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# Fleischwarenindustrie
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- **Variante:** `SI-2158_de` (Gruppe `fleischwarenindustrie`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
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- **Gewerkschaft:** PRO-GE
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=fleischwarenindustrie&variant-id=SI-2158_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Anhang (Version 20080101, gültig ab 2007-12-31)
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## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
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in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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FLEISCHWARENINDUSTRIE
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### Zu § 4 Arbeitszeit:
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Gem. Abs. 5 gilt folgende abweichende Regelung:
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Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 13 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage festgesetzten Ladenschlusszeit zuzüglich einer halben Stunde für das Wegräumen und Reinigen. Jede über die oben angeführte Zeit hinausgehende Arbeitszeit oder Betriebsanwesenheit gilt als Mehrarbeit und ist gem. § 7 Z. 1 als Überstundenarbeit zu entlohnen.
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In Ergänzung des § 4 gilt noch folgende Regelung:
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Für die ausschließlich oder vorwiegend im Detailverkauf Beschäftigten sowie für Gäufahrerlnnen und Gäugeherlnnen gilt eine 43-stündige wöchentliche Normalarbeitszeit. Die halbstündige Essenspause wird nicht bezahlt und ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
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Für die verlängerte Normalarbeitszeit gebührt für die 41.-43. Stunde jeweils ein 50%iger Zuschlag zum Stundenlohn. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr ist mit einem 50%igen Überstundenzuschlag, zwischen 20 und 5 Uhr mit einem 100%igen und von 5-6 Uhr mit einem 50%igen Nachtzuschlag zu bezahlen.
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Für Portiere, Nacht- und FeuerwächterInnen, welche einen bloßen Anwesenheitsdienst versehen, dann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit durch Vereinbarung bis zu 12 Stunden täglich ausgedehnt werden, wobei die Zeit ab der 11. Stunde als Überstundenleistung gilt. Der Pauschallohn (Wochenlohn plus Pauschale für Überzeit) wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
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### Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:
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Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:
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Wird im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vereinbart, dass an solchen Tagen nicht gearbeitet wird, so kann die entfallende Arbeitszeit wie folgt zuschlagsfrei eingebracht werden: An den letzten 3 Tagen vor der Feiertagswoche, in der Feiertagswoche und an den ersten 3 Tagen der der Feiertagswoche folgenden Woche. Falls der Betriebsinhaber auf die Einarbeitung verzichtet, darf dem/der ArbeitnehmerIn hiedurch kein Lohnausfall erwachsen.
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### Zu § 9 Nachtarbeit:
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Die folgenden Änderungen/Ergänzungen gegenüber § 9 RKV gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben.
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Als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit im Sinne des Abs. 1 gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Die Verlegung der Normalarbeitszeit in die Nachtzeit soll tunlichst vermieden werden. Wird jedoch eine solche geleistet, dann ist diese zwischen 20 und 5 Uhr mit 100%, von 5-6 Uhr mit 50% Aufschlag zu entlohnen und in die wöchentliche Normalarbeitszeit einzurechnen.
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### Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
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Die folgenden Änderungen/Ergänzungen gegenüber § 10 RKV gelten nicht für Arbeitsverhältnisse die nach dem 31.12.2002 begonnen haben.
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In Abänderung des Abs. 2 gilt folgende Regelung:
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Zu a): Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtstunden und Nachtüberstunden gilt die zu § 9 Abs. 1 getroffene Regelung.
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Zu c): Der Nachtschichtzuschlag von 30% findet keine Anwendung.
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### Zu § 11 Lohnzahlung:
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Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt ergänzt:
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Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb bleibt der freien, schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vorbehalten.
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### Zu § 12 Zulagen:
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In Ergänzung zu Abs. 2 gilt der Kollektivvertrag bezüglich Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen vom 26. Februar 1976, welcher wie folgt lautet:
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Schmutzzulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine erhebliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, erhält der Arbeitnehmer eine Schmutzzulage. Sie beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
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Erschwerniszulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, erhält der Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage. Diese beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
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Gefahrenzulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zwangsläufig eine besondere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, erhält der Arbeitnehmer eine Gefahrenzulage. Diese beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
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Anspruchsberechtigung
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a)
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Die Anspruchsberechtigung von SEG-Zulagen wird im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festgelegt.
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b)
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Es können jedoch - von Ausnahmefällen abgesehen - höchstens 2 Zulagen nebeneinander zur Anwendung kommen.
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c)
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Obige Zulagen gebühren für jene Zeit, für die auf Grund der tatsächlich verrichteten Tätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr) gegeben sind.
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Anrechnungs- und Günstigkeitsklausel
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a)
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SEG-Zulagen, die bisher bereits auf Grund betrieblicher Vereinbarungen bezahlt werden, sind auf Zulagen gem. 2-4 dieses Kollektivvertrages zur Gänze anzurechnen. Bisher höhere betriebliche Zulagen sind dabei zu berücksichtigen und bleiben aufrecht.
