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KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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id: ris-end-01
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batch: 1
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title: "Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)"
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work: "RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes"
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chapter: "Arbeitsrecht"
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topic: endabrechnung
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author: "RIS (Bundeskanzleramt)"
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stand: 2026-09
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source:
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text: ".ris/BUAG.md"
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legal_bases: ["BUAG"]
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tags: ["gesetz", "buag", "endabrechnung"]
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cross_refs: []
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# Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
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Quelle: RIS (https://www.ris.bka.gv.at/), Stand: 2026-09-13. Es sind nur die im Lexis360-Bestand zitierten Paragraphen enthalten.
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Hinweis: § 22b BUAG ist am 13.09.2026 nicht (mehr) in Kraft und daher hier nicht enthalten.
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*Wissensbasis: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-end-01).*
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## § 1
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ABSCHNITT I
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Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
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Geltungsbereich
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§ 1.
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(1)
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Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
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(2)
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Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
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a)
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die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes,
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BGBl. Nr. 292/1921
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||||
, verrichten;
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b)
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||||
deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948,
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||||
BGBl. Nr. 86/1948
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||||
, geregelt ist;
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||||
c)
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||||
deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021,
|
||||
BGBl. I Nr. 121/2021
|
||||
, geregelt ist;
|
||||
d)
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||||
die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.
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(3)
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||||
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Abs. 1, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des § 2 fallen.
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(4)
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||||
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet befindet, ins Ausland entsendet werden.
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Im RIS seit
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10.06.2022
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=1*
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## § 2
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||||
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||||
§ 2.
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||||
(1)
|
||||
Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:
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||||
a)
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||||
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
|
||||
b)
|
||||
Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
|
||||
c)
|
||||
Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;
|
||||
d)
|
||||
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
|
||||
e)
|
||||
Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
|
||||
f)
|
||||
Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Parkettlegerbetriebe;
|
||||
g)
|
||||
Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;
|
||||
h)
|
||||
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
|
||||
(1a)
|
||||
Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 4b) unterliegen:
|
||||
a)
|
||||
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);
|
||||
b)
|
||||
Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;
|
||||
c)
|
||||
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
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||||
(2)
|
||||
Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:
|
||||
a)
|
||||
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
|
||||
b)
|
||||
Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
|
||||
c)
|
||||
Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;
|
||||
d)
|
||||
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
|
||||
e)
|
||||
Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
|
||||
f)
|
||||
Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden;
|
||||
Parkettlegerbetriebe;
|
||||
g)
|
||||
Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;
|
||||
h)
|
||||
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
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||||
(2a)
|
||||
Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:
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||||
a)
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||||
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
|
||||
RGBl. Nr. 193/1893
|
||||
, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);
|
||||
b)
|
||||
Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;
|
||||
c)
|
||||
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
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||||
(3)
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||||
Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, 1a, 2 2a, 5 und 6 sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.
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(4)
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||||
In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten.
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(5)
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||||
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,
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BGBl. Nr. 194/1994
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, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung,
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BGBl. II Nr. 97/2022
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||||
in der Fassung
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BGBl. II Nr. 314/2022
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, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten handelt.
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(6)
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Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den jeweiligen Sachbereichen hat anhand der Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten zu erfolgen.
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Hinweis
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||||
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
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Überbrückungsgeld bis zur Pension
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=2*
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## § 3
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§ 3.
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(1)
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Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
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(2)
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||||
In Mischbetrieben, in denen entsprechend den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Abs. 1 eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Betriebsabteilungen beschäftigt werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen.
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(3)
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||||
In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen.
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||||
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 2 Z 3,
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BGBl. I Nr. 120/2024
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)
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(4)
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Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch dann Anwendung, wenn sie in einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht.
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(5)
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Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubs- und Abfertigungsregelungen aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit erforderlich und führt sie zur Beseitigung von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer, können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt werden, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auf gemeinsamen Antrag der genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehungen weggefallen sind.
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(6)
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Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, so kann der Arbeitgeber an die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag auf Einbeziehung aller dem Geltungsbereich für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegenden Arbeitnehmer der Unternehmens in den Sachbereich für die Abfertigungsregelung stellen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei Zutreffen der Voraussetzung die Einbeziehung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen. Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages begehren. Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 5 sinngemäß Anwendung.
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=3*
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## § 7
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Urlaubsverbrauch
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§ 7.
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(1)
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Der Urlaub kann nur während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses verbraucht werden. Er kann in Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage oder ein Vielfaches davon betragen muss. Der Urlaub kann nur in ganzen Tagen verbraucht werden.
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(2)
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||||
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers so zu bestimmen, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres, verbraucht werden kann.
