Sperrfrist (§ 11 AlVG): vier Wochen ohne ALG bei unbegründetem vorzeitigem Austritt, gerechtfertigter Entlassung oder Kündigung durch den AN. Seit 1. 12. 2008 muss der AG keine Arbeitsbescheinigung mehr ausstellen (AMS-Datenonlineeinsicht).
- Bezugsdauer (§ 18 Abs 1 AlVG): Grundhöchstdauer 20 Wochen, gestaffelt bis 30/39/52 Wochen je nach versicherten Wochen und Lebensalter; Verlängerung um AMS-Nach-/Umschulungen, im Rahmen von Arbeitsstiftungen bis 156 (ab 50 bis 209) Wochen. Nicht verbrauchtes Kontingent ist gem § 19 AlVG innerhalb von 5 Jahren bei neuerlicher Arbeitslosigkeit weiternutzbar.
- Höhe: Grundbetrag + Familienzuschlag + allfälliger Ergänzungsbetrag + allfälliger Zusatzbetrag; Bemessungsgrundlage: 1. Kalenderhalbjahr → sozialversicherungspflichtiges Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, 2. Halbjahr → des Vorjahres; ab 1. 7. 2020 die gemeldeten Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Kalendermonate, die länger als sechs Monate vor Geltendmachung liegen.
- Ruhen (§ 16 AlVG): während des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld, arbeitsvertraglichen Schadenersatzansprüchen (insb. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Krankenentgeltbezug) sowie für Zeiträume mit Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
- Weitere AlV-Leistungen: Notstandshilfe, Bevorschussung von PV-Leistungen, Weiterbildungsgeld (→ Bildungskarenz), Bildungsteilzeitgeld (→ Bildungsteilzeit), Altersteilzeitgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Übergangsgeld.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pflichtversicherte | DN, dienstnehmerähnliche freie DN, Lehrlinge, Heimarbeiter (§ 1 Abs 1 iVm Abs 8 AlVG); ausgenommen ua geringfügig Beschäftigte, Alterspensionsberechtigte jedenfalls ab 63. Lebensjahr, Volontäre, Beamte ✅ |
| Antrag | persönliche Vorsprache oder eAMS-Konto (§ 46 Abs 1 AlVG); nur ab Antragstellung, keine rückwirkende Auszahlung ✅ |
| Zumutbare Beschäftigung | § 9 Abs 2 AlVG: körperlichen/geistigen Fähigkeiten angemessen, keine Gefährdung von Gesundheit und Sittlichkeit, angemessene Entlohnung, angemessen erreichbar oder Unterkunft am Arbeitsort ✅ |
| Geringfügigkeit ab 1. 1. 2026 | § 12 Abs 2 AlVG — arbeitslos nur, wer die geringfügige Erwerbstätigkeit (1) bereits ununterbrochen ≥ 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausübte und fortführt; (2) nach 365 Tagen ALG/Notstandshilfe (Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) aufnimmt und binnen ≤ 26 Wochen ausübt; (3) wie (2) und 50. Lebensjahr vollendet oder § 2 BEinstG/landesgesetzlich Gleichartiges oder Behindertenpass § 40 BBG; (4) nach ≥ 52 Wochen Erkrankung (Kranken-/Rehabilitations-/Umschulungsgeld) binnen ≤ 26 Wochen; (5) während AMS-Umschulung (≥ 4 Monate, ≥ 25 Wochenstunden) ✅ (Stand 2026-08) |
| Aussetzungsvereinbarung | „Ruhen" als rechtliche Beendigung mit garantierter Wiederaufnahme → ALG möglich; bloße Karenzierung → keine Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG ✅ |
| Anwartschaft erstmalig | 52 Wochen in den letzten 24 Monaten, im Inland, in alv-pflichtigem Arbeitsverhältnis (§ 14 AlVG) ✅ |
| Jugendliche < 25 | 26 Wochen in den letzten 12 Monaten ✅ |
| Anwartschaft weitere | kurze Anwartschaft: 28 Wochen in den letzten 12 Monaten; alternativ lange Anwartschaft ✅ |
| Sperrfrist | 4 Wochen bei unbegründetem vorzeitigem Austritt, gerechtfertigter Entlassung, Kündigung durch den AN (§ 11 AlVG) ✅ |
