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odoo-at-payroll/pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lohnordnung-fusspfleger-kosmetiker-masseurgewerbe-lehrlinge-2026.md
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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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id: kv-kvt-426
batch: 1
title: "Lohnordnung Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Lehrlinge, gültig ab 1.7.2026"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Lohnordnung"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2026-07
source:
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"]
cross_refs: []
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# Lohnordnung Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Lehrlinge, gültig ab 1.7.2026
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-07 (kv-kvt-426). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fusspfleger-kosmetiker-masseurgewerbe-lehrlinge-2026*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
| Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter |
| Geltungsdauer | unbefristet |
## Lohnordnung
für gewerbliche Lehrlinge
im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
gültig ab 1. Juli 2026
## Inhaltsverzeichnis
§ 1 Kollektivvertragsparteien
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Lohnordnung
§ 4 Begünstigungsklausel
§ 5 Geltungsbeginn
## § 1 Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
## § 2 Geltungsbereich
a) Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des räumlichen Geltungsbereichs, die der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure angehören, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Lehrling genannt.
## § 3 Lohnordnung
Das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen wird wie folgt vereinbart und beträgt:
Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.7.2026
1. Lehrjahr € 800,00
2. Lehrjahr € 900,00
3. Lehrjahr € 1.200,00
4. Lehrjahr € 1.400,00
Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.9.2026
1. Lehrjahr € 816,00
2. Lehrjahr € 930,00
3. Lehrjahr € 1.240,00
4. Lehrjahr € 1.445,00
Sollte nach einer bereits positiven Lehrabschlussprüfung eine weitere Lehre im selben Betrieb begonnen werden und es hierbei zu einer Anrechnung von Lehrzeiten kommen, gebührt für das Lehrlingseinkommen in jedem Lehrjahr des weiteren Lehrverhältnisses das nächsthöhere Lehrlingseinkommen so, als würde es sich von Anfang an um eine Doppellehre handeln. (Beispiel: Kosmetik positiv abgeschlossen, neuer Lehrberuf Fußpflege; Anrechnung von einem Lehrjahr, beginnt somit im 2. Lehrjahr, erhält aber für dieses Lehrjahr bereits das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.)
## § 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Lehrlingen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
## § 5 Geltungsbeginn
1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die Bestimmungen der bisherigen Lohnordnung ("Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen die Bundesländer Steiermark und Tirol, gültig ab 1. November 2024 vom 29.10.2024") im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages nicht außer Kraft. Ebenso wenig treten die Bestimmungen der bisherigen Lohnordung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe für das Bundesland Tirol gültig ab 1.11.2024 vom 28.5.2025 außer Kraft.
2. Diese neue Lohnordnung gilt dementsprechend ausschließlich für die Regelung der Lehrlingseinkommen für alle Bundesländer der Republik Österreich ab 1.7.2026. Die Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger- Kosmetiker und Masseurgewerbe für das Bundesland Steiermark, wie im Bundesgesetzblatt Teil II am 26. Juni 2025 ausgegeben (S6/2025/XX/94/2) bleibt auch ab 1.7.2026 weiterhin in Kraft, mit Ausnahme der in dieser kollektivvertraglichen Lohnordnung festgelegten Lehrlingseinkommen ab 1.7.2026.
Im Jahr 2027 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung sämtlicher Entgelte ab 1.7.2027 aufzunehmen.
Wien, am 18.5.2026
Für die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
KommR Mag. Mst.in Dagmar Zeibig
Bundesinnungsmeisterin
Mag.a Iris Dittenbach
Bundesinnungsgeschäftsführerin
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit
Der Vorsitzende
Mag.a Anna Daimler, BA
Die Generalsekretärin
Christine Heitzinger
Fachbereichsvorsitzende
Kathrin Schranz, MSc
Fachbereichssekretärin