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# Diözese Linz
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- **Variante:** `SI-2113_de` (Gruppe `dioezese-linz`)
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- **Anstellungsart:** Angestellte
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- **Bundesländer:** Oberösterreich
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- **Gewerkschaft:** göd, GPA-djp
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-08-12 / 2026-08-12
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=dioezese-linz&variant-id=SI-2113_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Rahmen (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft GPA
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Erhöhung der KV-Gehälter um +2,75 % (gerundet auf volle Euro)
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Erhöhung der valorisierbaren Ist-Gehaltsbestandteile*
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ausgenommen DRÄZL
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um +2,75% sowie Anhebung des Pensionskassenbeitrags und des Stundensatzes für die Abgeltung der Rufbereitschaft in der Krankenhausseelsorge (§ 39 KVdDL); ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Caritas Oberösterreich und ihre Einrichtungen und die Kirchenzeitung der Diözese Linz;
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Der Mittagessenzuschuss gemäß § 19 iVm § 39 KVdDL wird von EUR 60,00 auf EUR 82,50 im Monat angehoben.
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Der Tageswert für 15 fiktive Arbeitstage erhöht sich dadurch von EUR 4,00 auf EUR 5,50.
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Geltungsbeginn: 1.1.2026
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### 1. Geltung
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#### § 1 Geltungsbereich
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Der Kollektivvertrag der Diözese Linz (KVdDL) gilt
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(1)
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räumlich für das Gebiet der Diözese Linz;
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(2)
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fachlich für alle Rechtsträger:innen in der Diözese Linz*
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Das sind zurzeit die Rechtsträgerin Diözese Linz (und deren dazugehörende Einrichtungen: Adalbert Stifter Gymnasium, Private Pädagogische Hochschule, Bildungshaus Schloss Puchberg, Bildungs- und Begegnungszentrum Haus der Frau Linz, Bildungszentrum Maximilianhaus, Bildungszentrum St. Franziskus, Dominikanerhaus Steyr, mensch & arbeit – Standort voestalpine, Zentrum der Katholischen Hochschulgemeinde), das Bischöfliche Gymnasium Petrinum, das Bischöfliche Priesterseminar, die Katholische Privat-Universität, das Domkapitel, die Bischöfliche Arbeitslosenstiftung und die Diözesane Immobilienstiftung sowie die DIS DienstleistungsGmbH.
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Für Pfarren (ausgenommen die Einrichtungen der Pfarrcaritas), die Pfarrexposituren, die Filialkirchen und die Kirchenrektorate – soweit diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen – besteht, sofern sie nicht von sich aus dem Kollektivvertrag beitreten, zwischen den Vertragsparteien Einigung, eine Satzung des Kollektivvertrags der Diözese Linz zu beantragen.
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; ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Caritas Oberösterreich und ihre Einrichtungen und die Kirchenzeitung der Diözese Linz;
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(3)
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persönlich für alle*
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Priester, Diakone und Ordensleute ohne Anstellungsvertrag gelten nicht als Dienstnehmer:innen.
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Dienstnehmer:innen, die im fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und deren Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 2000 begonnen hat. Für Dienstnehmer:innen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2001 begonnen wurde, gilt dieser Kollektivvertrag, soweit das im Einzeldienstvertrag vereinbart ist.
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(4)
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Ausgenommen von den Bestimmungen des Kollektivvertrages sind Ferialangestellte*
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Ferialangestellte als Aushilfen (zB als Urlaubsvertretung) werden in der Verwendungsgruppe je nach Aufgabengebiet, das uU nur einen Teil der Tätigkeit oder des Verantwortungsbereichs des:der Vertretenen umfassen kann, in der Stufe 1 entlohnt.
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, Praktikant:innen im Kirchenbeitragsdienst und Praktikant:innen im Rahmen einer Ausbildung oder einer beruflichen Orientierungsphase*
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Für die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen eines Praktikums gilt die Mustervereinbarung gemäß Anhang 7.
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, fallweise Beschäftigte*
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Fallweise beschäftigt sind Dienstnehmer:innen, die in unregelmäßiger Folge, stunden- oder tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, bei derselben Dienstgeberin tätig sind (gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG).
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, Gutsangestellte und Forstarbeiter:innen sowie Professor:innen der Katholischen Privat-Universität Linz.
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#### § 2 Geltungsdauer
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(1)
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Der Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft.
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(2)
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Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. / 31. 12. mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
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(3)
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Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages geführt.
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(4)
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Die Gehaltsansätze des § 38 KVdDL sowie der in § 39 KVdDL geregelte Pensionsbeitrag werden jährlich zum 01.01. im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien valorisiert. Die übrigen im § 39 KVdDL geregelten Sätze werden einvernehmlich innerhalb angemessener Frist valorisiert. Die Verhandlungen dazu finden jährlich statt und orientieren sich insbesondere am Kirchenbeitragsaufkommen der Diözese Linz und an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung in Österreich, im Speziellen die rollierende Inflation für den Zeitraum 01.11. des Vorjahres bis 31.10. des aktuellen Jahres.
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#### § 3 Anwendung von Gesetzen
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Für Dienstverhältnisse, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, gelten die einschlägigen zwingenden arbeitsrechtlichen Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, gelten insbesondere die Bestimmungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz (AngG), (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (AZG), (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz (ARG), (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG), (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz (VKG), im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG) und Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG) mit den dort normierten Ausnahmen.
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### 2. Arbeitszeit
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#### § 4 Normalarbeitszeit
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(1)
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 37,5 Stunden.
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(2)
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Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes 2 gelten nicht für leitende Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG.
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(3)
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Die wöchentliche fixe Arbeitszeit wird auf 5 Arbeitstage verteilt und im Dienstvertrag festgehalten. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Dauer und Länge der Pausen sind durch Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG
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oder durch Einzelvereinbarung zu regeln. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 8 Stunden nicht überschreiten.
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#### § 4a Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
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(1)
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Wird die fixe Normalarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Wochenendfreizeit (zB ab Freitagmittag) regelmäßig über 8 Stunden hinaus auf max. 8,5 Stunden pro Tag ausgedehnt, entstehen Überstunden erst durch Überschreiten dieser längeren täglichen Normalarbeitszeit.
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(2)
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Wenn sich damit regelmäßig die Wochenarbeitszeit um einen Arbeitstag verringert, kann auf Wunsch des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin in beidseitigem Einvernehmen die tägliche fixe Normalarbeitszeit auf max. 9,5 Stunden ausgedehnt und im Dienstvertrag festgehalten werden.
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(3)
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Durch Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG
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und/oder im Einzeldienstvertrag können für einzelne Dienstnehmer:innen-Gruppen Arbeitszeitmodelle mit flexibler Arbeitszeit festgelegt werden, und zwar:
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a)
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Gleitzeit mit Kernzeit
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b)
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Gleitzeit ohne Kernzeit
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c)
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Arbeit nach Dienstplan
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#### § 5 Gleitzeit mit Kernzeit
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(1)
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Für Dienstnehmer:innen, deren Aufgabenfeld es zulässt, dass Arbeitsbeginn und -ende innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen selbst bestimmt werden, kann Gleitzeit mit Kernzeit vereinbart werden.
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(2)
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Die Kernzeit (betrieblich festgelegter Arbeitszeitanteil) darf max. 60 % der fiktiven Normalarbeitszeit (Sollzeit) umfassen.
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(ab April 2024) Für die Besetzung von Öffnungszeiten im Pfarrbüro*
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Gemeint ist das Büro einer Pfarre oder einer Pfarr(teil)gemeinde.
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kann ein wöchentlicher 80 %iger Kernzeitanteil vereinbart werden, damit der Dienstbetrieb gewährleistet ist.
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(3)
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Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden.
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(4)
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An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
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(5)
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Die Länge der Gleitzeitperiode*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG
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ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen, wobei vier Monate nicht überschritten werden dürfen, ausgenommen, in der Betriebsvereinbarung werden Dienstnehmer:innen-Gruppen definiert, für die auf Grund ihrer besonderen Arbeitsbedingungen eine Ausdehnung der Gleitzeitperiode auf max. 12 Monate möglich ist.
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(6)
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In der Gleitzeitperiode darf an jedem Monatsende das Zeitguthaben maximal das 2-fache, das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen. Für studentische Hilfskräfte und für Dienstnehmer:innen in der schulischen Nachmittagsbetreuung kann das max. Zeitguthaben auf das 3-fache Ausmaß erhöht werden.
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#### § 6 Gleitzeit ohne Kernzeit
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(1)
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Für Dienstnehmer:innen, deren Aufgabenfeld eine variable Arbeitszeit ohne regelmäßige verbindliche Anwesenheitszeiten erfordert oder erlaubt, kann Gleitzeit ohne Kernzeit vereinbart werden. Arbeitsbeginn und -ende können dabei innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen der Dienstnehmerin:des Dienstnehmers selbst bestimmt werden.
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(2)
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Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden. Für Dienstnehmer:innen im liturgischen Dienst (Mesner:innen, Organist:innen, Chorleiter:innen) kann diese auf 6 Wochentage (inkl. Sonntag) verteilt sein.
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(3)
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An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
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(4)
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Die Länge der Gleitzeitperiode ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen, wobei vier Monate nicht überschritten werden dürfen, ausgenommen, in der Betriebsvereinbarung werden Dienstnehmer:innen-Gruppen definiert, für die auf Grund ihrer besonderen Arbeitsbedingungen eine Ausdehnung der Gleitzeitperiode auf max. 12 Monate möglich ist.
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(5)
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In der Gleitzeitperiode darf an jedem Monatsende das Zeitguthaben maximal das 2,5-fache, das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen. Für befristete Anstellungen für Projekte mit unvermeidbaren Arbeitsspitzen, für Anstellungen in der Hochschulpastoral sowie als studentische Hilfskräfte, Universitätsassistent:innen und Assistenzprofessor:innen kann die Betriebsvereinbarung Ausnahmen regeln.
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#### § 6a Arbeit nach Dienstplan
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(1)
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Für Rezeptionisten:innen, Dienstnehmer:innen in Bildungs- und Seminarhäusern, für Raumpfleger:innen und Portiere/Portierinnen, Chauffeure/ Chauffeurinnen, Zeremoniäre/Zeremoniärinnen, deren Arbeitszeit auf Grund der Eigenart ihrer Aufgabe regelmäßig von den üblichen Tagesarbeitszeiten abweichen, kann Arbeit nach Dienstplan vereinbart werden.
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(2)
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Die Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit im Durchschnitt täglich 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden. Sie kann durch Betriebsvereinbarung an einzelnen Tagen bzw in einzelnen Wochen auf bis zu 10 Stunden täglich und auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.
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(3)
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Der Durchrechnungszeitraum beträgt vier Monate. In Bildungs- und Begegnungshäusern, in denen kein Turnusbetrieb (mit wechselnden Schichten) möglich ist, für Chauffeure/Chauffeurinnen, Zeremoniäre/Zeremoniärinnen und im bischöflichen Haushalt Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden und die wöchentliche Arbeitszeit in maximal 26 Wochen jährlich auf 6 Arbeitstage verteilt werden.
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(4)
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Im Durchrechnungszeitraum darf an jedem Monatsende das Zeitguthaben das 2-fache, in Einrichtungen mit Ferienregelung (mit veranstaltungsfreien Zeiten) max. das 3-fache Ausmaß der Wochenarbeitszeit bzw das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen.
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(5)
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Die fiktive tägliche Normalarbeitszeit ist der Dienstplan, sie ist Grundlage für die Berechnung von Arbeitszeit bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Pflege- oder Bildungsfreistellung etc
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#### § 6b Arbeitszeitmodelle in Betrieben ohne Betriebsrat
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Mit Dienstnehmer:innen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann im Dienstvertrag ein Arbeitszeitmodell gemäß § 4a Abs 3 KVdDL iVm Anhang 4 zum KVdDL vereinbart werden. Ansonsten ist fixe Arbeitszeit gemäß §§ 4 Abs 3 oder 4a Abs 1 oder 2 KVdDL zu vereinbaren.
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#### § 7 Verbrauch von Zeitguthaben
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(1)
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Zeitguthaben durch Mehrstunden und Überstunden (inkl Zuschlägen) werden – unbeschadet der Wahlmöglichkeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§ 10 Abs 4 AZG – in der Regel in Form von Zeitausgleich abgegolten.
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(2)
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Während der Gleitzeitperiode es ist der Verbrauch des Zeitguthabens unter sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG einvernehmlich im Vorhinein festzulegen.
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(3)
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Der Verbrauch des Zeitguthabens soll möglichst blockweise erfolgen. Er kann aber auch stundenweise vereinbart werden.
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(4)
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Am Ende der Gleitzeitperiode es ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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(5)
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Das Zeitdefizit kann über das 1-fache Wochenanstellungsausmaß hinaus nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem:der Vorgesetzten auf maximal 2 Wochenanstellungen ausgedehnt werden. Ein am Ende der Gleitzeitperiode allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird zur Gänze in die nächste Gleitzeitperiode übertragen.
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(6)
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Krankenstand unterbricht den Zeitausgleich ab dem 1. Tag, wenn eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht in Freizeitphasen (Sabbatical oder Altersteilzeit in Blockvariante).
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#### § 8 Arbeitszeiten mit Zuschlag
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(1)
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Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts (vgl § 33 KVdDL) oder eine 50 %ige Abgeltung durch Zeitausgleich.
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(2)
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Der Zuschlag gemäß Abs 1 gebührt für Überstunden. Diese sind Dienststunden, die über die tägliche und/oder wöchentliche Normalarbeitszeit und/oder über den täglichen Gleitzeitrahmen und/oder über das maximale Normalarbeitszeitguthaben in der Gleitzeitperiode und/oder das nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbare Zeitguthaben (1-fache Wochenanstellung*
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Die mit dem Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit verbundene Auswirkung auf Teilzeitbeschäftigte ist hier und bei den weiteren ähnlichen Bestimmungen dieses Kollektivvertrags beabsichtigt.
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) am Ende der Gleitzeitperiode hinausgehen. Überstunden kumulieren nicht miteinander, wohl aber gegebenenfalls mit dem Samstags-/Sonntags-/ Feiertagszuschlag gemäß Abs 3, mit dem Nachtzuschlag gemäß Abs 4 und/oder einem Zuschlag aufgrund temporärer Abänderung der Arbeitszeit gemäß Abs 6. Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin*
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Der Kollektivvertrag der Diözese Linz verwendet die weibliche Schreibweise und meint damit die Diözese bzw. die Pfarre (als Dienstgeberin).
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oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer:in.
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(3)
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Der Zuschlag gemäß Abs 1 gebührt für Dienststunden an Samstagen ab 13.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, er gebührt den Dienstnehmer:innen, die nach Dienstplan arbeiten, für Dienststunden an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Ausgenommen von diesem Zuschlag sind Angehörige der gemäß § 6 Abs 4 KVdDL definierten Dienstnehmer:innen-Gruppen mit 12-monatiger Durchrechnungszeit*
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Das sind Dienstnehmer:innen im Arbeitszeitmodell Gleitzeit ohne Kernzeit im Bereich Bildung und Pastoral.
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sowie Dienstnehmer:innen für liturgische Dienste (zB Mesner:innen und Zeremoniäre/Zeremoniärinnen) und Dienstnehmer:innen in der Seelsorge in Behinderteneinrichtungen, Altenheimen, Gefangenenhäusern und Krankenhäusern.
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(4)
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Der Zuschlag gebührt für Nachtarbeit allen Dienstnehmer:innen mit fixer Arbeitszeit oder Gleitzeit mit Kernzeit für Dienststunden zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr, allen Dienstnehmer:innen mit Gleitzeit ohne Kernzeit für Dienststunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und allen Dienstnehmer:innen, die nach Dienstplan arbeiten, für Dienststunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für Raumpfleger:innen kann, sofern dies die Betriebsorganisation erfordert, die Nacht mit dem Zeitraum von 19.00 bis 5.00 Uhr oder 20.00 bis 06.00 Uhr definiert werden und es gebührt in dieser Zeit der Zuschlag. Auf die Einhaltung der täglichen Ruhezeit von mind. 11 Stunden ist zu achten.
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(5)
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Der Zuschlag gemäß Abs 1 gebührt für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigung mit fixer Dienstzeit. Mehrarbeitsstunden sind Dienststunden, die über die tägliche vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehen, aber die Normalarbeitszeit gemäß §§ 4 Abs 3 und 4a Abs 1 und 2 KVdDL noch nicht überschreiten. Der Zuschlag gebührt nur, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3f AZG
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, in dem sie angefallen sind, nicht durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden können. Der Zuschlag für Mehrarbeitsstunden kumuliert gegebenenfalls mit dem Samstags-/Sonntags-/Feiertagszuschlag gemäß Abs 3 und/oder mit dem Nachtzuschlag gemäß Abs 4. Mehrarbeitsstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer:in.
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(6)
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Bei Gleitzeit mit Kernzeit gemäß § 5 KVdDL oder – so weit in der BV Arbeitszeit vereinbart – bei Gleitzeit ohne Kernzeit gemäß § 6 KVdDL oder bei Arbeit nach Dienstplan gemäß § 6a KVdDL gebührt der Zuschlag für auf Anordnung temporär abgeänderte Arbeitstage. Dasselbe gilt, wenn innerhalb des Gleitzeitrahmens, aber außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit Arbeitsstunden angeordnet werden.
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(7)
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Die Lage der Gleitzeitperiode es wird durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
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#### § 9 Dienstfahrten
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(1)
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Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn der:die Dienstnehmer:in über Auftrag der Dienstgeberin seinen:ihren Dienstort oder Arbeitsplatz zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Ebenso liegt eine Dienstfahrt vor, wenn im Auftrag der Dienstgeberin vom Wohnort aus zu einem Einsatzort gefahren wird.
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(2)
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Weitere Bestimmungen sind in einer Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 12 ArbVG
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geregelt.
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(3)
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Aktive Reisezeit liegt vor, wenn der:die Dienstnehmer:in selbst ein Fahrzeug lenkt (weil es von der Dienstgeberin angeordnet wurde oder erwartet wird oder weil das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreichbar wäre) oder wenn er:sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln reist und während des Reisens eine aktive Arbeitsleistung erbringt. Die höchstzulässige Arbeitszeit kann auf max. 12 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Aktive Reisezeiten können ggf auch zu Zuschlägen führen.
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(4)
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Passive Reisezeit liegt vor, wenn der:die Dienstnehmer:in mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrer:in reist und während der Reisebewegung selbst keine Arbeitsleistung erbringt. Die tägliche Höchstarbeitszeit kann durch passive Reisezeit überschritten werden. Bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten während der Reisezeit (zB im Schlaf- oder Liegewagen) kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. *
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs 3 und 4 AZG
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(5)
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Bei internationalen Reisen, Projektreisen usw wird das Ausmaß der Arbeits- und Reisezeiten jeweils im Vorhinein vereinbart.
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#### § 9a Ein- und mehrtägige Veranstaltungen
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Bei mehrtägigen freizeitpädagogischen oder pastoralen Angeboten sowie thematisch zusammenhängenden ein- oder mehrtägigen Veranstaltungen gelten für die betroffenen Dienstnehmer:innen folgende Grundsätze:
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(1)
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Dienstnehmer:innen mit einem Anstellungsausmaß von 74,67 % (28 Wochenstunden) – 100 % haben die Möglichkeit max. 12 Stunden pro Arbeitstag (inkl Zuschlag für die 11. und 12. Stunde) und max. 60 Stunden pro Woche zu arbeiten.
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(2)
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Wenn Veranstaltungen länger als sechs Tage dauern, muss ein freier Tag dazwischen eingeplant werden.
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(3)
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Mehrtägige Veranstaltungen sind grundsätzlich mit max. 60 Stunden (gegebenenfalls + Zuschläge für die 11. und 12. Stunde eines Tages) begrenzt, auch wenn diese sich über zwei Kalenderwochen erstrecken.
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(4)
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Bei Teilzeitkräften mit einem Anstellungsausmaß zwischen 40 % (15 Wochenstunden) und unter 74,67 % kann ab einer Veranstaltungsdauer von fünf Tagen die Differenz zwischen Anstellungsausmaß und Vollanstellung als Mehrstunden auf Antrag ausbezahlt werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist grundsätzlich mit max. 48 Stunden begrenzt, ausgenommen, es wird auf Grund der Übernahme der Leitung der Veranstaltung ein höheres Zeitausmaß bis max. 60 Stunden vereinbart. Beide Stundenbegrenzungen gelten auch dann, wenn sich die Veranstaltung über zwei Kalenderwochen erstreckt. Bei einem Anstellungsausmaß unter 40 % sind die Teilnahmebedingungen im Vorhinein mit dem:der Vorgesetzten abzuklären.
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#### § 10 Repräsentationszeit
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(1)
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Repräsentation liegt vor, wenn Dienstnehmer:innen die Dienstgeberin bzw Dienststelle im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion bei Festen oder feierlichen Anlässen vertritt.
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(2)
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Repräsentationserfordernisse sind in der Regel mit max. 3 Arbeitsstunden erfüllt. Erfordert die Repräsentationsaufgabe ein höheres Zeitausmaß, ist dafür eine ausdrückliche Genehmigung des:der Vorgesetzten einzuholen.
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#### § 11 Rufbereitschaft
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(1)
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Rufbereitschaft liegt vor, wenn Dienstnehmer:innen sich verpflichten, außerhalb ihrer Normalarbeitszeit erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich an den Dienstort zu kommen.
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(2)
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Die Abgeltung der Rufbereitschaft ist in einer Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096997/Arbeitsverfassungsgesetz/§-29-Begriff)§ 29 ArbVG
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zu regeln, die auch Bestimmungen über die Dauer des zulässigen Anfahrtsweges und die Häufigkeit der Rufbereitschaft enthält, wobei innerhalb von 3 Monaten bis zu 30 Tage Rufbereitschaft vereinbart werden kann. Die Abgeltung der Rufbereitschaft kann durch eine Pauschale für die Zeiten der Rufbereitschaft oder durch Zuschläge für die Dienstzeiten zwischen Ruf und Rückkehr an den Wohnort erfolgen. Die Dienstzeiten zwischen Ruf und Rückkehr an den Wohnort müssen mindestens im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden.
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(3)
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Die Fahrt zur Dienststelle und zurück gilt während der Rufbereitschaft als Dienstfahrt.
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#### § 12 Verkürzung der Ruhezeit
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Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann – unbeschadet der Verkürzungsmöglichkeit in Verbindung mit passiven Reisezeiten (siehe § 9 Abs 2 KVdDL) – für Angehörige der gemäß § 6 Abs 4 KVdDL in der Betriebsvereinbarung zu definierenden Dienstnehmer:innen-Gruppen mit 12-monatiger Gleitzeitperiode sowie Dienstnehmer:innen für liturgische Dienste (zB Mesner:innen und Zeremoniäre/Zeremoniärinnen) und Dienstnehmer:innen in der Seelsorge in Behinderteneinrichtungen, Altenheimen, Gefangenenhäusern und Krankenhäusern fallweise und maximal 6-mal im Monat auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die Verkürzung innerhalb einer Woche eine Ausgleichsmöglichkeit durch eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden besteht.
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#### § 13 Wochen(end)ruhe und Ersatzruhe
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. In die Wochenendruhe hat der Sonntag zu fallen. Subsidiär hat der:die Dienstnehmer:in Anspruch auf Wochenruhe, die einen ganzen Wochentag von 00.00 bis 24.00 Uhr einschließt.*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40115229/Arbeitsruhegesetz/§-2-Begriff-der-Ruhezeit)§§ 2 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)5 ARG
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(2)
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Den Anspruch auf Wochenruhe haben jedenfalls Dienstnehmer:innen in der Pastoral und im Bildungsbereich*
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Gemeint sind Dienstnehmer:innen, die direkt oder indirekt in einem pastoralen oder pädagogischen Arbeitsbereich tätig sind (zB Pastoralassistent:innen, Chauffeure:Chauffeurinnen, Zeremoniäre:Zeremoniärinnen, Beschäftigte im bischöflichen Haushalt, Jugendbeauftragte im Dekanat, Referent:innen, Dienstnehmer:innen in Bildungseinrichtungen).
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, wenn sie während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt sind.
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(3)
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Der:die Dienstnehmer:in hat, wenn er:sie iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196093/Arbeitsruhegesetz/§-10-Ausnahmen-fuer-bestimmte-Taetigkeiten)§§ 10 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081020/Arbeitsruhegesetz/§-18-Verkaufsstellen-in-Bahnhoefen-und-Autobusbahnhoefen-auf-Flughaefen-und-Schiffslandeplaetzen-Zollfreilaeden)18 ARG während der Wochen(end)ruhe beschäftigt wird, in der folgenden Woche Anspruch auf Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 Abs 1 ARG, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist.
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### 3. Aus- und Weiterbildung
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#### § 14 Bildungsfreistellung
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(1)
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Jede:r Dienstnehmer:in hat für die Teilnahme an beruflichen, religiösen, sozialen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes, sofern einer solchen Veranstaltung von der Dienstgeberin die Eignung zuerkannt wird.
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(2)
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Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in jedem Dienstjahr eine Wochenanstellungsgröße und entsteht erstmals mit Beginn des zweiten Jahres*
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Für das erforderliche erste Dienstjahr sind Zeiten anrechenbar, für die ein Entgeltanspruch bestand sowie entgeltfreie Zeiten eines Krankenstandes.
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in einem aufrechten, ununterbrochenen Dienstverhältnis*
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Gemeint sind auch geringfügige, aber keine freien Dienstverhältnisse.
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zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des Kollektivvertrags der Diözese Linz. Jede Bildungsfreistellung muss beantragt werden. Wird Bildungsfreistellung im jeweiligen Dienstjahr nicht (zur Gänze) in Anspruch genommen, wird diese nicht ins neue Dienstjahr übertragen und auch nicht finanziell abgegolten.
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(3)
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Der:die Dienstnehmer:in ist verpflichtet, eine entsprechende Teilnahmebestätigung vorzulegen.
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#### § 15 Aus- und Weiterbildung
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(1)
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Für Ausbildungen*
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Als Ausbildungen gelten Bildungsvorgänge, die die Dienstgeberin normalerweise von einem:einer Bewerber:in vor Dienstbeginn und außerhalb des Dienstverhältnisses als absolviert voraussetzen kann. Für Bildungsvorgänge, die im überwiegenden Interesse des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin gelegen sind, kann Bildungsfreistellung aus dem nächsten Arbeitsjahr vorgezogen werden.
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kann eine verlängerte Bildungsfreistellung vereinbart werden.
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(2)
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Sind konkrete Bildungsmaßnahmen*
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Als solche gelten hier Bildungsvorgänge, die der höheren beruflichen Qualifikation des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin dienen und die die Dienstgeberin normalerweise von einem:einer Bewerber:in vor Dienstbeginn und außerhalb des Dienstverhältnisses nicht als absolviert voraussetzen kann, oder Bildungsvorgänge, die im überwiegenden Interesse der Dienstgeberin gelegen sind.
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mit dem:der Dienstnehmer:in vereinbart, so übernimmt die Dienstgeberin dafür die Reise-, Kurs- und Aufenthaltskosten und die Gehaltskosten auch für die Kurs- und Reisezeiten, die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw des Ausmaßes der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit liegen.
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(3)
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Für Kurs- und erforderliche Reisezeiten gemäß Abs 2 gebühren keine Zuschläge.
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(4)
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Für Bildungsmaßnahmen in beiderseitigem Interesse sind gesonderte Vereinbarungen betreffend Arbeitszeit, Reisezeit und Kostenbeteiligung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer:in zu treffen.
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(5)
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Betriebliche Richtlinien zu Aus- und Weiterbildung werden sozialpartnerschaftlich*
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Als betriebliche Sozialpartner der Dienstgeber:innen werden hier und an anderen Stellen im KVdDL die jeweiligen Betriebsräte verstanden.
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vereinbart.
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#### § 16 Supervision
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(1)
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Für Dienstnehmer:innen in pastoralen, sozialen, pädagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen der Diözese Linz und der Pfarren sowie bis auf weiteres auch für organisatorische und administrative Tätigkeitsfelder bietet die Dienstgeberin Supervision in der Dienstzeit an.
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(2)
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In einer Betriebsvereinbarung sind Zielgruppen und Bestimmungen über maximale Obergrenzen der Stunden und für die Kostenübernahme zu regeln.
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(3)
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Supervisions- und ggf erforderliche Fahrzeit führen nicht zu Zuschlägen.
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### 4. Sozialleistungen
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#### § 17 Zusatzurlaub für begünstigt behinderte Dienstnehmer:innen
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(1)
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Dienstnehmer:innen, die einen bestimmten Grad der Behinderung nachweisen können, erhalten ab dem Monat der Vorlage des Nachweises einen zusätzlichen Urlaub, und zwar bei mindestens
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| 30 Prozent Behinderung | 80 %, |
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|---|---|
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| 50 Prozent Behinderung | 100 %, |
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| 60 Prozent Behinderung | 120 % |
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| 80 Prozent Behinderung | 140 % |
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der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
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(2)
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Der Grad der Behinderung ist durch einen amtlichen Bescheid oder durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
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(3)
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Mit Ende einer befristeten Zuerkennung des Behinderungsgrades endet bis zur allfälligen Vorlage eines neuen Nachweises über den Grad der Behinderung auch der Zusatzurlaub.
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(4)
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Die Aliquotierung des Sonderurlaubes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40247600/Urlaubsgesetz/§-10-Ansprueche-bei-Beendigung-des-Arbeitsverhaeltnisses)§ 10 UrlG. Unterbrechungen (zB Karenzen) werden analog berücksichtigt und führen zur Aliquotierung des Sonderurlaubs im jeweiligen Jahr.
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#### § 18 Hilfe im Krankheitsfall
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(1)
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Wenn im Fall einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der laufende Bezug teilweise oder zur Gänze ruht, oder darauf kein Anspruch besteht, werden bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag folgende Leistungen gewährt:
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a)
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eine einmalige Krankenstandaushilfe (Abs 2),
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b)
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ein monatlicher Krankengeldzuschuss (Abs 3).
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Die Sozialleistung ersetzt – unter Berücksichtigung der ÖGK-Leistungen – das letzte Nettoeinkommen zu 99 %.
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(2)
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Eine einmalige Krankenstandaushilfe wird Dienstnehmer:innen gewährt, die im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Erschöpfung der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur das halbe Entgelt (und das halbe Krankengeld) beziehen/bezogen haben.
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(3)
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Krankengeldzuschuss wird dann gewährt, wenn die ÖGK das volle Krankengeld (Familien- oder Taggeld) zahlt. Der Anspruch entsteht mit dem Ende der Entgeltfortzahlung und endet nach einem Jahr. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Krankengeldzuschuss bis zum Erlöschen des Krankengeldanspruches gewährt werden.
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(4)
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Ist das gesetzliche Pensionsalter erreicht, erlischt der Anspruch nach Abs 2 und 3 mit dem Ende der Krankengeldleistung, spätestens aber drei Monate nach dem Pensionsstichtag. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss erlischt nach sechs Monaten, wenn der:die Dienstnehmer:in einer Empfehlung der Dienstgeberin, um Berufsunfähigkeitspension oder Pensionsvorschuss gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407,NOR40210700/Arbeitslosenversicherungsgesetz-1977/Art-2-§-23-Bevorschussung-von-Leistungen-aus-der-Pensionsversicherung)§ 23 AlVG anzusuchen, nicht nachkommt.
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(5)
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Die Abrechnung des Krankengeldzuschusses bzw. der einmaligen Krankenstandaushilfe kann jeweils nur nach Vorlage der entsprechenden Krankengeldbescheinigung der ÖGK erfolgen.
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#### § 19 Mittagessenzuschuss*
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* Dieser ist für Dienstnehmer:innen mit einem Dienstverhältnis zu einer Pfarre nur über Antrag möglich.
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(1)
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Den Dienstnehmer:innen können freiwillig verbilligte Mittagessen oder ein Mittagessenzuschuss gewährt werden.
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(2)
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In einer Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 19 ArbVG
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sind der Bezie-her:innen-Kreis des verbilligten Mittagessens oder des Mittagessenzuschusses und eine eventuelle Kürzung des Zuschusses für Dienstnehmer:innen, die von dritter Seite verbilligte Mittagessen angeboten bekommen, zu vereinbaren.