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b)
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Soferne schon bisher SEG-Zulagen als Entgeltbestandteil behandelt wurden, ist diese Vorgangsweise beizubehalten.
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c)
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Werden Zulagen bezahlt, die nicht ausdrücklich als Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen verzeichnet sind, jedoch ihrem Wesen nach Schmutz, Erschwernis oder Gefahr abgelten, so sind diese Zulagen einen oder mehreren Punkten dieses Kollektivvertrages zuzuordnen und anzurechnen.
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d)
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Sind in bisher bezahlten Zulagen, Prämien oder im Entgelt bereits SEG-Zulagen enthalten, so sind diese herauszurechnen und in der Lohnabrechnung getrennt anzuführen.
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e)
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Soferne in Pauschallöhnen oder über dem Kollektivvertrag liegenden Stunden- oder Wochenlöhnen SEG-Zulagen enthalten sind, ist die Berechnung derart zu ändern, dass die SEG-Zulagen getrennt anzuführen sind.
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f)
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Zulagen, Prämien und Überzahlungen des Kollektivvertragslohnes bleiben in ihrer Höhe und ihrem Umfang insoweit aufrecht, als sie gewährte SEG-Zulagen überschreiten.
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Geltungstermin
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Redaktionelle Anmerkungen
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In der Fassung vom 1. Jänner 2008!
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Der Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. April 1976 in Kraft.
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### Zu § 15 Sonderzahlungen:
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A) Urlaubszuschuss
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In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
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Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses sind neben dem Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) die Zulagen gem. § 12 RKV (SEG-Zulagen) und gem. § 9 RKV (Anhang Fleischwarenindustrie) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Auszahlung zu berücksichtigen.
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B) Weihnachtsremuneration
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In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
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Bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration sind neben dem Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) die Zulagen gem. § 12 RKV (SEG-Zulagen) und gem. § 9 RKV (Anhang Fleischwarenindustrie) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Auszahlung zu berücksichtigen.
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### Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
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Abs. 2 a) wird wie folgt ergänzt:
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Alle ArbeitnehmerInnen erhalten entsprechend ihrer Verwendung die notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und die Arbeitskleidung (Überschürzen und Arbeitsstiefel) vom Betrieb beigestellt. Der gegebenenfalls bestehende Anspruch auf Arbeitsstiefel entsteht erst nach einer vierwöchigen Betriebszugehörigkeit. Die Beistellung bzw. Erneuerung der vorerwähnten Werkzeuge und Arbeitskleidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
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An Stelle der Naturalbeistellung der Werkzeuge und Arbeitskleidung kann auch eine finanzielle Abgeltung vorgenommen werden.
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Gem. Abs. 2 b) wird festgelegt:
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Die Beistellung und Reinigung von Arbeitsschürzen und Arbeitsjanker (Mäntel bzw. Arbeitsanzüge) erfolgt durch den Arbeitgeber. Wo dies nicht geschieht, ist entsprechend Aufwandsentschädigung zu gewähren.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 20. Dezember 2007
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| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| GD KR DI MARIHART | Dr. BLASS |
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| VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE | |
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Dir. SCHMERKER | Dr. BLASS |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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| GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL - NAHRUNG | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| FOGLAR | HAAS |
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| Sekretär | |
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| KINSLECHNER | |
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## Teil: ZKV Kostenersatz / Zusatz (Version 20191001, gültig ab 2019-09-30)
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## Zusatzkollektivvertrag Kostenersatz für Ermäßigungsausweise für die Fahrt zur Berufsschule
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fleischwarenindustrie 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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### I. Geltungsbereich
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Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt:
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a)
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Räumlich:
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Für das Gebiet der Republik Österreich.
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b)
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Fachlich:
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Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Fleischwarenindustrie.
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c)
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Persönlich:
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Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen.
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### II. Geltungsbeginn
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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
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### III.
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Der Lehrbetrieb ersetzt jenen Lehrlingen, deren Berufsschule in einem anderen Bundesland liegt als ihr Lehrbetrieb, die Kosten für jene/n Ermäßigungsausweis/e (z.B. ÖBB-Vorteilscard, Top Jugendticket), der/die notwendig ist/sind um die Berufsschule vergünstigt zu erreichen.
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Wien, am 23. September 2019
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| Verband der Fleischwarenindustrie | |
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| KR Karl SCHMIEDBAUER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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| Gewerkschaft PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Erwin A. KINSLECHNER | |
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## Teil: Lenkzeiten-KV / Zusatz (Version 20070411, gültig ab 2007-04-10)
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## Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.
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### Geltungsbereich
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a.
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Räumlich:
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Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
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b.
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Fachlich:
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Für alle Betriebe die dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehören.
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c.
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Persönlich:
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Für alle Arbeitnehmer, welche Kraftfahrzeuge iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§§ 13ff AZG, BGBl. 1969/461, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2006/138 idgF, lenken.
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Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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### ARTIKEL I
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1.
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Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008338)AETR (europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz.
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1a.
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Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 1 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
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2.
