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id: lb-kar-05
batch: 7
title: "Karenz - Kündigungs- und Entlassungsschutz"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: karenz
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_karenz_kundigungs_und_entlassungsschutz.pdf"
text: ".lexis360/md/karenz_kundigungs_und_entlassungsschutz.md"
legal_bases: ["MSchG § 10", "MSchG § 12", "MSchG § 15", "MSchG § 15r", "VKG § 7", "VKG § 9a"]
tags: [karenz, kundigungsschutz, entlassungsschutz, gerichtliche-zustimmung, austritt, kundigungsentschadigung]
cross_refs: ["lb-kar-01", "lb-kar-04", "lb-kar-06", "lb-elt-05", "lb-sch-03", "lb-sch-06", "lb-leh-10", "lb-leh-16", "lb-glb-02", "lb-mob-01"]
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# Karenz Kündigungs- und Entlassungsschutz
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-05).*
## Zusammenfassung
- **Arbeitgeberkündigung** während der Karenz ist nur mit **vorheriger
Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts** rechtswirksam (§ 10 Abs 3
bis 6 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); ohne Zustimmung ist sie **rechtsunwirksam**.
Der gekündigte Arbeitnehmer hat ein **Wahlrecht** zwischen aufrechtem
Dienstverhältnis und Geltenlassen der Kündigung samt Ersatzansprüchen;
die Kündigungsentschädigung umfasst den Zeitraum bis vier Wochen nach
der Karenz **plus anschließender Kündigungsfrist und -termin**.
- **Dauer des Schutzes:** bis zum Ablauf von **vier Wochen (28 Tagen) nach
Ende der Karenz** (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG); eine verfrühte
Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Beendigungstermin die
Fristen/Termine einer korrekt ausgesprochenen Kündigung wahren würde
(9 ObA 178/91). Kein Schutz während einer vereinbarten Karenzierung
(unbezahlter Urlaub) außerhalb der gesetzlichen Karenz (→ lb-kar-06).
Ohne Karenz: Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung
(§ 10 Abs 1 MSchG). Bei späterem Karenzantritt (anderer Elternteil ohne
Anspruch): Schutz ab Bekanntgabe, frühestens vier Monate vor Antritt.
- **Gerichtliche Zustimmung:** Bis zum **ersten Geburtstag** des Kindes
nur bei Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der
Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG); nach **Betriebsstilllegung** ist keine
Zustimmung nötig. Im **zweiten Lebensjahr** (Klage nach Ablauf des
ersten) zusätzlich bei personenbezogenen Umständen oder betrieblichen
Erfordernissen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist
(§ 10 Abs 4 MSchG). Kündigung nach Zustimmung unverzüglich aussprechen
(zeitlicher Ursachenzusammenhang).
- **Entlassung:** ebenfalls vorab gerichtlich zu genehmigen; Entlassungs-
gründe wie bei Schwangerschaft (§ 12 MSchG via § 15 Abs 4 MSchG,
§ 7 Abs 3 VKG): grobe Pflichtverletzung, Untreue, Geheimnisverrat/
abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen,
strafbare Handlungen. Bei Tätlichkeiten, Ehrverletzungen und strafbaren
Handlungen kann die Zustimmung ausnahmsweise nachträglich erfolgen.
Nach Rechtskraft ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen
(fünf Wochen später jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z).
- **Austritt des Arbeitnehmers während Karenz** (§ 15r MSchG, § 9a VKG):
Erklärung spätestens **drei Monate vor Karenzende** (Karenz < 3 Monate:
zwei Monate), ohne Fristen/Termine; gilt als gerechtfertigt (u.a. halbe
Abfertigung Alt, → lb-kar-01). **Nicht möglich** in der Verlängerung
durch unbezahlten Urlaub. Arbeitnehmerkündigung unter Wahrung der
Fristen/Termine ist jederzeit möglich.
- **Einvernehmliche Auflösung:** nur **schriftlich** wirksam (§ 10 Abs 7
MSchG, § 7 Abs 3 VKG); bei Minderjährigen zusätzlich Bescheinigung
über Belehrung zum Kündigungsschutz (Gericht oder
Interessenvertretung).