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#### § 20 Fahrtkostenzuschuss
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(1)
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Dienstnehmer:innen können auf Antrag einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, sofern die Entfernung Dienst- und Wohnort mindestens 2 km beträgt und ein öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar ist; ist ein solches zumutbar, dann beträgt die für den Fahrtkostenzuschuss erforderliche Entfernung mehr als 20 km.
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(2)
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Für die Ermittlung der Entfernung sowie für die Prüfung der Zumutbarkeit eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels ist dem Antrag ein aktueller unterschriebener Ausdruck L34-EDV (Erklärung/ Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro) beizulegen.
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(3)
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Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch mit Anstellungsbeginn. In gebrochenen Abrechnungsperioden*
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Von einer gebrochenen Abrechnungsperiode spricht man, wenn das Dienstverhältnis während eines Monats beginnt oder endet.
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erfolgt eine taggenaue Aliquotierung.
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(4)
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Für Zeiten mit 50 % Entgeltfortzahlungsanspruch und für entgeltfreie Zeiten wird kein Fahrtkostenzuschuss gewährt.*
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Im ununterbrochenen Langzeitkrankenstand besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, auch wenn mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder ein Entgeltanspruch entsteht.
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(5)
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Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (Wohn- und/oder Dienstortwechsel) sind unverzüglich zu melden. Ein neuer Antrag kann gestellt werden.
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(6)
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Für den Fahrtkostenzuschuss gilt: Dienstnehmer:in-nen bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 40 % erhalten 50 % des Fahrtkostenzuschusses; Dienstnehmer:innen mit einem Beschäftigungsausmaß von über 40 % erhalten 100 % des Fahrtkostenzuschusses.
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(7)
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Der monatliche Zuschuss ist durch den Höchstbe-trag gemäß § 39 KVdDL limitiert. Steht der Fahrtkostenzuschuss für mehrere Anstellungen in KVdDL-Betrieben zu, wird der jeweilige Anspruch unter Berücksichtigung von Abs 6 aliquotiert, sodass der Höchstbetrag gemäß § 39 KVdDL in Summe nicht überschritten wird.
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(8)
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Der Jahresbetrag nach § 39 KVdDL wird in 12 gleichen Monatsraten mit den Bezügen ausbezahlt.
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#### § 20a Öffi-Ticket-Bonus
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(1)
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Alternativ zum Fahrtkostenzuschuss nach § 20 KVdDL gewährt die Dienstgeberin auf Antrag einen Öffi-Ticket-Bonus je nach Kaufpreis der Jahreskarte für das öffentliche Verkehrsmittel.
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(2)
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Ausschließliche Voraussetzung für die Gewährung des Öffi-Ticket-Bonus ist die Gültigkeit der jeweiligen Jahreskarte am Wohn- oder Dienstort.
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(3)
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Anspruchsberechtigt sind alle Dienstnehmer:innen im Geltungsbereich diözesane Einrichtungen gemäß Fußnote 1 KVdDL. Dienstnehmer:innen in einer pfarrlichen Rechtsträgerschaft kann ein Öffi- Ticket-Bonus gewährt werden, wenn die Pfarre die Kosten dafür trägt; dabei obliegt es ausschließlich den für Finanzen verantwortlichen Gremien der Pfarren, die Anwendung oder Nichtanwendung des § 20a KVdDL für deren Angestellte zu beschließen.
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(4)
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Die Jahreskosten der auf den:die Dienstnehmer:in lautenden Öffi-Jahreskarte sind nachzuweisen. Die Rechnung der Jahreskarte/ein geeigneter Zahlungsbeleg ist dem Antrag beizulegen. Die Höhe des Öffi-Ticket-Bonus für eine übertragbare Jahreskarte wird ermittelt, indem das vergleichbare nicht-übertragbare Produkt herangezogen wird.
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(5)
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||
Der Öffi-Ticket-Bonus gebührt ab dem Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch mit Anstellungsbeginn. In gebrochenen Abrechnungsperioden*
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Von einer gebrochenen Abrechnungsperiode spricht man, wenn das Dienstverhältnis während eines Monats beginnt oder endet.
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||
sowie in Zeiten der Entgeltfortzahlung (100 % und 50 %) erfolgt eine 100 %ige Weitergewährung des Öffi-Ticket-Bonus.
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(6)
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Der Öffi-Ticket-Bonus wird in der Höhe gemäß § 37 KVdDL unabhängig vom Anstellungsausmaß gewährt und demnach nicht aliquotiert.
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(7)
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||
In entgeltfreien Zeiten wird kein Öffi-Ticket-Bonus gewährt*
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Im ununterbrochenen Langzeitkrankenstand besteht kein Anspruch auf Öffi-Ticket-Bonus, auch wenn mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder ein Entgeltanspruch entsteht.
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(8)
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||
Der Jahresbetrag nach § 39 KVdDL wird in 12 gleichen Monatsraten mit den Bezügen ausbezahlt.
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#### § 21 Zusatzpension
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(1)
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Dienstnehmer:innen haben bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß BV Pensionsvorsorge oder gemäß Dienstvertrag Anspruch auf Beitragszahlung der Dienstgeberin an eine Pensionskasse.
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(2)
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Die Beitragszahlung in der in § 39 KVdDL genannten Höhe wird jährlich gemäß der Gehaltsanpassung dieses Kollektivvertrages valorisiert.
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(3)
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||
Nähere Bestimmungen sind in einer Betriebsvereinbarung*
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|
||
gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 Abs 1 BPG
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zu regeln.
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#### § 22 Familienzuschuss
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(1)
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Dienstnehmer:innen erhalten auf Antrag für jedes Kind, für das sie unterhaltspflichtig sind, monatlich (14-mal*
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Wobei die Durchschnittsberechnung gemäß § 28 zur Anwendung kommt.
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||
einen Familienzuschuss (FZ), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
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a)
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Es gebührt Familienbeihilfe (FBH).
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b)
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Das (Familien-)Einkommen*
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siehe Anhang 1 Abs 9 zum KVdDL
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übersteigt nicht die nach folgendem Modus zu berechnende Obergrenze FZ: Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mal Gewichtungsfaktor je Familienmitglied:
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| 1. Erwachsene/r | 1,25 |
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|---|---|
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| 2. Erwachsene/r | 1,05 |
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| Jedes Kind, für das Anspruch auf FBH besteht | 0,81 |
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| (mit erhöhtem Familienbeihilfenanspruch zusätzlich | 0,5) |
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||
Bei einem:einer Alleinerzieher:in mit einem Kind wird zusätzlich der Gewichtungsfaktor für ein fiktives zweites Kind berücksichtigt.
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||
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(2)
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Übersteigt das (Familien-)Einkommen die Obergrenze FZ nur geringfügig, kommt eine Einschleifregelung zur Anwendung, wobei der bei der Vergleichsrechnung jeweils höhere Betrag gewährt wird.
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a)
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Obergrenze FZ gemäß Abs 1 b) plus FZ pro Kind gemäß § 39 KVdDL minus (Familien-)Einkommen oder
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b)
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unterschreitet das (Familien-)Einkommen die um einen weiteren Gewichtungsfaktor 0,5 erhöhte Obergrenze FZ gemäß Abs 1 b), steht FZ in halber Höhe zu. Wird auch diese Einkommensgrenze überschritten, kommt ebenfalls eine Einschleifung gemäß Abs 2 a) zur Anwendung.
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(3)
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Dienstnehmer:innen erhalten monatlich einen Zuschlag zum FZ (ZFZ), wenn das (Familien-)Einkommen die nach folgendem Modus zu berechnende Grenze nicht übersteigt: Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mal Gewichtungsfaktor je Familienmitglied:
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| 1. Erwachsene/r | 0,81 |
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|---|---|
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| 2. Erwachsene/r | 0,65 |
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||
| jedes Kind, für das Anspruch auf FBH besteht | 0,41 |
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| (mit erhöhtem Familienbeihilfenanspruch zusätzlich | 0,5) |
|
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Bei einem:einer Alleinerzieher:in mit einem Kind wird zusätzlich der Gewichtungsfaktor für ein fiktives zweites Kind berücksichtigt.
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||
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Übersteigt
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das Familieneinkommen die Obergrenze nur geringfügig, kommt ebenfalls die Einschleifregelung analog zu Abs 2 a) zur Anwendung (Obergrenze ZFZ plus FZ/ZFZ gemäß § 39 KVdDL pro Kind minus (Familien-)Einkommen).
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(4)
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FZ/ZFZ gebührt auch – abweichend von Abs 1 a) – für Zeiten zwischen Ausbildungen, zwischen Ausbildung und Präsenz- oder Zivildienst bzw umgekehrt sowie zwischen Ausbildung, Präsenz- oder Zivildienst und Berufseinstieg für die Dauer von jeweils maximal 6 Monaten, für Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes sowie für Studierende unter 26 Jahren für max. 2 Jahre (bei Vorlage von Inskriptionsbestätigungen).
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(5)
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Für unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem:der Antragsteller:in leben, wird FZ/ZFZ für das laufende Jahr gewährt, wenn der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG bestand und damit für das Vorjahr lückenlose Alimentationszahlungen nachgewiesen werden.
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(6)
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Für jedes Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, gebührt FZ/ZFZ in doppelter Höhe.
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(7)
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Fällt der Anspruch für ein Kind weg, wird für das laufende Jahr bei der Berechnung der Obergrenzen FZ/ZFZ der Gewichtungsfaktor für das betreffende Kind noch weiter berücksichtigt.
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(8)
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FZ/ZFZ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen jeweils für ein Kalenderjahr zuerkannt. Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen sind der Dienstgeberin umgehend zu melden. Ein zu Unrecht bezogener FZ/ZFZ wird rückverrechnet.
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(9)
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Sind der:die Antragsteller:in und dessen/deren Partner:in bei Dienstgeberinnen gemäß § 1 KVdDL beschäftigt, so gebührt FZ/ZFZ pro Kind max. zu 100 %.
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(10)
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Um soziale Härtefälle zu vermeiden, kann bei drastischen Einkommenseinbußen die Dienstgeberin FZ/ZFZ unter Berücksichtigung des Einkommens des laufenden Jahres gewähren. Am Ende dieses Kalenderjahres wird noch einmal eine Prüfung des gesamten Jahreseinkommens vorgenommen. Sollte die Prüfung ergeben, dass die jeweiligen Obergrenzen überschritten wurden, wird unter Berücksichtigung der Einschleifregelungen gemäß Abs 2 und 3 der bereits gewährte FZ/ZFZ rückverrechnet.
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(11)
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Die erstmalige Auszahlung erfolgt im Antragsmonat, frühestens im Monat des Dienstbeginns/der Rückkehr aus der Karenz/des Eintritts des anspruchsbegründenden Ereignisses (zB Geburt des Kindes, Antritt des Zivildienstes), wobei der Antrag spätestens 3 Monate nach Dienstbeginn/ Rückkehr aus der Karenz/Eintritt des Ereignisses, der Folgeantrag jährlich bis spätestens 31. März zu stellen ist. Die Zuerkennung erfolgt längstens für das jeweilige Kalenderjahr.
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(12)
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In Zeiten mit 50 %iger Entgeltfortzahlung gebührt der Familienzuschuss ebenfalls in der Höhe von 50 %. In entgeltfreien Zeiten gebührt kein Familienzuschuss.
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(13)
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Gemäß § 27 Abs 4 KVdDL wird auch der Familienzuschuss (und der Zuschlag zum Familienzuschuss) nach dem Anstellungsausmaß aliquotiert.
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(14)
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Nähere Erläuterungen zu den Berechnungen und Nachweisen sind im Anhang 1 zum KVdDL enthalten.
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#### § 22a Erweiterter Familienzuschuss bei Teilzeitbeschäftigung
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in bezieht bei Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen (unabhängig davon, ob der:die Partner:in bei einer diözesanen oder einem: einer andere:n Dienstgeber:in beschäftigt ist) 100 % FZ/ZFZ gemäß § 22 KVdDL für jedes Kind.
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(2)
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Das jüngste Kind hat das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet.
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(3)
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Der:die Antragsteller:in und der:die im selben Haushalt lebende Partner:in arbeiten nachweislich in Teilzeit mit je 40 – 60 %. Die Untergrenze von 40 % kann dann unterschritten werden, wenn die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld dies zwingend notwendig macht und der:die davon Betroffene nicht zugleich FZ/ZFZ gemäß KVdDL bezieht.
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(4)
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Überschreitet das Einkommen des Vorjahres gemäß Einkommensteuerbescheid die Einkommensgrenzen gemäß § 22 Abs 1 KVdDL, werden davon abweichend für den erweiterten FZ bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die aktuellen Teilzeiteinkommen des Antragstellers:der Antragstellerin und der:des im Haushalt lebenden Partnerin:Partners herangezogen (siehe Anhang 1 Abs 11 zum KVdDL).*
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Monatliches Brutto-Teilzeiteinkommen (ohne Berücksichtigung FZ/ZFZ) minus Sozialversicherungsbeitrag.
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(5)
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Dabei verpflichtet sich der:die Dienstnehmer:in, Veränderungen in der Höhe der unselbständigen Einkünfte des Partners:der Partnerin der Personalverrechnung unmittelbar bekanntzugeben. Als Nachweis gilt das monatliche Einkommen gemäß Gehalts- /Lohnzettel, der für den Anspruchszeitraum (nachträglich) vorzulegen ist.
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(6)
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum FZ (§ 22 und Anhang 1 zum KVdDL) auch für den erweiterten FZ.
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#### § 22b Familienzuschuss in Patchwork-Familien
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(1)
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Lebt/Leben im Haushalt des:der Familienzuschuss-Berechtigten auch ein Kind/Kinder des Partners:der Partnerin, wird diese Familiensituation unter folgenden Voraussetzungen für den FZ berücksichtigt:
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(2)
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Das Kind:die Kinder des Partners:der Partnerin hat/haben den (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz im selben Haushalt mit dem:der Antragsteller:in.
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(3)
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Der:die Antragssteller:in ist mit dem Elternteil dieses Kindes/dieser Kinder (standesamtlich) verheiratet oder lebt mit ihm in eingetragener Partnerschaft.
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(4)
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Für das Kind/die Kinder des Partners:der Partnerin wird der Gewichtungsfaktor gemäß § 22 KVdDL berücksichtigt, ein Familienzuschuss steht (für dieses Kind/diese Kinder) nicht zu.
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### 5. Dienstfreistellungen
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#### § 23 Dienstfreie Tage
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Karfreitag, Hl. Abend und Silvester gelten als dienstfrei. Wenn auf Grund dienstlicher Verpflichtungen (zB für Dienstnehmer:innen in der Seelsorge) an einem oder mehreren dieser Tage gearbeitet wird, besteht Anspruch auf Zeitausgleich.
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#### § 23a Dienstfreistellung aus sonstigen Anlässen (Sonderurlaub)
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er:sie durch wichtige, seine:ihre Person betreffende Gründe ohne sein:ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seines:ihres Dienstes verhindert ist.
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(2)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3 AngG wird gegen Nachweis des Ereignisses ohne Anrechnung auf den Urlaub Dienstfreistellung*
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Die Dienstfreistellung muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass notwendig sein und meint, dass ansonsten zu dieser Zeit gearbeitet werden müsste; diese pauschalierte Dienstfreistellung ist also bei Nichtinanspruchnahme nicht auf andere Tage als Zeitguthaben übertragbar. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt die Freistellung im aliquoten Ausmaß (analog zur Urlaubsberechnung).
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pauschal in folgendem Ausmaß gewährt:
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| a) | bei der eigenen Eheschließung: je | 1 Arbeitstag |
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|---|---|---|
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| bei der standesamtlichen und bei der kirchlichen Eheschließung | | |
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| b) | bei der Eheschließung von Geschwistern oder eigenen Kindern: | 1 Arbeitstag |
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| c) | anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes: | 2 Arbeitstage |
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| d) | beim Tod des (Ehe-)Partners:der (Ehe-)Partnerin: | 3 Arbeitstage |
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| e) | beim Tod der Eltern, eines eigenen (Adoptiv-) Kindes, Stief- oder Pflegekindes: | 3 Arbeitstage |
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| f) | beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern: | 1 Arbeitstag |
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| g) | bei Wohnungswechsel*Ein Wohnungswechsel wird pro Kalenderjahr nur einmal anerkannt., wenn ein eigener Haushalt geführt wird: | 2 Arbeitstage |
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| h) | der erstmalige Schuleintrittstag (Anlasstag) des eigenen Kindes, Pflege- oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes | |
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(3)
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In begründeten Fällen kann über Antrag des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin eine zusätzliche Dienstfreistellung für die erforderliche Hin- und Rückfahrt gewährt werden.
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(4)
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Dienstnehmer:innen, die als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr im Einsatz im Rahmen eines Großschadensereignisses gemäß § 3 Z 3 lit b des Katastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3a AngG.
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#### § 24 Unbezahlter Urlaub
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(1)
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In begründeten Fällen kann einem:einer Dienstnehmer:in ein unbezahlter Urlaub bis zum Höchstausmaß von einem Monat gewährt werden. Der fällige DN- und DG-Beitrag an die ÖGK wird im Rahmen der Gehaltsabrechnung berechnet und ist vom:von der Dienstnehmer:in zu übernehmen.
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(2)
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vgl. § 25a Abs 4 KVdDL
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(3)
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Nach Absolvierung von ununterbrochenen 10 Jahren*
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Anrechenbar sind Dienstzeiten, für die ein Entgeltanspruch bestand, sowie entgeltfreie Zeiten eines Krankenstandes.
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in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL steht dem:der Dienstnehmer:in ein unbezahlter Urlaub in der Dauer von länger als einem und höchstens zwölf Monaten zu. Die Dauer des unbezahlten Urlaubes ist vom:von der Dienstnehmer:in frei wählbar, die Zeit der Absolvierung ist jedoch mit der Dienstgeberin zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung ist auch zu klären, ob der:die Dienstnehmer:in nach dem unbezahlten Urlaub auf denselben oder auf einen gleichwertigen Dienstposten zurückkehren kann. Der Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub besteht maximal zweimal und unter der Bedingung, dass der:die Dienstnehmer:in einen unbezahlten Urlaub
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a)
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aus gesundheitlichen Gründen oder
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b)
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zur persönlichen Neuorientierung oder
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c)
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auf Grund einer besonderen familiären Situation*
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Sonderkarenz gemäß Abs 2 verwirkt nicht das Anrecht auf den unbezahlten Urlaub.
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beantragt.
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(4)
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Dienstnehmer:innen haben einen einmaligen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu vier Jahren, wenn sie in dieser Zeit einen Entwicklungshilfe-Einsatz absolvieren. Der Einsatz kann auch in Form von zwei mal zwei Jahren absolviert werden. Die Terminvereinbarung für den Entwicklungshilfe-Einsatz hat im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer:in und Dienstgeberin zu erfolgen. Der:die Dienstnehmer:in hat Anspruch auf Rückkehr auf einen gleichwertigen Dienstposten.
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(5)
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||
Bei Beantragung des unbezahlten Urlaubs besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Nach Vereinbarung des unbezahlten Urlaubs besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Abs 1 Z 1 VKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178133/Mutterschutzgesetz-1979/§-10-Kuendigungsschutz)§ 10 MSchG.
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(6)
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Die Dienstgeberin übernimmt in der Sonderkarenz gemäß Abs 2, im unbezahlten Urlaub gemäß Abs 3 oder während eines Entwicklungshilfe-Einsatzes gemäß Abs 4 keine Sozialversicherungskosten.
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(7)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG werden Zeiten eines unbezahlten Urlaubs gemäß Abs 3 und 4 für dienstzeitabhängige Ansprüche*
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gemäß §§ 14 Abs 2, 24 Abs 3, 24a Abs 1, 32, 32a, 34, 35 KVdDL
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nicht angerechnet.
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(8)
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Zeiten eines unbezahlten Urlaubs führen zu einer Aliquotierung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub im betreffenden Urlaubsjahr gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15f Abs 2 MSchG.
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#### § 24a Sabbatical
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(1)
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Zwischen Dienstnehmer:in und Dienstgeberin kann eine Sabbatical-Vereinbarung abgeschlossen werden, wenn mit Beginn der Rahmenzeit ein aufrechtes, unbefristetes und ununterbrochenes Dienstverhältnis von mindestens 5 Jahren*
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Anrechenbar sind Dienstzeiten, für die ein Entgeltanspruch bestand, sowie entgeltfreie Zeiten eines Krankenstandes.
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zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL vorliegt.
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(2)
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Die Rahmenzeit (Anspar- und Sabbatzeit) erstreckt sich auf maximal 60 Monate.*
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Eine Verlängerung ist bei einer Unterbrechung durch einen Mutterschutz bzw eine unbezahlte Freistellung (Elternkarenz, Pflegekarenz etc) möglich.
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Die Sabbatzeit wird am Ende der Rahmenzeit konsumiert.
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(3)
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In der Ansparzeit wird bei reduziertem Entgelt und gleichbleibender Arbeitsleistung ein Zeitguthaben geschaffen. Das Verhältnis von Ansparzeit zu Sabbatzeit kann flexibel gestaltet werden, wobei sich immer jeweils volle Monate und mindestens 3 Monate Sabbatzeit ergeben müssen.
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(4)
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Sollte das Dienstverhältnis vor (vollständiger) Inanspruchnahme der Sabbatzeit beendet werden, wird das Entgelt für das angesparte Zeitguthaben im Verhältnis 1 : 1 berechnet und ausbezahlt.
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(5)
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Bei Beantragung eines Sabbaticals besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Bei Antritt der Sabbatzeit besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Abs 1 Z 1 VKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178133/Mutterschutzgesetz-1979/§-10-Kuendigungsschutz)§ 10 MSchG.
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(6)
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Durchführungsbestimmungen sind im Anhang 2 zum KVdDL enthalten.
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#### § 25 Bildungskarenz/Bildungsteilzeit und Freistellung unter Entfall der Bezüge
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Werden Bildungskarenz/Bildungsteilzeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§§ 11 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272334/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11a-Bildungsteilzeit)11a AVRAG oder eine Freistellung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)§ 12 AVRAG vereinbart, so gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Darüber hinaus kann eine Kündigung erst nach Beendigung der vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/Freistellung unter Entfall der Bezüge ausgesprochen werden.
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#### § 25a Familien- und Kinderzeiten
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(1)
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Väter können die Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40216903/Vaeter-Karenzgesetz/§-1a)§ 1a VKG („Papamonat“) auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, aber für dieses obsorgeberechtigt sind*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40146789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-177-Obsorge-der-Eltern)§§ 177 Abs 4 oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40146791/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-179-Obsorge-bei-Aufloesung-der-Ehe-und-der-haeuslichen-Gemeinschaft)179 ABGB
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.
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(2)
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Unter Anwendung der sonstigen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG normierten Bestimmungen haben analog dazu beide Elternteile Anspruch auf Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§§ 15 ff MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40255823/Vaeter-Karenzgesetz/§-2-Anspruch-auf-Karenz)§§ 2 ff VKG oder Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255815/Mutterschutzgesetz-1979/§-15h-Anspruch-auf-Teilzeitbeschaeftigung)§§ 15h ff MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40255826/Vaeter-Karenzgesetz/§-8-Anspruch-auf-Teilzeitbeschaeftigung)§§ 8 ff VKG (Elternteilzeit), auch wenn sie nicht im selben Haushalt leben, sie aber beide mit der Obsorge für das gemeinsame Kind betraut sind.
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(3)
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Davon unberührt sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001474)KBGG und Familienzeitbonus gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009586)FamZeitbG.
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(4)
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(Adoptiv-/Pflege-)Mütter und Väter im selben Haushalt mit ihrem Kind*
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Elternteile, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, sich aber die Obsorge gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40146789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-177-Obsorge-der-Eltern)§§ 177 Abs 4 oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40146791/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-179-Obsorge-bei-Aufloesung-der-Ehe-und-der-haeuslichen-Gemeinschaft)179 ABGB mit dem anderen Elternteil teilen, sind den Genannten gleichgestellt.
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haben im Anschluss an die Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)AVRAG Anspruch auf Sonderkarenz bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, für die die Bestimmungen und Meldefristen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG analog anzuwenden sind.*
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||
Dieser Anspruch ist nicht gekoppelt an die Inanspruchnahme einer vorausgehenden Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG. Eine Sonderkarenz kann je Kind einmalig im Umfang von max. 12 Monaten angetreten und nur einmal zwischen Vater und Mutter geteilt werden.
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(5)
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Unabhängig von den gesetzlichen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG können Dienstnehmer:innen aufgrund familiärer Betreuungspflichten befristet das Anstellungsausmaß (weiter) reduzieren, sofern keine gravierenden betrieblichen/organisatorischen Gründe dagegensprechen. Im Anschluss an die befristete Reduzierung besteht das Recht auf das ursprüngliche Anstellungsausmaß auf einem gleichwertigen Posten in der gleichen Verwendungsgruppe. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Anstellungsausmaß ist auf Wunsch des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin auf dem gleichen Posten möglich, wenn diese binnen zwei Jahren erfolgt und sofern keine gravierenden betrieblichen/organisatorischen Gründe dagegensprechen. Ehestmöglich vor dem gewünschten Antritt ist eine Reduzierung schriftlich bei der Dienstgeberin anzumelden. Änderungszeitpunkt, Beschäftigungsausmaß, Dauer und Lage der Arbeitszeit sind schriftlich zu vereinbaren.
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#### § 25b Freistellung und Arbeitszeitreduktion zur Betreuung und Begleitung kranker naher Angehöriger
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(1)
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Für die Betreuung von nahen Angehörigen kommen die Bestimmungen der §§ 14 – 14d iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG, für die Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalten (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260835/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14e-Begleitung-von-Kindern-bei-Rehabilitationsaufenthalt)§ 14e AVRAG zur Anwendung. Sofern (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40268858/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15a-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz)§ 15a AVRAG nicht eine für den:die Dienstnehmer:in günstigere Regelung vorsieht, kann eine Kündigung erst nach Beendigung der vereinbarten Maßnahme ausgesprochen werden.
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(2)
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25a Abs 5 KVdDL wird für Betreuungszeiten über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten*
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Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255842/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14-Herabsetzung-der-Normalarbeitszeit)§ 14 AVRAG und der Pflegeteilzeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255845/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14d-Pflegeteilzeit)§ 14d AVRAG
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hinaus sinngemäß angewendet.
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### 6. Entlohnung*
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* Unter Gehalt wird hier der Betrag des § 38 KVdDL verstanden.Bezug wird in § 27 Abs 2 KVdDL definiert. Entgelt meint den Bezug plus die zustehenden Sonderzahlungen.
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#### § 26 Fälligkeit der Bezüge
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(1)
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Die Bezüge werden im Nachhinein ausbezahlt. Sie sind monatlich so zeitgerecht auszuzahlen oder anzuweisen, dass sie dem:der Dienstnehmer:in spätestens am letzten Banktag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
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(2)
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Mit Ende des Dienstverhältnisses ist das Entgelt fällig.
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(3)
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Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin beendet, besteht Anspruch auf das Bruttoentgelt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten ist.
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#### § 27 Gliederung der Bezüge
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(1)
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Die Höhe der Entlohnung ist durch die dienstliche Verwendung (Einreihung in das Verwendungsgruppenschema gemäß § 37 KVdDL) und durch die anrechenbare Dienstzeit des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin (Vordienstzeiten gemäß § 31 KVdDL) bestimmt.
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(2)
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Der monatliche Bruttobezug setzt sich zusammen aus:
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a)
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Grundgehalt gemäß § 38 iVm § 27 Abs 4 KVdDL,
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b)
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Zulagen,
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c)
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Familienzuschuss gemäß §§ 22f KVdDL,
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d)
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Überstundenabgeltung,
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soweit der jeweilige Anspruch besteht.
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(3)
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Neben den monatlichen Bezügen hat der:die Dienstnehmer:in auch Anspruch auf Sonderzahlungen und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 KVdDL.
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(4)
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Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer:innen erhalten das Entgelt im Verhältnis ihres Ausmaßes der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
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#### § 28 Sonderzahlungen
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(1)
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Neben dem laufenden Monatsbezug gebühren dem:der Dienstnehmer:in in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzahlungen. Der Urlaubszuschuss ist am 31. Mai und die Weihnachtsremuneration am 31. Oktober fällig und beträgt jeweils einen durchschnittlichen Bruttobezug.*
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Überstunden sind gemäß § 33 Abs 3 KVdDL im Teiler berücksichtigt.
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(2)
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Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Jahres, so gebühren die Sonderzahlungen nur anteilig. In Zeiten einer unbezahlten Freistellung (zB Karenz) gebühren keine Sonderzahlungen. Im Krankenstand, auch wenn kein Entgeltanspruch mehr besteht, werden dennoch Sonderzahlungen gewährt.
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(3)
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Die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung berechnet sich unter Ausscheidung der nicht zur Berechnungsgrundlage gehörenden Entgeltbestandteile (Sachbezüge, Fahrtkosten-, Mittagessenzuschuss und Rufbereitschaftsabgeltung) aus dem Durchschnittsbezug der letzten drei Monate vor dem Fälligkeitstermin nach Abs 1 und 6.
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(4)
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Zeiten einer unbezahlten Freistellung (zB Karenz) bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Zeiten ohne Entgelt aufgrund einer unbezahlten Freistellung reduzieren den zu berücksichtigenden Zeitraum für die Durchschnittsberechnung nach Abs 3 und bleiben hinsichtlich der Berechnungsbasis unberücksichtigt.
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(5)
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Beginnt oder endet im Kalenderjahr eine der gesetzlichen Teilzeitformen (Bildungsteilzeit, Elternteilzeit, Familienhospizteilzeit, Pflegeteilzeit oder Altersteilzeit), erfolgt die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung nach der kollektivvertraglichen Durchschnittsberechnung gemäß Abs 3.
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(6)
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Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder zum Beginn einer unbezahlten Freistellung sind auch die Sonderzahlungen fällig.
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#### § 29 Dienstverwendung
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(1)
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Die Einreihung in die Verwendungsgruppe erfolgt bei Vorliegen der für den einzelnen Dienstposten festgesetzten Voraussetzungen im Rahmen des Dienstpostenplanes und des Verwendungsgruppenschemas nach Maßgabe der tatsächlichen Verwendung.
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(2)
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Für die Klärung und Entscheidung von strittigen Einreihungen oder für die Bewertung und Einreihung neuer Funktionen wird eine Funktionsbewertungskommission eingerichtet. Die Funktionsbewertungen erfolgen auf Basis des dem Verwendungsgruppenschema zugrundeliegenden Funktionsbewertungssystems. Ergänzend dazu ist auch auf eine plausible hierarchische Einordnung und die sachlich gerechtfertigte Vergleichbarkeit von Funktionen zu achten.
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Der Funktionsbewertungskommission gehören an: zwei Vertreter:innen der Dienstgeberin, zwei Vertreter:innen des Zentralbetriebsrates der Diözese und eine Vertreterin der Diözesanen Frauenkommission. Betrifft eine Materie einen bestimmten Betrieb, sind von diesem je ein:e Vertreter:in der Dienstgeberin und der Dienstnehmer:innen (Betriebsrat) als Auskunftspersonen beizuziehen.
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Die Arbeitsweise und Kompetenzen der Funktionsbewertungskommission werden sozialpartnerschaftlich vereinbart.
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(3)
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Pfarrassistent:innen, Pastoral- und Verwaltungsvorstände:vorständinnen erhalten eine Funktionszulage idHv 60 % der Differenz zwischen G8 und G9.
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(4)
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Leiter:innen einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung (Zwischenführungsfunktionen) erhalten bei Zutreffen der jeweils definierten Kriterien eine Funktionszulage idHv 50 % der Differenz zur nächsthöheren Verwendungsgruppe. Die Kriterien für diese Zulage werden von der Funktionsbewertungskommission festgelegt und sind im Anhang 5 zum KVdDL festgehalten.
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(5)
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Für die Sekretariatsfunktionen (Sekretär:in, Fachsekretär:in, Büroassistent:in) werden von der Funktionsbewertungskommission Kriterien und Modalitäten für die Einstufung festgelegt (siehe Anhang 6 zum KVdDL).
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(6)
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Seelsorger:innen und Pastoralassistent:innen (gemäß § 37 Verwendungsgruppenschema) in Pfarren erhalten (14 x) ab 01.09.2024 eine Zulage in der Höhe von 30 % auf G8 in der jeweiligen Gehaltsstufe (aliquote Berechnung bei Mischanstellungen bzw. Teilzeitanstellungen). Diese Bestimmung gilt für Neuanstellungen ab 01.01.2025 zunächst befristet bis 31.12.2028.