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Die Arbeitszeit für Lenker umfasst unbeschadet des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
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### ARTIKEL II – LENKZEITEN
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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
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Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
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b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
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Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
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### ARTIKEL III – LENKPAUSEN
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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
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Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
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b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
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Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
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Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind.
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Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
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Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
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### ARTIKEL IV – TÄGLICHE RUHEZEIT
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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
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||
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||
Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
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||
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
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Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
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### ARTIKEL V – WÖCHENTLICHE RUHEZEIT
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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
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||
Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
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|
||
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
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||
Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40115229/Arbeitsruhegesetz/§-2-Begriff-der-Ruhezeit)§ 2 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)5 Arbeitsruhegesetz.
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### ARTIKEL VI – KOMBINIERTE BEFÖRDERUNG
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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
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||
Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
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b) Sonstige Fahrzeugen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
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Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.
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Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn
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o
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die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und
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-
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o
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dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
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-
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### ARTIKEL VII – EINSATZZEIT
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Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen.
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Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
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Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten:
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a) Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge)
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Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird
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b) Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)
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Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 12 Stunden.
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### ARTIKEL VIII – HALTEPLATZ
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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
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Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
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b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
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Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:
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o
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Lenkzeit,
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-
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o
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Lenkpause,
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-
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o
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Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.
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-
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Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.
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Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:
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o
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auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder
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o
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auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder
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o
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in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen)
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### ARTIKEL IX – GELTUNGSTERMIN
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Dieser Kollektivvertrag tritt für die Mitgliedsbetriebe der Verbände der
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AF-Getränke-
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Essig-Essenzen-Spirituosen-
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Fleischwaren-
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Fruchtsaft-
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-
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Futtermittel-
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-
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Geflügel-
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-
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Mühlen-
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-
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Obst- Gemüseveredelungs- und Tiefkühl-
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-
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Süßwarenindustrie
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-
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mit 11. April 2007 in Kraft. und ersetzt den bis dahin wirksamen „Lenkzeitenkollektivvertrag von 27. November 1995, der zwischen Fachverband und Gewerkschaft abgeschlossen wurde
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||
Für Mitgliedsbetriebe anderer Verbände des Fachverbandes der Nahrungs- und Genußmittelindustrie kann die Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages nach Bedarf vereinbart werden.
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### ARTIKEL X – GELTUNGSDAUER
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Dieser Kollektivvertrag ist bis zum 31.12.2007 befristet. Wenn keiner der beiden Vertragsparteien bis ein Monat vor Ablauf dieses Zusatzkollektivvertrages Einwände erhebt, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch jeweils um weitere 12 Monate.
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Wien, am 02. April 2007
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| GD KR DI Marihart | Dr. Blass |
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| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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| Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| Foglar | Haas |
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## Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 19910101, gültig ab 1990-12-31)
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## Kollektivvertrag
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betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
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VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE
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1030 Wien, Zaunergasse 1.3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35.
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### I. Geltungsbereich
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a.
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Räumlich:
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Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
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b.
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Fachlich:
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Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Fleischwarenindustrie.
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c.
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Persönlich:
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Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind.
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### II. Arbeitszeit
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1991 38,5 Stunden.
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Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. und deren Anhänge sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
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||
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||
Durch die Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
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||
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
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||
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
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|
||
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
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|
||
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 14 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
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||
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeti plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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||
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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||
Bie Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
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||
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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### III. Monatslöhne
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1.
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Die Monatslöhne bzw. Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden mit 3,9 % aufgewertet. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 144, bzw. bei Wochenlöhnen 33.
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2.
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||
Auf Stunden bezogene und in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden ebenfalls gem. Pkt. 1 aufgewertet.
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3.
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||
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.
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### IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
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2.
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Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, 28. Juni 1990
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| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Komm. Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA |
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||
| VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE | |
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||
| Obmann | Geschäftsführer |
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||
|
||
| Komm. Rat FREUDENSPRUNG | Dr. SMOLKA |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter | |
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||
| Vorsitzender | Zentralsekretär |
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||
| Dr. SIMPERL | GÖBL |
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## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260701, gültig ab 2026-06-30)
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||
## Lohnvertrag
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||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fleischwarenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 2,85 %
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-
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•
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Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 3,40 %
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-
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•
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Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 2,40 %
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-
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•
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Erhöhung der Zehrgelder um + 3,00 %
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-
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•
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||
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
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-
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•
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||
Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.075,04 Euro.
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-
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||
Geltungsbeginn: 01. Juli 2026
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### I. Geltungsbereich
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Dieser Lohnvertrag gilt:
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a.
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Räumlich:
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Für das Gebiet der Republik Österreich.
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b.
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Fachlich:
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||
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Fleischwarenindustrie.
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c.
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||
Persönlich:
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Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen.
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### II. Geltungsbeginn
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Dieser Lohnvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
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### III. Löhne
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A.