- **Befristung/Lehre:** Endet ein befristetes Dienstverhältnis während
der Karenz, endet es durch Zeitablauf; ein befristetes
Behaltezeit-Dienstverhältnis nach Lehrabschluss wird durch die Karenz
**nicht gehemmt**. Lehrlinge können während der Behaltezeit bereits auf
den frühestmöglichen Termin nach Behaltezeit-Ende gekündigt werden.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Gerichtszustimmung | Arbeitgeberkündigung/Entlassung während Karenz nur mit **vorheriger** Zustimmung des ASG (§ 10 Abs 36 MSchG, § 7 Abs 3 VKG) |
| Nachwirkung | Schutz bis **28 Tage** nach Karenzende; Kündigung erst ab dem 29. Tag |
| Ohne Karenz | Kündigungsschutz bis **4 Monate** nach Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG) |
| Zustimmungsgründe bis 1. Geburtstag | Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG) |
| Zustimmungsgründe 2. Lebensjahr | zusätzlich personenbezogene Umstände / betriebliche Erfordernisse, Unzumutbarkeit (§ 10 Abs 4 MSchG) |
| Betriebsstilllegung | keine Zustimmung erforderlich |
| AN-Austritt | § 15r MSchG / § 9a VKG; Erklärung **3 Monate** (Karenz < 3 Monate: 2 Monate) vor Karenzende |
| Einvernehmliche Lösung | Schriftform zwingend (§ 10 Abs 7 MSchG); Minderjährige: Belehrungsbescheinigung |
| Kündigungsentschädigung | bis 4 Wochen nach Karenz + anschließende Kündigungsfrist/-termin |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 10 MSchG** (Abs 1, 37) — Kündigungsschutz, Gerichtszustimmung,
Gründe, schriftliche einvernehmliche Auflösung; **§ 12 MSchG** —
Entlassungsgründe; **§ 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 und 3 VKG** — Dauer
des Schutzes (28 Tage) und Verweis auf §§ 10, 12.
- **§ 15r MSchG / § 9a VKG** — vorzeitiger Austritt während der Karenz.
- Höchstgerichtliche Belege im Quelltext u.a. 9 ObA 178/91 (verfrühte
Kündigung unwirksam), 9 ObA 102/06z (verspätete Entlassung),
9 ObA 2309/96s (Stilllegung); Betriebsübergang ist keine
Stilllegung (9 ObA 123/16b).
- Lehrlings-/Behaltezeit-Sonderregeln ohne §-Nennung ⚠ — Detailnormen
(Berufsausbildungsgesetz) vor Implementierung gegen RIS prüfen
(→ lb-leh-10, lb-leh-16).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Beendigungssperre als Kalender-Constraint:** Kündigungstermine
zwischen Karenzbeginn und Karenzende + 28 Tage sind ungültig bzw.
frühestens am 29. Tag nach Karenzende zulässig — Validierung im
Beendigungs-Workflow, nicht in der Abrechnungslogik.
- **Kündigungsentschädigungsregel** für rechtsunwirksam Gekündigte, die
die Kündigung gelten lassen: Zeitraum „bis 4 Wochen nach Karenz +
Kündigungsfrist/-termin" — separate Abrechnungsformel in der
Endabrechnung.
- **Karenz-Status steuert Schutzflag:** gesetzliche Karenz (MSchG/VKG)
ja, vereinbarte Karenzierung/unbezahlter Urlaub nein (→ lb-kar-06);
Verlängerungs- oder ETZ-Anträge verschieben das Schutzfenster neu.
- Austritts-Deadline (3/2 Monate vor Karenzende) als Hinweistermin für
die halbe Abfertigung Alt (→ lb-kar-01).
- Befristungen, die in die Karenz fallen, durch Zeitablauf normal
endabrechnen (keine Hemmung).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-kar-01 (Abfertigung Alt beim Austritt) · lb-kar-04
(Anspruch/Beginn/Dauer, Schutz je Karenzteil) · lb-kar-06 (kein Schutz
in der Karenzverlängerung) · lb-elt-05 (Parallelschutz bei
Elternteilzeit) · lb-sch-06 (Kündigung/Entlassung während
Schwangerschaft) · lb-sch-03 (Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche
Auflösung) · lb-leh-10 (Lehrlinge: Mutterschutz/Karenz) · lb-leh-16
(Behaltezeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung/Anfechtung als flankierender
Rechtsschutz) · lb-mob-01 (Beendigungskonstellationen/Fürsorgepflicht)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; GemBG-Schiene:
Beendigungen nach GemBG IV. Hauptstück (§ 127) und § 130 — Kündigungs-
schutzvoraussetzungen dort eigenständig prüfen
(`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`).
- *Hinweis:* Quellenverweise auf Muster (Austritt, Zusatzklausel) und
Schwangerschafts-Briefings des Werks („Kündigung und Entlassung während
Schwangerschaft", „Zeitablauf während der Schwangerschaft") → über
lb-sch-06/lb-sch-08 abgedeckt.