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(7)
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Die Tätigkeit als gesetzlich vorgeschriebene:r betriebliche: r Beauftragte:r (ua Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragte:r, Lehrlingsbeauftragte:r, Brandschutzwart) wird, soweit sie stundenmäßig erfassbar ist, in G6 entlohnt, sofern die Einstufung der Grundfunktion nicht ohnehin gleich oder höher ist. Ist keine stundenmäßige Erfassung möglich, erfolgt die Entlohnung, unabhängig von der jeweiligen Grundeinstufung, in Form einer Pauschale in der Höhe von monatlich 1 % von G6/1 (14 x), berechnet von einer 100 % Anstellung.
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#### § 30 Einstufung
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(1)
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Die Einstufung eines:einer über 18 Jahre alten Dienstnehmers:Dienstnehmerin erfolgt grundsätzlich in der untersten Entlohnungsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe, sofern nicht Vordienstzeiten angerechnet werden.
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(2)
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Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist, sofern es sich nicht um ein Lehrverhältnis handelt, eine Anstellung als jugendliche:r Dienstnehmer:in möglich.
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(3)
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Der Grundgehalt des:der jugendlichen Dienstnehmers:Dienstnehmerin entspricht der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Verwendungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Entlohnungsstufe 1 und 2.
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(4)
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Die Einstufung von Lehrlingen erfolgt dem Lehrjahr entsprechend gemäß Gehaltstabelle für Lehrlinge (§ 39 KVdDL).
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(5)
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Lehrlingen, die aufgrund ungenügender schulischer Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.
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(6)
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Fallweise Beschäftigte gemäß § 1 Abs 4 KVdDL werden nach Tätigkeit dem Verwendungsgruppenschema zugeordnet und pauschal in der Stufe 5 bezahlt. Der Stundenteiler beträgt 139.
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#### § 31 Vordienstzeiten
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(1)
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Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten*
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Als Vordienstzeiten gelten Berufszeiten (unter lit b, c und d), auch Lehrzeiten ab dem 18. Lebensjahr, unselbständige, auch geringfügige Beschäftigungen ebenso wie selbständige oder freiberufliche versicherungspflichtige Tätigkeiten im In- und Ausland.
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wird durch die Feststellung des Vorrückungsstichtages ausgedrückt.
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(2)
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Dieser Vorrückungsstichtag ist für Dienstnehmer:innen dadurch zu ermitteln, dass unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absätze 3 und 4 an dem Tag, an dem das Dienstverhältnis beginnt, vorangesetzt werden:
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a)
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(gestrichen)
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b)
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Berufszeiten bei einer Dienstgeberin, für die dieser Kollektivvertrag gemäß § 1 Abs 2 KVdDL gilt; bei Dienstverhältnissen, die ab 1. 1. 2023 beginnen: Berufszeiten bei der Caritas OÖ*
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nach KV für Angestellte und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der katholischen Kirche in Österreich oder nach Dienst- und Besoldungsordnungen der Diözese Linz (DB-KITA, C-DBK, DBK, DBO)
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, bei der Kirchenzeitung der Diözese Linz oder im Religionsunterricht mit außerordentlicher oder ordentlicher Lehrbefähigung – zu 100 %,
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c)
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Berufszeiten bei anderen Dienstgeber:innen – zu 100 %, maximal jedoch 6 Jahre,
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d)
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weitere Berufszeiten bei anderen Dienstgeber:innen über 6 Jahre – zu 50 %,
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e)
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Familienzeiten je Kind ab dem Geburtstag maximal 2 Jahre – zu 100 %; übrige Familienzeiten nur im Anschluss daran (zB aufgrund einer verlängerten Karenz) bis zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Bezug von Pflegekarenzgeld – zu 50 %,
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f)
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Präsenz- oder Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr – zu 50 %,
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g)
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Zeiten im Dienst einer kirchlichen Entwicklungshilfeorganisation – zu 50 %.
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(3)
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Für die Vordienstzeitenanrechnung gelten folgende Einschränkungen:
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a)
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Schul-, Studien- und sonstige Ausbildungszeiten werden nicht angerechnet.
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b)
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Zeiten nach Abs 2 d), e) und f) werden zusammen bis zum Ausmaß von maximal 6 Jahren angerechnet.
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c)
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Zeiten nach Abs 2 c), d), e), f) und g) werden zusammen bis zum Ausmaß von maximal 12 Jahren angerechnet.
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d)
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Sich überschneidende Zeiten werden nur einmal angerechnet.
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e)
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Einzelne Zeiten bis zu drei Monaten werden nicht berücksichtigt.
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(4)
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Der Vorrückungsstichtag wird im Dienstvertrag (siehe Musterdienstvertrag im Anhang 3 zum KVdDL) oder im Nachtrag dazu mitgeteilt. Er wirkt sich nur auf die Höhe der Entlohnung, nicht aber auf andere Rechte und Vorteile aus, die von der Dauer des Dienstverhältnisses bei einer diözesanen Dienstgeberin abhängen. Die durch die §§ 14 Abs 2, 24 Abs 3, 24a Abs 1, 32a Abs 1 und 2, 34 Abs 1, 35 Abs 3 normierten Stichtage werden im Dienstvertrag ebenfalls angeführt.
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(5)
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Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages legt der:die Dienstnehmer:in hinsichtlich der Berufszeiten spätestens am Ende des Dienstantrittsmonats einen Versicherungsdatenauszug*
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oder ein vergleichbares Dokument einer ausländischen Versicherung
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vor. Für die allfällige Anrechnung von Familienzeiten sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Ansonsten erfolgt die Berücksichtigung entsprechender Vordienstzeiten nach Vorlage des Nachweises zum nächsten Monatsersten.*
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||
Es gilt das Datum im Mail oder der Eingangsstempel im Büro des Fachbereichs des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin (oder an der vergleichbaren Stelle der diözesanen Einrichtung, in der Pfarre etc.).
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Maximal 2 Jahre*
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Unter Berücksichtigung von Abs 3 lit d und Abs 5 werden anlässlich des nachgewiesenen Studienabschlusses (maximal) 2 Jahre für ein während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeschlossenes Studium angerechnet.
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eines abgeschlossenen Universitäts- oder (Fach-)Hochschulstudiums (Magister- oder Masterabschluss) mit einer Mindestdauer von 8 Semestern*
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Ein Masterstudium, das ein Bachelorstudium voraussetzt, ist in diesem Sinn ein mindestens 8 Semester dauerndes Studium. Ein Bachelorabschluss erfüllt dieses Kriterium nicht.
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) werden nach Vorlage des Nachweises zum nächsten Monatsersten*
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Es gilt das Datum im Mail oder der Eingangsstempel im Büro des Fachbereichs des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin (oder an der vergleichbaren Stelle der diözesanen Einrichtung, in der Pfarre etc.).
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(uU teilweise) nachträglich angerechnet, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. 2. 2025 begründet wurde.
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(6)
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Bei einem unmittelbaren Wechsel oder einem zusätzlichen parallelen Teilzeitdienstverhältnis im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz werden alle Stichtage gemäß §§ 31, 32a und 34 KVdDL übernommen.
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(7)
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Dienstnehmer:innen, die in der Vergangenheit bereits in einem der Betriebe im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz tätig waren, ab dem 01.02.2025 neuerlich ein Dienstverhältnis zu einem dieser Betriebe beginnen und nicht lückenlos von einem Betrieb in einen anderen wechseln, steigen (unabhängig vom ehemaligen Vorrückungsstichtag, aber) mindestens im ersten Jahr der zuletzt angewendeten Stufe wieder ein, wobei der Stichtag 01. Jänner oder 01. Juli aufgrund der Neuberechnung der Vordienstzeiten berücksichtigt wird.
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#### § 32 Vorrückungen
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(1)
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Die Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe erfolgt:
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| in die Stufen 2 – 8 | jeweils nach 2 Dienstjahren, |
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|---|---|
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| in die Stufen 9 – 11 | jeweils nach 3 Dienstjahren, |
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| in die Stufen 12 – 14 | jeweils nach 4 Dienstjahren. |
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(2)
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Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des geforderten Zeitraumes nächstfolgenden 01. Jänner oder 01. Juli statt. Die Frist gilt auch dann als vollendet, wenn sie in den dem 01. Jänner bzw. 01. Juli folgenden drei Monaten, das ist bis 31. März bzw. 30. September, erreicht wird.
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(3)
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Entgeltfreie Zeiten einer Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder einer Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40216903/Vaeter-Karenzgesetz/§-1a)§ 1a VKG („Papamonat“), eines unbezahlten Urlaubs gemäß § 24 Abs 1 KVdDL, einer Sonderkarenz gemäß § 25a Abs 4 KVdDL („3. Karenzjahr“), einer Bildungskarenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG, einer Freistellung zur Sterbebegleitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§ 14a AVRAG, zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)§ 14b AVRAG und einer Pflegekarenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255844/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14c-Pflegekarenz)§ 14c AVRAG, einer Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260835/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14e-Begleitung-von-Kindern-bei-Rehabilitationsaufenthalt)§ 14e AVRAG oder einer beruflichen Rehabilitation verändern in einem aufrechten Dienstverhältnis den Vorrückungsstichtag nicht. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 01.01.2008 aus einer der genannten Karenzen/ Freistellungen zurückkehren.
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(4)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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#### § 32a Urlaubsstichtag, Stichtag für Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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(1)
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Unter Berücksichtigung der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§§ 2 Abs 3 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)3 Abs 1 UrlG*
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Dabei sind Zeiten bei den in diesem Absatz genannten Betrieben den Dienstzeiten zum selben/bei demselben Arbeitsgeber gleichgestellt.
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werden für das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 UrlG Zeiten im Umfang von mehr als drei Monaten in einem Betrieb im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz, der Caritas Oberösterreich, im Religionsunterricht und Zeiten in einer anderen Diözese und in Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz angerechnet.*
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gemäß Versicherungsdatenauszug analog zu § 31 Abs 5 KVdDL
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(2)
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Für dienstzeitabhängige Ansprüche hinsichtlich Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden Zeiten (auch die Lehrzeit)58 bei einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL angerechnet, wenn sie keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen.
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(3)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten verändern den Stichtag für die (vorgezogene) 6. Urlaubswoche nicht.
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(4)
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||
Analog dazu verändert sich auch der Stichtag für die Kündigungsfrist und der Stichtag für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch eine der genannten Karenzen nicht.
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(5)
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Abs 3 und 4 gelten für alle Dienstnehmer:innen, die ab 01.01.2008 aus einer der unter § 32 Abs 3 KVdDL genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(6)
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||
Im aufrechten Dienstverhältnis sind Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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#### § 32b Jahresurlaub
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(1)
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Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub und zu einem allfälligen Urlaubsanspruch gemäß §§ 17 und 32b Abs 2 KVdDL gebühren drei weitere Urlaubstage (60 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit) pro Urlaubsjahr.
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(2)
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In einem aufrechten, zumindest drei Jahre*
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Für diese drei Jahre sind Dienstzeiten anrechenbar, für die ein Entgeltanspruch bestand sowie entgeltfreie Zeiten eines Krankenstandes.
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dauernden und unbefristeten*
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Ein wegen der noch nicht erfolgten Umstellung im Rahmen der Pfarrstrukturreform der Katholischen Kirche OÖ („Zukunftsweg“) befristet abgeschlossenes Dienstverhältnis ist einem unbefristeten Dienstverhältnis gleichgestellt.
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Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL (siehe § 1 Abs 2 KVdDL)*
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Bei einem Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Dienstverhältnis (in einem anderen KV-Betrieb) oder bei parallelen Dienstverhältnissen (wovon zumindest eines unbefristet sein muss), wird das Dienstverhältnis als unbefristet qualifiziert.
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gilt (unbeschadet der Bestimmungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG):
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In dem Urlaubsjahr, in das der 45. Geburtstag fällt, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 32 Werktage/ 27 Arbeitstage.
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In dem Urlaubsjahr, in das der 50. Geburtstag fällt, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage/ 30 Arbeitstage.
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||
Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 UrlG.
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#### § 33 Stundenteiler
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(1)
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Der Stundenteiler für Normalarbeitszeit beträgt 162. Das pro Arbeitsstunde zustehende Gehalt ist daher das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende Monatsgehalt geteilt durch 162.
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(2)
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Grundlage für die Berechnung von Zuschlägen während der Normalarbeitszeit ist der 162. Teil des zustehenden Monatsgehaltes bei Vollbeschäftigung.
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(3)
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Grundlage für die Berechnung von Zuschlägen und der Grundstundenvergütung bei Überstunden ist der 139. Teil des zustehenden Monatsgehaltes gemäß § 27 Abs 2 lit a und b KVdDL bei Vollbeschäftigung. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsbezüge hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
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#### § 34 Treueprämie
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(1)
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Nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 und 25 Jahren in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL wird neben den laufenden Bezügen jeweils eine einmalige Prämie gewährt.
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(2)
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Die Höhe der Prämie entspricht bei Vollendung von 20 Dienstjahren 60 %, bei Vollendung von 25 Dienstjahren 100 % des laufenden monatlichen Bruttobezugs.
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(3)
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Ist zum Zeitpunkt der Auszahlung der Treueprämie die Anstellung befristet erhöht oder gesenkt worden, wird das letzte Anstellungsausmaß vor der befristeten Änderung als Berechnungsbasis herangezogen. Ist die Treueprämie in einer entgeltfreien Zeit iSd Abs 5 und 6 fällig, erfolgt ihre Auszahlung im Monat nach der Freistellung auf Basis der letzten unbefristeten*
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Ein befristetes Dienstverhältnis von wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen an der KU der Diözese Linz mit mindestens zwei Jahren Dauer wird wie ein unbefristetes gewertet.
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Anstellung vor der Freistellung.
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(4)
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Zeiten bei überdiözesanen Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne des Abs 1. Diese Zeiten werden aber für die Erlangung der Treueprämie nicht angerechnet.
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(5)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten verändern den Stichtag für die Treueprämie nicht. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 1. 1. 2018 aus einer der genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(6)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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#### § 35 Abfertigung
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(1)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG erhalten Dienstnehmer:innen nach einer Mindestdienstzeit von drei Jahren die Hälfte der Abfertigung, wenn sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder einer Sonderkarenz im 3. Lebensjahr des Kindes gemäß § 24 Abs 2 KVdDL die Auflösung des Dienstverhältnisses bekannt geben.
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(2)
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Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch bei Adoption eines Kindes sowie bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege.
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(3)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten werden für den Abfertigungsanspruch*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 AngG
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angerechnet. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 1. 1. 2008 aus einer der genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(4)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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#### § 36
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aufgehoben
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#### § 37 Verwendungsgruppenschema*
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* Ein erweitertes Verwendungsgruppenschema liegt bei der Funktionsbewertungskommission gemäß § 29 Abs 2 KVdDL auf.
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| G1 | Hilfskraft, Wirtschaftsgehilfe/-gehilfin, Bürogehilfe/-gehilfinRaumpfleger:inStudentische Hilfskraft |
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|---|---|
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| G2 | Wirtschaftsmitarbeiter:in Bibliotheksmitarbeiter:in mit einfacher QualifikationPräsenzmitarbeiter:in (im Pfarrbüro)Mesner:inTotengräber:in |
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| G3 | Sekretär:in Fachkraft (ua Hausverwaltung, Haustechnik, zentraler Empfang) |
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| G4 | Fachsekretär:inChefkoch/-köchinVerwaltungsmitarbeiter:in, Hausverwaltungstechniker:inBibliotheksmitarbeiter:in mit mittlerer QualifikationPädagogische:r Betreuer:in |
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| G5 | Büroassistent:inMedientechniker:inPastorale:r Mitarbeiter:in |
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| G6 | Gruppenleiter:in Reinigung / Haustechnik / interne DiensteSachbearbeiter:in Bibliotheksmitarbeiter:in mit gehobener QualifikationOrganisationssekretär:in Kirchenbeitragsberater:in*Für die Zeit der fachspezifischen internen Ausbildung erfolgt im Fachbereich Kirchenbeitrag die Einstufung als „Berater:in in Ausbildung" in G4 und nach Abschluss der Prüfung bis zum Ende der Praktikumszeit in G5. Pastoralassistent:in / Seelsorger:in in Ausbildung (siehe FN 73 und 74)Pastoralarbeiter:in, Jugendleiter:in Treffpunkt Mensch und ArbeitJugendleiter:in Jugendzentrum*Dienstnehmer:innen, die grundlegende Ausbildungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllen, werden auf Jugendleiter:innen-Posten bis zum Abschluss der Ausbildung als Pastorale Mitarbeiter:innen beschäftigt und in G5 eingestuft. Näheres ist in Absprache zwischen der Leitung des Fachbereichs Seelsorger:innen in Pfarren und dem Betriebsrat geregelt.Pädagogische:r Mitarbeiter:in |
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| G7 | Pfarrverwalter:in Personalverrechner:in Bibliotheksmitarbeiter:in mit höherer QualifikationUniversitätsassistent:in, Predoc, Lecturer, Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in Referent:in*ua Verkündigung, Bildung, Pastoral, Kommunikation, IT, Bibliothek, Regionalkoordinator:in BeziehungLeben, Rechnungswesen, Kirchenbeitrag, Jurist:innen in Ausbildung, Personalverwaltung, PfarrverwaltungPastoralassistent:in, Seelsorger:in*Dienstnehmer:innen, die grundlegende Ausbildungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllen, werden auf Pastoralassistent:innen-/Seelsorger:innen-Posten bis zum Abschluss der Ausbildung in G6 eingestuft. Die Konkretisierung erfolgt in einer sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung. ,*Die Berufsbezeichnung „Seelsorger:in" wird für Dienstnehmer:innen in den Pfarren im Sinn der Pfarrstrukturreform der Katholischen Kirche OÖ („Zukunftsweg"), beginnend mit Jahresbeginn 2023, verwendet. Dekanatsassistent:in*Diese Funktion ist idR mit einer anderen Seelsorger:innen-Funktion (zB Seelsorger:in, Pfarrassistent:in) verbunden, die Zuordnung zur Verwendungs¬gruppe folgt dieser „Stammfunktion", kann also höher oder niedriger als G7 sein. |
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| | Beauftragte:r für Jugendpastoral*Dienstnehmer:innen, die grundlegende Ausbildungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllen, werden auf Posten von Beauftragten für Jugendpastoral bis zum Abschluss der Ausbildung als Pädagogische Mitarbeiter:innen beschäftigt und in G6 eingestuft. Näheres ist in Absprache zwischen der Leitung des Fachbereichs Seelsorger:innen in Pfarren und dem Betriebsrat geregelt. Leiter:in Jugendzentrum*Dienstnehmer:innen, die grundlegende Ausbildungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllen, werden auf Jugendzentrumsleiter:innen-Posten der Qualifikation entsprechend niedriger eingestuft. Näheres ist in Absprache zwischen der Leitung des Fachbereichs Seelsorger:innen in Pfarren und dem Betriebsrat geregelt. Leiter:in einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung*ua Leiter:in Treffpunkt Mensch und Arbeit, Krankenhausseelsorger:in mit delegierter Leitung, Geschäftsfeldleiter:innen im KBWiVm § 29 Abs 4 und Anhang 5 zum KVdDL (Zwischenführungsfunktionen) |
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| G8 | Projektleiter:in kirchliches Bauen Jurist:in mit diözesanen und hoheitlichen Aufgaben*Für die Zeit der fachspezifischen internen Ausbildung von zwei Jahren erfolgt die Einstufung in G7. Nähere Durchführungsbestimmungen werden durch die Funktionsbewertungskommission festgelegt. (siehe Anhang 8 zum KVdDL)Assistenzprofessor:in, Postdoc, Senior Lecturer, Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:inRichter:in DiözesangerichtPfarrassistent:in (mit Funktionszulage)*Die Funktionsbewertungskommission hat für den Zeitraum bis 2029 eine Einschleif-/Übergangsregelung für Pfarrassistent:innen vorgelegt, nach der – je nach Dauer der Berufszugehörigkeit und/oder Beginn der Tätigkeit als Pfarrassistent:in – das Gehalt stufenweise gesenkt werden kann., Seelsorgeverantwortliche:r*Die Berufsbezeichnung „Seelsorgeverantwortliche:r" wird für Dienstnehmer:innen in den Pfarren im Sinn der Pfarrstrukturreform der Katholischen Kirche OÖ („Zukunftsweg"), beginnend mit Jahresbeginn 2023, verwendet. Pastoral- / Verwaltungsvorstand/-vorständin (mit Funktionszulage gemäß § 29 Abs 3 KVdDL))Leiter:in einer Seelsorgestelle im Krankenhaus*Für eine ab 1. 1. 2025 neu vergebene Leitungsfunktion in der Krankenhausseelsorge gilt: Sie ist dann in G8 zu bezahlen, wenn aufgrund der Zahl der Mitarbeiter:innen von mindestens acht Vollzeitäquivalenten (inkl dem:der Leiter:in selber) und des Umfangs der Leitungsaufgaben kaum mehr maßgebliche Seelsorgeaufgaben übernommen werden können.Personalreferent:inTeamleiter:in Diözesane DiensteLeiter:in einer Organisationseinheit mit diözesaner oder überwiegend regionaler Bedeutung, Spezialist:in in singulärer Funktion, Leiter:in einer Stabstelle |
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| G9 | Leiter:in einer Organisationseinheit mit großer diözesaner Bedeutung und hoher Verantwortung, Fachbereichsleiter:in Diözesane DiensteBereichsleiter:in Diözesane Dienste (mit Funktionszulage) |
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#### § 38 Gehaltstabelle
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| Stufe | G 1 | G 2 | G 3 | G 4 | G 5 |
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|---|---|---|---|---|---|
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| 1 | 2.207,00 | 2.481,00 | 2.742,00 | 2.936,00 | 3.153,00 |
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| 2 | 2.239,00 | 2.526,00 | 2.802,00 | 3.008,00 | 3.233,00 |
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| 3 | 2.273,00 | 2.575,00 | 2.863,00 | 3.087,00 | 3.314,00 |
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| 4 | 2.307,00 | 2.619,00 | 2.922,00 | 3.162,00 | 3.395,00 |
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| 5 | 2.345,00 | 2.666,00 | 2.985,00 | 3.239,00 | 3.483,00 |
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| 6 | 2.376,00 | 2.712,00 | 3.043,00 | 3.313,00 | 3.559,00 |
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| 7 | 2.406,00 | 2.756,00 | 3.107,00 | 3.391,00 | 3.646,00 |
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| 8 | 2.446,00 | 2.805,00 | 3.164,00 | 3.467,00 | 3.724,00 |
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| 9 | 2.475,00 | 2.851,00 | 3.225,00 | 3.544,00 | 3.808,00 |
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| 10 | 2.515,00 | 2.895,00 | 3.291,00 | 3.618,00 | 3.891,00 |
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| 11 | 2.543,00 | 2.944,00 | 3.347,00 | 3.698,00 | 3.972,00 |
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| 12 | 2.577,00 | 2.989,00 | 3.409,00 | 3.773,00 | 4.052,00 |
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| 13 | 2.614,00 | 3.037,00 | 3.468,00 | 3.846,00 | 4.136,00 |
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|
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| 14 | 2.642,00 | 3.085,00 | 3.533,00 | 3.927,00 | 4.212,00 |
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| Stufe | G 6 | G 7 | G 8 | G 9 |
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|---|---|---|---|---|
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| 1 | 3.426,00 | 3.797,00 | 4.236,00 | 4.769,00 |
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| 2 | 3.511,00 | 3.903,00 | 4.366,00 | 4.929,00 |
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| 3 | 3.599,00 | 4.012,00 | 4.501,00 | 5.087,00 |
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| 4 | 3.692,00 | 4.119,00 | 4.631,00 | 5.241,00 |
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| 5 | 3.777,00 | 4.231,00 | 4.767,00 | 5.392,00 |
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| 6 | 3.864,00 | 4.336,00 | 4.900,00 | 5.542,00 |
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| 7 | 3.948,00 | 4.443,00 | 5.026,00 | 5.693,00 |
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| 8 | 4.035,00 | 4.552,00 | 5.150,00 | 5.846,00 |
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| 9 | 4.126,00 | 4.661,00 | 5.279,00 | 5.997,00 |
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| 10 | 4.206,00 | 4.769,00 | 5.399,00 | 6.150,00 |
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| 11 | 4.301,00 | 4.877,00 | 5.522,00 | 6.301,00 |
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| 12 | 4.389,00 | 4.987,00 | 5.649,00 | 6.456,00 |
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| 13 | 4.472,00 | 5.087,00 | 5.770,00 | 6.608,00 |
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|
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| 14 | 4.561,00 | 5.186,00 | 5.900,00 | 6.760,00 |
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| Lehrjahr | Lehrlingseinkommen € |
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|---|---|
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| 1 | 879,00 |
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| 2 | 1.082,00 |
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| 3 | 1.361,00 |
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| 4 | 1.631,00 |
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#### § 39 Zulagen / Zuschüsse / Aufwandsersätze
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| Familienzuschuss (14x) | 175,00 |
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|---|---|
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| Zuschlag zum Familienzuschuss (14x) | 43,75 |
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| Rufbereitschaft für Krankenhäuser | 2,59 |
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Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 KVdDL
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| Entfernung Dienstort-Wohnort (km) | Kleines PPFKZ/Jahr | Großes PP FKZ/Jahr |
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|---|---|---|
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| 2–20 | kein FKZ | 240 € |
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| über 20–40 | 120 € | |
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| über 40 | 180 € | 360 € |
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Öffi-Ticket-Bonus gemäß § 20a KVdDL
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| Kaufpreis Öffi-Ticket* | Öffi-Ticket-Bonus / Jahr |
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|---|---|
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| bis € 300 | 210 € |
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| bis € 400 | 280 € |
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| über € 400 | 330 € |
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* Jede Jahreskarte eines Verkehrsbetriebes, die zumindest am Wohn- oder am Diestort gültig ist
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| Mittagessenzuschuss 100 % (12 x) | 82,50 |
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|---|---|
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| Pensionskassenbeitrag 100 % (12 x) | 58,96 |
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| Kilometergeld für PKW | 0,42 |
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| pro Mitfahrer:in | 0,05 |
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| für Motorrad | 0,24 |
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| für Fahrrad | 0,38 |
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### 7. Sonstige Regelungen
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#### § 40 Dienstkleidung
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(1)
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Dienstnehmer:innen, die an ihrem Arbeitsplatz einer besonderen Verschmutzung der Arbeitskleidung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Dienstkleidung.
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(2)
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Die betroffenen Dienstnehmer:innen-Gruppen sowie die Art und Anzahl der Garnituren Dienstkleidung sind in einer Betriebsvereinbarung86 festzu legen.
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#### § 41 Fehlgeldentschädigung
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(aufgehoben)
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#### § 42 Reisekosten
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(1)
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Für genehmigte Dienstfahrten*
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siehe § 9 Abs 1 KVdDL
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mit einem Privatfahrzeug gebührt dem:der Dienstnehmer:in eine Entschädigung (gemäß § 39 KVdDL) in Anlehnung an das amtliche Kilometergeld, deren Höhe jährlich zu verhandeln ist. Bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt.
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(2)
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In einer Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 12 ArbVG
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kann für Dienstfahrten eine Mindeststrecke festgelegt werden, unter der nur in Ausnahmefällen eine Abgeltung vorgesehen ist.
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(3)
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Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft werden gegen Vorlage der Belege in der tatsächlichen Höhe vergütet.
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(4)
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Für Dienstfahrten, die nicht länger als 3 Stunden dauern, werden keine Verpflegungskosten erstattet. Für Dienstfahrten, die länger als 3 Stunden dauern, erfolgt die Abgeltung nur innerhalb der steuerfreien Sätze. Nächtigungen mit Frühstück werden in der tatsächlichen Höhe (bis zu 4**** Luxusklasse) vergütet.
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(5)
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Nähere Bestimmungen sind in einer Betriebsvereinbarung*
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gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 12 ArbVG
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zu regeln. Diese kann für Dienstfahrten mit dem Privat-KFZ über die Diözesangrenzen hinaus und bei mehr als 10.000 Dienstkilometern pro Kalenderjahr u.a. auch geringere Kostenersätze als § 39 KVdDL vorsehen.
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#### § 43 Mitteilungspflicht
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in ist verpflichtet, alle Tatsachen, die seine:ihre dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder des Familienstandes, unverzüglich dem:der dafür zuständigen Vorgesetzten bekannt zu geben.
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(2)
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Werdende Mütter haben, sobald ihnen das voraussichtliche Datum der Entbindung bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, der Dienstgeberin hiervon Mitteilung zu machen. Gleiches gilt bei der Geburt eines Kindes.
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#### § 44 Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall
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(1)
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Bei einer Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Unfall, die länger als zwei Kalendertage dauert, hat der:die Dienstnehmer:in eine ärztliche Bestätigung über die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit (dh uU auch rückwirkend) vorzulegen.
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(2)
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Dienstnehmer:innen sind verpflichtet, die Verhinderung ohne Verzug dem:der direkt Vorgesetzten zu melden. Kommt der:die Dienstnehmer:in seiner: ihrer Meldepflicht nicht nach, so verliert er:sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Krankenentgelt.
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#### § 45 Dienstverschwiegenheit
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in ist an das Dienstgeheimnis gebunden. Er:Sie ist somit verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung im Interesse der Dienstgeberin steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die berechtigterweise im Dienstverkehr von ihm:ihr verlangt werden, oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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(2)
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Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. Von dieser Verpflichtung kann nur die Dienstgeberin entbinden.
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#### § 46 Nebenbeschäftigung
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(1)
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Über jede weitere längerfristige erwerbsmäßige selbständige oder unselbständige Beschäftigung ist unbeschadet von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260838/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2i-Mehrfachbeschaeftigung)§ 2i AVRAG die Dienstgeberin zu informieren. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit dem Stand eines:einer kirchlichen Dienstnehmers:Dienstnehmerin unvereinbar ist oder diese:n an der klaglosen Erfüllung seiner:ihrer Dienstpflichten hindert, ist nicht zulässig.
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(2)
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Vor Antritt einer Beschäftigung bei einem:einer anderen Dienstgeber:in während einer Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG bzw. einer Sonderkarenz gemäß § 25a Abs 4 KVdDL ist die Zustimmung der Dienstgeberin, bei der das Dienstverhältnis karenziert ist, schriftlich einzuholen.90 Während und nach Ende eines allfälligen weiteren Dienstverhältnisses bleibt die Karenzvereinbarung bei der ersten Dienstgeberin unangetastet. Weder Dienstgeberin noch Dienstnehmer:in haben das Recht, den vorzeitigen Antritt des Dienstes einseitig zu verlangen. Erteilt die Dienstgeberin die Zustimmung unter Angabe von Gründen nicht, kann der:die Dienstnehmer:in das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden und den allfälligen Abfertigungsanspruch gemäß § 35 Abs 1 KVdDL geltend machen.
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(3)
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Dienstgeber:innen im Geltungsbereich des KVdDL achten darauf, dass die Summe mehrerer Anstellungen 100 % der gesetzlichen91 oder jeweils kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt.
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#### § 47 Vorübergehende Dienstverwendung / Versetzung
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(1)
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Ein:e Dienstnehmer:in kann, wenn es der Dienst erfordert, innerhalb eines Arbeitsjahres bis zur Höchstdauer von vier Wochen auch außerhalb des im Dienstvertrag vereinbarten Verwendungsbereiches an einem anderen Dienstort oder in einer anderen Beschäftigungsart zur Dienstleistung herangezogen werden. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende anderweitige Verwendung bedarf der Zustimmung des Dienstnehmers: der Dienstnehmerin, unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen)§ 101 ArbVG.
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(2)
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Die anderweitige Tätigkeit darf für den:die Dienstnehmer: in zu keinem finanziellen Nachteil führen, sie soll seiner:ihrer Dienststellung und Vorbildung nach Möglichkeit entsprechen. Die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin sind gebührend zu berücksichtigen.
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(3)
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Der Betriebsrat ist auch bei vorübergehender anderer Verwendung im Vorhinein zu informieren.
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#### § 48 Geschenkannahme
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(1)
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Dienstnehmer:innen dürfen Abhängigkeitsverhältnisse (Beratung, seelsorgliche Begleitung, Vorgesetztenfunktion etc.) nicht durch Entgegennahme vermögenswerter Vorteile missbrauchen.
