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KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
This commit is contained in:
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@@ -0,0 +1,183 @@
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id: kv-kvt-032
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batch: 1
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title: "Übereinkommen zum Gehalts- und Rahmenbeschluss Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, 2024 / 2025"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Sonstiges KV-Dokument"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2024-01
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source:
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html: ".firecrawl/wko-kv/docs/gehalts-rahmenbeschluss-gastronomie-und-hotellerie-2024-2025.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "sonstiges-kv-dokument", "jahr-2024", "stand-jahr"]
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cross_refs: []
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# Übereinkommen zum Gehalts- und Rahmenbeschluss Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, 2024 / 2025
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-032). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/gehalts-rahmenbeschluss-gastronomie-und-hotellerie-2024-2025*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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## Übereinkommen
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zum Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe
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Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft GPA andererseits vereinbaren nachfolgende Erhöhung der
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kollektivvertraglichen Gehälter, Lehrlingseinkommen und Zulagen für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe:
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## 1. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1. Mai 2024 und ab 1. November 2024
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Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in den Gehaltsschemata der einzelnen Bundesländer (Beilage A) ersichtlich.
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## 2. Bundesdurchschnittserhöhung:
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Der sich aufgrund dieser Erhöhungen ergebende rechnerische Durchschnittswert aller kollektivvertraglichen Mindestgehaltserhöhungen in allen Bundesländern beträgt mit 1. Mai 2024 6,24 % und mit 1. Nov. 2024 2,10 %.
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## 3. Lehrlingseinkommen:
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| Lehrjahr | 1. Mai 2024 | 1. Mai 2025 |
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| 1. Lehrjahr: | 1.000,00 Euro | 1.050,00 Euro |
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| 2. Lehrjahr: | 1.120,00 Euro | 1.180,00 Euro |
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| 3. Lehrjahr: | 1.320,00 Euro | 1.400,00 Euro |
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| 4. Lehrjahr: | 1.420,00 Euro | 1.500,00 Euro |
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## 4. Zulagen:
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4.1. Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 1,00 Euro auf 27,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 1,50 Euro auf 28,50 Euro.
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4.2. Die Fremdsprachenzulage erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 3,00 Euro auf 38,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 40,00 Euro.
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4.3. Die Fehlgeldentschädigung erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 3,00 Euro auf 39,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 41,00 Euro.
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## 5. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1. Mai 2025:
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5.1. Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen um die Jahresinflation 2024 (VPI national, kaufmännisch gerundet auf eine Kommastelle) plus 1 %, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge.
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5.2. Die Gehaltstabellen sowie Erhöhungen der Zulagen werden gesondert im Jahr 2025 verlautbart (hinterlegt).
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## 6. Rahmenrechtliche Änderungen:
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Folgende rahmenrechtliche Änderungen treten mit 1. November 2024 in Kraft.
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Arbeitszeit:
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- für Teilzeitbeschäftigte kann analog zur Regelung für Vollzeitbeschäftigte ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Mitarbeiter: innen mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 9 Monaten, vereinbart werden:
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- Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach Ende der Durchrechnung mit 50 % Zuschlag abzugelten
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- Für Teilzeitbeschäftigte beträgt die maximal durchrechenbare wöchentliche Arbeitszeit die vereinbarte Wochenarbeitszeit plus 8 Stunden, jede weitere Stunde gilt als Mehrarbeits- bzw. Überstunde und ist mit einem 50 % Zuschlag abzugelten.
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- Anrecht auf Aufstockung der vereinbarten NAZ von Teilzeitbeschäftigten auf Wunsch der Arbeitnehmer: in möglich, wenn die vereinbarte NAZ über einen festgelegten Zeitraum um mindestens 20 % überschritten wurde.
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- Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen:
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Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden.
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- Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden): von 17 Wochen auf 26 Wochen
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Lehrlinge und Jugendliche:
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- Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren
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- Die Sonntagsbeschäftigung kann flexibler im Hinblick auf die betrieblichen Notwendigkeiten organsiert werden. Was bleibt: im Jahresdurchschnitt muss die Hälfte der Sonntage frei sein.
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- Die ersten 8 Sonntage im ersten Lehrjahr sind arbeitsfrei.
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- Schließt ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg ab, bekommt er/sie eine Förderprämie über 250 bzw. 200 Euro.
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Neuregelung des Nachtarbeitszuschlages:
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- Umfasst alle Beschäftigten, die ab Mitternacht noch arbeiten.
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- Zuschlag ist in drei Abschnitte unterteilt:
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- von 00:01 Uhr bis 02:00 Uhr,
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- von 02:01 Uhr bis 04:00 Uhr und
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- von 04:01 Uhr bis 06:00 Uhr.
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- Pro Abschnitt gebührt Beschäftigten ein Zuschlag von 9,00 Euro.
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- Ausnahme:
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- Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – 4,50 Euro Zuschlag
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- Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
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Freier Sonntag:
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- Grundsätzlicher Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr
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- Freie Sonntage müssen im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag konsumiert werden.
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- Ausgenommen davon sind
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- Betriebe mit zumindest einem fixen Sperrtag;
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- Betriebe, die mit ihrem Mitarbeiter/ihrer Mitarbeiterin zumindest einen fixen freien Tag bzw. ausschließlich eine Arbeitsleistung am Wochenende vereinbart haben;
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- Mitarbeiter:innen mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
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- Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen auf die NAZ berücksichtigt. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestgehalt berechnet.
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Probemonat und Kündigungsfristen:
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- Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat.
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- Während dieses Zeitraums kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
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- Bei neuerlicher Beschäftigung im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und unter der Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, entfällt das Probemonat.
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- Klarstellung im Kollektivvertrag zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin
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Feiertagsarbeit:
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- Sollte es binnen eines Beschäftigungsjahres dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer:in mehr als sechs Mal an einem Feiertag "FREI" eingetragen bekommt so erhält er/sie ab dem siebenten Mal zusätzlich einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben.
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Umwandlungsmöglichkeit des Jubiläumsgeldes in Freizeit:
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- Jubiläumsgeldansprüche können nach einvernehmlicher Vereinbarung in einen Freizeitanspruch umgewandelt werden. Für Vollzeit-Arbeitnehmer:innen gilt: ein Monat entspricht 22 Freizeittagen. Die Umwandlung kann zur Gänze oder zu einem festgelegten Teil in Freizeit erfolgen.
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Umkleidezeit:
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- Pro Dienst werden 10 Minuten als Umkleidezeit berücksichtigt, sofern diese im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt.
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Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe:
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- Besteht ein/e Arbeitnehmer:in erstmalig die Führerscheinprüfung der Gruppe "B" so erhält er/sie dafür einen freien Tag.
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Nachstehende Bestimmungen treten mit 1. Mai 2025 in Kraft:
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- die Neuregelung der Gehaltsgruppe 4 sowie
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- die Regelung über die Anrechnung der Vordienstzeiten bei Fachkräften sowie Branchenzeiten bei ungelernten Arbeitnehmer:innen.
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Wien, am 19. April 2024
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FACHVERBAND GASTRONOMIE
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Senator h.c. Mario Pulker
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Obmann
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Dr. Thomas Wolf
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Geschäftsführer
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FACHVERBAND HOTELLERIE
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KommR Johann Spreitzhofer
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Obmann
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Mag.a Maria Schreiner
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Geschäftsführerin
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GEWERKSCHAFT GPA
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Barbara Teiber, MA
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Vorsitzende
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Karl Dürtscher
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Bundesgeschäftsführer
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GEWERKSCHAFT GPA
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Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT
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Manfred Schönbauer
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BA Vorsitzender
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Mag. Andreas Laaber
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Wirtschaftsbereichssekretär
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Norbert Bauer
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Verhandlungsleiter
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Reference in New Issue
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