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Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
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Monatslohn : 167 = Stundenlohn
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| FleischerInnen und PferdefleischerInnen | MonatslohnEURO | |
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|---|---|---|
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| 1. | PartieführerInnen, 1. u. 2. GehilfInnen, selbständ. StockarbeiterInnen, SelchdritterInnen, SalzerInnen, AusschneiderInnen | 3.373,73 |
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| 2. | FacharbeiterInnen, StockarbeiterInnen; MechanikerInnen, ElektrikerInnen u. SchlosserInnen jeweils nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit | 3.101,07 |
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| 3. | MaschinistInnen, geprüfte HeizerInnen, ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen | 2.911,92 |
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| 4. | FacharbeiterInnen im 1. Berufsjahr | 2.824,59 |
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| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen, HubstaplerfahrerInnen | 2.385,56 |
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| 6. | ArbeitnehmerInnen | 2.295,86 |
|
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| 7. | ArbeitnehmerInnen in den ersten 3 Monaten, danach Kategorie 6 | 2.094,52 |
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| 8. | LadnerInnen nach dem 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen | 2.294,76 |
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| 9. | LadnerInnen im 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen | 2.075,04 |
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| Abzug für Quartier pro Tag | € 1,45 |
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|---|---|
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B.
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Lehrlinge
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| | EURO monatlich |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 998,69 |
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| Im 2. Lehrjahr | 1.283,09 |
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| Im 3. Lehrjahr | 1.853,35 |
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| Im 4. Lehrjahr | 1.995,91 |
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| Abzug für Quartier bei Lehrlingen pro Woche | € 1,45 |
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|---|---|
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C.
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Zulage für HubstaplerfahrerInnen
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HubstaplerfahrerInnen der Kategorie 5 erhalten für die Zeit der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn von 7,5 %.
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D.
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Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen der Kategorie 5
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Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt einjähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
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a.
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Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
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b.
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Wurstabfüllen (ausgen. HandfüllerInnen) oder
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c.
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Wurstabbinden bzw. Wurstdrehen oder
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d.
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Schlachtarbeiten
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für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt zweijähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
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E.
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Zulage für Aushilfskräfte
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Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
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### IV. Dienstalterszulage
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ArbeitnehmerInnen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
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| | Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn |
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|---|---|
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| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | € 30,15 |
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| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 38,84 |
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| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 57,59 |
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| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 78,14 |
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| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 101,63 |
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DAZ pro Monat : 167 = DAZ pro Stunden
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Diese Zulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zuschlägen gem. § 10 und Zulagen gem. § 12 Rahmenkollektivvertrag zu berücksichtigen.
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||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
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### V. Zehrgelder
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Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag in der jeweils geltenden Fassung:
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Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38
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bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66
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ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05
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||
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
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||
Wien, am 1. Juni 2026
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Mag. Stefan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE | |
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Rudolf FRIERSS | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
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| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Erwin A. KINSLECHNER | |
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||
## Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer*Innen in der Fleischwirtschaft
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Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen in der Fleischwarenindustrie sowie Fleischergewerbe große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008655)AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
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||
Wien, am 12. Juli 2021
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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||
| Obmann | Geschäftsführerin |
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||
| KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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||
| VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE | |
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||
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||
| Obmann | Geschäftsführerin |
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||
| KR Karl SCHMIEDBAUER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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||
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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||
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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||
| Erwin A. KINSLECHNER | |
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## Thema: Löhne, Dienstalterszulagen und Sonderzahlungen
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 2,85 %
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Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 3,40 %
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Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 2,40 %
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Erhöhung der Zehrgelder um + 3,00 %
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Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
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-
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Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.075,04 Euro.
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Geltungsbeginn: 01. Juli 2026
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III.
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Löhne
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A.
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Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
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Monatslohn : 167 = Stundenlohn
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| FleischerInnen und PferdefleischerInnen | MonatslohnEURO | |
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|---|---|---|
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| 1. | PartieführerInnen, 1. u. 2. GehilfInnen, selbständ. StockarbeiterInnen, SelchdritterInnen, SalzerInnen, AusschneiderInnen | 3.373,73 |
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| 2. | FacharbeiterInnen, StockarbeiterInnen; MechanikerInnen, ElektrikerInnen u. SchlosserInnen jeweils nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit | 3.101,07 |
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| 3. | MaschinistInnen, geprüfte HeizerInnen, ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen | 2.911,92 |
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| 4. | FacharbeiterInnen im 1. Berufsjahr | 2.824,59 |
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| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen, HubstaplerfahrerInnen | 2.385,56 |
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| 6. | ArbeitnehmerInnen | 2.295,86 |
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| 7. | ArbeitnehmerInnen in den ersten 3 Monaten, danach Kategorie 6 | 2.094,52 |
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| 8. | LadnerInnen nach dem 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen | 2.294,76 |
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| 9. | LadnerInnen im 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen | 2.075,04 |
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| Abzug für Quartier pro Tag | € 1,45 |
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|---|---|
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B.
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Lehrlinge
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| | EURO monatlich |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 998,69 |
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| Im 2. Lehrjahr | 1.283,09 |
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| Im 3. Lehrjahr | 1.853,35 |
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| Im 4. Lehrjahr | 1.995,91 |
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| Abzug für Quartier bei Lehrlingen pro Woche | € 1,45 |
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|---|---|
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C.