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(2)
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Dienstnehmer:innen ist es untersagt, von Personen, die sie begleiten, beraten bzw. mit denen sie zusammenarbeiten, oder von deren Angehörigen für sich oder für Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen sind Spenden für die jeweilige Seelsorge- oder Bildungseinrichtung.
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(3)
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Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten (zB Blumen, Süßigkeiten, Kerzen, Bücher etc.) von geringem Wert gelten nicht als vermögenswerter Vorteil. Geschenke zu Geburtstagen oder Dienstjubiläen dürfen angenommen werden.
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#### § 49 Kündigungsfristen
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(1)
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Für Dienstgeber:innen-Kündigungen werden im Dienstvertrag Quartalskündigungen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 2 AngG vereinbart.
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(2)
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Dienstnehmer:innen haben eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 4 Satz 1 AngG.
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(3)
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Davon abweichend kann nur für Dienstnehmer:innen ab der Verwendungsgruppe G8 im Dienstvertrag die längere Kündigungsfrist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 4 Satz 2 AngG vereinbart werden. Diese Frist kann allerdings drei Monate nicht übersteigen.
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(4)
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Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit in Schriftform (unterschriftlich) erfolgen.
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### Anhang 1 Erläuterungen zum Familienzuschuss (FZ)
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(1)
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Ein Antrag wird erst nach vollständiger Vorlage aller notwendigen Unterlagen bearbeitet. Die Abgabefrist endet am 10. Dezember des Anspruchsjahres.
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(2)
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Der Anspruch auf Familienbeihilfe (FBH) ist durch die Mitteilung des Finanzamtes oder einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen. Ändert sich der Anspruch auf FBH im laufenden Jahr, ist dies der zuständigen Personalverrechnungsstelle unverzüglich bekannt zu geben, sofern dies nicht aus der vorliegenden Bestätigung ersichtlich ist.
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(3)
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Für Zeiten ohne FBH-Anspruch gemäß § 22 Abs 4 KVdDL ist der FZ/ZFZ im Nachhinein bis spätestens 10. Dezember des Anspruchsjahres gesondert zu beantragen.
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(4)
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Mit dem Neuantrag und jedem Folgeantrag ist bis spätestens 10. Dezember des Anspruchsjahres das (Familien-)Einkommen anhand des Einkommensteuerbescheides (der antraglosen Arbeitnehmer: innenveranlagung) des Vorjahres nachzuweisen.
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(5)
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Land- und Forstwirt:innen, die keinen Einkommensteuerbescheid haben, stellen den letzten Einheitswertbescheid für die Berechnung zur Verfügung.
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(6)
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Unter (Familien-)Einkommen sind alle Einkünfte des Antragstellers:der Antragstellerin und des:der mit ihm:ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners:Partnerin zu verstehen.
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(7)
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Gebührt gemäß § 22 Abs 9 KVdDL beiden Anspruchsberechtigten ein FZ/ZFZ, ist einvernehmlich festzulegen, an wen von beiden der gemeinsam zustehende FZ/ZFZ in welcher Höhe ausbezahlt wird.
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(8)
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Als monatliches (Familien-)Einkommen wird das Zwölftel aller im Einkommensteuerbescheid angegebenen Einkünfte und der steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wobei ein Negativ-Einkommen (etwa aus selbständiger Arbeit) das (Familien-)Einkommen nicht reduziert. Bei Land- und Forstwirt:innen, für die Abs 5 gilt, werden 60 % vom Gesamteinheitswert als Einkommen herangezogen.
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(9)
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Ein im nachgewiesenen Jahr bezogener FZ/ZFZ gemäß § 22 oder 22a KVdDL und/oder eine Treueprämie einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL werden nicht zum (Familien-) Einkommen gerechnet und bleiben somit bei der Berechnung des FZ/ZFZ unberücksichtigt.*
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80 % des Bruttobezugs Familienzuschuss und/oder Treueprämie (ohne Sonderzahlung) werden hinsichtlich der Reduktion des steuerpflichtigen (Familien-)Einkommens berücksichtigt.
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(10)
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Für den erweiterten FZ gemäß § 22a KVdDL kann zugunsten des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin das jeweils aktuelle Teilzeiteinkommen (Monatsbrutto ohne FZ/ZFZ minus Sozialversicherung) für die Ermittlung des Familieneinkommens herangezogen werden (siehe § 22a Abs 4 KVdDL).
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### Anhang 2 Durchführungsbestimmungen zum Sabbatical § 24a KVdDL
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(1)
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Die Dienstgeberinnen-Beiträge zur Pensionskasse und ein ev. Familienzuschuss werden im gleichen Ausmaß wie das Entgelt (Bruttobezug und Sonderzahlungen) reduziert.
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(2)
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In der Ansparzeit werden ein ev. Fahrtkostenzuschuss und die Essenbons im bisherigen Ausmaß weiterbezogen. In der Sabbatzeit fallen diese Sozialleistungen weg. Das gilt analog auch für ev. variable Gehaltsbestandteile.
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(3)
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Über den Ausgleich eines Zeitguthabens oder Zeitdefizits und den Verbrauch von Urlaub ist vorab eine Vereinbarung zu treffen.
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(4)
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Der Urlaub, der aliquot in der Freizeitphase entsteht, gilt als in der Freizeitphase verbraucht. Der gesetzliche und kollektivvertragliche Urlaubsanspruch wird durch die Sabbatical-Vereinbarung ansonsten nicht berührt.
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(5)
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Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, werden durch die Sabbatical- Vereinbarung nicht berührt.
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(6)
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Eine Veränderung der Sabbatical-Vereinbarung ist für beide Seiten nur in Absprache und in begründeten Fällen möglich. Bei einer Beendigung der Vereinbarung wird das offene Zeitguthaben im Verhältnis 1:1 mit der nächstfolgenden Gehaltsabrechnung abgegolten. Dies gilt auch für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses. Basis für die Berechnung des Entgelts ist die zum Zeitpunkt der Beendigung gültige Einstufung und der aktuell gültige KV.
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(7)
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Wird nicht eine Veränderung der Sabbatical-Vereinbarung vereinbart*
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Die Ansparzeit wird zB verkürzt, sodass die entstandene Sabbatzeit noch vor dem Antritt des Mutterschutzes verbraucht werden kann.
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, unterbrechen und verlängern entgeltfreie Zeiten (Mutterschutz, Eltern-/ Pflegekarenz etc) die Rahmenzeit, es sei denn, die Sabbatical-Vereinbarung wird einvernehmlich beendet.
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(8)
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Wird das Dienstverhältnis während oder am Ende der Rahmenzeit beendet und besteht ein Anspruch auf Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 AngG, so gilt jenes Anstellungsausmaß, das unmittelbar vor Beginn der Rahmenzeit gegeben war, als Berechnungsbasis.
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(9)
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Nach Ablauf der Sabbatzeit besteht Anspruch auf das ursprüngliche Anstellungsausmaß auf dem bisherigen Dienstposten. Sollte der Posten aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht mehr vorhanden sein, besteht Anspruch auf einen gleichwertigen Dienstposten mit dem ursprünglichen Anstellungsausmaß.
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(10)
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Dem:der Dienstnehmer:in wird zur Kenntnis gebracht, dass die aufgrund der Sabbatical- Vereinbarung eintretende Reduzierung des Entgelts uU Auswirkungen auf eine zukünftige Pensionsbemessung hat und dass eine ev. Auszahlung im Sinne des Punktes 6. zu einer höheren lohnsteuerlichen Belastung führen kann.
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(11)
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Bei einer Auszahlung im Sinne des Abs 6 kann es zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung kommen. Für den Fall, dass die Sozialversicherung Beitragsnachforderungen erhebt, wird die Dienstgeberin hinsichtlich des Arbeitnehmer:innen-Anteils vom Dienstnehmer:von der Dienstnehmerin schadund klaglos gehalten.
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(12)
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Dienstnehmer:innen haben das Recht, bei Abschluss einer Sabbatical-Vereinbarung den Betriebsrat beizuziehen.
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### Anhang 3 Musterdienstvertrag
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#### Musterdienstvertrag
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DIENSTVERTRAG
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| Dienstgeber:in: | Name |
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|---|---|
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| | Anschrift |
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| Dienstnehmer:in: | Name |
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| | Anschrift |
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| | Staatsangehörigkeit |
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| | Sozialversicherungs-Nr/Geburtsdatum |
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| | Personalnummer |
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1.
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Dauer
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Das Dienstverhältnis beginnt am
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und wird abgeschlossen
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◻
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zunächst 12 Monate befristet abgeschlossen. Das befristete Dienstverhältnis endet durch Fristablauf oder kann von beiden Teilen unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Pkt. 3 gekündigt werden.
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-
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◻
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auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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-
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2.
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Probezeit
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◻
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Der erste Monat gilt als Probemonat, während dessen das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
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-
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◻
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Ein Probemonat ist nicht vereinbart.
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-
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3.
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Kündigung
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◻
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Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 2 bzw. Abs 4 Satz 1 AngG gekündigt werden.
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-
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◻
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Für Führungskräfte ab der Verwendungsgruppe G8: Als Kündigungsfrist gilt für beide Seiten die für Dienstgeber:innen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 2 AngG geltende Frist. Diese ist für den:die Dienstnehmer:in längstens drei Monate.
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Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit in Schriftform (unterschriftlich) erfolgen. Der Betriebsrat ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs 1 ArbVG von der Dienstgeberin vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers:einer Dienstnehmerin zu verständigen.
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-
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4.
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Dienstverwendung gemäß § 37 KVdDL Verwendungsgruppenschema
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Die Anstellung erfolgt als:
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Die Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
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Im Zuge von strukturellen Veränderungen kann es zu Anpassungen der Aufgaben kommen, die in der jeweiligen Stellenbeschreibung festgehalten sind.
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5.
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Dienstvorgesetzte:r
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Funktion/Name (derzeit):
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6.
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Dienstort
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Anschrift:
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(fakultativ): Arbeitsplatz Kategorie 1 oder 2 (lt. Diöz. BV Dienstfahrten und Reisekosten)
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7.
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Kollektive Rechtsnormen
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Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag der Diözese Linz (KVdDL) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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◻
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Es gelten auch die für den:die Dienstnehmer:in zutreffenden, zwischen Betriebsrat und Dienstgeberin oder Zentralbetriebsrat und Diözese abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der für die:den Angestellte:n jeweils geltenden Fassung.
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-
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◻
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Der Inhalt folgender diözesaner Betriebsvereinbarungen, Richtlinien und Instruktionen in der jeweils geltenden Fassung kommt für diesen Dienstvertrag zur Anwendung: „Dienstfahrten und Reisekosten gem. § 42 KVdDL“, „Datenschutz“, „Pensionsvorsorgekasse“, „Mittagessen-Zuschuss“, „Arbeitsstiftung“, „Dienstkleidung“, „Homeoffice“, „Mobile Arbeitsformen“, „Supervision“, „Instruktion gegen Gewalt und Missbrauch“, „Richtlinie Bildschirmbrille“, „Instruktion Umgang mit Konflikt und Mobbing“. Der Kollektivvertrag und die zutreffenden Betriebsvereinbarungen sind in der jeweils aktuellen Fassung im Mitarbeiter:innen-Portal einseh- bzw. abrufbar, liegen im Fachbereich Personalverwaltung und Dienstrecht und beim Betriebsrat auf.
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-
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8.
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Vordienstzeiten und Stichtage/Einbeziehungszeitpunkt
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Für die Einstufung werden gemäß § 30 iVm § 31 KVdDL als Vordienstzeiten berücksichtigt:
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Das ergibt den Vorrückungsstichtag:
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| Vorrückungstermin: | ◻ 1. Jänner |
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|---|---|
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| | ◻ 1. Juli |
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Einbeziehung in die Pensionskasse (Diözesane Betriebsvereinbarung Betriebliche Pensionsvorsorge):
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Für den Urlaubsanspruch werden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG) und § 32a Abs 1 KVdDL angerechnet:
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||
Das ergibt den Urlaubsstichtag:
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◻
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Aufgrund allfälliger Anrechnungsbestimmungen sind folgende Stichtage für weitere Ansprüche heranzuziehen:
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-
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfrist (§ 32a Abs 2 KVdDL):
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Treueprämie (gemäß DBB oder DBO oder § 34 Abs 1 KVdDL):
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Abfertigung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 AngG iVm § 35 Abs 3 KVdDL):
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||
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||
Stichtag für Wartefrist hinsichtlich Bildungsfreistellung (§ 14 Abs 2 KVdDL), unbezahlter Urlaub (§ 24 Abs 3 KVdDL), Sabbatical (§ 24a Abs 1 KVdDL):
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9.
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Einstufung
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Verwendungsgruppe:
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Entlohnungsstufe:
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Nächste Vorrückung:
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10.
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Entlohnung
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Das monatliche Bruttogehalt beträgt gemäß §§ 29 ff iVm §§ 37 f KVdDL:
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€
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Zusätzlich gebühren gemäß §§ 19 f KVdDL bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag Fahrtkostenzuschuss und Familienzuschuss.
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Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im Nachhinein auf ein vom Dienstnehmer:von der Dienstnehmerin bekannt zu gebendes Bankkonto.
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11.
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Urlaub
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||
Der Urlaubsanspruch beträgt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG
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◻ 5 Arbeitswochen.
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◻ 6 Arbeitswochen.
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◻ und inklusive der vorgezogenen 6. Urlaubswoche gemäß § 32a Abs 7 KVdDL
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Arbeitstage.
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Darüber hinaus besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 17 KVdDL (ab Vorlage des Nachweises).
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12.1
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Anstellungsausmaß
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Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ... Stunden, das ist ein Anstellungsausmaß94 von … %.
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12.2
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Arbeitszeit
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Vereinbart wird
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Vereinbart wird*
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Gemäß § 4a Abs 3 KVdDL kann nur durch eine Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG flexible Arbeitszeit (Gleitzeit mit und ohne Kernzeit, Arbeit nach Dienstplan) festgelegt werden. Für Dienstnehmer:innen, für die weder die diözesane Betriebsvereinbarung Arbeitszeit noch Anhang 4 zum KVdDL (Rahmenvereinbarung Arbeitszeit) zur Anwendung kommt, ist fixe Arbeitszeit zu vereinbaren.
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◻
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fixe Arbeitszeit am Mo
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Di
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, Mi
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, Do
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, Fr
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.
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-
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◻
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Gleitzeit mit Kernzeit mit folgenden Kernzeiten: Mo
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, Di
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, Mi
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, Do
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, Fr
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-
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||
◻
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Gleitzeit ohne Kernzeit I
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-
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||
◻
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Gleitzeit ohne Kernzeit II
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-
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||
◻
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Arbeit nach Dienstplan
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-
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Bei allen Gleitzeitmodellen gilt für den Urlaub und für Dienstverhinderungen folgende fiktive Normalarbeitszeit (Sollzeit):
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| ◻ | Montag | Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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|---|---|---|
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| | Dienstag | Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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| | Mittwoch | Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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||
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||
| | Donnerstag | Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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||
|
||
| | Freitag | Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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||
|
||
| | Samstag | Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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||
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| ◻ | tag bistag | je Stunden (00.00 – 00.00 Uhr) |
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|
||
Gemäß
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||
◻
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Diözesaner Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Anhang … (Betrieb)
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-
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◻
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||
Anhang 4 zum KVdDL (Rahmenvereinbarung Arbeitszeit)*
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Gemäß § 6b KVdDL iVm P 1 Geltungsbereich im Anhang 4 zum KVdDL: für Pfarren und Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterliegen und weniger als 5 Beschäftigte haben.
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-
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gelten Gleitzeitrahmen
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tag bis
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tag (00.00 – 00.00 Uhr) sowie die
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-monatige Gleitzeitperiode, der zum Monatsletzten im
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,
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,
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,
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endet, als vereinbart.
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◻
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||
Es gilt kein Gleitzeitrahmen und keine Gleitzeitperiode.*
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Kein Gleitzeitrahmen und kein Durchrechnungszeitraum kann für Dienstnehmer:innen vereinbart werden, für die weder die diözesane Betriebsvereinbarung Arbeitszeit noch Anhang 4 zum KVdDL (Rahmenvereinbarung Arbeitszeit) zur Anwendung kommt.
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-
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An einzelnen Tagen kann die Normalarbeitszeit bis auf zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Das Zeitguthaben soll in der Gleitzeitperiode nicht mehr als das
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-fache und das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit erreichen. Am Ende der Gleitzeitperiode ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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||
Für die Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden gelten die jeweils geltenden Bestimmungen des KVdDL (und im jeweiligen Geltungsbereich die entsprechenden Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit mit Anhang oder im Anhang 4 zum KVdDL).
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13.
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SV-Trägerin und Mitarbeiter:innenvorsorgekasse
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Das Dienstverhältnis ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Gruberstraße 77, 4020 Linz gemeldet.
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◻
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Die Dienstgeberin leistet im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes sowie der entsprechenden diözesanen Betriebsvereinbarung ab … Beiträge an folgende Mitarbeiter:innenvorsorgekasse: Valida Plus AG, Mooslackengasse 12, 1190 Wien
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-
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◻
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Die Dienstgeberin leistet keine Beiträge an eine Mitarbeiter:innenvorsorgekasse. Es besteht ein Anspruch gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 AngG („Abfertigung alt“).
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-
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◻
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Es werden keine Beiträge an die MVK geleistet, das Dienstverhältnis endet bevor einmonatige Wartefrist erfüllt ist.
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-
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14.
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||
Allgemeine Bestimmungen
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Soweit sich aus diesem Dienstvertrag und den kollektiven Rechtsnormen nichts Anderes ergibt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes (AngG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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||
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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||
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile nicht berührt.
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Der:die Dienstnehmer:in hat Anspruch auf die Ausfolgung einer Ausfertigung dieses Dienstvertrages.
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Der Betriebsrat kann den Dienstvertrag im digitalen Personalverwaltungssystem einsehen.
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Der Zentralbetriebsrat der Diözese Linz kann den im Fachbereich Verwaltung in Pfarren oder bei den Verwaltungsvorständen aufliegenden Dienstvertrag von Dienstnehmer:innen, die nicht von einem Betriebsrat vertreten werden, einsehen (siehe Anhang 4 Abs 5 zum KVdDL).
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15.
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Datenschutz in der Personalverwaltung
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Die Informationen über die Datenverarbeitung in der Personalverwaltung gemäß Art 13 DSGVO können jederzeit im Mitarbeiter:innen-Portal eingesehen werden.
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16.
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Verpflichtungserklärung lt Kirchlicher Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“
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Bei Vertragsabschluss wurde der:die Dienstnehmer:in über die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulung im Rahmen der Präventionsmaßnahmen gegen Missbrauch und Gewalt und die Unterfertigung einer diesbezüglichen Verpflichtungserklärung informiert.
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17.
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Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis
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Der:die Dienstnehmer:in nimmt die Verpflichtungserklärung im Anhang ausdrücklich zur Kenntnis und bestätigt mit der Unterschrift die Einhaltung derselben.
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|---|---|
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| Ort, Datum, Unterschrift Dienstgeber:in | Ort, Datum, Unterschrift Dienstnehmer:in |
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### Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG
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Ich verpflichte mich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutz-gesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597)DSG) in der geltenden Fassung.
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||
Weiters verpflichte ich mich, die Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Verpflichtungen oder betriebliche Anordnungen (Dienstverschwiegenheit) handelt, einzuhalten.
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||
Dementsprechend habe ich
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•
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Daten natürlicher und juristischer Personen (personenbezogene, aber auch wirtschaftliche oder steuerliche Daten), die mir auf Grund meiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder (aus Datenanwendungen) zugänglich gemacht wurden, unbeschadet sonstiger Verschwiegenheits-verpflichtungen, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung dieser Daten besteht.
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||
|
||
Diese Daten dürfen nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung meiner Dienstgeberin, vertreten durch den/die Dienstvorgesetzte/n, weitergegeben bzw. übermittelt werden!
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•
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||
andere dienstliche Bestimmungen über den Datenschutz und die Daten-sicherheit ebenfalls zu beachten (z.B. § 45 Kollektivvertrag der Diözese Linz, Betriebsvereinbarung Datenschutz).
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•
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Daten zu keinem anderen als dem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck zu verwenden.
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•
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das Datengeheimnis und gegenständliche Verpflichtungen auch nach der Beendigung meines Arbeits-/Dienst-Verhältnisses bzw. bei einem Wechsel meines Dienststellenbereiches einzuhalten.
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||
Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht kann mit strafrechtlichen Folgen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40195959/Datenschutzgesetz/Art-2-§-63-Datenverarbeitung-in-Gewinn-oder-Schaedigungsabsicht)§ 63 DSG bzw. einer Verwaltungsstrafe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40262695/Datenschutzgesetz/Art-2-§-62-Verwaltungsstrafbestimmung)§ 62 DSG bedroht sein, arbeitsrechtliche Folgen haben (z.B. meine Entlassung aus dem kirchlichen Dienst) und zudem schadenersatzpflichtig machen.
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Für Auskünfte in Datenschutzangelegenheiten ist die Fa. x-tention Informationstechnologie GmbH, 4600 Wels, Friedhofstraße 57, als externe Datenschutzreferentin der Diözese Linz zuständig. Kontaktieren Sie dazu datenschutz@dioezese-linz.at.
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### Anhang 4 Rahmenvereinbarung Arbeitszeit
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1.
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Geltungsbereich
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Fachlicher Geltungsbereich: alle Betriebe im Geltungsbereich des KVdDL, in denen kein Betriebsrat errichtet ist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Abs 2 AZG).
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Persönlicher Geltungsbereich: alle im fachlichen Geltungsbereich Beschäftigten, für die keine fixe Arbeitszeit gemäß § 4 KVdDL, sondern Gleitzeit mit Kernzeit gemäß § 5 KVdDL, Gleitzeit ohne Kernzeit gemäß § 6 KVdDL oder Arbeit nach Dienstplan gemäß § 6a KVdDL gemäß dieser Rahmenvereinbarung schriftlich im Dienstvertrag vereinbart wird.
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2.
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Gleitzeit mit Kernzeit gemäß § 5 KVdDL
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Gleitzeit mit Kernzeit wird für Sekretariatsfunktionen, Wirtschafts- und Reinigungsmitarbeiter: innen vereinbart, wenn der:die Dienstnehmer: in in Abstimmung mit dem:der Dienstvorgesetzten innerhalb eines bestimmten Rahmens im Sinne des § 5 KVdDL die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen festlegen und verändern kann.
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2.1
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Normalarbeitszeit
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Die NAZ beträgt im Durchschnitt täglich 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden, an einzelnen Tagen kann die NAZ auf bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitswoche beträgt maximal 5 Arbeitstage.
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2.2
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Gleitzeitperiode
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Die Gleitzeitperiode beträgt 4 Monate. Die Lage der Gleitzeitperiode ist von Jänner bis April, Mai bis August, September bis Dezember.
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2.3
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Gleitzeitrahmen
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Der Gleitzeitrahmen ist Mo – Fr von 6.00 bis 19.00 Uhr und am Sa von 6.00 bis 13.00 Uhr. Innerhalb dieses Gleitzeitrahmens können die Dienstnehmer:innen unter Einhaltung der Kernzeit den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei wählen. Darüber hinaus-gehende Arbeitszeiten müssen angeordnet oder im Einvernehmen zwischen dem:der Vorgesetzten und dem:der Dienstnehmer:in vereinbart werden. Zuschlagspflichtige Zeiten sollen nach Möglichkeit weitgehend vermieden werden.
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2.4
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Kernzeit
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Die Kernzeit darf im Regelfall max. 60 % der fiktiven Normalarbeitszeit umfassen, ist im Dienstvertrag festzulegen und soll nach Möglichkeit zu zusammenhängenden Diensten führen.
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(ab April 2024) Für die Besetzung von Öffnungszeiten im Pfarrbüro*
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Gemeint ist das Büro einer Pfarre oder einer Pfarr(teil)gemeinde.
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kann ein wöchentlicher 80 %iger Kernzeitanteil vereinbart werden, damit der Dienstbetrieb gewährleistet ist. Während der Kernzeit sind die Dienstnehmer:innen anwesend, soweit die Abwesenheit nicht genehmigt ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt.
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2.5
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Fiktive Normalarbeitszeit
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Die fiktive tägliche NAZ wird im Dienstvertrag festgehalten, verteilt sich auf maximal 5 Werktage und ist Grundlage für die Berechnung von Arbeitszeit bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Pflege- oder Bildungsfreistellung etc.
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2.6
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Zeitguthaben und Zeitdefizit
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Bei Gleitzeit mit Kernzeit soll in der Gleitzeitperiode das Zeitguthaben nicht mehr als das 2- fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit und das Zeitdefizit nicht mehr als das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit erreichen.
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Am Ende der Gleitzeitperiode ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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Ein allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird in die nächste Gleitzeitperiode übertragen.
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2.7
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Arbeitszeiten mit Zuschlag
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Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts und gebührt für Überstunden. Die Abgeltung von Überstunden erfolgt in der Regel in Form von Zeitausgleich (im Verhältnis 1:1,5).
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Überstunden sind Dienststunden, die über die tägliche und/oder wöchentliche Normalarbeitszeit iSd Abs 2.1 und/oder über den täglichen Gleitzeitrahmen iSd Abs 2.3 und/oder über das 2-fache Wochenanstellungsausmaß in der Gleitzeitperiode und/oder das nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbare Zeitguthaben (1-fache Wochenanstellung) am Ende der Gleitzeitperiode es hinausgehen. Überstunden kumulieren nicht miteinander, wohl aber gegebenenfalls mit dem Samstags-/Sonntags-/Feiertagszuschlag, mit dem Nachtzuschlag und/oder einem Zuschlag aufgrund angeordneter temporärer Abänderung der Arbeitszeit. Ihre Anordnung erfolgt in der Regel in einer Dienstbesprechung. Die Genehmigung der am Monatsende in der Dienstaufzeichnung ausgewiesenen Überstunden erfolgt durch die Bestätigung dieser durch den:die Dienstvorgesetzte:n.
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Der Zuschlag gebührt für Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit: für Dienststunden an Samstagen nach 13.00 Uhr und für Arbeiten an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen.
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Ausgenommen von diesem Zuschlag sind Dienstnehmer:innen für liturgische Dienste (zB Mesner:innen, Organist:innen, Chorleiter:innen).
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Der Zuschlag gebührt in der Nacht für Dienststunden zwischen 19.00 und 06.00 Uhr.
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Der Zuschlag gebührt für auf Anordnung temporär abgeänderte Arbeitstage; dasselbe gilt, wenn innerhalb des Gleitzeitrahmens, aber außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit Arbeitsstunden angeordnet werden.
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Die Zeiten mit Zuschlag sind in der Dienstaufzeichnung gesondert zu vermerken.
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||
Wenn aufgrund eigener Entscheidung des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin Dienstpflichten zu einer zuschlagspflichtigen Zeit erledigt werden, die auch zu einer nicht zuschlagspflichtigen Zeit erledigt werden hätten können, fallen keine Zuschläge an.
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3.
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Gleitzeit ohne Kernzeit gemäß § 6 KVdDL
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Gleitzeit ohne Kernzeit wird vereinbart für Dienstnehmer:innen, deren Aufgabenfeld eine variable Arbeitszeit ohne regelmäßige verbindliche Anwesenheitszeiten erfordert oder erlaubt. In den Pfarren sind das Sachbearbeiter: innen, Mesner:innen, Organist:innen, Chorleiter:innen und Totengräber:innen. Arbeitsbeginn und -ende können dabei innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin selbst bestimmt werden.
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3.1
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Normalarbeitszeit
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Die NAZ beträgt im Durchschnitt täglich 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden, an einzelnen Tagen kann die NAZ auf bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
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3.2
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Gleitzeitperiode
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Die Gleitzeitperiode beträgt 4 Monate. Die Lage der Gleitzeitperiode ist in der Regel von Jänner bis April, Mai bis August und von September bis Dezember.
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Eine bis zu 12-monatige Gleitzeitperiode kann vereinbart werden, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: stark schwankender Arbeitsanfall mit deutlichen Arbeitsspitzen, periodische Arbeitsspitzen mit unterschiedlichem Rhythmus, stark projektorientierte Arbeitsweise. Dauer und Lage der Gleitzeitperiode sind im Dienstvertrag festzuhalten.
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3.3
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Gleitzeitrahmen
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Der Gleitzeitrahmen für Dienstnehmer:innen im Bereich Dienstleistung und Verwaltung ist Mo – Sa von 6.00 bis 22.00 Uhr, für Dienstnehmer: innen im liturgischen Dienst (Mesner:innen, Organist:innen, Chorleiter:innen) Mo – So 6.00 bis 22.00 Uhr.
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3.4
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Fiktive Normalarbeitszeit
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Die fiktive tägliche NAZ wird im Dienstvertrag festgehalten und verteilt sich auf 5 Werktage, für Dienstnehmer:innen im liturgischen Dienst (Mesner:innen, Organist:innen, Chorleiter:innen) kann diese auf 6 Wochentage (inkl. Sonntag) verteilt sein. Sie ist Grundlage für die Berechnung von Arbeitszeit bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Pflege- oder Bildungsfreistellung etc.
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3.5
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Zeitguthaben und Zeitdefizit
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Bei Gleitzeit ohne Kernzeit soll in der Gleitzeitperiode das Zeitguthaben nicht mehr als das 2,5-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit und das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit erreichen.
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Am Ende der Gleitzeitperiode ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1:1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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Ein allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird in die nächste Gleitzeitperiode übertragen.
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3.6
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Arbeitszeiten mit Zuschlag
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Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts und gebührt für Überstunden. Die Abgeltung von Überstunden erfolgt in der Regel in Form von Zeitausgleich (im Verhältnis 1:1,5).
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Überstunden sind Dienststunden, die über die tägliche und/oder wöchentliche NAZ iSd Abs 3.1 und/oder über den täglichen Gleitzeitrahmen iSd Abs 3.3 und/oder über das 2,5-fache Wochenanstellungsausmaß in der Gleitzeitperiode und/oder das nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbare Zeitguthaben (1- fache Wochenanstellung) am Ende der Gleitzeitperiode hinausgehen. Überstunden kumulieren nicht miteinander, wohl aber gegebenenfalls mit dem Samstags-/ Sonntags-/Feiertagszuschlag, mit dem Nachtzuschlag und/oder einem Zuschlag aufgrund angeordneter temporärer Abänderung der Arbeitszeit. Ihre Anordnung erfolgt in der Regel in einer Dienstbesprechung.
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Die Genehmigung der am Monatsende in der Dienstaufzeichnung ausgewiesenen Überstunden erfolgt durch die Bestätigung dieser durch den:die Dienstvorgesetzte:n.
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Der Zuschlag gebührt für Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit: für Dienststunden an Samstagen nach 22.00 Uhr und für Arbeiten an Sonnoder gesetzlichen Feiertagen. Ausgenommen von diesem Zuschlag sind Dienstnehmer:innen für liturgische Dienste (Mesner:innen, Organist: innen, Chorleiter:innen).
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Der Zuschlag gebührt in der Nacht für Dienststunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
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Der Zuschlag gebührt für auf Anordnung temporär abgeänderte Arbeitstage; dasselbe gilt, wenn innerhalb des Gleitzeitrahmens, aber außerhalb der fiktiven NAZ Arbeitsstunden angeordnet werden.
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Die Zeiten mit Zuschlag sind in der Dienstaufzeichnung gesondert zu vermerken.
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||
Wenn aufgrund eigener Entscheidung des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin Dienstpflichten zu einer zuschlagspflichtigen Zeit erledigt werden, die auch zu einer nicht zuschlagspflichtigen Zeit erledigt werden hätten können, fallen keine Zuschläge an.
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4.
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Arbeit nach Dienstplan gemäß § 6a KVdDL
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Arbeit nach Dienstplan kann vereinbart werden für Raumpfleger:innen und für pfarrliche Dienstnehmer:innen, deren Arbeitszeit auf Grund der Eigenart ihrer Aufgabe regelmäßig von den üblichen Tagesarbeitszeiten abweichen bzw. bei wechselnder Lage der Arbeitszeit.
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Der Dienstplan muss mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche bekannt sein.
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4.1
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Normalarbeitszeit
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Die NAZ beträgt im Durchschnitt täglich 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden, an einzelnen Tagen kann die NAZ auf bis zu 9,5 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 42 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf 5 Tage verteilt, in maximal 26 Wochen pro Jahr ist eine Aufteilung auf 6 Arbeitstage möglich.
