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Zehnter Lexis 360-Intake (64 Briefings aus den Sektionsordnern beispiele / muster / uebersichten_checklisten, Quell-Staende 2020-12 bis 2026-08), erweitert das Korpus auf 665 kuratierte Eintraege in 69 Clustern. Dasselbe Werk, dieselbe Breadcrumb-Form — die Pipeline globt jetzt die drei Subordner; die neue no-author-Breadcrumb-Variante (Muster-Exporte "Kapitel > Thema · <Monat> <Jahr>") defaultet auf "Lexis Redaktion". - 13 bestehende Cluster erweitert (keine neuen): beendigungsarten bnd 44→66 (Muster: Kuendigung/Aenderung/ Aufloesung/Entlassung/Fristablauf/Befristung/Verwarnung/ Dienstfreistellung, 13 Checklisten, Anspruchsuebersicht Tod), endabrechnung end 25→34 (Beispiele: Zeitschulden, Viertel-/Zwoelftelregelung, Voll-Ueberttritt, Gleitzeitguthaben, UEL; Checklisten: Ausbildungskosten, Kuendigungsentschaedigung; Muster: Vergleich, Vordienstzeiten), uberstunden ues 4→9, telearbeit tel 6→11, beendigungsphase-sonstiges bso 10→16, arbeitszeitgrenzen azg 4→9, arbeitszeitmodelle azm 7→10, entsendung grz 8→11, beschaftigungsformen bes 8→10, sonderzahlungen son 5→6, schwerarbeit swa 5→6, arbeitskrafteuberlassung aug 2→3, urlaub url 16→17 - alte Quell-Staende (2020-12 bis 2025-12) mit "⚠ Alter Stand" in den Eintraegen markiert - Pipeline: BATCH_LEXIS 10, SOURCES["lexis"].pdf_subdirs, BC_LINE_NOAUTHOR_RE + Slug-Kollisionsguard in extract_lexis() - RUNBOOK (Batch-10-Paragraf) und Agent-Memory aktualisiert; --registry und --check beide gruen (635/635, 0 problems)
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| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-azm-08 | 10 | Muster-Einzelvereinbarung: Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | arbeitszeitmodelle | Lexis Redaktion | 2026-07 |
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Muster-Einzelvereinbarung: Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Lexis Briefings Personalrecht, Lexis Redaktion, Stand Juli 2026 (lb-azm-08).
Zusammenfassung
- Vereinbarung gem. § 4 Abs 3 AZG: bestimmte Arbeitstage des (Kalender-)Jahres, die vor oder/und nach Feiertagen liegen, werden gegen Einarbeiten arbeitsfrei erklärt.
- Einarbeitungsfrist: die ausfallenden Normalarbeitsstunden werden jeweils innerhalb von 13 die Ausfallstage einschließenden Wochen vor oder/und nach den Ausfallstagen 1:1 eingearbeitet.
- Rahmen des Einarbeitens: an Normalarbeitstagen der 13-Wochen- Zeiträume werden Zeiten außerhalb der sonstigen Normalarbeitszeit herangezogen, höchstens 10 Gesamtstunden am Tag; bei Bedarf auch arbeitsfreie Werktage.
- Betriebliche Einteilung der Einarbeitungstage/-stunden mindestens zwei Wochen im Voraus.
- Anmerkung der Quelle: neben dem Kalenderjahr ist ein abweichender 12-Monats-Zeitraum denkbar.
- Herkunft: Muster von o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, auch in Schrank, Arbeitszeit Kommentar (7. Aufl. 2023).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsbezug | § 4 Abs 3 AZG (Einarbeiten gegen Arbeitsfreistellung) |
| Einarbeitungszeitraum | 13 die Ausfallstage einschließende Wochen (vor/nach) |
| Verhältnis | 1:1 |
| Tagesgrenze beim Einarbeiten | max. 10 Gesamtstunden/Tag |
| Einarbeitungstage | Normalarbeitstage (außerhalb der Normalarbeitszeit) + ggf. arbeitsfreie Werktage |
| Betriebs-Einteilung | mindestens 2 Wochen im Voraus |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 3 AZG (Einarbeiten) — ausdrücklich zitiert.
- 10-Stunden-Grenze und Ruhezeiten folgen dem AZG — ⚠ ohne weitere §-Zitate in der Quelle.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Arbeitsfreie Feiertagstage gegen Einarbeitung = Sonderfall der Feiertags-/Einarbeitungslogik: kein Feiertagsentgelt für die arbeitsfreien Tage, Einarbeitung als Normalarbeit (1:1, kein Zuschlag) → Work-Entry-Typ „arbeitsfrei (Einarbeitung)" mit Gegenbuchung.
- 13-Wochen-Frist und 10-Gesamtstunden-Grenze sind Prüfparameter der Einarbeitungsplanung; 2-Wochen-Vorankündigung des Betriebs als Frist.
Verweise
- KB-intern: lb-azm-02 (Einarbeiten in Verbindung mit
Feiertagen) · lb-azm-03 (Gleitzeit) · Cluster
efz(Entgeltfortzahlung an Feiertagen)