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Zulage für HubstaplerfahrerInnen
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HubstaplerfahrerInnen der Kategorie 5 erhalten für die Zeit der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn von 7,5 %.
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D.
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Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen der Kategorie 5
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Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt einjähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
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a.
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Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
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b.
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Wurstabfüllen (ausgen. HandfüllerInnen) oder
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c.
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Wurstabbinden bzw. Wurstdrehen oder
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d.
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Schlachtarbeiten
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für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt zweijähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
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E.
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Zulage für Aushilfskräfte
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Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
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IV.
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Dienstalterszulage
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ArbeitnehmerInnen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
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| | Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn |
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|---|---|
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| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | € 30,15 |
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| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 38,84 |
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| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 57,59 |
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||
| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 78,14 |
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| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 101,63 |
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DAZ pro Monat : 167 = DAZ pro Stunden
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Diese Zulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zuschlägen gem. § 10 und Zulagen gem. § 12 Rahmenkollektivvertrag zu berücksichtigen.
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Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
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V.
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Zehrgelder
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Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag in der jeweils geltenden Fassung:
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Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38
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bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66
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ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05
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Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
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##
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Zu § 15 Sonderzahlungen:
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A) Urlaubszuschuss
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In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
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||
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses sind neben dem Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) die Zulagen gem. § 12 RKV (SEG-Zulagen) und gem. § 9 RKV (Anhang Fleischwarenindustrie) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Auszahlung zu berücksichtigen.
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||
B) Weihnachtsremuneration
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||
In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
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||
Bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration sind neben dem Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) die Zulagen gem. § 12 RKV (SEG-Zulagen) und gem. § 9 RKV (Anhang Fleischwarenindustrie) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Auszahlung zu berücksichtigen.
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||
§ 15
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##
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Sonderzahlungen
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A. Urlaubszuschuss
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(1)
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Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den ArbeitnehmerInnen ein Urlaubszuschuss. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf den Urlaubszuschuss, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
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(2)
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Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden. Unabhängig vom Urlaubsantritt kann innerbetrieblich ein für alle ArbeitnehmerInnen einheitlicher Auszahlungszeitpunkt vereinbart werden.
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(3)
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||
Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.
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(4)
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||
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt.
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(5)
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||
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährte Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
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(6)
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||
Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen,
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a)
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deren Arbeitsverhältnis vor Urlaubsantritt vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird;
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b)
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die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden;
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c)
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||
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||
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) austreten.
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(7)
|
||
|
||
ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten, oder ArbeitnehmerInnen, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuss.
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(8)
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||
|
||
Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Urlaubszuschuss, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§§ 14 Abs. 4 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz).
|
||
|
||
Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht kein Urlaubszuschuss zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall des Urlaubszuschusses vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.
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(9)
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||
|
||
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn bzw. bei Entlassung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) zu einem Zeitpunkt, in dem der Urlaubszuschuss bereits ausbezahlt wurde, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, vorzeitigem Austritt aus wichtigen Gründen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*), einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses und bei Lösung wegen Übertritts in die Pension, entfällt die Rückzahlungspflicht.
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(10)
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||
|
||
Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
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||
B. Weihnachtsremuneration
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(1)
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Den ArbeitnehmerInnen, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
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(2)
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Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
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(3)
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Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.
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(4)
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||
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt.
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(5)
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||
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen.
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||
Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
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(6)
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||
Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen,
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a)
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deren Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird;
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b)
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die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40277601/Gewerbeordnung-1994/§-81)§ 81 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden oder
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c)
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die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) austreten.
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(7)
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ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten oder die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration.
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(8)
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||
Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§§ 14 Abs. 4 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht keine Weihnachtsremuneration zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Weihnachtsremuneration vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.
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(9)
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||
Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) nach der Auszahlung der Weihnachtsremuneration, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration, entsprechend dem Rest des Berechnungszeitraumes, zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht.
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*
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|
||
In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht.
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(10)
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||
Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
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||
§ 16
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##
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Dienstjubiläum
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(1)
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Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben ArbeitnehmerInnen folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:
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| Nach 25 Dienstjahren | 1 Monatsgrundlohn(4,35 Wochengrundlöhne), |
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|---|---|
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| nach 35 Dienstjahren | 2 Monatsgrundlöhne(8,7 Wochengrundlöhne), |
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| nach 40 Dienstjahren | 2,5 Monatsgrundlöhne(10,9 Wochengrundlöhne), oder |
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| nach 45 Dienstjahren | 3 Monatsgrundlöhne(13 Wochengrundlöhne). |
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||
Jene ArbeitnehmerInnen, die nach dem 40. Dienstjahr ein Jubiläumsgeld in Höhe von 2,5 Monatsgrundlöhnen (10,9 Wochengrundlöhnen) erhielten, haben nach dem 45. Dienstjahr einen Anspruch in Höhe eines halben Monatsgrundlohnes bzw. 2,1 Wochengrundlöhnen.
