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odoo-at-payroll/pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_kollektivvertrag-schuhindustrie-arbeiter-2026.md
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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-242 1 Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026 WKO.at Kollektivvertrag Kollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2026-06
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kollektivvertrag
kollektivvertrag
jahr-2026

Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-06 (kv-kvt-242). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-schuhindustrie-arbeiter-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.6.2026

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

I Geltungsbereich

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.

II Neufestsetzung des Lohntarifes

Die tariflichen Wochenlöhne, die Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif per 1. Juni 2026 neu festgesetzt.

III Erhöhung der Ist-Löhne

Die vor dem 1. Juni 2026 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2026 um 2,5 % pro Monat zu erhöhen. (gerundet auf den nächsten Cent)

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der um die IST-Lohnerhöhung erhöhte bisherige Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.

IV Erhöhung der Akkorde und akkordähnliche Prämien

  1. Die bestehenden Akkorde sind mit Geltung 1. Juni 2026 um 2,5 % pro Monat zu erhöhen. (gerundet auf den nächsten Cent)

Dies ist so durchzuführen, dass die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Akkordsätze) um den genannten Prozentsatz anzuheben sind, wobei die betriebliche Akkordbasis (jetzt Relationstabelle, vergleiche Lohntarif) zumindest der ab 1. Juni 2026 gemäß § 7 (5) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 geltenden kollektivvertraglichen Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) entsprechen muss.

  1. Danach ist zu überprüfen, ob der gemäß Abs. 1 erhöhte Durchschnittsverdienst der Betriebsabteilung bzw. Arbeitnehmergruppe den Bedingungen des § 7 (6) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 7 (9) eine weitere Anhebung der Akkordgrundlagen (Akkordsätze) durchzuführen.

  2. Die Abs. 1 und 2 sind für akkordähnliche Prämien sinngemäß anzuwenden, so dass der Durchschnittsverdienst zum 1. Juni 2026 um 2,5 % pro Monat angehoben wird. (gerundet auf den nächsten Cent)

V Erhöhung sonstiger Prämien

Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem tatsächlichen Wochenlohn sonstige Prämien, so ist gleichfalls der tatsächliche Gesamtwochenverdienst per 1. Juni 2026 um 2,5 % pro Monat zu erhöhen. (gerundet auf den nächsten Cent)

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der so erhöhte Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.

VI Zulagen und Zuschläge

Allfällige Zulagen und Zuschläge sind um 2,9 % per 1. Juni 2026 zu erhöhen.

VII Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2026 wird auf der Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VIII Geltungsbeginn

Inkrafttreten: 1.6.2026

Wien, am 17. April 2026

Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder

Der Obmann:

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Dr. Horst König

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer

Lohntarif

ab 1. Juni 2026 für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der österreichischen Schuhindustrie

Kategorie kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche (40 Stunden) in Euro das sind pro Stunde in Euro Relationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien)
A 462,29 11,56 0,86120
B 467,61 11,69 0,86771
C 472,94 11,82 0,86833
D 478,26 11,96 0,87796
E 483,59 12,09 0,90521

Lehrlingseinkommen ab 1. Juni 2026 monatlich

a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:

Lehrjahr Lehrlingseinkommen in Euro
1. Lehrjahr 768,00
2. Lehrjahr 961,00
3. Lehrjahr 1.233,00
4. Lehrjahr 1.415,00

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:

Lehrjahr Lehrlingseinkommen in Euro
1. Lehrjahr 768,00
2. Lehrjahr 1.059,00