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id: rj-rjs-204
batch: 1
title: "OGH 9ObA96/05s vom 29.06.2005"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2005-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20050629_OGH0002_009OBA00096_05S0000_000.md"
legal_bases: []
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2005"]
cross_refs: []
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# OGH 9ObA96/05s vom 29.06.2005
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.06.2005, GZ 9ObA96/05s.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-204*
## Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
## Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat den Austritt des Klägers als unberechtigt angesehen, weil eine Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Dienstgeber im Sinne des § 26 Z 2 letzter Fall AngG nicht vorliege. Nach ganz herrschender Judikatur (RIS-Justiz RS0029312) berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung zum Austritt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und zwar auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673). Das Vorliegen der Austrittsvoraussetzungen kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (8 ObA 2145/96s), sodass sich regelmäßig erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellen. Ein krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
## Begründung
Begründung: