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KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
This commit is contained in:
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@@ -0,0 +1,197 @@
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id: kv-kvt-442
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batch: 1
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title: "Lohn-/Gehaltsordnung Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Gehaltsordnung"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-01
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source:
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html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-gehaltsordnung-zahntechnikergewerbe-2026.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "gehaltsordnung", "jahr-2026"]
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cross_refs: []
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# Lohn-/Gehaltsordnung Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-442). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gehaltsordnung-zahntechnikergewerbe-2026*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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| Geltungsdauer | ab 1.1.2026 |
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## Beilage 2026
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zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe
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## Lohnordnung und Gehaltsschema gültig ab 1. Jänner 2026
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## Lohnordnung und Gehaltsschema
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## § 1 Kollektivvertragspartner
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Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.
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## § 2 Geltungsbereich
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1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
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2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.
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3. Persönlich:
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1. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
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2. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
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3. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2);
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4. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5).
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Der Kollektivvertrag gilt nicht:
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1. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4);
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2. Volontäre (§ 14 Abs 6);
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3. Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
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4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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## § 3 Lohnordnung und Gehaltsschema
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Die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestlöhne, die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgehälter und das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat werden per 1. Jänner 2026 um 3,2 % erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und unter Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema wie folgt neu festgesetzt.
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Die Zulagen für gewerberechtliche Geschäftsführer und für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag werden per 1. Jänner 2026 um 3,2 % erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und unter Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema wie folgt neu festgesetzt.
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## II Lohnordnung und Gehaltsschema
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## Arbeiter
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## 1. Lohngruppen
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Alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Lohngruppen einzustufen.
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I. Facharbeiter mit Meisterprüfung
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Arbeiter mit Meisterprüfung Zahntechniker, die über hohen Entscheidungsspielraum und Eigenverantwortung verfügen und die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten oder mit der Führung von Mitarbeitern betraut sind.
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II. Facharbeiter mit besonderen Qualifikationen
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Arbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, der über eine im zahntechnischen Labor verwertbare Zusatzausbildung verfügt und selbstständig und eigenverantwortlich Kerntätigkeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.
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III. Facharbeiter Zahntechniker
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1. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnik.
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2. Arbeiter mit anderen verwertbaren Qualifikationen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Fachschule, Matura, Studium, facheinschlägige Weiterbildungen, …) von Bedeutung für die Tätigkeit im zahntechnischen Labor, der Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.
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IV. Facharbeiter Zahntechnische Fachassistenz und Aufsteiger aus LG V.
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1. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz.
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2. Arbeiter aus der LG V. a. mit facheinschlägiger Weiterbildung und mehrjähriger (mindestens 8 Jahre) facheinschlägiger Berufserfahrung.
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V. Facharbeiten ohne LAP/angelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiter
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1. Arbeiter, die Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten ohne über eine Lehrabschlussprüfung zu verfügen.
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2. Arbeiter, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten.
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3. Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.
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## 2. Lohnschema
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Kollektivvertragliche monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2026
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| Lohngruppe | Mindestlöhne in Euro |
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| I. | € 3.693,53 |
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| II. | € 2.572,78 |
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| III. | € 2.323,03 |
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| IV. | € 2.139,34 |
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| V. | € 1.971,12 |
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Kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2026
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im Lehrberuf Zahntechniker
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im 1. Lehrjahr: € 756,46
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im 2. Lehrjahr: € 949,44
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im 3. Lehrjahr: € 1.276,58
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im 4. Lehrjahr: € 1.499,50
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im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz
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im 1. Lehrjahr: € 756,46
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im 2. Lehrjahr: € 949,44
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im 3. Lehrjahr: € 1.276,58
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## 3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer
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Für den Fall, dass ein Arbeiter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm unabhängig von der Einstufung in die Lohngruppen eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Lohn.
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## 4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag
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Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.
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## Angestellte
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## 1. Verwendungsgruppen
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Alle gelernten Zahntechniker, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Verwendungsgruppen einzustufen.
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I. Laborleiter
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Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leiten.
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II. Meister
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Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen und überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind.
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III. weitere Angestellte
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Weitere Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausgenommen jene, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
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## 2. Gehaltstabelle
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Kollektivvertragliche monatliche Mindestgehälter ab 1.1.2026
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| Verwendungsgruppe | Mindestgehälter in Euro |
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| --- | --- |
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| I. | € 5.013,46 |
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| II. | € 3.693,53 |
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| III. | € 2.572,78 |
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## 3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer
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Für den Fall, dass ein Angestellter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm bei der Einstufung in die Verwendungsgruppen. II und III. eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Gehalt.
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## 4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag
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Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.
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## § 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
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Wien, am 12. Dezember 2025
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Bundesinnung der Gesundheitsberufe,
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Berufszweig Zahntechniker
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KR Mag. Josef Riegler
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Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe
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Mag. (FH) Dieter Jank
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Bundesinnungsgeschäftsführer
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Heimo Brückler, MSc, MSc
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Bundesinnungsmeister Zahntechniker
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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younion _ Die Daseinsgewerkschaft
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Ing. Christian Meidlinger
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Vorsitzender
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Angela Lueger
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Vorsitzender-Stellvertreterin
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Reference in New Issue
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