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4.2
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Durchrechnungszeitraum
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Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 4 Monate. Die Lage des Durchrechnungszeitraums ist in der Regel von Jänner – April, Mai – August, September – Dezember. Im Einzelfall kann die Lage des Durchrechnungszeitraumes anders vereinbart werden. Sie muss dann im Dienstvertrag festgehalten werden.
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4.3
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Fiktive Normalarbeitszeit
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Die fiktive tägliche NAZ ist der Dienstplan, sie ist Grundlage für die Berechnung von Arbeitszeit bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Pflege- oder Bildungsfreistellung etc.
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4.4
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Zeitguthaben und Zeitdefizit
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Bei Arbeit nach Dienstplan soll im Durchrechnungszeitraum an jedem Monatsende das Zeitguthaben nicht mehr als das 2-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit und das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit erreichen.
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Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1:1) in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich.
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Ein allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen.
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4.5
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Arbeitszeiten mit Zuschlag
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Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts und gebührt für Überstunden. Die Abgeltung von Überstunden erfolgt in der Regel in Form von Zeitausgleich (im Verhältnis 1:1,5).
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Überstunden sind Dienststunden, die über die tägliche und/oder wöchentliche NAZ iSd Abs 4.1 und/oder über das 2-fache Wochenanstellungsausmaß im Durchrechnungszeitraum und/oder über das 1-fache Wochenanstellungsausmaß am Ende des Durchrechnungszeitraumes hinausgehen. Überstunden kumulieren nicht miteinander, wohl aber gegebenenfalls mit dem Samstags-/Sonntags-/Feiertagszuschlag, mit dem Nachtzuschlag und/oder einem Zuschlag aufgrund kurzfristig angeordneter temporärer Abänderung der Arbeitszeit. Ihre Anordnung erfolgt in der Regel in einer Dienstbesprechung. Die Genehmigung der am Monatsende in der Dienstaufzeichnung ausgewiesenen Überstunden erfolgt durch die Bestätigung dieser durch den:die Dienstvorgesetzte: n.
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Der Zuschlag gebührt für Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit: für Dienststunden an Samstagen nach 13.00 Uhr und für Arbeiten an Sonnoder gesetzlichen Feiertagen. Ausgenommen von diesem Zuschlag sind Dienstnehmer:innen für liturgische Dienste (Mesner:innen, Organist: innen, Chorleiter:innen).
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Der Zuschlag gebührt in der Nacht für Dienststunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.
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Der Zuschlag gebührt für kurzfristig angeordnete abgeänderte Arbeitstage/-zeiten.
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Die Zeiten mit Zuschlag sind in der Dienstaufzeichnung gesondert zu vermerken.
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Wenn aufgrund eigener Entscheidung Dienstpflichten zu einer zuschlagspflichtigen Zeit erledigt werden, die auch zu einer nicht zuschlagspflichtigen Zeit erledigt werden hätten können, fallen keine Zuschläge an.
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5.
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Einsichtsrecht des Zentralbetriebsrats der Diözese Linz
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Der Zentralbetriebsrat der Diözese Linz kann den im Fachbereich Verwaltung in Pfarren oder bei den Verwaltungsvorständen aufliegenden Dienstvertrag von Dienstnehmer:innen, die nicht von einem Betriebsrat vertreten werden, einsehen.
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6.
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Ruhepausen
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Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Dauer und Lage der Pausen sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu dokumentieren, außer es wird ein Zeitraum definiert, innerhalb dessen es den Mitarbeiter:innen überlassen ist, die Pausen zu nehmen.
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Für Ruhepausen gebührt kein Entgelt. Die Mitarbeiter:innen haben aber die Möglichkeit, am Vormittag und am Nachmittag ihre Arbeit zum Konsum eines kleinen Imbisses oder einer Erfrischung kurz zu unterbrechen, ohne dass ihr Entgelt geschmälert wird.
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7.
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Arztzeiten
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Bei Arzt- oder Behördenbesuchen erfolgt die Anrechnung von fiktiver NAZ nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
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Arzt- und Behördenbesuche u dgl, sind tunlichst in der Freizeit (insbesondere bei Teilzeit) zu erledigen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, wird die Abwesenheitszeit (inkl. allenfalls notwendiger Wegzeiten) innerhalb der fiktiven NAZ als Arbeitszeit angerechnet, wenn an die Abwesenheitszeit davor und/oder danach Arbeitszeit anschließt. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob an dem betreffenden Tag Arbeitszeiten über die fiktive NAZ hinaus anfallen.
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### Anhang 5 Kriterien für die Funktionszulage der Leiter:innen einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung (Zwischenführungsfunktionen) gemäß § 29 Abs 4 KVdDL
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Für Zwischenführungsfunktionen gebührt Leiter:innen einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung in G7 bei Zutreffen der nachfolgenden Kriterien eine Funktionszulage in der Höhe von 50 % der Differenz auf G8:
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a.
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Die (Zwischen-)Führungsfunktion ist intern und extern sichtbar und wirksam.
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-
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b.
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Die Funktion umfasst personelle, finanzielle und inhaltliche (Teil-)Verantwortung.
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c.
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Die Funktion ist auf Dauer (und nicht vertretungsweise) übertragen.
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### Anhang 6 Kriterien und Modalitäten für die Einstufung von Sekretariatsfunktionen gemäß § 29 Abs 5 KVdDL
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1.
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Sekretär:in
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Allgemeine Voraussetzung ist eine kaufmännische Qualifikation gemäß Funktionsbeschreibung. Die Einstufung erfolgt in G3.
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2.
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Fachsekretär:in
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Die Einstufung erfolgt in G4, sofern der:die Dienstnehmer:in eine mindestens zweijährige einschlägige administrative Berufserfahrung*
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Lehr- und Ausbildungszeiten gelten nicht als einschlägige Berufserfahrung. Es bedarf einer mindestens zweijährigen Vorerfahrung einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.
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vorweisen kann und zusätzlich mindestens drei der genannten Merkmale für die aktuelle Tätigkeit zutreffen:
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a.
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Selbständige Korrespondenz (auch mit externen Stellen)
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-
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b.
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Sachbearbeiter:innenaufgaben im Ausmaß von 30 – 50 % (zB Buchhaltungs- oder Personalverwaltungsaufgaben, Hausverwaltung, Datenbankbetreuung, Homepagewartung, Veranstaltungsorganisation, Gräberverwaltung, Verwaltungsaufgaben für Kindergärten …)
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-
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c.
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Verantwortliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs
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-
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d.
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Fachliche Unterweisung und Betreuung (zB als Key-User:in für Geräte oder Programme) von haupt- und/oder ehrenamtlichen Dienstnehmer:innen
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e.
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Besonders anspruchsvolle Aufgaben, für die spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind (zB Fremdsprachenkorrespondenz, (Ein-)Schulungstätigkeiten, spezifische Fachaufgaben)
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f.
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Sekretarielle Betreuung von mehreren Funktionsträger:innen oder Organisationseinheiten
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Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob mindestens drei Merkmale erfüllt sind, erfolgt durch den:die zuständige Fachbereichsleiter:in in Zusammenwirkung mit dem:der betroffenen Dienstnehmer:in und seinem:seiner bzw ihrem:ihrer Vorgesetzten*
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Für Dienstnehmer:innen in Pfarren erfolgt die Prüfung und Entscheidung durch die:den Vorgesetzte:n am Dienstort in Zusammenwirken mit dem:der betroffenen Dienstnehmer:in, in den Pfarren vor der Pfarrstrukturreform der Katholischen Kirche OÖ zusätzlich in Abstimmung mit dem Fachbereich Verwaltung in Pfarren.
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. Wird die Höherstufung abgelehnt, kann der:die Dienstnehmer:in die Prüfung der Funktionsbewertungskommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
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Bei einer negativen Entscheidung kann nach einer Veränderung der Aufgaben eine erneute Prüfung erfolgen.
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3.
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Büroassistent:in
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Die Einstufung erfolgt in G5, sofern der:die Dienstnehmer:in eine mindestens zweijährige einschlägige administrative Berufserfahrung*
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Lehr- und Ausbildungszeiten gelten nicht als einschlägige Berufserfahrung. Es bedarf einer mindestens zweijährigen Vorerfahrung einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.
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vorweisen kann.
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Die Funktion als Büroassistent:in setzt voraus, dass zu den Aufgaben als Fachsekretär:in (siehe Pkt 2. a – f) 50 bis 70 % Sachbearbeiter: innentätigkeit hinzukommen.
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Die Einstufung erfolgt bei Bedarf auf Basis einer Funktionsbeschreibung durch die Funktionsbewertungskommission.
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### Anhang 7 Mustervereinbarung Praktikum im Rahmen einer Ausbildung oder einer beruflichen Orientierungsphase
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#### PRAKTIKUMSVERTRAG
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gemäß § 1 Abs 4 Fußnote 4 KVdDL
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| Dienstgeber:in: | Diözese LinzHerrenstraße 19, 4020 Linz |
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|---|---|
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| Dienstnehmer:in: | (Name)(Adresse)StaatsangehörigkeitSV-Nr.: |
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| 1. | Dauer Das Dienstverhältnis beginnt am xxx und wird befristet bis xxx abgeschlossen. Das befristete Dienstverhältnis endet durch Fristablauf oder kann von beiden Teilen unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Pkt. 3 gekündigt werden. Eine Verlängerung über das Fristende hinaus bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. | |
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|---|---|---|
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| 2. | Probezeit Ein Probemonat ist nicht vereinbart. | |
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| 3. | Kündigung Das befristete Dienstverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 2, 3 und 4 Satz 1 AngG zu jedem Monatsletzten gekündigt werden. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. | |
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| 4. | Dienstverwendung Die Anstellung erfolgt als: Praktikant:in Die Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Aufgaben: | |
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| 5. | Dienstvorgesetzte:r Name: Funktion: | |
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| 6. | Dienstort Bezeichnung: Adresse: | |
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| 7. | Kollektive Rechtsnormen Kollektive RechtsnormenFür das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag der Diözese Linz (KVdDL) nur so weit Anwendung, als der Geltungsbereich in diesem Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart ist (vgl § 1 Abs 4 KVdDL).Es gelten folgende, für den:die Dienstnehmer:in zutreffenden, zwischen Betriebsrat und Dienstgeberin oder Zentralbetriebsrat und Diözese abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung: „Dienstfahrten und Reisekosten gemäß § 42 KVdDL“, „Datenschutz“, „Elektronische Zeiterfassung“.Der Kollektivvertrag und die zutreffenden Betriebsvereinbarungen werden mit diesem Dienstvertrag ausgefolgt, sind in der jeweils aktuellen Fassung im Mitarbeiter:innen-Portal einseh- bzw abrufbar. | |
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| 8. | Vordienstzeiten und Stichtage Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Kollektivvertrags der Diözese Linz entfällt eine Vordienstzeitenanrechnung. | |
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| 9. | Einstufung Schüler:innen (idR einer höheren berufsbildenden Schule) erhalten das vergleichbare Lehrlingseinkommen der letzten positiv absolvierten Schulstufe; sonstige Praktikant:innen (zB Studierende) erhalten bis zu 3 Monate und mindestens 225 absolvierte Praxisstunden Lehrlingsentschädigung im 4. Lehrjahr, danach (ab dem 4. Monat und mehr als 225 nachgewiesenen Praxisstunden) G1/1. | |
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| 10. | Entlohnung Das monatliche Bruttogehalt beträgt gemäß § 38 KVdDL:Lehrlingseinkommen x. Lehrjahr (xx %) € xx G1/1 (xx %) € xxNeben den monatlichen Bezügen hat die Dienstnehmerin auch Anspruch auf Sonderzahlungen. Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im Nachhinein auf ein vom Dienstnehmer:von der Dienstnehmerin bekannt zu gebendes Bankkonto. | |
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| 11. | Urlaub Der Urlaubsanspruch beträgt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG 5 Arbeitswochen. Der anteilige Urlaubsanspruch von xx Arbeitstagen wird bis Befristungsende konsumiert. | |
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| 12.1 | AnstellungsausmaßDie regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt xx Stunden, das ist ein Anstellungsausmaß von xx %. | |
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| 12.2 | Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt xx Stunden, das ist ein Beschäftigungsausmaß von xx %.Vereinbart wird Für den Urlaub und für Dienstverhinderungen gilt folgende fiktive Normalarbeitszeit (Sollzeit): Mo/Di/Mi/Do/Fr/Sa (max. 5 Tage) xx Stunden (00:00–00:00 Uhr)Gemäß Diözesaner Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Anhang Diözese Linz gelten der GleitzeitrahmenbisUhr sowie die -monatige Gleitzeitperiode, der zum Monatsletzten imendet, als vereinbart.An einzelnen Tagen kann die Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Das Zeitguthaben soll in der Gleitzeitperiode nicht mehr als dasfache und das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit erreichen. Am Ende der Gleitzeitperiode ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.Für die Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden gelten die jeweils geltenden Bestimmungen des KVdDL und im jeweiligen Geltungsbereich die entsprechenden Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit mit Anhang. | |
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| 13. | Mitarbeiter:innenvorsorgekasse Die Dienstgeberin leistet im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG) sowie der entsprechenden diözesanen Betriebsvereinbarung ab 1. 10. 2020 Beiträge an folgende Mitarbeiter:innenvorsorgekasse: Valida Plus AG, Mooslackengasse 12, 1190 Wien | |
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| 14. | Allgemeine Bestimmungen Soweit sich aus diesem Dienstvertrag und den kollektiven Rechtsnormen nichts Anderes ergibt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes (AngG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile nicht berührt.Die Dienstnehmerin hat Anspruch auf die Ausfolgung einer Ausfertigung dieses Dienstvertrages.Der zuständige Betriebsrat kann den Dienstvertrag im digitalen Personalverwaltungssystem einsehen. | |
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| 15. | Datenschutz Bei Vertragsabschluss wurden mir die Informationen über die Datenverarbeitung („Personalverwaltung“) gemäß Artikel 13 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in der Mitarbeiter:innen-Mappe ausgehändigt. Diese können jederzeit auch im Mitarbeiter:innen-Portal eingesehen werden. | |
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| 16. | Dienstverschwiegenheit gemäß § 45 KVdDL | |
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| | 16.1 | Der:die Dienstnehmer:in ist an das Dienstgeheimnis gebunden. Er:Sie ist somit verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung im Interesse der Dienstgeberin steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die berechtigterweise im Dienstverkehr von ihm:ihr verlangt werden, oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. |
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| | 16.2 | Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. Von dieser Verpflichtung kann nur die Dienstgeberin entbinden. |
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| | 16.3 | Der:die Dienstnehmer:in nimmt die Verpflichtungserklärung im Anhang ausdrücklich zur Kenntnis und bestätigt mit der Unterschrift die Einhaltung derselben. |
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| Ort, Datum | Für den:die Dienstgeber:in: |
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| Ort, Datum | Praktikant:in |
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### Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG
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Ich verpflichte mich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutz-gesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597)DSG) in der geltenden Fassung.
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Weiters verpflichte ich mich, die Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Verpflichtungen oder betriebliche Anordnungen (Dienstverschwiegenheit) handelt, einzuhalten.
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Dementsprechend habe ich
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Daten natürlicher und juristischer Personen (personenbezogene, aber auch wirtschaftliche oder steuerliche Daten), die mir auf Grund meiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder (aus Datenanwendungen) zugänglich gemacht wurden, unbeschadet sonstiger Verschwiegenheits-verpflichtungen, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung dieser Daten besteht.
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Diese Daten dürfen nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung meiner Dienstgeberin, vertreten durch den/die Dienstvorgesetzte/n, weitergegeben bzw. übermittelt werden!
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andere dienstliche Bestimmungen über den Datenschutz und die Daten-sicherheit ebenfalls zu beachten (z.B. § 45 Kollektivvertrag der Diözese Linz, Betriebsvereinbarung Datenschutz).
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Daten zu keinem anderen als dem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck zu verwenden.
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das Datengeheimnis und gegenständliche Verpflichtungen auch nach der Beendigung meines Arbeits-/Dienst-Verhältnisses bzw. bei einem Wechsel meines Dienststellenbereiches einzuhalten.
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Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht kann mit strafrechtlichen Folgen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40195959/Datenschutzgesetz/Art-2-§-63-Datenverarbeitung-in-Gewinn-oder-Schaedigungsabsicht)§ 63 DSG bzw. einer Verwaltungsstrafe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40262695/Datenschutzgesetz/Art-2-§-62-Verwaltungsstrafbestimmung)§ 62 DSG bedroht sein, arbeitsrechtliche Folgen haben (z.B. meine Entlassung aus dem kirchlichen Dienst) und zudem schadenersatzpflichtig machen.
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Für Auskünfte in Datenschutzangelegenheiten ist die Fa. x-tention Informationstechnologie GmbH, 4600 Wels, Friedhofstraße 57, als externe Datenschutzreferentin der Diözese Linz zuständig. Kontaktieren Sie dazu datenschutz@dioezese-linz.at.
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### Anhang 8 Durchführungsbestimmung Einstufung Jurist:innen mit diözesanen und hoheitlichen Aufgaben in G8 gemäß § 37 KVdDL
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(1)
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Die Einstufung als Jurist:in erfolgt zunächst für die Dauer von 2 Dienstjahren gemäß § 37 KVdDL in G7.
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(2)
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Für die Tätigkeit im Fachbereich Immobilien, Recht und Bauen sind einerseits das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften als auch andererseits Kenntnisse im Kirchenrecht die grundlegenden Anforderungen.
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(3)
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Ausschließlich theoretische Kenntnisse im Kirchenrecht, die im Rahmen des Rechtswissenschaftsstudiums oder des Theologiestudiums bzw. in Form eines Zusatzstudiums erworben wurden, qualifizieren noch nicht für die Einstufung in G8.
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(4)
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Die praktische Auseinandersetzung mit dem Kirchenrecht bei der laufenden Bearbeitung von Rechtsfällen ist eine Voraussetzung für die Einstufung in G8. Es wird aufgrund bisheriger Erfahrungen ein Zeitraum von 2 Jahren angenommen, um die relevanten Kenntnisse im universalen Kirchenrecht und im Partikularkirchenrecht der Diözese Linz und der Österreichischen Bischofskonferenz zu erwerben. Eine einschlägige Vorerfahrung und berufliche Praxis kann berücksichtigt werden.
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(5)
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Ein interner Lehrgang oder eine Prüfung zur Qualifizierung ist nicht vorgesehen. Die für die Arbeit als Jurist:in mit diözesanen und hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse werden durch die Befassung mit konkreten Rechtsfällen in den unterschiedlichen Aufgabengebieten des Teams Recht und Liegenschaften erworben, sodass eine stufenweise Erweiterung der einschlägigen rechtlichen Kenntnisse gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine ausschließlich interne, praxisorientierte Ausbildung.
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(6)
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Der Erwerb der Kenntnisse erfolgt weiters einerseits durch den regelmäßigen Austausch mit dem:der Dienstvorgesetzten bzw. mit den bereits erfahrenen Kolleg:innen und andererseits durch die Zugrundelegung ähnlich gelagerter Sachverhalte als Orientierung bei der Lösung weiterer Fragestellungen. Wesentlich zum Erwerb der Kenntnisse ist auch die laufende Befassung mit dem Kirchenrecht in Literatur und Judikatur sowie den einschlägigen Statuten.
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(7)
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Die Entscheidung darüber, dass das erforderliche Wissen im Kirchenrecht erworben wurde, erfolgt durch den:die zuständige:n Fachbereichsleiter: in in Abstimmung mit dem:der Teamleiter:in und im Zusammenwirken mit dem:der betroffenen Dienstnehmer:in. Wird die Höherstufung abgelehnt, kann der:die betroffene Dienstnehmer:in die Funktionsbewertungskommission mit der endgültigen Entscheidung befassen.
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### Anhang 9 Durchführungsbestimmung Arbeitsweise und Kompetenzen der Funktionsbewertungskommission gemäß § 29 Abs 2 KVdDL
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(1)
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Die Funktionsbewertungskommission (FBK) tritt mindestens quartalsweise zusammen, sofern Bedarf besteht, auch öfter.
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(2)
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Vorgangsweise „Klärung und Entscheidung von strittigen Einreihungen“ (§ 29 Abs 2 KVdDL):
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2.1
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Noch bevor anhand des Punktekatalogs im Funktionsbewertungssystem eine neue oder strittige Funktion, für die eine aktuelle Funktionsbeschreibung der FBK vorgelegt wurde, bewertet wird, ist diese in folgender Weise zu prüfen:
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a)
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Gibt es im Verwendungsgruppenschema eine sachlich gerechtfertigte (annähernd) gleichwertige Funktion?
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b)
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Würde die Zuordnung der Funktion in eine höhere oder niedrigere Verwendungsgruppe nach § 37 KVdDL zu einer unplausiblen hierarchischen Einordnung führen?
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2.2
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Die FBK legt nach einer Diskussion und dem Austausch der Argumente tunlichst einvernehmlich fest, wie die weitere Vorgangsweise sein wird:
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a)
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Es erfolgt keine Bepunktung. Maßgebliche Überlegungen und Argumente in der Diskussion sowie die vereinbarte Vorgangsweise werden dokumentiert.
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Oder:
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b)
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Für einen der nächsten Termine werden in die FBK die gemäß § 29 Abs 2 KVdDL vorgesehenen Auskunftspersonen eingeladen. Es erfolgt eine Bepunktung, deren Ergebnis bindend ist.
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c)
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Kommt es zu keiner Einigung über die weitere Vorgangsweise, wird die KV-Kommission damit befasst.
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2.3
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Dem:der Einreicher:in gegenüber wird die tatsächliche Festlegung oder Beibehaltung der Verwendungsgruppe mitgeteilt.
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2.4
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Der Stichtag für eine allfällige beschlossene Umstufung ist der Monatserste, der auf die Bewertung in der FBK folgt.
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2.5
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Eine allfällige Neuzuordnung einer Funktion im Verwendungsgruppenschema erfolgt mit der Textfassung zum nächsten Jahresbeginn.
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(3)
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Die Kollektivvertragskommission kann darüber hinaus der FBK Themen zuweisen und deren Bearbeitung in Auftrag geben. Diesbezüglich erforderliche Entscheidungen werden in der KV-Kommission getroffen.
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## Thema: Gehälter und Zulagen 2026
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Erhöhung der KV-Gehälter um +2,75 % (gerundet auf volle Euro)
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Erhöhung der valorisierbaren Ist-Gehaltsbestandteile* um +2,75% sowie Anhebung des Pensionskassenbeitrags und des Stundensatzes für die Abgeltung der Rufbereitschaft in der Krankenhausseelsorge (§ 39 KVdDL); ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Caritas Oberösterreich und ihre Einrichtungen und die Kirchenzeitung der Diözese Linz;
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Der Mittagessenzuschuss gemäß § 19 iVm § 39 KVdDL wird von EUR 60,00 auf EUR 82,50 im Monat angehoben.
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Der Tageswert für 15 fiktive Arbeitstage erhöht sich dadurch von EUR 4,00 auf EUR 5,50.
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Geltungsbeginn: 1.1.2026
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§ 38
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Gehaltstabelle
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| Stufe | G 1 | G 2 | G 3 | G 4 | G 5 |
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|---|---|---|---|---|---|
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| 1 | 2.207,00 | 2.481,00 | 2.742,00 | 2.936,00 | 3.153,00 |
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|
||
| 2 | 2.239,00 | 2.526,00 | 2.802,00 | 3.008,00 | 3.233,00 |
|
||
|
||
| 3 | 2.273,00 | 2.575,00 | 2.863,00 | 3.087,00 | 3.314,00 |
|
||
|
||
| 4 | 2.307,00 | 2.619,00 | 2.922,00 | 3.162,00 | 3.395,00 |
|
||
|
||
| 5 | 2.345,00 | 2.666,00 | 2.985,00 | 3.239,00 | 3.483,00 |
|
||
|
||
| 6 | 2.376,00 | 2.712,00 | 3.043,00 | 3.313,00 | 3.559,00 |
|
||
|
||
| 7 | 2.406,00 | 2.756,00 | 3.107,00 | 3.391,00 | 3.646,00 |
|
||
|
||
| 8 | 2.446,00 | 2.805,00 | 3.164,00 | 3.467,00 | 3.724,00 |
|
||
|
||
| 9 | 2.475,00 | 2.851,00 | 3.225,00 | 3.544,00 | 3.808,00 |
|
||
|
||
| 10 | 2.515,00 | 2.895,00 | 3.291,00 | 3.618,00 | 3.891,00 |
|
||
|
||
| 11 | 2.543,00 | 2.944,00 | 3.347,00 | 3.698,00 | 3.972,00 |
|
||
|
||
| 12 | 2.577,00 | 2.989,00 | 3.409,00 | 3.773,00 | 4.052,00 |
|
||
|
||
| 13 | 2.614,00 | 3.037,00 | 3.468,00 | 3.846,00 | 4.136,00 |
|
||
|
||
| 14 | 2.642,00 | 3.085,00 | 3.533,00 | 3.927,00 | 4.212,00 |
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| Stufe | G 6 | G 7 | G 8 | G 9 |
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|---|---|---|---|---|
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| 1 | 3.426,00 | 3.797,00 | 4.236,00 | 4.769,00 |
|
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|
||
| 2 | 3.511,00 | 3.903,00 | 4.366,00 | 4.929,00 |
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||
|
||
| 3 | 3.599,00 | 4.012,00 | 4.501,00 | 5.087,00 |
|
||
|
||
| 4 | 3.692,00 | 4.119,00 | 4.631,00 | 5.241,00 |
|
||
|
||
| 5 | 3.777,00 | 4.231,00 | 4.767,00 | 5.392,00 |
|
||
|
||
| 6 | 3.864,00 | 4.336,00 | 4.900,00 | 5.542,00 |
|
||
|
||
| 7 | 3.948,00 | 4.443,00 | 5.026,00 | 5.693,00 |
|
||
|
||
| 8 | 4.035,00 | 4.552,00 | 5.150,00 | 5.846,00 |
|
||
|
||
| 9 | 4.126,00 | 4.661,00 | 5.279,00 | 5.997,00 |
|
||
|
||
| 10 | 4.206,00 | 4.769,00 | 5.399,00 | 6.150,00 |
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||
|
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| 11 | 4.301,00 | 4.877,00 | 5.522,00 | 6.301,00 |
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|
||
| 12 | 4.389,00 | 4.987,00 | 5.649,00 | 6.456,00 |
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||
|
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| 13 | 4.472,00 | 5.087,00 | 5.770,00 | 6.608,00 |
|
||
|
||
| 14 | 4.561,00 | 5.186,00 | 5.900,00 | 6.760,00 |
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|
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| Lehrjahr | Lehrlingseinkommen € |
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|---|---|
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| 1 | 879,00 |
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| 2 | 1.082,00 |
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|
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| 3 | 1.361,00 |
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||
|
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| 4 | 1.631,00 |
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||
§ 39
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Zulagen / Zuschüsse / Aufwandsersätze
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| Familienzuschuss (14x) | 175,00 |
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|---|---|
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| Zuschlag zum Familienzuschuss (14x) | 43,75 |
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| Rufbereitschaft für Krankenhäuser | 2,59 |
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Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 KVdDL
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| Entfernung Dienstort-Wohnort (km) | Kleines PPFKZ/Jahr | Großes PP FKZ/Jahr |
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|---|---|---|
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| 2–20 | kein FKZ | 240 € |
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| über 20–40 | 120 € | |
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| über 40 | 180 € | 360 € |
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||
Öffi-Ticket-Bonus gemäß § 20a KVdDL
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| Kaufpreis Öffi-Ticket* | Öffi-Ticket-Bonus / Jahr |
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|---|---|
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| bis € 300 | 210 € |
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| bis € 400 | 280 € |
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| über € 400 | 330 € |
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||
* Jede Jahreskarte eines Verkehrsbetriebes, die zumindest am Wohn- oder am Diestort gültig ist
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| Mittagessenzuschuss 100 % (12 x) | 82,50 |
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|---|---|
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| Pensionskassenbeitrag 100 % (12 x) | 58,96 |
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| Kilometergeld für PKW | 0,42 |
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| pro Mitfahrer:in | 0,05 |
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| für Motorrad | 0,24 |
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| für Fahrrad | 0,38 |
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||
§ 27
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###
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Gliederung der Bezüge
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(1)
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Die Höhe der Entlohnung ist durch die dienstliche Verwendung (Einreihung in das Verwendungsgruppenschema gemäß § 37 KVdDL) und durch die anrechenbare Dienstzeit des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin (Vordienstzeiten gemäß § 31 KVdDL) bestimmt.
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(2)
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Der monatliche Bruttobezug setzt sich zusammen aus:
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a)
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Grundgehalt gemäß § 38 iVm § 27 Abs 4 KVdDL,
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b)
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Zulagen,
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c)
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Familienzuschuss gemäß §§ 22f KVdDL,
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||
d)
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||
Überstundenabgeltung,
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||
soweit der jeweilige Anspruch besteht.
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(3)
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||
Neben den monatlichen Bezügen hat der:die Dienstnehmer:in auch Anspruch auf Sonderzahlungen und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 KVdDL.
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(4)
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||
|
||
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer:innen erhalten das Entgelt im Verhältnis ihres Ausmaßes der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
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||
§ 28
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###
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||
Sonderzahlungen
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(1)
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Neben dem laufenden Monatsbezug gebühren dem:der Dienstnehmer:in in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzahlungen. Der Urlaubszuschuss ist am 31. Mai und die Weihnachtsremuneration am 31. Oktober fällig und beträgt jeweils einen durchschnittlichen Bruttobezug.*
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||
|
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(2)
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||
|
||
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Jahres, so gebühren die Sonderzahlungen nur anteilig. In Zeiten einer unbezahlten Freistellung (zB Karenz) gebühren keine Sonderzahlungen. Im Krankenstand, auch wenn kein Entgeltanspruch mehr besteht, werden dennoch Sonderzahlungen gewährt.
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(3)
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||
Die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung berechnet sich unter Ausscheidung der nicht zur Berechnungsgrundlage gehörenden Entgeltbestandteile (Sachbezüge, Fahrtkosten-, Mittagessenzuschuss und Rufbereitschaftsabgeltung) aus dem Durchschnittsbezug der letzten drei Monate vor dem Fälligkeitstermin nach Abs 1 und 6.
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(4)
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|
||
Zeiten einer unbezahlten Freistellung (zB Karenz) bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Zeiten ohne Entgelt aufgrund einer unbezahlten Freistellung reduzieren den zu berücksichtigenden Zeitraum für die Durchschnittsberechnung nach Abs 3 und bleiben hinsichtlich der Berechnungsbasis unberücksichtigt.
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||
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(5)
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||
Beginnt oder endet im Kalenderjahr eine der gesetzlichen Teilzeitformen (Bildungsteilzeit, Elternteilzeit, Familienhospizteilzeit, Pflegeteilzeit oder Altersteilzeit), erfolgt die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung nach der kollektivvertraglichen Durchschnittsberechnung gemäß Abs 3.
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(6)
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||
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder zum Beginn einer unbezahlten Freistellung sind auch die Sonderzahlungen fällig.
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||
§ 26
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###
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Fälligkeit der Bezüge
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(1)
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Die Bezüge werden im Nachhinein ausbezahlt. Sie sind monatlich so zeitgerecht auszuzahlen oder anzuweisen, dass sie dem:der Dienstnehmer:in spätestens am letzten Banktag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
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(2)
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||
Mit Ende des Dienstverhältnisses ist das Entgelt fällig.
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(3)
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Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin beendet, besteht Anspruch auf das Bruttoentgelt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten ist.
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||
§ 33
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###
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||
Stundenteiler
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(1)
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Der Stundenteiler für Normalarbeitszeit beträgt 162. Das pro Arbeitsstunde zustehende Gehalt ist daher das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende Monatsgehalt geteilt durch 162.
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(2)
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||
Grundlage für die Berechnung von Zuschlägen während der Normalarbeitszeit ist der 162. Teil des zustehenden Monatsgehaltes bei Vollbeschäftigung.
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||
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||
(3)
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||
Grundlage für die Berechnung von Zuschlägen und der Grundstundenvergütung bei Überstunden ist der 139. Teil des zustehenden Monatsgehaltes gemäß § 27 Abs 2 lit a und b KVdDL bei Vollbeschäftigung. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsbezüge hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
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||
§ 34
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||
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###
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||
Treueprämie
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||
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(1)
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Nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 und 25 Jahren in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL wird neben den laufenden Bezügen jeweils eine einmalige Prämie gewährt.
|
||
|
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(2)
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||
|
||
Die Höhe der Prämie entspricht bei Vollendung von 20 Dienstjahren 60 %, bei Vollendung von 25 Dienstjahren 100 % des laufenden monatlichen Bruttobezugs.