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(2)
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||
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Einzubeziehen sind hingegen Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages. Sofern bezüglich der Berechnungsart in den einzelnen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen nicht bestehen, gilt für die Berechnung der Zulagen der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
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(3)
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Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden Betriebszugehörigkeit. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Stichtag, jedoch vor Ende des Kalenderjahres, wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
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(4)
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Der Tod des/der ArbeitnehmerIn nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.
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(5)
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||
Innerbetriebliche Jubiläumsleistungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.
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## Thema: Berufskategorien und Einstufung
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III.
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##
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Löhne
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A.
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Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
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Monatslohn : 167 = Stundenlohn
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| FleischerInnen und PferdefleischerInnen | MonatslohnEURO | |
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|---|---|---|
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| 1. | PartieführerInnen, 1. u. 2. GehilfInnen, selbständ. StockarbeiterInnen, SelchdritterInnen, SalzerInnen, AusschneiderInnen | 3.373,73 |
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||
|
||
| 2. | FacharbeiterInnen, StockarbeiterInnen; MechanikerInnen, ElektrikerInnen u. SchlosserInnen jeweils nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit | 3.101,07 |
|
||
|
||
| 3. | MaschinistInnen, geprüfte HeizerInnen, ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen | 2.911,92 |
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||
|
||
| 4. | FacharbeiterInnen im 1. Berufsjahr | 2.824,59 |
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||
| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen, HubstaplerfahrerInnen | 2.385,56 |
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| 6. | ArbeitnehmerInnen | 2.295,86 |
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||
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| 7. | ArbeitnehmerInnen in den ersten 3 Monaten, danach Kategorie 6 | 2.094,52 |
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||
| 8. | LadnerInnen nach dem 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen | 2.294,76 |
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| 9. | LadnerInnen im 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen | 2.075,04 |
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||
| Abzug für Quartier pro Tag | € 1,45 |
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|---|---|
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B.
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Lehrlinge
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| | EURO monatlich |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 998,69 |
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| Im 2. Lehrjahr | 1.283,09 |
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| Im 3. Lehrjahr | 1.853,35 |
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| Im 4. Lehrjahr | 1.995,91 |
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| Abzug für Quartier bei Lehrlingen pro Woche | € 1,45 |
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|---|---|
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C.
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||
Zulage für HubstaplerfahrerInnen
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HubstaplerfahrerInnen der Kategorie 5 erhalten für die Zeit der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn von 7,5 %.
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D.
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||
Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen der Kategorie 5
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Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt einjähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
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a.
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Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
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b.
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Wurstabfüllen (ausgen. HandfüllerInnen) oder
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c.
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Wurstabbinden bzw. Wurstdrehen oder
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d.
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Schlachtarbeiten
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für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt zweijähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
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E.
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Zulage für Aushilfskräfte
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Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
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§ 11
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##
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Lohnzahlung
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(1)
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Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.
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(2)
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Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.
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(3)
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Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.
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(4)
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Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
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(5)
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Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
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(6)
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Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen.
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(7)
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Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.
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(8)
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Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.
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(9)
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Die Lehrlingsentschädigung beträgt im
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| 1. Lehrjahr mindestens | 35 %, |
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| 2. Lehrjahr mindestens | 45 %, |
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| 3. Lehrjahr mindestens | 65 %, |
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| 4. Lehrjahr mindestens | 70 % |
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des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
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(10)
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Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12112364/Arbeitsverfassungsgesetz/§-89-Ueberwachung)§§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten.
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(11)
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Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.
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(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)
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## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Schichtarbeit
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II.
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Arbeitszeit
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1991 38,5 Stunden.
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Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. und deren Anhänge sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
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Durch die Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
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Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
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Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
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Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
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Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 14 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
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Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeti plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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Bie Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
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Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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Zu § 4 Arbeitszeit:
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Gem. Abs. 5 gilt folgende abweichende Regelung:
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Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 13 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage festgesetzten Ladenschlusszeit zuzüglich einer halben Stunde für das Wegräumen und Reinigen. Jede über die oben angeführte Zeit hinausgehende Arbeitszeit oder Betriebsanwesenheit gilt als Mehrarbeit und ist gem. § 7 Z. 1 als Überstundenarbeit zu entlohnen.
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In Ergänzung des § 4 gilt noch folgende Regelung:
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Für die ausschließlich oder vorwiegend im Detailverkauf Beschäftigten sowie für Gäufahrerlnnen und Gäugeherlnnen gilt eine 43-stündige wöchentliche Normalarbeitszeit. Die halbstündige Essenspause wird nicht bezahlt und ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
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Für die verlängerte Normalarbeitszeit gebührt für die 41.-43. Stunde jeweils ein 50%iger Zuschlag zum Stundenlohn. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr ist mit einem 50%igen Überstundenzuschlag, zwischen 20 und 5 Uhr mit einem 100%igen und von 5-6 Uhr mit einem 50%igen Nachtzuschlag zu bezahlen.