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||||
(2a)
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||||
Die Urlaubsvereinbarung kann sich nur auf einen Urlaubsanspruch beziehen, der sich auf Anwartschaftswochen bereits nach § 25 verrechneter Zuschlagszeiträume gründet.
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(3)
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Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
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(4)
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||||
Wird über den Urlaubsantritt innerhalb einer Woche keine Einigung erzielt, kann der Urlaub nach Ablauf von weiteren sechs Wochen angetreten werden. Der Tag des Urlaubsbeginns ist in diesem Falle dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt bekanntzugeben.
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||||
(Anm.: Abs. 5 und 5a aufgehoben durch
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||||
BGBl. I Nr. 137/2013
|
||||
)
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(6)
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||||
Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG),
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||||
BGBl. Nr. 651/1989
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||||
oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979,
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||||
BGBl. Nr. 22/1979
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.
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(7)
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||||
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für jeden Arbeitnehmer hervorgeht,
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a)
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der Beginn des Arbeitsverhältnisses;
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b)
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die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
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c)
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das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des verbrauchten Urlaubs erhalten hat.
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=7*
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## § 9a
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Ablöseverbot
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§ 9a.
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Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=9a*
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## § 23a
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Baustellenkontrolle
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§ 23a.
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(1)
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||||
Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Baustellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und die Kontrollmaßnahmen zu Beweiszwecken zu dokumentieren.
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(2)
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||||
Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse haben bei Betreten der Baustelle den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte von ihrer Anwesenheit zu verständigen; dadurch darf der Beginn der Baustellenkontrolle nicht unnötig verzögert werden. Auf Verlangen haben sich die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten steht es frei, die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse während der Kontrolle der Baustelle zu begleiten; auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Kontrolle der Baustelle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
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||||
(3)
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||||
Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 LSD-BG. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.
|
||||
(4)
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||||
Ergibt sich im Zuge einer Baustellenkontrolle ein begründeter Verdacht, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, die Übermittlung weiterer Geschäfts- und Lohnunterlagen vom Arbeitgeber unter Festsetzung einer angemessenen Frist zu verlangen; die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
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Hinweis
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||||
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
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||||
Bauarbeiter – Arbeitgeberpflichten
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||||
*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=23a*
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||||
|
||||
## § 32
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||||
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||||
Strafbestimmungen
|
||||
§ 32.
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||||
(1)
|
||||
Wer
|
||||
1.
|
||||
als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
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||||
2.
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||||
als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß § 23b obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
|
||||
3.
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als Arbeitgeber oder als in § 33g Abs. 1 Z 3 bezeichneter Beauftragter oder als Beschäftiger gemäß § 33d Abs. 1 den ihm gemäß § 33g obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
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4.
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als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des § 25a Abs. 7 der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach § 21a nicht nachkommt,
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begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
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(2)
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Wer
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1.
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als Arbeitgeber oder als Beschäftiger gemäß § 33d Abs. 1 den ihm gemäß § 23 obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 23 gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
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2.
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als Arbeitgeber oder als in § 23a Abs. 3 bezeichneter Bevollmächtigter oder als Beschäftiger gemäß § 33d Abs. 1 den ihm gemäß § 23a obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen oder Gestattung zur Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen oder Übermittlung weiterer Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
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3.
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entgegen § 23a das Betreten der Baustelle oder der Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert,
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begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
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(3)
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Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.
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(4)
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Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind nur dann strafbar, sofern die jeweilige Tat nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26 bis 29 LSD-BG bildet.
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(5)
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Der Urlaubs- und Abfertigungskasse kommt im Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 und 2 Parteistellung sowie die Berechtigung zu, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=32*
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## § 34a
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Ausstellung einer BauID-Karte
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§ 34a.
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(1)
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Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID-Karte auszustellen.
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(2)
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Zum Zweck der Ausstellung der BauID-Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte in der Reihenfolge
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1.
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aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992,
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BGBl. Nr. 839/1992
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,
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2.
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aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG,
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BGBl. I Nr. 120/1997
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),
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3.
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aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes,
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BGBl. I Nr. 87/2012
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)
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automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID-System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes,
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BGBl. Nr. 111/1936
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, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
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(3)
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Die BauID-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
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(4)
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Sowohl Personen im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der BauID-Karte im BauID-System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID-System unentgeltlich nutzen.
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(5)
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Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID-Karte zur Teilnahme am BauID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ausstellung der Karte sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID-GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 2 abfragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
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(6)
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Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID-Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH vertraglich vereinbaren.
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*Quelle: https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008275&Paragraf=34a*
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Reference in New Issue
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