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||
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(3)
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||
Ist zum Zeitpunkt der Auszahlung der Treueprämie die Anstellung befristet erhöht oder gesenkt worden, wird das letzte Anstellungsausmaß vor der befristeten Änderung als Berechnungsbasis herangezogen. Ist die Treueprämie in einer entgeltfreien Zeit iSd Abs 5 und 6 fällig, erfolgt ihre Auszahlung im Monat nach der Freistellung auf Basis der letzten unbefristeten* Anstellung vor der Freistellung.
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(4)
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||
Zeiten bei überdiözesanen Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne des Abs 1. Diese Zeiten werden aber für die Erlangung der Treueprämie nicht angerechnet.
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(5)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten verändern den Stichtag für die Treueprämie nicht. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 1. 1. 2018 aus einer der genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(6)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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§ 21
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Zusatzpension
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(1)
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Dienstnehmer:innen haben bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß BV Pensionsvorsorge oder gemäß Dienstvertrag Anspruch auf Beitragszahlung der Dienstgeberin an eine Pensionskasse.
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(2)
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Die Beitragszahlung in der in § 39 KVdDL genannten Höhe wird jährlich gemäß der Gehaltsanpassung dieses Kollektivvertrages valorisiert.
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(3)
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Nähere Bestimmungen sind in einer Betriebsvereinbarung* zu regeln.
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§ 22
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Familienzuschuss
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(1)
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Dienstnehmer:innen erhalten auf Antrag für jedes Kind, für das sie unterhaltspflichtig sind, monatlich (14-mal* einen Familienzuschuss (FZ), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
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a)
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Es gebührt Familienbeihilfe (FBH).
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b)
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Das (Familien-)Einkommen* übersteigt nicht die nach folgendem Modus zu berechnende Obergrenze FZ: Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mal Gewichtungsfaktor je Familienmitglied:
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| 1. Erwachsene/r | 1,25 |
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|---|---|
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| 2. Erwachsene/r | 1,05 |
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| Jedes Kind, für das Anspruch auf FBH besteht | 0,81 |
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| (mit erhöhtem Familienbeihilfenanspruch zusätzlich | 0,5) |
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Bei einem:einer Alleinerzieher:in mit einem Kind wird zusätzlich der Gewichtungsfaktor für ein fiktives zweites Kind berücksichtigt.
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(2)
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Übersteigt das (Familien-)Einkommen die Obergrenze FZ nur geringfügig, kommt eine Einschleifregelung zur Anwendung, wobei der bei der Vergleichsrechnung jeweils höhere Betrag gewährt wird.
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a)
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Obergrenze FZ gemäß Abs 1 b) plus FZ pro Kind gemäß § 39 KVdDL minus (Familien-)Einkommen oder
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b)
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unterschreitet das (Familien-)Einkommen die um einen weiteren Gewichtungsfaktor 0,5 erhöhte Obergrenze FZ gemäß Abs 1 b), steht FZ in halber Höhe zu. Wird auch diese Einkommensgrenze überschritten, kommt ebenfalls eine Einschleifung gemäß Abs 2 a) zur Anwendung.
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(3)
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Dienstnehmer:innen erhalten monatlich einen Zuschlag zum FZ (ZFZ), wenn das (Familien-)Einkommen die nach folgendem Modus zu berechnende Grenze nicht übersteigt: Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mal Gewichtungsfaktor je Familienmitglied:
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| 1. Erwachsene/r | 0,81 |
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|---|---|
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| 2. Erwachsene/r | 0,65 |
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| jedes Kind, für das Anspruch auf FBH besteht | 0,41 |
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| (mit erhöhtem Familienbeihilfenanspruch zusätzlich | 0,5) |
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Bei einem:einer Alleinerzieher:in mit einem Kind wird zusätzlich der Gewichtungsfaktor für ein fiktives zweites Kind berücksichtigt.
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Übersteigt
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das Familieneinkommen die Obergrenze nur geringfügig, kommt ebenfalls die Einschleifregelung analog zu Abs 2 a) zur Anwendung (Obergrenze ZFZ plus FZ/ZFZ gemäß § 39 KVdDL pro Kind minus (Familien-)Einkommen).
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(4)
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FZ/ZFZ gebührt auch – abweichend von Abs 1 a) – für Zeiten zwischen Ausbildungen, zwischen Ausbildung und Präsenz- oder Zivildienst bzw umgekehrt sowie zwischen Ausbildung, Präsenz- oder Zivildienst und Berufseinstieg für die Dauer von jeweils maximal 6 Monaten, für Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes sowie für Studierende unter 26 Jahren für max. 2 Jahre (bei Vorlage von Inskriptionsbestätigungen).
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(5)
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Für unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem:der Antragsteller:in leben, wird FZ/ZFZ für das laufende Jahr gewährt, wenn der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG bestand und damit für das Vorjahr lückenlose Alimentationszahlungen nachgewiesen werden.
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(6)
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Für jedes Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, gebührt FZ/ZFZ in doppelter Höhe.
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(7)
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Fällt der Anspruch für ein Kind weg, wird für das laufende Jahr bei der Berechnung der Obergrenzen FZ/ZFZ der Gewichtungsfaktor für das betreffende Kind noch weiter berücksichtigt.
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(8)
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FZ/ZFZ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen jeweils für ein Kalenderjahr zuerkannt. Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen sind der Dienstgeberin umgehend zu melden. Ein zu Unrecht bezogener FZ/ZFZ wird rückverrechnet.
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(9)
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Sind der:die Antragsteller:in und dessen/deren Partner:in bei Dienstgeberinnen gemäß § 1 KVdDL beschäftigt, so gebührt FZ/ZFZ pro Kind max. zu 100 %.
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(10)
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Um soziale Härtefälle zu vermeiden, kann bei drastischen Einkommenseinbußen die Dienstgeberin FZ/ZFZ unter Berücksichtigung des Einkommens des laufenden Jahres gewähren. Am Ende dieses Kalenderjahres wird noch einmal eine Prüfung des gesamten Jahreseinkommens vorgenommen. Sollte die Prüfung ergeben, dass die jeweiligen Obergrenzen überschritten wurden, wird unter Berücksichtigung der Einschleifregelungen gemäß Abs 2 und 3 der bereits gewährte FZ/ZFZ rückverrechnet.
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(11)
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Die erstmalige Auszahlung erfolgt im Antragsmonat, frühestens im Monat des Dienstbeginns/der Rückkehr aus der Karenz/des Eintritts des anspruchsbegründenden Ereignisses (zB Geburt des Kindes, Antritt des Zivildienstes), wobei der Antrag spätestens 3 Monate nach Dienstbeginn/ Rückkehr aus der Karenz/Eintritt des Ereignisses, der Folgeantrag jährlich bis spätestens 31. März zu stellen ist. Die Zuerkennung erfolgt längstens für das jeweilige Kalenderjahr.
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(12)
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In Zeiten mit 50 %iger Entgeltfortzahlung gebührt der Familienzuschuss ebenfalls in der Höhe von 50 %. In entgeltfreien Zeiten gebührt kein Familienzuschuss.
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(13)
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Gemäß § 27 Abs 4 KVdDL wird auch der Familienzuschuss (und der Zuschlag zum Familienzuschuss) nach dem Anstellungsausmaß aliquotiert.
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(14)
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Nähere Erläuterungen zu den Berechnungen und Nachweisen sind im Anhang 1 zum KVdDL enthalten.
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## Thema: Einstufung und Vorrückung
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§ 37
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Verwendungsgruppenschema*
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* Ein erweitertes Verwendungsgruppenschema liegt bei der Funktionsbewertungskommission gemäß § 29 Abs 2 KVdDL auf.
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| G1 | Hilfskraft, Wirtschaftsgehilfe/-gehilfin, Bürogehilfe/-gehilfinRaumpfleger:inStudentische Hilfskraft |
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|---|---|
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| G2 | Wirtschaftsmitarbeiter:in Bibliotheksmitarbeiter:in mit einfacher QualifikationPräsenzmitarbeiter:in (im Pfarrbüro)Mesner:inTotengräber:in |
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| G3 | Sekretär:in Fachkraft (ua Hausverwaltung, Haustechnik, zentraler Empfang) |
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| G4 | Fachsekretär:inChefkoch/-köchinVerwaltungsmitarbeiter:in, Hausverwaltungstechniker:inBibliotheksmitarbeiter:in mit mittlerer QualifikationPädagogische:r Betreuer:in |
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| G5 | Büroassistent:inMedientechniker:inPastorale:r Mitarbeiter:in |
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| G6 | Gruppenleiter:in Reinigung / Haustechnik / interne DiensteSachbearbeiter:in Bibliotheksmitarbeiter:in mit gehobener QualifikationOrganisationssekretär:in Kirchenbeitragsberater:in* Pastoralassistent:in / Seelsorger:in in Ausbildung (siehe FN 73 und 74)Pastoralarbeiter:in, Jugendleiter:in Treffpunkt Mensch und ArbeitJugendleiter:in Jugendzentrum*Pädagogische:r Mitarbeiter:in |
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| G7 | Pfarrverwalter:in Personalverrechner:in Bibliotheksmitarbeiter:in mit höherer QualifikationUniversitätsassistent:in, Predoc, Lecturer, Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in Referent:in*Pastoralassistent:in, Seelsorger:in* ,* Dekanatsassistent:in* |
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| | Beauftragte:r für Jugendpastoral* Leiter:in Jugendzentrum* Leiter:in einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung*iVm § 29 Abs 4 und Anhang 5 zum KVdDL (Zwischenführungsfunktionen) |
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| G8 | Projektleiter:in kirchliches Bauen Jurist:in mit diözesanen und hoheitlichen Aufgaben*Assistenzprofessor:in, Postdoc, Senior Lecturer, Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:inRichter:in DiözesangerichtPfarrassistent:in (mit Funktionszulage)*, Seelsorgeverantwortliche:r* Pastoral- / Verwaltungsvorstand/-vorständin (mit Funktionszulage gemäß § 29 Abs 3 KVdDL))Leiter:in einer Seelsorgestelle im Krankenhaus*Personalreferent:inTeamleiter:in Diözesane DiensteLeiter:in einer Organisationseinheit mit diözesaner oder überwiegend regionaler Bedeutung, Spezialist:in in singulärer Funktion, Leiter:in einer Stabstelle |
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| G9 | Leiter:in einer Organisationseinheit mit großer diözesaner Bedeutung und hoher Verantwortung, Fachbereichsleiter:in Diözesane DiensteBereichsleiter:in Diözesane Dienste (mit Funktionszulage) |
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§ 29
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Dienstverwendung
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(1)
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Die Einreihung in die Verwendungsgruppe erfolgt bei Vorliegen der für den einzelnen Dienstposten festgesetzten Voraussetzungen im Rahmen des Dienstpostenplanes und des Verwendungsgruppenschemas nach Maßgabe der tatsächlichen Verwendung.
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(2)
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Für die Klärung und Entscheidung von strittigen Einreihungen oder für die Bewertung und Einreihung neuer Funktionen wird eine Funktionsbewertungskommission eingerichtet. Die Funktionsbewertungen erfolgen auf Basis des dem Verwendungsgruppenschema zugrundeliegenden Funktionsbewertungssystems. Ergänzend dazu ist auch auf eine plausible hierarchische Einordnung und die sachlich gerechtfertigte Vergleichbarkeit von Funktionen zu achten.
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Der Funktionsbewertungskommission gehören an: zwei Vertreter:innen der Dienstgeberin, zwei Vertreter:innen des Zentralbetriebsrates der Diözese und eine Vertreterin der Diözesanen Frauenkommission. Betrifft eine Materie einen bestimmten Betrieb, sind von diesem je ein:e Vertreter:in der Dienstgeberin und der Dienstnehmer:innen (Betriebsrat) als Auskunftspersonen beizuziehen.
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Die Arbeitsweise und Kompetenzen der Funktionsbewertungskommission werden sozialpartnerschaftlich vereinbart.
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(3)
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Pfarrassistent:innen, Pastoral- und Verwaltungsvorstände:vorständinnen erhalten eine Funktionszulage idHv 60 % der Differenz zwischen G8 und G9.
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(4)
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Leiter:innen einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung (Zwischenführungsfunktionen) erhalten bei Zutreffen der jeweils definierten Kriterien eine Funktionszulage idHv 50 % der Differenz zur nächsthöheren Verwendungsgruppe. Die Kriterien für diese Zulage werden von der Funktionsbewertungskommission festgelegt und sind im Anhang 5 zum KVdDL festgehalten.
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(5)
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Für die Sekretariatsfunktionen (Sekretär:in, Fachsekretär:in, Büroassistent:in) werden von der Funktionsbewertungskommission Kriterien und Modalitäten für die Einstufung festgelegt (siehe Anhang 6 zum KVdDL).
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(6)
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Seelsorger:innen und Pastoralassistent:innen (gemäß § 37 Verwendungsgruppenschema) in Pfarren erhalten (14 x) ab 01.09.2024 eine Zulage in der Höhe von 30 % auf G8 in der jeweiligen Gehaltsstufe (aliquote Berechnung bei Mischanstellungen bzw. Teilzeitanstellungen). Diese Bestimmung gilt für Neuanstellungen ab 01.01.2025 zunächst befristet bis 31.12.2028.
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(7)
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Die Tätigkeit als gesetzlich vorgeschriebene:r betriebliche: r Beauftragte:r (ua Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragte:r, Lehrlingsbeauftragte:r, Brandschutzwart) wird, soweit sie stundenmäßig erfassbar ist, in G6 entlohnt, sofern die Einstufung der Grundfunktion nicht ohnehin gleich oder höher ist. Ist keine stundenmäßige Erfassung möglich, erfolgt die Entlohnung, unabhängig von der jeweiligen Grundeinstufung, in Form einer Pauschale in der Höhe von monatlich 1 % von G6/1 (14 x), berechnet von einer 100 % Anstellung.
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§ 30
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Einstufung
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(1)
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Die Einstufung eines:einer über 18 Jahre alten Dienstnehmers:Dienstnehmerin erfolgt grundsätzlich in der untersten Entlohnungsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe, sofern nicht Vordienstzeiten angerechnet werden.
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(2)
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Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist, sofern es sich nicht um ein Lehrverhältnis handelt, eine Anstellung als jugendliche:r Dienstnehmer:in möglich.
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(3)
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Der Grundgehalt des:der jugendlichen Dienstnehmers:Dienstnehmerin entspricht der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Verwendungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Entlohnungsstufe 1 und 2.
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(4)
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Die Einstufung von Lehrlingen erfolgt dem Lehrjahr entsprechend gemäß Gehaltstabelle für Lehrlinge (§ 39 KVdDL).
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(5)
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Lehrlingen, die aufgrund ungenügender schulischer Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.
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(6)
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Fallweise Beschäftigte gemäß § 1 Abs 4 KVdDL werden nach Tätigkeit dem Verwendungsgruppenschema zugeordnet und pauschal in der Stufe 5 bezahlt. Der Stundenteiler beträgt 139.
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§ 31
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Vordienstzeiten
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(1)
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Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten* wird durch die Feststellung des Vorrückungsstichtages ausgedrückt.
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(2)
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Dieser Vorrückungsstichtag ist für Dienstnehmer:innen dadurch zu ermitteln, dass unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absätze 3 und 4 an dem Tag, an dem das Dienstverhältnis beginnt, vorangesetzt werden:
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a)
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(gestrichen)
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b)
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Berufszeiten bei einer Dienstgeberin, für die dieser Kollektivvertrag gemäß § 1 Abs 2 KVdDL gilt; bei Dienstverhältnissen, die ab 1. 1. 2023 beginnen: Berufszeiten bei der Caritas OÖ*, bei der Kirchenzeitung der Diözese Linz oder im Religionsunterricht mit außerordentlicher oder ordentlicher Lehrbefähigung – zu 100 %,
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c)
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Berufszeiten bei anderen Dienstgeber:innen – zu 100 %, maximal jedoch 6 Jahre,
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d)
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weitere Berufszeiten bei anderen Dienstgeber:innen über 6 Jahre – zu 50 %,
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e)
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Familienzeiten je Kind ab dem Geburtstag maximal 2 Jahre – zu 100 %; übrige Familienzeiten nur im Anschluss daran (zB aufgrund einer verlängerten Karenz) bis zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Bezug von Pflegekarenzgeld – zu 50 %,
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f)
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Präsenz- oder Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr – zu 50 %,
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g)
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Zeiten im Dienst einer kirchlichen Entwicklungshilfeorganisation – zu 50 %.
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(3)
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Für die Vordienstzeitenanrechnung gelten folgende Einschränkungen:
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a)
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Schul-, Studien- und sonstige Ausbildungszeiten werden nicht angerechnet.
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b)
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Zeiten nach Abs 2 d), e) und f) werden zusammen bis zum Ausmaß von maximal 6 Jahren angerechnet.
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c)
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Zeiten nach Abs 2 c), d), e), f) und g) werden zusammen bis zum Ausmaß von maximal 12 Jahren angerechnet.
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||
d)
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||
Sich überschneidende Zeiten werden nur einmal angerechnet.
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e)
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Einzelne Zeiten bis zu drei Monaten werden nicht berücksichtigt.
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(4)
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Der Vorrückungsstichtag wird im Dienstvertrag (siehe Musterdienstvertrag im Anhang 3 zum KVdDL) oder im Nachtrag dazu mitgeteilt. Er wirkt sich nur auf die Höhe der Entlohnung, nicht aber auf andere Rechte und Vorteile aus, die von der Dauer des Dienstverhältnisses bei einer diözesanen Dienstgeberin abhängen. Die durch die §§ 14 Abs 2, 24 Abs 3, 24a Abs 1, 32a Abs 1 und 2, 34 Abs 1, 35 Abs 3 normierten Stichtage werden im Dienstvertrag ebenfalls angeführt.
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(5)
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||
Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages legt der:die Dienstnehmer:in hinsichtlich der Berufszeiten spätestens am Ende des Dienstantrittsmonats einen Versicherungsdatenauszug* vor. Für die allfällige Anrechnung von Familienzeiten sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Ansonsten erfolgt die Berücksichtigung entsprechender Vordienstzeiten nach Vorlage des Nachweises zum nächsten Monatsersten.*
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Maximal 2 Jahre* eines abgeschlossenen Universitäts- oder (Fach-)Hochschulstudiums (Magister- oder Masterabschluss) mit einer Mindestdauer von 8 Semestern*) werden nach Vorlage des Nachweises zum nächsten Monatsersten* (uU teilweise) nachträglich angerechnet, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. 2. 2025 begründet wurde.
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(6)
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Bei einem unmittelbaren Wechsel oder einem zusätzlichen parallelen Teilzeitdienstverhältnis im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz werden alle Stichtage gemäß §§ 31, 32a und 34 KVdDL übernommen.
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(7)
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Dienstnehmer:innen, die in der Vergangenheit bereits in einem der Betriebe im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz tätig waren, ab dem 01.02.2025 neuerlich ein Dienstverhältnis zu einem dieser Betriebe beginnen und nicht lückenlos von einem Betrieb in einen anderen wechseln, steigen (unabhängig vom ehemaligen Vorrückungsstichtag, aber) mindestens im ersten Jahr der zuletzt angewendeten Stufe wieder ein, wobei der Stichtag 01. Jänner oder 01. Juli aufgrund der Neuberechnung der Vordienstzeiten berücksichtigt wird.
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§ 32
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Vorrückungen
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(1)
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Die Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe erfolgt:
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| in die Stufen 2 – 8 | jeweils nach 2 Dienstjahren, |
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|---|---|
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| in die Stufen 9 – 11 | jeweils nach 3 Dienstjahren, |
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| in die Stufen 12 – 14 | jeweils nach 4 Dienstjahren. |
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(2)
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Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des geforderten Zeitraumes nächstfolgenden 01. Jänner oder 01. Juli statt. Die Frist gilt auch dann als vollendet, wenn sie in den dem 01. Jänner bzw. 01. Juli folgenden drei Monaten, das ist bis 31. März bzw. 30. September, erreicht wird.
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(3)
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||
Entgeltfreie Zeiten einer Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder einer Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40216903/Vaeter-Karenzgesetz/§-1a)§ 1a VKG („Papamonat“), eines unbezahlten Urlaubs gemäß § 24 Abs 1 KVdDL, einer Sonderkarenz gemäß § 25a Abs 4 KVdDL („3. Karenzjahr“), einer Bildungskarenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG, einer Freistellung zur Sterbebegleitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§ 14a AVRAG, zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)§ 14b AVRAG und einer Pflegekarenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255844/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14c-Pflegekarenz)§ 14c AVRAG, einer Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260835/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14e-Begleitung-von-Kindern-bei-Rehabilitationsaufenthalt)§ 14e AVRAG oder einer beruflichen Rehabilitation verändern in einem aufrechten Dienstverhältnis den Vorrückungsstichtag nicht. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 01.01.2008 aus einer der genannten Karenzen/ Freistellungen zurückkehren.
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(4)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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Anhang 5
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Kriterien für die Funktionszulage der Leiter:innen einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung (Zwischenführungsfunktionen) gemäß § 29 Abs 4 KVdDL
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Für Zwischenführungsfunktionen gebührt Leiter:innen einer Organisationseinheit mit örtlicher oder teilweise regionaler Bedeutung in G7 bei Zutreffen der nachfolgenden Kriterien eine Funktionszulage in der Höhe von 50 % der Differenz auf G8:
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a.
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Die (Zwischen-)Führungsfunktion ist intern und extern sichtbar und wirksam.
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-
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b.
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Die Funktion umfasst personelle, finanzielle und inhaltliche (Teil-)Verantwortung.
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-
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c.
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Die Funktion ist auf Dauer (und nicht vertretungsweise) übertragen.
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-
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Anhang 6
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##
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Kriterien und Modalitäten für die Einstufung von Sekretariatsfunktionen gemäß § 29 Abs 5 KVdDL
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1.
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Sekretär:in
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Allgemeine Voraussetzung ist eine kaufmännische Qualifikation gemäß Funktionsbeschreibung. Die Einstufung erfolgt in G3.
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2.
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Fachsekretär:in
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Die Einstufung erfolgt in G4, sofern der:die Dienstnehmer:in eine mindestens zweijährige einschlägige administrative Berufserfahrung* vorweisen kann und zusätzlich mindestens drei der genannten Merkmale für die aktuelle Tätigkeit zutreffen:
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a.
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Selbständige Korrespondenz (auch mit externen Stellen)
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-
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b.
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Sachbearbeiter:innenaufgaben im Ausmaß von 30 – 50 % (zB Buchhaltungs- oder Personalverwaltungsaufgaben, Hausverwaltung, Datenbankbetreuung, Homepagewartung, Veranstaltungsorganisation, Gräberverwaltung, Verwaltungsaufgaben für Kindergärten …)
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c.
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Verantwortliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs
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d.
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Fachliche Unterweisung und Betreuung (zB als Key-User:in für Geräte oder Programme) von haupt- und/oder ehrenamtlichen Dienstnehmer:innen
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e.
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Besonders anspruchsvolle Aufgaben, für die spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind (zB Fremdsprachenkorrespondenz, (Ein-)Schulungstätigkeiten, spezifische Fachaufgaben)
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f.
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Sekretarielle Betreuung von mehreren Funktionsträger:innen oder Organisationseinheiten
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Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob mindestens drei Merkmale erfüllt sind, erfolgt durch den:die zuständige Fachbereichsleiter:in in Zusammenwirkung mit dem:der betroffenen Dienstnehmer:in und seinem:seiner bzw ihrem:ihrer Vorgesetzten*. Wird die Höherstufung abgelehnt, kann der:die Dienstnehmer:in die Prüfung der Funktionsbewertungskommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
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Bei einer negativen Entscheidung kann nach einer Veränderung der Aufgaben eine erneute Prüfung erfolgen.
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3.
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Büroassistent:in
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Die Einstufung erfolgt in G5, sofern der:die Dienstnehmer:in eine mindestens zweijährige einschlägige administrative Berufserfahrung* vorweisen kann.
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Die Funktion als Büroassistent:in setzt voraus, dass zu den Aufgaben als Fachsekretär:in (siehe Pkt 2. a – f) 50 bis 70 % Sachbearbeiter: innentätigkeit hinzukommen.
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Die Einstufung erfolgt bei Bedarf auf Basis einer Funktionsbeschreibung durch die Funktionsbewertungskommission.
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Anhang 8
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##
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Durchführungsbestimmung Einstufung Jurist:innen mit diözesanen und hoheitlichen Aufgaben in G8 gemäß § 37 KVdDL
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(1)
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Die Einstufung als Jurist:in erfolgt zunächst für die Dauer von 2 Dienstjahren gemäß § 37 KVdDL in G7.
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(2)
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Für die Tätigkeit im Fachbereich Immobilien, Recht und Bauen sind einerseits das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften als auch andererseits Kenntnisse im Kirchenrecht die grundlegenden Anforderungen.
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(3)
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Ausschließlich theoretische Kenntnisse im Kirchenrecht, die im Rahmen des Rechtswissenschaftsstudiums oder des Theologiestudiums bzw. in Form eines Zusatzstudiums erworben wurden, qualifizieren noch nicht für die Einstufung in G8.
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(4)
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Die praktische Auseinandersetzung mit dem Kirchenrecht bei der laufenden Bearbeitung von Rechtsfällen ist eine Voraussetzung für die Einstufung in G8. Es wird aufgrund bisheriger Erfahrungen ein Zeitraum von 2 Jahren angenommen, um die relevanten Kenntnisse im universalen Kirchenrecht und im Partikularkirchenrecht der Diözese Linz und der Österreichischen Bischofskonferenz zu erwerben. Eine einschlägige Vorerfahrung und berufliche Praxis kann berücksichtigt werden.
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(5)
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Ein interner Lehrgang oder eine Prüfung zur Qualifizierung ist nicht vorgesehen. Die für die Arbeit als Jurist:in mit diözesanen und hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse werden durch die Befassung mit konkreten Rechtsfällen in den unterschiedlichen Aufgabengebieten des Teams Recht und Liegenschaften erworben, sodass eine stufenweise Erweiterung der einschlägigen rechtlichen Kenntnisse gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine ausschließlich interne, praxisorientierte Ausbildung.
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(6)
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Der Erwerb der Kenntnisse erfolgt weiters einerseits durch den regelmäßigen Austausch mit dem:der Dienstvorgesetzten bzw. mit den bereits erfahrenen Kolleg:innen und andererseits durch die Zugrundelegung ähnlich gelagerter Sachverhalte als Orientierung bei der Lösung weiterer Fragestellungen. Wesentlich zum Erwerb der Kenntnisse ist auch die laufende Befassung mit dem Kirchenrecht in Literatur und Judikatur sowie den einschlägigen Statuten.
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(7)
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Die Entscheidung darüber, dass das erforderliche Wissen im Kirchenrecht erworben wurde, erfolgt durch den:die zuständige:n Fachbereichsleiter: in in Abstimmung mit dem:der Teamleiter:in und im Zusammenwirken mit dem:der betroffenen Dienstnehmer:in. Wird die Höherstufung abgelehnt, kann der:die betroffene Dienstnehmer:in die Funktionsbewertungskommission mit der endgültigen Entscheidung befassen.
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Anhang 9
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##
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Durchführungsbestimmung Arbeitsweise und Kompetenzen der Funktionsbewertungskommission gemäß § 29 Abs 2 KVdDL
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(1)
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Die Funktionsbewertungskommission (FBK) tritt mindestens quartalsweise zusammen, sofern Bedarf besteht, auch öfter.
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(2)
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Vorgangsweise „Klärung und Entscheidung von strittigen Einreihungen“ (§ 29 Abs 2 KVdDL):
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2.1
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Noch bevor anhand des Punktekatalogs im Funktionsbewertungssystem eine neue oder strittige Funktion, für die eine aktuelle Funktionsbeschreibung der FBK vorgelegt wurde, bewertet wird, ist diese in folgender Weise zu prüfen:
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a)
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Gibt es im Verwendungsgruppenschema eine sachlich gerechtfertigte (annähernd) gleichwertige Funktion?
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b)
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Würde die Zuordnung der Funktion in eine höhere oder niedrigere Verwendungsgruppe nach § 37 KVdDL zu einer unplausiblen hierarchischen Einordnung führen?
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2.2
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Die FBK legt nach einer Diskussion und dem Austausch der Argumente tunlichst einvernehmlich fest, wie die weitere Vorgangsweise sein wird:
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a)
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Es erfolgt keine Bepunktung. Maßgebliche Überlegungen und Argumente in der Diskussion sowie die vereinbarte Vorgangsweise werden dokumentiert.
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Oder:
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b)
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Für einen der nächsten Termine werden in die FBK die gemäß § 29 Abs 2 KVdDL vorgesehenen Auskunftspersonen eingeladen. Es erfolgt eine Bepunktung, deren Ergebnis bindend ist.
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c)
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Kommt es zu keiner Einigung über die weitere Vorgangsweise, wird die KV-Kommission damit befasst.
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2.3
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Dem:der Einreicher:in gegenüber wird die tatsächliche Festlegung oder Beibehaltung der Verwendungsgruppe mitgeteilt.
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2.4
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Der Stichtag für eine allfällige beschlossene Umstufung ist der Monatserste, der auf die Bewertung in der FBK folgt.
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2.5
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Eine allfällige Neuzuordnung einer Funktion im Verwendungsgruppenschema erfolgt mit der Textfassung zum nächsten Jahresbeginn.
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(3)
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Die Kollektivvertragskommission kann darüber hinaus der FBK Themen zuweisen und deren Bearbeitung in Auftrag geben. Diesbezüglich erforderliche Entscheidungen werden in der KV-Kommission getroffen.
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## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
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§ 4
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Normalarbeitszeit
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(1)
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 37,5 Stunden.
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(2)
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Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes 2 gelten nicht für leitende Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG.
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(3)
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Die wöchentliche fixe Arbeitszeit wird auf 5 Arbeitstage verteilt und im Dienstvertrag festgehalten. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Dauer und Länge der Pausen sind durch Betriebsvereinbarung* oder durch Einzelvereinbarung zu regeln. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 8 Stunden nicht überschreiten.
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§ 4a
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Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
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(1)
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Wird die fixe Normalarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Wochenendfreizeit (zB ab Freitagmittag) regelmäßig über 8 Stunden hinaus auf max. 8,5 Stunden pro Tag ausgedehnt, entstehen Überstunden erst durch Überschreiten dieser längeren täglichen Normalarbeitszeit.
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(2)
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Wenn sich damit regelmäßig die Wochenarbeitszeit um einen Arbeitstag verringert, kann auf Wunsch des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin in beidseitigem Einvernehmen die tägliche fixe Normalarbeitszeit auf max. 9,5 Stunden ausgedehnt und im Dienstvertrag festgehalten werden.
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(3)
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Durch Betriebsvereinbarung* und/oder im Einzeldienstvertrag können für einzelne Dienstnehmer:innen-Gruppen Arbeitszeitmodelle mit flexibler Arbeitszeit festgelegt werden, und zwar:
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a)
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Gleitzeit mit Kernzeit
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b)
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Gleitzeit ohne Kernzeit
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c)
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Arbeit nach Dienstplan
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§ 5
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Gleitzeit mit Kernzeit
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(1)
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Für Dienstnehmer:innen, deren Aufgabenfeld es zulässt, dass Arbeitsbeginn und -ende innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen selbst bestimmt werden, kann Gleitzeit mit Kernzeit vereinbart werden.
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(2)
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Die Kernzeit (betrieblich festgelegter Arbeitszeitanteil) darf max. 60 % der fiktiven Normalarbeitszeit (Sollzeit) umfassen.
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(ab April 2024) Für die Besetzung von Öffnungszeiten im Pfarrbüro* kann ein wöchentlicher 80 %iger Kernzeitanteil vereinbart werden, damit der Dienstbetrieb gewährleistet ist.
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(3)
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Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden.
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(4)
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An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
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(5)
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Die Länge der Gleitzeitperiode* ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen, wobei vier Monate nicht überschritten werden dürfen, ausgenommen, in der Betriebsvereinbarung werden Dienstnehmer:innen-Gruppen definiert, für die auf Grund ihrer besonderen Arbeitsbedingungen eine Ausdehnung der Gleitzeitperiode auf max. 12 Monate möglich ist.