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Für Portiere, Nacht- und FeuerwächterInnen, welche einen bloßen Anwesenheitsdienst versehen, dann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit durch Vereinbarung bis zu 12 Stunden täglich ausgedehnt werden, wobei die Zeit ab der 11. Stunde als Überstundenleistung gilt. Der Pauschallohn (Wochenlohn plus Pauschale für Überzeit) wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
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§ 4
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Arbeitszeit
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(1)
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Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
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(2)
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Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.
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(3)
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Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.
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Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
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(4)
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Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
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(5)
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
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(6)
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Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
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Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
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(7)
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Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
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(8)
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Durchrechenbare Normalarbeitszeit
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1.
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Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
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2.
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Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.
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3.
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Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.
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4.
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Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.
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5.
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Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.
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6.
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Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.
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7.
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Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.
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Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.
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8.
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Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.
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9.
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Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.
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(9)
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Tägliche Normalarbeitszeit
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Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn
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1)
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die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder
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2)
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eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.
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(10)
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Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.
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Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
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Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
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(11)
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Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
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(12)
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Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
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§ 7
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Überstundenarbeit
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(1)
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Als Überstundenarbeit gilt die über die tägliche Normalarbeitszeit, die nach den Vorschriften des § 4 Kollektivvertrag festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
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(2)
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Erforderliche Überstundenarbeit ist nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Gebrauch gemacht werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig
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(3)
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Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
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(4)
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Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne des Abs. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung erfolgt entweder durch Bezahlung einer Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Kollektivvertrag oder durch Gewährung von Freizeit. Diesbezügliche Vereinbarungen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen. Wird Zeitausgleich vereinbart, so sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis von 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den Freizeitausgleich nicht zustande oder endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
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(5)
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Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung, wenn die Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen überschritten wird.
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§ 9
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Nachtarbeit
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(1)
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Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.
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(2)
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Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.
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(3)
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Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.
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(4)
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Die Nachtarbeit teilt sich
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a)
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in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);
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b)
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in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);
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c)
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in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist.
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(5)
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ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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(6)
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Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40034221/Arbeitszeitgesetz/§-12c-Versetzung)§ 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR12108948/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-51-Sonstige-besondere-Untersuchungen)§ 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009034)Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40210308/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-57-Kosten-der-Untersuchungen)§ 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen.
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(7)
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ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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(8)
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Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
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Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
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(9)
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Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
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§ 8
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Sonntags- und Feiertagsarbeit
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(1)
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Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Sie kann jedoch für einzelne Wirtschaftszweige im Einvernehmen abweichend festgelegt werden. Für durchlaufende (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann der Beginn und das Ende der Sonntagsarbeit bzw. der Feiertagsarbeit im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat abweichend festgelegt werden.
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(2)
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Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
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(3)
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Als Feiertage gelten die aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes, BGBl. 1983/144 idgF., festgelegten Tage. Diese sind derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.
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(4)
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Für die in Abs. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes, BGBl. 1983/144 idgF., das Entgelt zu leisten, das dem/der ArbeitnehmerIn für die normale Arbeit gebührt, die er/sie nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
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(5)
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Alle in Abs. 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche Arbeitstage (Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der Betriebsleitung für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein Arbeitsruhe angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.
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(6)
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Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der Arbeitszeit auf arbeitsfreie Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung. Ausgenommen davon ist die Regelung bei durchlaufender (kontinuierlicher) Arbeit und Schichtarbeit.
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(7)
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Für Arbeiten an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist dem/der ArbeitnehmerIn das der Arbeitsleistung entsprechende Arbeitsentgelt zuzüglich eines Zuschlages zu bezahlen, der in § 10 Abs. 2 lit. b) und Abs. 3 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist. Basis für die Berechnung des Überstundenentgelts (Grundstunde + Zuschlag) an Sonntagen und der Berechnung des Feiertagszuschlages ist der Teilungsfaktor gem. § 10 Abs. 1, im Übrigen der Grundlohn.
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(8)
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ArbeitnehmerInnen, deren normale Arbeitszeit den Sonntag einschließt, erhalten hiefür einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag ist wie ein Sonntag zu behandeln, kann jedoch nicht mit einem gesetzlichen Feiertag abgegolten werden.
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(9)
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Für die Vereinbarung eines Freizeitausgleichs für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.
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§ 5
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Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit
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(1)
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Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.
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(2)
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Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.
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(3)
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Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.
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(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.
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Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder
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die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt
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oder
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bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.
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(4)
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Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
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(5)
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Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.
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## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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§ 20
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Lösung des Arbeitsverhältnisses
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(1)
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Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:
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Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.
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Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:
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für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 4 Wochen. |
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für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 6 Wochen, |
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| über 2 Jahren | 8 Wochen, |
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| über 5 Jahren | 13 Wochen, |
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| über 15 Jahren | 17 Wochen, |
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| über 25 Jahren | 21 Wochen. |
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(2)
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Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
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(3)
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Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
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(4)
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn
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a)
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das gebührende Entgelt zu bezahlen,
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b)
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über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und
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c)
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die Arbeitspapiere auszufolgen.
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Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.
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(5)
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Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.
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§ 22
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Verfall von Ansprüchen
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(1)
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
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(2)
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Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(3)
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Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
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(4)
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Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.
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Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
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(5)
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Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz gehemmt.