| Bezugsdauer | 20 Wochen Grundhöchstdauer; 30 Wochen (156 Wochen in den letzten 5 Jahren); 39 Wochen (ab vollendetem 40. Lebensjahr, 312 Wochen in den letzten 10 Jahren); 52 Wochen (ab vollendetem 50. Lebensjahr, 468 Wochen in den letzten 15 Jahren) — § 18 Abs 1 AlVG ✅ |
| Verlängerung | um die Dauer einer AMS-Nach-/Umschulung; Arbeitsstiftung (§ 18 Abs 6 AlVG) um höchstens 156 Wochen, ältere Arbeitslose ab 50 bis zu 209 Wochen ✅ |
| Restkontingent | nicht bis zur Höchstdauer bezogenes ALG bei neuerlicher Arbeitslosigkeit innerhalb 5 Jahre ausschöpfbar (§ 19 AlVG) ✅ |
| Höhe | Grundbetrag + Familienzuschlag + Ergänzungsbetrag + allfälliger Zusatzbetrag; AMS-Online-Rechner als Praxisbehelf ✅ |
| Bemessungsgrundlage | Antrag 1. Halbjahr → vorletztes Kalenderjahr; 2. Halbjahr → Vorjahr; ab 1. 7. 2020: Beitragsgrundlagen der 12 Kalendermonate, die länger als 6 Monate vor Geltendmachung liegen ✅ |
| Ersatzquote | Prozentsätze nennt der Quelltext nicht ❓ — bewusst offen; keine Ergänzung aus Trainingswissen |
| Ruhen | Krankengeld, Wochengeld, arbeitsvertragliche Schadenersatzansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Krankenentgeltbezug), UEL-Zeitraum (§ 16 AlVG) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 iVm Abs 8 AlVG (pflichtversicherte Personen) — zitiert ✅
- § 7 Abs 1–3, § 8, § 9 Abs 2, § 12 AlVG (Verfügbarkeit, Arbeitslosigkeit) — zitiert ✅
- § 12 Abs 2 AlVG (geringfügige Erwerbstätigkeit ab 1. 1. 2026) — zitiert ✅
- § 14 AlVG (Anwartschaft, Jugendliche) — zitiert ✅
- § 11 AlVG (Sperrfrist) — zitiert ✅
- § 18 Abs 1 und Abs 6, § 19 AlVG (Bezugsdauer, Restkontingent) — zitiert ✅
- § 46 Abs 1 AlVG (Antrag) und § 16 AlVG (Ruhen) — zitiert ✅
- § 2 BEinstG, § 40 BBG (Behindertenmerkmale in der Geringfügigkeits-Fallgruppe) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- SV-Abmeldung als ALG-Vorbedingung: korrekte Abmeldung (EBSV/ADAT) und korrekte Beitragsgrundlagenmeldungen bestimmen AMS-seitig Anwartschaft und Bemessung — Datenqualität im ELDA-Export des Lohnverrechnungsmoduls ist hier entscheidend.
- Abmeldezeitpunkte vs. ALG-Beginn: durch UEL/KE verlängerte Pflichtversicherung verschiebt den ALG-Beginn (Ruhen) — im Endabrechnungs- Workflow als Hinweis abbilden, dass die Abrechnung dieser once-off payments den ALG-Bezug des AN beeinflusst.
- Sperrfrist-Relevanz: Beendigungsart im Abrechnungs-/Beendigungsdatensatz (AG-Kündigung, Selbstkündigung, Austritt, gerechtfertigte Entlassung) sauber erfassen; seit 1. 12. 2008 keine AG-Arbeitsbescheinigung (AMS liest SV-Daten online).
- Geringfügigkeits-Fallgruppen sind AN-/AMS-seitige Beurteilungen — keine AG-Abrechnungslogik; allenfalls Hinweisfunktion bei gleichzeitiger geringfügiger Anstellung während Kündigungsfrist/Freistellung.
- Keine Lohnsteuer-/LNK-Relevanz (Leistung aus der AlV, nicht aus dem Arbeitsverhältnis).
- Bgld. GemBG-DN: ALV-Pflicht und ALG-Anwartschaft laufen über dieselben SV-Beitragsgrundlagen (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld — weitere AlV-Leistung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe - Überblick — sperrfristauslösender unbegründeter Austritt) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte — sperrfristauslösende gerechtfertigte Entlassung) · lb-kzs-01 (Bildungskarenz — Weiterbildungsgeld) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit — Bildungsteilzeitgeld) · lb-url-15 (Urlaubsersatzleistung - Abgaben — Ruhen/PV-Verlängerung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AlVG-Regime des Privat-Sektors) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(SV-Daten der GemBG-Dienstverhältnisse als AMS-Bemessungsgrundlage)