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(6)
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In der Gleitzeitperiode darf an jedem Monatsende das Zeitguthaben maximal das 2-fache, das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen. Für studentische Hilfskräfte und für Dienstnehmer:innen in der schulischen Nachmittagsbetreuung kann das max. Zeitguthaben auf das 3-fache Ausmaß erhöht werden.
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§ 6
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Gleitzeit ohne Kernzeit
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(1)
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Für Dienstnehmer:innen, deren Aufgabenfeld eine variable Arbeitszeit ohne regelmäßige verbindliche Anwesenheitszeiten erfordert oder erlaubt, kann Gleitzeit ohne Kernzeit vereinbart werden. Arbeitsbeginn und -ende können dabei innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen der Dienstnehmerin:des Dienstnehmers selbst bestimmt werden.
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(2)
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Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden. Für Dienstnehmer:innen im liturgischen Dienst (Mesner:innen, Organist:innen, Chorleiter:innen) kann diese auf 6 Wochentage (inkl. Sonntag) verteilt sein.
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(3)
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An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
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(4)
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Die Länge der Gleitzeitperiode ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen, wobei vier Monate nicht überschritten werden dürfen, ausgenommen, in der Betriebsvereinbarung werden Dienstnehmer:innen-Gruppen definiert, für die auf Grund ihrer besonderen Arbeitsbedingungen eine Ausdehnung der Gleitzeitperiode auf max. 12 Monate möglich ist.
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(5)
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In der Gleitzeitperiode darf an jedem Monatsende das Zeitguthaben maximal das 2,5-fache, das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen. Für befristete Anstellungen für Projekte mit unvermeidbaren Arbeitsspitzen, für Anstellungen in der Hochschulpastoral sowie als studentische Hilfskräfte, Universitätsassistent:innen und Assistenzprofessor:innen kann die Betriebsvereinbarung Ausnahmen regeln.
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§ 6a
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Arbeit nach Dienstplan
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(1)
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Für Rezeptionisten:innen, Dienstnehmer:innen in Bildungs- und Seminarhäusern, für Raumpfleger:innen und Portiere/Portierinnen, Chauffeure/ Chauffeurinnen, Zeremoniäre/Zeremoniärinnen, deren Arbeitszeit auf Grund der Eigenart ihrer Aufgabe regelmäßig von den üblichen Tagesarbeitszeiten abweichen, kann Arbeit nach Dienstplan vereinbart werden.
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(2)
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Die Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit im Durchschnitt täglich 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden. Sie kann durch Betriebsvereinbarung an einzelnen Tagen bzw in einzelnen Wochen auf bis zu 10 Stunden täglich und auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.
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(3)
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Der Durchrechnungszeitraum beträgt vier Monate. In Bildungs- und Begegnungshäusern, in denen kein Turnusbetrieb (mit wechselnden Schichten) möglich ist, für Chauffeure/Chauffeurinnen, Zeremoniäre/Zeremoniärinnen und im bischöflichen Haushalt Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden und die wöchentliche Arbeitszeit in maximal 26 Wochen jährlich auf 6 Arbeitstage verteilt werden.
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(4)
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Im Durchrechnungszeitraum darf an jedem Monatsende das Zeitguthaben das 2-fache, in Einrichtungen mit Ferienregelung (mit veranstaltungsfreien Zeiten) max. das 3-fache Ausmaß der Wochenarbeitszeit bzw das Zeitdefizit maximal das 1-fache Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen.
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(5)
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Die fiktive tägliche Normalarbeitszeit ist der Dienstplan, sie ist Grundlage für die Berechnung von Arbeitszeit bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Pflege- oder Bildungsfreistellung etc
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§ 8
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Arbeitszeiten mit Zuschlag
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(1)
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Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts (vgl § 33 KVdDL) oder eine 50 %ige Abgeltung durch Zeitausgleich.
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(2)
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Der Zuschlag gemäß Abs 1 gebührt für Überstunden. Diese sind Dienststunden, die über die tägliche und/oder wöchentliche Normalarbeitszeit und/oder über den täglichen Gleitzeitrahmen und/oder über das maximale Normalarbeitszeitguthaben in der Gleitzeitperiode und/oder das nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbare Zeitguthaben (1-fache Wochenanstellung*) am Ende der Gleitzeitperiode hinausgehen. Überstunden kumulieren nicht miteinander, wohl aber gegebenenfalls mit dem Samstags-/Sonntags-/ Feiertagszuschlag gemäß Abs 3, mit dem Nachtzuschlag gemäß Abs 4 und/oder einem Zuschlag aufgrund temporärer Abänderung der Arbeitszeit gemäß Abs 6. Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin* oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer:in.
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(3)
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Der Zuschlag gemäß Abs 1 gebührt für Dienststunden an Samstagen ab 13.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, er gebührt den Dienstnehmer:innen, die nach Dienstplan arbeiten, für Dienststunden an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Ausgenommen von diesem Zuschlag sind Angehörige der gemäß § 6 Abs 4 KVdDL definierten Dienstnehmer:innen-Gruppen mit 12-monatiger Durchrechnungszeit* sowie Dienstnehmer:innen für liturgische Dienste (zB Mesner:innen und Zeremoniäre/Zeremoniärinnen) und Dienstnehmer:innen in der Seelsorge in Behinderteneinrichtungen, Altenheimen, Gefangenenhäusern und Krankenhäusern.
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(4)
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Der Zuschlag gebührt für Nachtarbeit allen Dienstnehmer:innen mit fixer Arbeitszeit oder Gleitzeit mit Kernzeit für Dienststunden zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr, allen Dienstnehmer:innen mit Gleitzeit ohne Kernzeit für Dienststunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und allen Dienstnehmer:innen, die nach Dienstplan arbeiten, für Dienststunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für Raumpfleger:innen kann, sofern dies die Betriebsorganisation erfordert, die Nacht mit dem Zeitraum von 19.00 bis 5.00 Uhr oder 20.00 bis 06.00 Uhr definiert werden und es gebührt in dieser Zeit der Zuschlag. Auf die Einhaltung der täglichen Ruhezeit von mind. 11 Stunden ist zu achten.
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(5)
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Der Zuschlag gemäß Abs 1 gebührt für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigung mit fixer Dienstzeit. Mehrarbeitsstunden sind Dienststunden, die über die tägliche vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehen, aber die Normalarbeitszeit gemäß §§ 4 Abs 3 und 4a Abs 1 und 2 KVdDL noch nicht überschreiten. Der Zuschlag gebührt nur, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten*, in dem sie angefallen sind, nicht durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden können. Der Zuschlag für Mehrarbeitsstunden kumuliert gegebenenfalls mit dem Samstags-/Sonntags-/Feiertagszuschlag gemäß Abs 3 und/oder mit dem Nachtzuschlag gemäß Abs 4. Mehrarbeitsstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer:in.
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(6)
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Bei Gleitzeit mit Kernzeit gemäß § 5 KVdDL oder – so weit in der BV Arbeitszeit vereinbart – bei Gleitzeit ohne Kernzeit gemäß § 6 KVdDL oder bei Arbeit nach Dienstplan gemäß § 6a KVdDL gebührt der Zuschlag für auf Anordnung temporär abgeänderte Arbeitstage. Dasselbe gilt, wenn innerhalb des Gleitzeitrahmens, aber außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit Arbeitsstunden angeordnet werden.
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(7)
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Die Lage der Gleitzeitperiode es wird durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
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§ 7
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Verbrauch von Zeitguthaben
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(1)
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Zeitguthaben durch Mehrstunden und Überstunden (inkl Zuschlägen) werden – unbeschadet der Wahlmöglichkeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§ 10 Abs 4 AZG – in der Regel in Form von Zeitausgleich abgegolten.
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(2)
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Während der Gleitzeitperiode es ist der Verbrauch des Zeitguthabens unter sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG einvernehmlich im Vorhinein festzulegen.
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(3)
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Der Verbrauch des Zeitguthabens soll möglichst blockweise erfolgen. Er kann aber auch stundenweise vereinbart werden.
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(4)
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Am Ende der Gleitzeitperiode es ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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(5)
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Das Zeitdefizit kann über das 1-fache Wochenanstellungsausmaß hinaus nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem:der Vorgesetzten auf maximal 2 Wochenanstellungen ausgedehnt werden. Ein am Ende der Gleitzeitperiode allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird zur Gänze in die nächste Gleitzeitperiode übertragen.
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(6)
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Krankenstand unterbricht den Zeitausgleich ab dem 1. Tag, wenn eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht in Freizeitphasen (Sabbatical oder Altersteilzeit in Blockvariante).
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§ 9
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Dienstfahrten
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(1)
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Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn der:die Dienstnehmer:in über Auftrag der Dienstgeberin seinen:ihren Dienstort oder Arbeitsplatz zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Ebenso liegt eine Dienstfahrt vor, wenn im Auftrag der Dienstgeberin vom Wohnort aus zu einem Einsatzort gefahren wird.
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(2)
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Weitere Bestimmungen sind in einer Betriebsvereinbarung* geregelt.
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(3)
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Aktive Reisezeit liegt vor, wenn der:die Dienstnehmer:in selbst ein Fahrzeug lenkt (weil es von der Dienstgeberin angeordnet wurde oder erwartet wird oder weil das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreichbar wäre) oder wenn er:sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln reist und während des Reisens eine aktive Arbeitsleistung erbringt. Die höchstzulässige Arbeitszeit kann auf max. 12 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Aktive Reisezeiten können ggf auch zu Zuschlägen führen.
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(4)
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Passive Reisezeit liegt vor, wenn der:die Dienstnehmer:in mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrer:in reist und während der Reisebewegung selbst keine Arbeitsleistung erbringt. Die tägliche Höchstarbeitszeit kann durch passive Reisezeit überschritten werden. Bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten während der Reisezeit (zB im Schlaf- oder Liegewagen) kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. *
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(5)
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Bei internationalen Reisen, Projektreisen usw wird das Ausmaß der Arbeits- und Reisezeiten jeweils im Vorhinein vereinbart.
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§ 9a
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Ein- und mehrtägige Veranstaltungen
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Bei mehrtägigen freizeitpädagogischen oder pastoralen Angeboten sowie thematisch zusammenhängenden ein- oder mehrtägigen Veranstaltungen gelten für die betroffenen Dienstnehmer:innen folgende Grundsätze:
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(1)
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Dienstnehmer:innen mit einem Anstellungsausmaß von 74,67 % (28 Wochenstunden) – 100 % haben die Möglichkeit max. 12 Stunden pro Arbeitstag (inkl Zuschlag für die 11. und 12. Stunde) und max. 60 Stunden pro Woche zu arbeiten.
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(2)
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Wenn Veranstaltungen länger als sechs Tage dauern, muss ein freier Tag dazwischen eingeplant werden.
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(3)
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Mehrtägige Veranstaltungen sind grundsätzlich mit max. 60 Stunden (gegebenenfalls + Zuschläge für die 11. und 12. Stunde eines Tages) begrenzt, auch wenn diese sich über zwei Kalenderwochen erstrecken.
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(4)
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Bei Teilzeitkräften mit einem Anstellungsausmaß zwischen 40 % (15 Wochenstunden) und unter 74,67 % kann ab einer Veranstaltungsdauer von fünf Tagen die Differenz zwischen Anstellungsausmaß und Vollanstellung als Mehrstunden auf Antrag ausbezahlt werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist grundsätzlich mit max. 48 Stunden begrenzt, ausgenommen, es wird auf Grund der Übernahme der Leitung der Veranstaltung ein höheres Zeitausmaß bis max. 60 Stunden vereinbart. Beide Stundenbegrenzungen gelten auch dann, wenn sich die Veranstaltung über zwei Kalenderwochen erstreckt. Bei einem Anstellungsausmaß unter 40 % sind die Teilnahmebedingungen im Vorhinein mit dem:der Vorgesetzten abzuklären.
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§ 11
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Rufbereitschaft
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(1)
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Rufbereitschaft liegt vor, wenn Dienstnehmer:innen sich verpflichten, außerhalb ihrer Normalarbeitszeit erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich an den Dienstort zu kommen.
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(2)
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Die Abgeltung der Rufbereitschaft ist in einer Betriebsvereinbarung* zu regeln, die auch Bestimmungen über die Dauer des zulässigen Anfahrtsweges und die Häufigkeit der Rufbereitschaft enthält, wobei innerhalb von 3 Monaten bis zu 30 Tage Rufbereitschaft vereinbart werden kann. Die Abgeltung der Rufbereitschaft kann durch eine Pauschale für die Zeiten der Rufbereitschaft oder durch Zuschläge für die Dienstzeiten zwischen Ruf und Rückkehr an den Wohnort erfolgen. Die Dienstzeiten zwischen Ruf und Rückkehr an den Wohnort müssen mindestens im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden.
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(3)
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Die Fahrt zur Dienststelle und zurück gilt während der Rufbereitschaft als Dienstfahrt.
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## Thema: Kündigung und Urlaubsansprüche
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§ 49
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Kündigungsfristen
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(1)
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Für Dienstgeber:innen-Kündigungen werden im Dienstvertrag Quartalskündigungen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 2 AngG vereinbart.
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(2)
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Dienstnehmer:innen haben eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 4 Satz 1 AngG.
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(3)
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Davon abweichend kann nur für Dienstnehmer:innen ab der Verwendungsgruppe G8 im Dienstvertrag die längere Kündigungsfrist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 4 Satz 2 AngG vereinbart werden. Diese Frist kann allerdings drei Monate nicht übersteigen.
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(4)
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Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit in Schriftform (unterschriftlich) erfolgen.
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§ 2
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Geltungsdauer
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(1)
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Der Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft.
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(2)
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Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. / 31. 12. mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
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(3)
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Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages geführt.
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(4)
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Die Gehaltsansätze des § 38 KVdDL sowie der in § 39 KVdDL geregelte Pensionsbeitrag werden jährlich zum 01.01. im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien valorisiert. Die übrigen im § 39 KVdDL geregelten Sätze werden einvernehmlich innerhalb angemessener Frist valorisiert. Die Verhandlungen dazu finden jährlich statt und orientieren sich insbesondere am Kirchenbeitragsaufkommen der Diözese Linz und an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung in Österreich, im Speziellen die rollierende Inflation für den Zeitraum 01.11. des Vorjahres bis 31.10. des aktuellen Jahres.
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§ 32b
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Jahresurlaub
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(1)
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Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub und zu einem allfälligen Urlaubsanspruch gemäß §§ 17 und 32b Abs 2 KVdDL gebühren drei weitere Urlaubstage (60 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit) pro Urlaubsjahr.
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(2)
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In einem aufrechten, zumindest drei Jahre* dauernden und unbefristeten* Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL (siehe § 1 Abs 2 KVdDL)* gilt (unbeschadet der Bestimmungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG):
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In dem Urlaubsjahr, in das der 45. Geburtstag fällt, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 32 Werktage/ 27 Arbeitstage.
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In dem Urlaubsjahr, in das der 50. Geburtstag fällt, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage/ 30 Arbeitstage.
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Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 UrlG.
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§ 7
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Verbrauch von Zeitguthaben
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(1)
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Zeitguthaben durch Mehrstunden und Überstunden (inkl Zuschlägen) werden – unbeschadet der Wahlmöglichkeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§ 10 Abs 4 AZG – in der Regel in Form von Zeitausgleich abgegolten.
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(2)
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Während der Gleitzeitperiode es ist der Verbrauch des Zeitguthabens unter sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG einvernehmlich im Vorhinein festzulegen.
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(3)
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Der Verbrauch des Zeitguthabens soll möglichst blockweise erfolgen. Er kann aber auch stundenweise vereinbart werden.
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(4)
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Am Ende der Gleitzeitperiode es ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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(5)
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Das Zeitdefizit kann über das 1-fache Wochenanstellungsausmaß hinaus nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem:der Vorgesetzten auf maximal 2 Wochenanstellungen ausgedehnt werden. Ein am Ende der Gleitzeitperiode allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird zur Gänze in die nächste Gleitzeitperiode übertragen.
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(6)
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Krankenstand unterbricht den Zeitausgleich ab dem 1. Tag, wenn eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht in Freizeitphasen (Sabbatical oder Altersteilzeit in Blockvariante).
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§ 24
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Unbezahlter Urlaub
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(1)
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In begründeten Fällen kann einem:einer Dienstnehmer:in ein unbezahlter Urlaub bis zum Höchstausmaß von einem Monat gewährt werden. Der fällige DN- und DG-Beitrag an die ÖGK wird im Rahmen der Gehaltsabrechnung berechnet und ist vom:von der Dienstnehmer:in zu übernehmen.
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(2)
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vgl. § 25a Abs 4 KVdDL
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(3)
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Nach Absolvierung von ununterbrochenen 10 Jahren* in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL steht dem:der Dienstnehmer:in ein unbezahlter Urlaub in der Dauer von länger als einem und höchstens zwölf Monaten zu. Die Dauer des unbezahlten Urlaubes ist vom:von der Dienstnehmer:in frei wählbar, die Zeit der Absolvierung ist jedoch mit der Dienstgeberin zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung ist auch zu klären, ob der:die Dienstnehmer:in nach dem unbezahlten Urlaub auf denselben oder auf einen gleichwertigen Dienstposten zurückkehren kann. Der Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub besteht maximal zweimal und unter der Bedingung, dass der:die Dienstnehmer:in einen unbezahlten Urlaub
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a)
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aus gesundheitlichen Gründen oder
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b)
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zur persönlichen Neuorientierung oder
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c)
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auf Grund einer besonderen familiären Situation* beantragt.
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(4)
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Dienstnehmer:innen haben einen einmaligen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu vier Jahren, wenn sie in dieser Zeit einen Entwicklungshilfe-Einsatz absolvieren. Der Einsatz kann auch in Form von zwei mal zwei Jahren absolviert werden. Die Terminvereinbarung für den Entwicklungshilfe-Einsatz hat im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer:in und Dienstgeberin zu erfolgen. Der:die Dienstnehmer:in hat Anspruch auf Rückkehr auf einen gleichwertigen Dienstposten.
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(5)
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Bei Beantragung des unbezahlten Urlaubs besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Nach Vereinbarung des unbezahlten Urlaubs besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Abs 1 Z 1 VKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178133/Mutterschutzgesetz-1979/§-10-Kuendigungsschutz)§ 10 MSchG.
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(6)
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Die Dienstgeberin übernimmt in der Sonderkarenz gemäß Abs 2, im unbezahlten Urlaub gemäß Abs 3 oder während eines Entwicklungshilfe-Einsatzes gemäß Abs 4 keine Sozialversicherungskosten.
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(7)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG werden Zeiten eines unbezahlten Urlaubs gemäß Abs 3 und 4 für dienstzeitabhängige Ansprüche* nicht angerechnet.
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(8)
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Zeiten eines unbezahlten Urlaubs führen zu einer Aliquotierung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub im betreffenden Urlaubsjahr gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15f Abs 2 MSchG.
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§ 35
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Abfertigung
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(1)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG erhalten Dienstnehmer:innen nach einer Mindestdienstzeit von drei Jahren die Hälfte der Abfertigung, wenn sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder einer Sonderkarenz im 3. Lebensjahr des Kindes gemäß § 24 Abs 2 KVdDL die Auflösung des Dienstverhältnisses bekannt geben.
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(2)
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Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch bei Adoption eines Kindes sowie bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege.
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(3)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten werden für den Abfertigungsanspruch* angerechnet. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 1. 1. 2008 aus einer der genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(4)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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§ 32a
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Urlaubsstichtag, Stichtag für Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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(1)
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Unter Berücksichtigung der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§§ 2 Abs 3 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)3 Abs 1 UrlG* werden für das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 UrlG Zeiten im Umfang von mehr als drei Monaten in einem Betrieb im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz, der Caritas Oberösterreich, im Religionsunterricht und Zeiten in einer anderen Diözese und in Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz angerechnet.*
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(2)
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Für dienstzeitabhängige Ansprüche hinsichtlich Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden Zeiten (auch die Lehrzeit)58 bei einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL angerechnet, wenn sie keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen.
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(3)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten verändern den Stichtag für die (vorgezogene) 6. Urlaubswoche nicht.
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(4)
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Analog dazu verändert sich auch der Stichtag für die Kündigungsfrist und der Stichtag für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch eine der genannten Karenzen nicht.
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(5)
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Abs 3 und 4 gelten für alle Dienstnehmer:innen, die ab 01.01.2008 aus einer der unter § 32 Abs 3 KVdDL genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(6)
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Im aufrechten Dienstverhältnis sind Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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§ 28
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Sonderzahlungen
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(1)
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Neben dem laufenden Monatsbezug gebühren dem:der Dienstnehmer:in in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzahlungen. Der Urlaubszuschuss ist am 31. Mai und die Weihnachtsremuneration am 31. Oktober fällig und beträgt jeweils einen durchschnittlichen Bruttobezug.*
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(2)
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Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Jahres, so gebühren die Sonderzahlungen nur anteilig. In Zeiten einer unbezahlten Freistellung (zB Karenz) gebühren keine Sonderzahlungen. Im Krankenstand, auch wenn kein Entgeltanspruch mehr besteht, werden dennoch Sonderzahlungen gewährt.
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(3)
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Die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung berechnet sich unter Ausscheidung der nicht zur Berechnungsgrundlage gehörenden Entgeltbestandteile (Sachbezüge, Fahrtkosten-, Mittagessenzuschuss und Rufbereitschaftsabgeltung) aus dem Durchschnittsbezug der letzten drei Monate vor dem Fälligkeitstermin nach Abs 1 und 6.
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(4)
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Zeiten einer unbezahlten Freistellung (zB Karenz) bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Zeiten ohne Entgelt aufgrund einer unbezahlten Freistellung reduzieren den zu berücksichtigenden Zeitraum für die Durchschnittsberechnung nach Abs 3 und bleiben hinsichtlich der Berechnungsbasis unberücksichtigt.
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(5)
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Beginnt oder endet im Kalenderjahr eine der gesetzlichen Teilzeitformen (Bildungsteilzeit, Elternteilzeit, Familienhospizteilzeit, Pflegeteilzeit oder Altersteilzeit), erfolgt die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung nach der kollektivvertraglichen Durchschnittsberechnung gemäß Abs 3.
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(6)
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Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder zum Beginn einer unbezahlten Freistellung sind auch die Sonderzahlungen fällig.
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§ 14
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Bildungsfreistellung
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(1)
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Jede:r Dienstnehmer:in hat für die Teilnahme an beruflichen, religiösen, sozialen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes, sofern einer solchen Veranstaltung von der Dienstgeberin die Eignung zuerkannt wird.
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(2)
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Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in jedem Dienstjahr eine Wochenanstellungsgröße und entsteht erstmals mit Beginn des zweiten Jahres* in einem aufrechten, ununterbrochenen Dienstverhältnis* zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des Kollektivvertrags der Diözese Linz. Jede Bildungsfreistellung muss beantragt werden. Wird Bildungsfreistellung im jeweiligen Dienstjahr nicht (zur Gänze) in Anspruch genommen, wird diese nicht ins neue Dienstjahr übertragen und auch nicht finanziell abgegolten.
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(3)
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Der:die Dienstnehmer:in ist verpflichtet, eine entsprechende Teilnahmebestätigung vorzulegen.
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## Thema: Familienzuschuss, Fahrtkosten und weitere Zuschüsse
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§ 22
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Familienzuschuss
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(1)
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Dienstnehmer:innen erhalten auf Antrag für jedes Kind, für das sie unterhaltspflichtig sind, monatlich (14-mal* einen Familienzuschuss (FZ), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
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a)
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Es gebührt Familienbeihilfe (FBH).
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b)
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Das (Familien-)Einkommen* übersteigt nicht die nach folgendem Modus zu berechnende Obergrenze FZ: Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mal Gewichtungsfaktor je Familienmitglied:
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| 1. Erwachsene/r | 1,25 |
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|---|---|
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| 2. Erwachsene/r | 1,05 |
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| Jedes Kind, für das Anspruch auf FBH besteht | 0,81 |
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| (mit erhöhtem Familienbeihilfenanspruch zusätzlich | 0,5) |
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Bei einem:einer Alleinerzieher:in mit einem Kind wird zusätzlich der Gewichtungsfaktor für ein fiktives zweites Kind berücksichtigt.
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(2)
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Übersteigt das (Familien-)Einkommen die Obergrenze FZ nur geringfügig, kommt eine Einschleifregelung zur Anwendung, wobei der bei der Vergleichsrechnung jeweils höhere Betrag gewährt wird.
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a)
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Obergrenze FZ gemäß Abs 1 b) plus FZ pro Kind gemäß § 39 KVdDL minus (Familien-)Einkommen oder
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b)
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unterschreitet das (Familien-)Einkommen die um einen weiteren Gewichtungsfaktor 0,5 erhöhte Obergrenze FZ gemäß Abs 1 b), steht FZ in halber Höhe zu. Wird auch diese Einkommensgrenze überschritten, kommt ebenfalls eine Einschleifung gemäß Abs 2 a) zur Anwendung.
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(3)
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Dienstnehmer:innen erhalten monatlich einen Zuschlag zum FZ (ZFZ), wenn das (Familien-)Einkommen die nach folgendem Modus zu berechnende Grenze nicht übersteigt: Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mal Gewichtungsfaktor je Familienmitglied:
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| 1. Erwachsene/r | 0,81 |
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|---|---|
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| 2. Erwachsene/r | 0,65 |
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| jedes Kind, für das Anspruch auf FBH besteht | 0,41 |
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| (mit erhöhtem Familienbeihilfenanspruch zusätzlich | 0,5) |
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Bei einem:einer Alleinerzieher:in mit einem Kind wird zusätzlich der Gewichtungsfaktor für ein fiktives zweites Kind berücksichtigt.
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Übersteigt
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das Familieneinkommen die Obergrenze nur geringfügig, kommt ebenfalls die Einschleifregelung analog zu Abs 2 a) zur Anwendung (Obergrenze ZFZ plus FZ/ZFZ gemäß § 39 KVdDL pro Kind minus (Familien-)Einkommen).
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(4)
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FZ/ZFZ gebührt auch – abweichend von Abs 1 a) – für Zeiten zwischen Ausbildungen, zwischen Ausbildung und Präsenz- oder Zivildienst bzw umgekehrt sowie zwischen Ausbildung, Präsenz- oder Zivildienst und Berufseinstieg für die Dauer von jeweils maximal 6 Monaten, für Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes sowie für Studierende unter 26 Jahren für max. 2 Jahre (bei Vorlage von Inskriptionsbestätigungen).
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(5)
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Für unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem:der Antragsteller:in leben, wird FZ/ZFZ für das laufende Jahr gewährt, wenn der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG bestand und damit für das Vorjahr lückenlose Alimentationszahlungen nachgewiesen werden.
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(6)
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Für jedes Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, gebührt FZ/ZFZ in doppelter Höhe.
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(7)
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Fällt der Anspruch für ein Kind weg, wird für das laufende Jahr bei der Berechnung der Obergrenzen FZ/ZFZ der Gewichtungsfaktor für das betreffende Kind noch weiter berücksichtigt.
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(8)
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FZ/ZFZ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen jeweils für ein Kalenderjahr zuerkannt. Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen sind der Dienstgeberin umgehend zu melden. Ein zu Unrecht bezogener FZ/ZFZ wird rückverrechnet.
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(9)
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Sind der:die Antragsteller:in und dessen/deren Partner:in bei Dienstgeberinnen gemäß § 1 KVdDL beschäftigt, so gebührt FZ/ZFZ pro Kind max. zu 100 %.
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(10)
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Um soziale Härtefälle zu vermeiden, kann bei drastischen Einkommenseinbußen die Dienstgeberin FZ/ZFZ unter Berücksichtigung des Einkommens des laufenden Jahres gewähren. Am Ende dieses Kalenderjahres wird noch einmal eine Prüfung des gesamten Jahreseinkommens vorgenommen. Sollte die Prüfung ergeben, dass die jeweiligen Obergrenzen überschritten wurden, wird unter Berücksichtigung der Einschleifregelungen gemäß Abs 2 und 3 der bereits gewährte FZ/ZFZ rückverrechnet.
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(11)
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Die erstmalige Auszahlung erfolgt im Antragsmonat, frühestens im Monat des Dienstbeginns/der Rückkehr aus der Karenz/des Eintritts des anspruchsbegründenden Ereignisses (zB Geburt des Kindes, Antritt des Zivildienstes), wobei der Antrag spätestens 3 Monate nach Dienstbeginn/ Rückkehr aus der Karenz/Eintritt des Ereignisses, der Folgeantrag jährlich bis spätestens 31. März zu stellen ist. Die Zuerkennung erfolgt längstens für das jeweilige Kalenderjahr.
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(12)
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In Zeiten mit 50 %iger Entgeltfortzahlung gebührt der Familienzuschuss ebenfalls in der Höhe von 50 %. In entgeltfreien Zeiten gebührt kein Familienzuschuss.
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(13)
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Gemäß § 27 Abs 4 KVdDL wird auch der Familienzuschuss (und der Zuschlag zum Familienzuschuss) nach dem Anstellungsausmaß aliquotiert.
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(14)
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Nähere Erläuterungen zu den Berechnungen und Nachweisen sind im Anhang 1 zum KVdDL enthalten.
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§ 22a
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Erweiterter Familienzuschuss bei Teilzeitbeschäftigung
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in bezieht bei Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen (unabhängig davon, ob der:die Partner:in bei einer diözesanen oder einem: einer andere:n Dienstgeber:in beschäftigt ist) 100 % FZ/ZFZ gemäß § 22 KVdDL für jedes Kind.
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(2)
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Das jüngste Kind hat das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet.
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(3)
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Der:die Antragsteller:in und der:die im selben Haushalt lebende Partner:in arbeiten nachweislich in Teilzeit mit je 40 – 60 %. Die Untergrenze von 40 % kann dann unterschritten werden, wenn die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld dies zwingend notwendig macht und der:die davon Betroffene nicht zugleich FZ/ZFZ gemäß KVdDL bezieht.
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(4)
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Überschreitet das Einkommen des Vorjahres gemäß Einkommensteuerbescheid die Einkommensgrenzen gemäß § 22 Abs 1 KVdDL, werden davon abweichend für den erweiterten FZ bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die aktuellen Teilzeiteinkommen des Antragstellers:der Antragstellerin und der:des im Haushalt lebenden Partnerin:Partners herangezogen (siehe Anhang 1 Abs 11 zum KVdDL).*
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(5)
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Dabei verpflichtet sich der:die Dienstnehmer:in, Veränderungen in der Höhe der unselbständigen Einkünfte des Partners:der Partnerin der Personalverrechnung unmittelbar bekanntzugeben. Als Nachweis gilt das monatliche Einkommen gemäß Gehalts- /Lohnzettel, der für den Anspruchszeitraum (nachträglich) vorzulegen ist.
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(6)
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum FZ (§ 22 und Anhang 1 zum KVdDL) auch für den erweiterten FZ.
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§ 20
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Fahrtkostenzuschuss
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(1)
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Dienstnehmer:innen können auf Antrag einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, sofern die Entfernung Dienst- und Wohnort mindestens 2 km beträgt und ein öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar ist; ist ein solches zumutbar, dann beträgt die für den Fahrtkostenzuschuss erforderliche Entfernung mehr als 20 km.
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(2)
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Für die Ermittlung der Entfernung sowie für die Prüfung der Zumutbarkeit eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels ist dem Antrag ein aktueller unterschriebener Ausdruck L34-EDV (Erklärung/ Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro) beizulegen.
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(3)
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Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch mit Anstellungsbeginn. In gebrochenen Abrechnungsperioden* erfolgt eine taggenaue Aliquotierung.
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(4)
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Für Zeiten mit 50 % Entgeltfortzahlungsanspruch und für entgeltfreie Zeiten wird kein Fahrtkostenzuschuss gewährt.*
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(5)
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Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (Wohn- und/oder Dienstortwechsel) sind unverzüglich zu melden. Ein neuer Antrag kann gestellt werden.
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(6)
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Für den Fahrtkostenzuschuss gilt: Dienstnehmer:in-nen bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 40 % erhalten 50 % des Fahrtkostenzuschusses; Dienstnehmer:innen mit einem Beschäftigungsausmaß von über 40 % erhalten 100 % des Fahrtkostenzuschusses.
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(7)
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Der monatliche Zuschuss ist durch den Höchstbe-trag gemäß § 39 KVdDL limitiert. Steht der Fahrtkostenzuschuss für mehrere Anstellungen in KVdDL-Betrieben zu, wird der jeweilige Anspruch unter Berücksichtigung von Abs 6 aliquotiert, sodass der Höchstbetrag gemäß § 39 KVdDL in Summe nicht überschritten wird.