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## Thema: Zulagen für Schmutz, Erschwernis und Gefahr
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Zu § 12 Zulagen:
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In Ergänzung zu Abs. 2 gilt der Kollektivvertrag bezüglich Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen vom 26. Februar 1976, welcher wie folgt lautet:
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Schmutzzulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine erhebliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, erhält der Arbeitnehmer eine Schmutzzulage. Sie beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
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Erschwerniszulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, erhält der Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage. Diese beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
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Gefahrenzulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zwangsläufig eine besondere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, erhält der Arbeitnehmer eine Gefahrenzulage. Diese beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
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Anspruchsberechtigung
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a)
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Die Anspruchsberechtigung von SEG-Zulagen wird im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festgelegt.
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b)
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Es können jedoch - von Ausnahmefällen abgesehen - höchstens 2 Zulagen nebeneinander zur Anwendung kommen.
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c)
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Obige Zulagen gebühren für jene Zeit, für die auf Grund der tatsächlich verrichteten Tätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr) gegeben sind.
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Anrechnungs- und Günstigkeitsklausel
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a)
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SEG-Zulagen, die bisher bereits auf Grund betrieblicher Vereinbarungen bezahlt werden, sind auf Zulagen gem. 2-4 dieses Kollektivvertrages zur Gänze anzurechnen. Bisher höhere betriebliche Zulagen sind dabei zu berücksichtigen und bleiben aufrecht.
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b)
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Soferne schon bisher SEG-Zulagen als Entgeltbestandteil behandelt wurden, ist diese Vorgangsweise beizubehalten.
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c)
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Werden Zulagen bezahlt, die nicht ausdrücklich als Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen verzeichnet sind, jedoch ihrem Wesen nach Schmutz, Erschwernis oder Gefahr abgelten, so sind diese Zulagen einen oder mehreren Punkten dieses Kollektivvertrages zuzuordnen und anzurechnen.
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d)
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Sind in bisher bezahlten Zulagen, Prämien oder im Entgelt bereits SEG-Zulagen enthalten, so sind diese herauszurechnen und in der Lohnabrechnung getrennt anzuführen.
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e)
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Soferne in Pauschallöhnen oder über dem Kollektivvertrag liegenden Stunden- oder Wochenlöhnen SEG-Zulagen enthalten sind, ist die Berechnung derart zu ändern, dass die SEG-Zulagen getrennt anzuführen sind.
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f)
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Zulagen, Prämien und Überzahlungen des Kollektivvertragslohnes bleiben in ihrer Höhe und ihrem Umfang insoweit aufrecht, als sie gewährte SEG-Zulagen überschreiten.
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Geltungstermin
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Redaktionelle Anmerkungen
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In der Fassung vom 1. Jänner 2008!
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Der Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. April 1976 in Kraft.
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§ 12
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Zulagen
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(1)
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Für ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden (gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275481/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 Einkommensteuergesetz).
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(2)
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Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Die so vereinbarten Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
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Ferner können solche Zulagen auch in Zusatzkollektivverträgen, Lohnverträgen oder Branchenanhängen vereinbart werden.
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## Thema: Arbeitskleidung und Werkzeuge
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Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
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Abs. 2 a) wird wie folgt ergänzt:
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Alle ArbeitnehmerInnen erhalten entsprechend ihrer Verwendung die notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und die Arbeitskleidung (Überschürzen und Arbeitsstiefel) vom Betrieb beigestellt. Der gegebenenfalls bestehende Anspruch auf Arbeitsstiefel entsteht erst nach einer vierwöchigen Betriebszugehörigkeit. Die Beistellung bzw. Erneuerung der vorerwähnten Werkzeuge und Arbeitskleidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
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An Stelle der Naturalbeistellung der Werkzeuge und Arbeitskleidung kann auch eine finanzielle Abgeltung vorgenommen werden.
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Gem. Abs. 2 b) wird festgelegt:
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Die Beistellung und Reinigung von Arbeitsschürzen und Arbeitsjanker (Mäntel bzw. Arbeitsanzüge) erfolgt durch den Arbeitgeber. Wo dies nicht geschieht, ist entsprechend Aufwandsentschädigung zu gewähren.
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§ 19
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Schutz- und Arbeitskleidung
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(1)
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Schutzausrüstung und Schutzkleidung
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a)
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Die durch gesetzliche Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom Arbeitgeber (Betrieb) beigestellt.
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Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.
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b)
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Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom Betrieb besorgt.
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(2)
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Arbeitskleidung
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a)
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Alle ArbeitnehmerInnen erhalten eine Arbeitskleidung und sind verpflichtet, diese während der Arbeitszeit zu tragen. Sie darf ausschließlich in dieser Zeit verwendet werden und bleibt Eigentum des Betriebes.
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b)
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Die näheren Bestimmungen bezüglich Art und Umfang der Arbeitskleidung, ihrer Reinigung und Instandhaltung werden entweder generell für einzelne Wirtschaftszweige im Anhang geregelt oder auf betrieblicher Ebene im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.
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