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(8)
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Der Jahresbetrag nach § 39 KVdDL wird in 12 gleichen Monatsraten mit den Bezügen ausbezahlt.
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§ 20a
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Öffi-Ticket-Bonus
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(1)
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Alternativ zum Fahrtkostenzuschuss nach § 20 KVdDL gewährt die Dienstgeberin auf Antrag einen Öffi-Ticket-Bonus je nach Kaufpreis der Jahreskarte für das öffentliche Verkehrsmittel.
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(2)
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Ausschließliche Voraussetzung für die Gewährung des Öffi-Ticket-Bonus ist die Gültigkeit der jeweiligen Jahreskarte am Wohn- oder Dienstort.
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(3)
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Anspruchsberechtigt sind alle Dienstnehmer:innen im Geltungsbereich diözesane Einrichtungen gemäß Fußnote 1 KVdDL. Dienstnehmer:innen in einer pfarrlichen Rechtsträgerschaft kann ein Öffi- Ticket-Bonus gewährt werden, wenn die Pfarre die Kosten dafür trägt; dabei obliegt es ausschließlich den für Finanzen verantwortlichen Gremien der Pfarren, die Anwendung oder Nichtanwendung des § 20a KVdDL für deren Angestellte zu beschließen.
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(4)
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Die Jahreskosten der auf den:die Dienstnehmer:in lautenden Öffi-Jahreskarte sind nachzuweisen. Die Rechnung der Jahreskarte/ein geeigneter Zahlungsbeleg ist dem Antrag beizulegen. Die Höhe des Öffi-Ticket-Bonus für eine übertragbare Jahreskarte wird ermittelt, indem das vergleichbare nicht-übertragbare Produkt herangezogen wird.
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(5)
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Der Öffi-Ticket-Bonus gebührt ab dem Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch mit Anstellungsbeginn. In gebrochenen Abrechnungsperioden* sowie in Zeiten der Entgeltfortzahlung (100 % und 50 %) erfolgt eine 100 %ige Weitergewährung des Öffi-Ticket-Bonus.
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(6)
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Der Öffi-Ticket-Bonus wird in der Höhe gemäß § 37 KVdDL unabhängig vom Anstellungsausmaß gewährt und demnach nicht aliquotiert.
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(7)
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In entgeltfreien Zeiten wird kein Öffi-Ticket-Bonus gewährt*
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(8)
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Der Jahresbetrag nach § 39 KVdDL wird in 12 gleichen Monatsraten mit den Bezügen ausbezahlt.
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§ 19
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Mittagessenzuschuss*
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* Dieser ist für Dienstnehmer:innen mit einem Dienstverhältnis zu einer Pfarre nur über Antrag möglich.
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(1)
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Den Dienstnehmer:innen können freiwillig verbilligte Mittagessen oder ein Mittagessenzuschuss gewährt werden.
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(2)
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In einer Betriebsvereinbarung* sind der Bezie-her:innen-Kreis des verbilligten Mittagessens oder des Mittagessenzuschusses und eine eventuelle Kürzung des Zuschusses für Dienstnehmer:innen, die von dritter Seite verbilligte Mittagessen angeboten bekommen, zu vereinbaren.
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§ 21
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Zusatzpension
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(1)
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Dienstnehmer:innen haben bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß BV Pensionsvorsorge oder gemäß Dienstvertrag Anspruch auf Beitragszahlung der Dienstgeberin an eine Pensionskasse.
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(2)
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Die Beitragszahlung in der in § 39 KVdDL genannten Höhe wird jährlich gemäß der Gehaltsanpassung dieses Kollektivvertrages valorisiert.
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(3)
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Nähere Bestimmungen sind in einer Betriebsvereinbarung* zu regeln.
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§ 18
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Hilfe im Krankheitsfall
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(1)
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Wenn im Fall einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der laufende Bezug teilweise oder zur Gänze ruht, oder darauf kein Anspruch besteht, werden bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag folgende Leistungen gewährt:
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a)
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eine einmalige Krankenstandaushilfe (Abs 2),
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b)
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ein monatlicher Krankengeldzuschuss (Abs 3).
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Die Sozialleistung ersetzt – unter Berücksichtigung der ÖGK-Leistungen – das letzte Nettoeinkommen zu 99 %.
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(2)
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Eine einmalige Krankenstandaushilfe wird Dienstnehmer:innen gewährt, die im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Erschöpfung der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur das halbe Entgelt (und das halbe Krankengeld) beziehen/bezogen haben.
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(3)
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Krankengeldzuschuss wird dann gewährt, wenn die ÖGK das volle Krankengeld (Familien- oder Taggeld) zahlt. Der Anspruch entsteht mit dem Ende der Entgeltfortzahlung und endet nach einem Jahr. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Krankengeldzuschuss bis zum Erlöschen des Krankengeldanspruches gewährt werden.
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(4)
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Ist das gesetzliche Pensionsalter erreicht, erlischt der Anspruch nach Abs 2 und 3 mit dem Ende der Krankengeldleistung, spätestens aber drei Monate nach dem Pensionsstichtag. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss erlischt nach sechs Monaten, wenn der:die Dienstnehmer:in einer Empfehlung der Dienstgeberin, um Berufsunfähigkeitspension oder Pensionsvorschuss gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407,NOR40210700/Arbeitslosenversicherungsgesetz-1977/Art-2-§-23-Bevorschussung-von-Leistungen-aus-der-Pensionsversicherung)§ 23 AlVG anzusuchen, nicht nachkommt.
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(5)
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Die Abrechnung des Krankengeldzuschusses bzw. der einmaligen Krankenstandaushilfe kann jeweils nur nach Vorlage der entsprechenden Krankengeldbescheinigung der ÖGK erfolgen.
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§ 22b
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Familienzuschuss in Patchwork-Familien
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(1)
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Lebt/Leben im Haushalt des:der Familienzuschuss-Berechtigten auch ein Kind/Kinder des Partners:der Partnerin, wird diese Familiensituation unter folgenden Voraussetzungen für den FZ berücksichtigt:
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(2)
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Das Kind:die Kinder des Partners:der Partnerin hat/haben den (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz im selben Haushalt mit dem:der Antragsteller:in.
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(3)
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Der:die Antragssteller:in ist mit dem Elternteil dieses Kindes/dieser Kinder (standesamtlich) verheiratet oder lebt mit ihm in eingetragener Partnerschaft.
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(4)
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Für das Kind/die Kinder des Partners:der Partnerin wird der Gewichtungsfaktor gemäß § 22 KVdDL berücksichtigt, ein Familienzuschuss steht (für dieses Kind/diese Kinder) nicht zu.
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Anhang 1
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##
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Erläuterungen zum Familienzuschuss (FZ)
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(1)
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Ein Antrag wird erst nach vollständiger Vorlage aller notwendigen Unterlagen bearbeitet. Die Abgabefrist endet am 10. Dezember des Anspruchsjahres.
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(2)
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Der Anspruch auf Familienbeihilfe (FBH) ist durch die Mitteilung des Finanzamtes oder einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen. Ändert sich der Anspruch auf FBH im laufenden Jahr, ist dies der zuständigen Personalverrechnungsstelle unverzüglich bekannt zu geben, sofern dies nicht aus der vorliegenden Bestätigung ersichtlich ist.
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(3)
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Für Zeiten ohne FBH-Anspruch gemäß § 22 Abs 4 KVdDL ist der FZ/ZFZ im Nachhinein bis spätestens 10. Dezember des Anspruchsjahres gesondert zu beantragen.
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(4)
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Mit dem Neuantrag und jedem Folgeantrag ist bis spätestens 10. Dezember des Anspruchsjahres das (Familien-)Einkommen anhand des Einkommensteuerbescheides (der antraglosen Arbeitnehmer: innenveranlagung) des Vorjahres nachzuweisen.
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(5)
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Land- und Forstwirt:innen, die keinen Einkommensteuerbescheid haben, stellen den letzten Einheitswertbescheid für die Berechnung zur Verfügung.
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(6)
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Unter (Familien-)Einkommen sind alle Einkünfte des Antragstellers:der Antragstellerin und des:der mit ihm:ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners:Partnerin zu verstehen.
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(7)
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Gebührt gemäß § 22 Abs 9 KVdDL beiden Anspruchsberechtigten ein FZ/ZFZ, ist einvernehmlich festzulegen, an wen von beiden der gemeinsam zustehende FZ/ZFZ in welcher Höhe ausbezahlt wird.
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(8)
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Als monatliches (Familien-)Einkommen wird das Zwölftel aller im Einkommensteuerbescheid angegebenen Einkünfte und der steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wobei ein Negativ-Einkommen (etwa aus selbständiger Arbeit) das (Familien-)Einkommen nicht reduziert. Bei Land- und Forstwirt:innen, für die Abs 5 gilt, werden 60 % vom Gesamteinheitswert als Einkommen herangezogen.
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(9)
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Ein im nachgewiesenen Jahr bezogener FZ/ZFZ gemäß § 22 oder 22a KVdDL und/oder eine Treueprämie einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL werden nicht zum (Familien-) Einkommen gerechnet und bleiben somit bei der Berechnung des FZ/ZFZ unberücksichtigt.*
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(10)
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Für den erweiterten FZ gemäß § 22a KVdDL kann zugunsten des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin das jeweils aktuelle Teilzeiteinkommen (Monatsbrutto ohne FZ/ZFZ minus Sozialversicherung) für die Ermittlung des Familieneinkommens herangezogen werden (siehe § 22a Abs 4 KVdDL).
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§ 39
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Zulagen / Zuschüsse / Aufwandsersätze
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| Familienzuschuss (14x) | 175,00 |
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|---|---|
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| Zuschlag zum Familienzuschuss (14x) | 43,75 |
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| Rufbereitschaft für Krankenhäuser | 2,59 |
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Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 KVdDL
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| Entfernung Dienstort-Wohnort (km) | Kleines PPFKZ/Jahr | Großes PP FKZ/Jahr |
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|---|---|---|
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| 2–20 | kein FKZ | 240 € |
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| über 20–40 | 120 € | |
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| über 40 | 180 € | 360 € |
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||
Öffi-Ticket-Bonus gemäß § 20a KVdDL
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| Kaufpreis Öffi-Ticket* | Öffi-Ticket-Bonus / Jahr |
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|---|---|
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| bis € 300 | 210 € |
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| bis € 400 | 280 € |
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| über € 400 | 330 € |
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* Jede Jahreskarte eines Verkehrsbetriebes, die zumindest am Wohn- oder am Diestort gültig ist
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| Mittagessenzuschuss 100 % (12 x) | 82,50 |
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|---|---|
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| Pensionskassenbeitrag 100 % (12 x) | 58,96 |
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| Kilometergeld für PKW | 0,42 |
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| pro Mitfahrer:in | 0,05 |
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| für Motorrad | 0,24 |
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| für Fahrrad | 0,38 |
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||
## Thema: Urlaub, Sonderurlaub und dienstfreie Tage
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||
§ 32b
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Jahresurlaub
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(1)
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Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub und zu einem allfälligen Urlaubsanspruch gemäß §§ 17 und 32b Abs 2 KVdDL gebühren drei weitere Urlaubstage (60 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit) pro Urlaubsjahr.
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(2)
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In einem aufrechten, zumindest drei Jahre* dauernden und unbefristeten* Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL (siehe § 1 Abs 2 KVdDL)* gilt (unbeschadet der Bestimmungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG):
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In dem Urlaubsjahr, in das der 45. Geburtstag fällt, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 32 Werktage/ 27 Arbeitstage.
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In dem Urlaubsjahr, in das der 50. Geburtstag fällt, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage/ 30 Arbeitstage.
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||
Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 UrlG.
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§ 23a
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Dienstfreistellung aus sonstigen Anlässen (Sonderurlaub)
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(1)
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Der:die Dienstnehmer:in behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er:sie durch wichtige, seine:ihre Person betreffende Gründe ohne sein:ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seines:ihres Dienstes verhindert ist.
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(2)
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||
Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3 AngG wird gegen Nachweis des Ereignisses ohne Anrechnung auf den Urlaub Dienstfreistellung* pauschal in folgendem Ausmaß gewährt:
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| a) | bei der eigenen Eheschließung: je | 1 Arbeitstag |
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|---|---|---|
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| bei der standesamtlichen und bei der kirchlichen Eheschließung | | |
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| b) | bei der Eheschließung von Geschwistern oder eigenen Kindern: | 1 Arbeitstag |
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| c) | anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes: | 2 Arbeitstage |
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| d) | beim Tod des (Ehe-)Partners:der (Ehe-)Partnerin: | 3 Arbeitstage |
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| e) | beim Tod der Eltern, eines eigenen (Adoptiv-) Kindes, Stief- oder Pflegekindes: | 3 Arbeitstage |
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| f) | beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern: | 1 Arbeitstag |
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| g) | bei Wohnungswechsel*, wenn ein eigener Haushalt geführt wird: | 2 Arbeitstage |
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| h) | der erstmalige Schuleintrittstag (Anlasstag) des eigenen Kindes, Pflege- oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes | |
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(3)
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In begründeten Fällen kann über Antrag des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin eine zusätzliche Dienstfreistellung für die erforderliche Hin- und Rückfahrt gewährt werden.
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(4)
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Dienstnehmer:innen, die als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr im Einsatz im Rahmen eines Großschadensereignisses gemäß § 3 Z 3 lit b des Katastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3a AngG.
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§ 32a
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Urlaubsstichtag, Stichtag für Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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(1)
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||
Unter Berücksichtigung der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§§ 2 Abs 3 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)3 Abs 1 UrlG* werden für das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 UrlG Zeiten im Umfang von mehr als drei Monaten in einem Betrieb im Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Diözese Linz, der Caritas Oberösterreich, im Religionsunterricht und Zeiten in einer anderen Diözese und in Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz angerechnet.*
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(2)
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Für dienstzeitabhängige Ansprüche hinsichtlich Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden Zeiten (auch die Lehrzeit)58 bei einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL angerechnet, wenn sie keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen.
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(3)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten verändern den Stichtag für die (vorgezogene) 6. Urlaubswoche nicht.
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(4)
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Analog dazu verändert sich auch der Stichtag für die Kündigungsfrist und der Stichtag für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch eine der genannten Karenzen nicht.
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(5)
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Abs 3 und 4 gelten für alle Dienstnehmer:innen, die ab 01.01.2008 aus einer der unter § 32 Abs 3 KVdDL genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(6)
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Im aufrechten Dienstverhältnis sind Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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§ 17
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Zusatzurlaub für begünstigt behinderte Dienstnehmer:innen
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(1)
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Dienstnehmer:innen, die einen bestimmten Grad der Behinderung nachweisen können, erhalten ab dem Monat der Vorlage des Nachweises einen zusätzlichen Urlaub, und zwar bei mindestens
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| 30 Prozent Behinderung | 80 %, |
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|---|---|
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| 50 Prozent Behinderung | 100 %, |
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| 60 Prozent Behinderung | 120 % |
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| 80 Prozent Behinderung | 140 % |
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der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
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(2)
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Der Grad der Behinderung ist durch einen amtlichen Bescheid oder durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
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(3)
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Mit Ende einer befristeten Zuerkennung des Behinderungsgrades endet bis zur allfälligen Vorlage eines neuen Nachweises über den Grad der Behinderung auch der Zusatzurlaub.
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(4)
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Die Aliquotierung des Sonderurlaubes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40247600/Urlaubsgesetz/§-10-Ansprueche-bei-Beendigung-des-Arbeitsverhaeltnisses)§ 10 UrlG. Unterbrechungen (zB Karenzen) werden analog berücksichtigt und führen zur Aliquotierung des Sonderurlaubs im jeweiligen Jahr.
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§ 23
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Dienstfreie Tage
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Karfreitag, Hl. Abend und Silvester gelten als dienstfrei. Wenn auf Grund dienstlicher Verpflichtungen (zB für Dienstnehmer:innen in der Seelsorge) an einem oder mehreren dieser Tage gearbeitet wird, besteht Anspruch auf Zeitausgleich.
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§ 7
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Verbrauch von Zeitguthaben
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(1)
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Zeitguthaben durch Mehrstunden und Überstunden (inkl Zuschlägen) werden – unbeschadet der Wahlmöglichkeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§ 10 Abs 4 AZG – in der Regel in Form von Zeitausgleich abgegolten.
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(2)
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Während der Gleitzeitperiode es ist der Verbrauch des Zeitguthabens unter sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG einvernehmlich im Vorhinein festzulegen.
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(3)
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Der Verbrauch des Zeitguthabens soll möglichst blockweise erfolgen. Er kann aber auch stundenweise vereinbart werden.
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(4)
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Am Ende der Gleitzeitperiode es ist die Übertragung eines Zeitguthabens bis zum 1-fachen Ausmaß der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag (1 : 1) in die nächste Gleitzeitperiode möglich.
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(5)
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Das Zeitdefizit kann über das 1-fache Wochenanstellungsausmaß hinaus nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem:der Vorgesetzten auf maximal 2 Wochenanstellungen ausgedehnt werden. Ein am Ende der Gleitzeitperiode allenfalls bestehendes Zeitdefizit wird zur Gänze in die nächste Gleitzeitperiode übertragen.
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(6)
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Krankenstand unterbricht den Zeitausgleich ab dem 1. Tag, wenn eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht in Freizeitphasen (Sabbatical oder Altersteilzeit in Blockvariante).
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§ 34
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Treueprämie
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(1)
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Nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 und 25 Jahren in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL wird neben den laufenden Bezügen jeweils eine einmalige Prämie gewährt.
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(2)
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Die Höhe der Prämie entspricht bei Vollendung von 20 Dienstjahren 60 %, bei Vollendung von 25 Dienstjahren 100 % des laufenden monatlichen Bruttobezugs.
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(3)
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Ist zum Zeitpunkt der Auszahlung der Treueprämie die Anstellung befristet erhöht oder gesenkt worden, wird das letzte Anstellungsausmaß vor der befristeten Änderung als Berechnungsbasis herangezogen. Ist die Treueprämie in einer entgeltfreien Zeit iSd Abs 5 und 6 fällig, erfolgt ihre Auszahlung im Monat nach der Freistellung auf Basis der letzten unbefristeten* Anstellung vor der Freistellung.
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(4)
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Zeiten bei überdiözesanen Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne des Abs 1. Diese Zeiten werden aber für die Erlangung der Treueprämie nicht angerechnet.
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(5)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten verändern den Stichtag für die Treueprämie nicht. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 1. 1. 2018 aus einer der genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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(6)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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## Thema: Karenz, Elternzeit und Sabbatical
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§ 25a
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Familien- und Kinderzeiten
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(1)
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Väter können die Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40216903/Vaeter-Karenzgesetz/§-1a)§ 1a VKG („Papamonat“) auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, aber für dieses obsorgeberechtigt sind*.
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(2)
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Unter Anwendung der sonstigen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG normierten Bestimmungen haben analog dazu beide Elternteile Anspruch auf Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§§ 15 ff MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40255823/Vaeter-Karenzgesetz/§-2-Anspruch-auf-Karenz)§§ 2 ff VKG oder Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255815/Mutterschutzgesetz-1979/§-15h-Anspruch-auf-Teilzeitbeschaeftigung)§§ 15h ff MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40255826/Vaeter-Karenzgesetz/§-8-Anspruch-auf-Teilzeitbeschaeftigung)§§ 8 ff VKG (Elternteilzeit), auch wenn sie nicht im selben Haushalt leben, sie aber beide mit der Obsorge für das gemeinsame Kind betraut sind.
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(3)
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Davon unberührt sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001474)KBGG und Familienzeitbonus gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009586)FamZeitbG.
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(4)
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(Adoptiv-/Pflege-)Mütter und Väter im selben Haushalt mit ihrem Kind* haben im Anschluss an die Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)AVRAG Anspruch auf Sonderkarenz bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, für die die Bestimmungen und Meldefristen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG analog anzuwenden sind.*
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(5)
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Unabhängig von den gesetzlichen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG können Dienstnehmer:innen aufgrund familiärer Betreuungspflichten befristet das Anstellungsausmaß (weiter) reduzieren, sofern keine gravierenden betrieblichen/organisatorischen Gründe dagegensprechen. Im Anschluss an die befristete Reduzierung besteht das Recht auf das ursprüngliche Anstellungsausmaß auf einem gleichwertigen Posten in der gleichen Verwendungsgruppe. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Anstellungsausmaß ist auf Wunsch des Dienstnehmers:der Dienstnehmerin auf dem gleichen Posten möglich, wenn diese binnen zwei Jahren erfolgt und sofern keine gravierenden betrieblichen/organisatorischen Gründe dagegensprechen. Ehestmöglich vor dem gewünschten Antritt ist eine Reduzierung schriftlich bei der Dienstgeberin anzumelden. Änderungszeitpunkt, Beschäftigungsausmaß, Dauer und Lage der Arbeitszeit sind schriftlich zu vereinbaren.
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§ 24a
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Sabbatical
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(1)
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Zwischen Dienstnehmer:in und Dienstgeberin kann eine Sabbatical-Vereinbarung abgeschlossen werden, wenn mit Beginn der Rahmenzeit ein aufrechtes, unbefristetes und ununterbrochenes Dienstverhältnis von mindestens 5 Jahren* zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL vorliegt.
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(2)
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Die Rahmenzeit (Anspar- und Sabbatzeit) erstreckt sich auf maximal 60 Monate.* Die Sabbatzeit wird am Ende der Rahmenzeit konsumiert.
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(3)
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In der Ansparzeit wird bei reduziertem Entgelt und gleichbleibender Arbeitsleistung ein Zeitguthaben geschaffen. Das Verhältnis von Ansparzeit zu Sabbatzeit kann flexibel gestaltet werden, wobei sich immer jeweils volle Monate und mindestens 3 Monate Sabbatzeit ergeben müssen.
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(4)
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Sollte das Dienstverhältnis vor (vollständiger) Inanspruchnahme der Sabbatzeit beendet werden, wird das Entgelt für das angesparte Zeitguthaben im Verhältnis 1 : 1 berechnet und ausbezahlt.
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(5)
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Bei Beantragung eines Sabbaticals besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Bei Antritt der Sabbatzeit besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Abs 1 Z 1 VKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178133/Mutterschutzgesetz-1979/§-10-Kuendigungsschutz)§ 10 MSchG.
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(6)
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Durchführungsbestimmungen sind im Anhang 2 zum KVdDL enthalten.
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§ 24
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Unbezahlter Urlaub
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(1)
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In begründeten Fällen kann einem:einer Dienstnehmer:in ein unbezahlter Urlaub bis zum Höchstausmaß von einem Monat gewährt werden. Der fällige DN- und DG-Beitrag an die ÖGK wird im Rahmen der Gehaltsabrechnung berechnet und ist vom:von der Dienstnehmer:in zu übernehmen.
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(2)
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vgl. § 25a Abs 4 KVdDL
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(3)
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Nach Absolvierung von ununterbrochenen 10 Jahren* in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Dienstgeberin im Geltungsbereich des KVdDL steht dem:der Dienstnehmer:in ein unbezahlter Urlaub in der Dauer von länger als einem und höchstens zwölf Monaten zu. Die Dauer des unbezahlten Urlaubes ist vom:von der Dienstnehmer:in frei wählbar, die Zeit der Absolvierung ist jedoch mit der Dienstgeberin zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung ist auch zu klären, ob der:die Dienstnehmer:in nach dem unbezahlten Urlaub auf denselben oder auf einen gleichwertigen Dienstposten zurückkehren kann. Der Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub besteht maximal zweimal und unter der Bedingung, dass der:die Dienstnehmer:in einen unbezahlten Urlaub
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a)
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aus gesundheitlichen Gründen oder
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b)
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zur persönlichen Neuorientierung oder
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c)
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auf Grund einer besonderen familiären Situation* beantragt.
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(4)
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Dienstnehmer:innen haben einen einmaligen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu vier Jahren, wenn sie in dieser Zeit einen Entwicklungshilfe-Einsatz absolvieren. Der Einsatz kann auch in Form von zwei mal zwei Jahren absolviert werden. Die Terminvereinbarung für den Entwicklungshilfe-Einsatz hat im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer:in und Dienstgeberin zu erfolgen. Der:die Dienstnehmer:in hat Anspruch auf Rückkehr auf einen gleichwertigen Dienstposten.
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(5)
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Bei Beantragung des unbezahlten Urlaubs besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Nach Vereinbarung des unbezahlten Urlaubs besteht Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Abs 1 Z 1 VKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178133/Mutterschutzgesetz-1979/§-10-Kuendigungsschutz)§ 10 MSchG.
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(6)
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Die Dienstgeberin übernimmt in der Sonderkarenz gemäß Abs 2, im unbezahlten Urlaub gemäß Abs 3 oder während eines Entwicklungshilfe-Einsatzes gemäß Abs 4 keine Sozialversicherungskosten.
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(7)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG werden Zeiten eines unbezahlten Urlaubs gemäß Abs 3 und 4 für dienstzeitabhängige Ansprüche* nicht angerechnet.
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(8)
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Zeiten eines unbezahlten Urlaubs führen zu einer Aliquotierung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub im betreffenden Urlaubsjahr gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15f Abs 2 MSchG.
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Anhang 2
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##
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Durchführungsbestimmungen zum Sabbatical § 24a KVdDL
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(1)
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Die Dienstgeberinnen-Beiträge zur Pensionskasse und ein ev. Familienzuschuss werden im gleichen Ausmaß wie das Entgelt (Bruttobezug und Sonderzahlungen) reduziert.
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(2)
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In der Ansparzeit werden ein ev. Fahrtkostenzuschuss und die Essenbons im bisherigen Ausmaß weiterbezogen. In der Sabbatzeit fallen diese Sozialleistungen weg. Das gilt analog auch für ev. variable Gehaltsbestandteile.
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(3)
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Über den Ausgleich eines Zeitguthabens oder Zeitdefizits und den Verbrauch von Urlaub ist vorab eine Vereinbarung zu treffen.
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(4)
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Der Urlaub, der aliquot in der Freizeitphase entsteht, gilt als in der Freizeitphase verbraucht. Der gesetzliche und kollektivvertragliche Urlaubsanspruch wird durch die Sabbatical-Vereinbarung ansonsten nicht berührt.
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(5)
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Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, werden durch die Sabbatical- Vereinbarung nicht berührt.
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(6)
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Eine Veränderung der Sabbatical-Vereinbarung ist für beide Seiten nur in Absprache und in begründeten Fällen möglich. Bei einer Beendigung der Vereinbarung wird das offene Zeitguthaben im Verhältnis 1:1 mit der nächstfolgenden Gehaltsabrechnung abgegolten. Dies gilt auch für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses. Basis für die Berechnung des Entgelts ist die zum Zeitpunkt der Beendigung gültige Einstufung und der aktuell gültige KV.
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(7)
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Wird nicht eine Veränderung der Sabbatical-Vereinbarung vereinbart*, unterbrechen und verlängern entgeltfreie Zeiten (Mutterschutz, Eltern-/ Pflegekarenz etc) die Rahmenzeit, es sei denn, die Sabbatical-Vereinbarung wird einvernehmlich beendet.
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(8)
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Wird das Dienstverhältnis während oder am Ende der Rahmenzeit beendet und besteht ein Anspruch auf Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 AngG, so gilt jenes Anstellungsausmaß, das unmittelbar vor Beginn der Rahmenzeit gegeben war, als Berechnungsbasis.
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(9)
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Nach Ablauf der Sabbatzeit besteht Anspruch auf das ursprüngliche Anstellungsausmaß auf dem bisherigen Dienstposten. Sollte der Posten aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht mehr vorhanden sein, besteht Anspruch auf einen gleichwertigen Dienstposten mit dem ursprünglichen Anstellungsausmaß.
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(10)
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Dem:der Dienstnehmer:in wird zur Kenntnis gebracht, dass die aufgrund der Sabbatical- Vereinbarung eintretende Reduzierung des Entgelts uU Auswirkungen auf eine zukünftige Pensionsbemessung hat und dass eine ev. Auszahlung im Sinne des Punktes 6. zu einer höheren lohnsteuerlichen Belastung führen kann.
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(11)
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Bei einer Auszahlung im Sinne des Abs 6 kann es zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung kommen. Für den Fall, dass die Sozialversicherung Beitragsnachforderungen erhebt, wird die Dienstgeberin hinsichtlich des Arbeitnehmer:innen-Anteils vom Dienstnehmer:von der Dienstnehmerin schadund klaglos gehalten.
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(12)
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Dienstnehmer:innen haben das Recht, bei Abschluss einer Sabbatical-Vereinbarung den Betriebsrat beizuziehen.
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§ 25b
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Freistellung und Arbeitszeitreduktion zur Betreuung und Begleitung kranker naher Angehöriger
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(1)
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Für die Betreuung von nahen Angehörigen kommen die Bestimmungen der §§ 14 – 14d iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG, für die Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalten (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260835/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14e-Begleitung-von-Kindern-bei-Rehabilitationsaufenthalt)§ 14e AVRAG zur Anwendung. Sofern (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40268858/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15a-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz)§ 15a AVRAG nicht eine für den:die Dienstnehmer:in günstigere Regelung vorsieht, kann eine Kündigung erst nach Beendigung der vereinbarten Maßnahme ausgesprochen werden.
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(2)
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25a Abs 5 KVdDL wird für Betreuungszeiten über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten* hinaus sinngemäß angewendet.
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§ 25
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Bildungskarenz/Bildungsteilzeit und Freistellung unter Entfall der Bezüge
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Werden Bildungskarenz/Bildungsteilzeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§§ 11 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272334/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11a-Bildungsteilzeit)11a AVRAG oder eine Freistellung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)§ 12 AVRAG vereinbart, so gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260836/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-15-Kuendigung)§ 15 AVRAG. Darüber hinaus kann eine Kündigung erst nach Beendigung der vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/Freistellung unter Entfall der Bezüge ausgesprochen werden.
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§ 32
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Vorrückungen
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(1)
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Die Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe erfolgt:
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| in die Stufen 2 – 8 | jeweils nach 2 Dienstjahren, |
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| in die Stufen 9 – 11 | jeweils nach 3 Dienstjahren, |
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| in die Stufen 12 – 14 | jeweils nach 4 Dienstjahren. |
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(2)
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Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des geforderten Zeitraumes nächstfolgenden 01. Jänner oder 01. Juli statt. Die Frist gilt auch dann als vollendet, wenn sie in den dem 01. Jänner bzw. 01. Juli folgenden drei Monaten, das ist bis 31. März bzw. 30. September, erreicht wird.
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(3)
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Entgeltfreie Zeiten einer Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder einer Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40216903/Vaeter-Karenzgesetz/§-1a)§ 1a VKG („Papamonat“), eines unbezahlten Urlaubs gemäß § 24 Abs 1 KVdDL, einer Sonderkarenz gemäß § 25a Abs 4 KVdDL („3. Karenzjahr“), einer Bildungskarenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG, einer Freistellung zur Sterbebegleitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§ 14a AVRAG, zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)§ 14b AVRAG und einer Pflegekarenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255844/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14c-Pflegekarenz)§ 14c AVRAG, einer Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260835/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14e-Begleitung-von-Kindern-bei-Rehabilitationsaufenthalt)§ 14e AVRAG oder einer beruflichen Rehabilitation verändern in einem aufrechten Dienstverhältnis den Vorrückungsstichtag nicht. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 01.01.2008 aus einer der genannten Karenzen/ Freistellungen zurückkehren.
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(4)
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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§ 35
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Abfertigung
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(1)
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Unbeschadet der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG erhalten Dienstnehmer:innen nach einer Mindestdienstzeit von drei Jahren die Hälfte der Abfertigung, wenn sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder einer Sonderkarenz im 3. Lebensjahr des Kindes gemäß § 24 Abs 2 KVdDL die Auflösung des Dienstverhältnisses bekannt geben.
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(2)
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Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch bei Adoption eines Kindes sowie bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege.
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(3)
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Die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen in § 32 Abs 3 KVdDL genannten Zeiten werden für den Abfertigungsanspruch* angerechnet. Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer:innen, die ab 1. 1. 2008 aus einer der genannten Karenzen/Freistellungen zurückkehren.
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Zeiten beim Präsenzdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder Zivildienst sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 APSG im Ausmaß von maximal 12 Monaten der Dienstzeit gleichzustellen.
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