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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-bnd-25
batch: 8
title: "Entlassung Arbeiter - Gefängnis"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_arbeiter_gefangnis.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_arbeiter_gefangnis.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82 lit i", "AngG § 27 Z 5"]
tags: [gefaengnisaufenthalt, freiheitsstrafe, untersuchungshaft, dauertatbestand]
cross_refs: ["lb-bnd-16", "lb-bnd-30", "lb-bnd-31", "lb-bnd-33"]
---
# Entlassung Arbeiter - Gefängnis
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-25).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 82 lit i GewO 1859):** **mehr als 14-tägiger
Gefängnisaufenthalt** des Arbeiters. Die Entlassung kann — selbst wenn das
Haftende bereits feststeht — **frühestens am 15. Tag der Haft** ausgesprochen
werden; eine Entlassung **vor dem 14. Tag** ist ungerechtfertigt.
- **Parallel zum Angestelltenrecht:** der Tatbestand entspricht weitgehend
**§ 27 Z 5 Fall 1 AngG** (→ lb-bnd-16); das Briefing verweist für Details
dort hin.
- **Freiheitsstrafe:** alle Abwesenheiten, in denen der AN **gefänglich
angehalten** wird. Nach OGH ist im Arbeiterrecht **unerheblich**, ob die
Haft auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer
**verwaltungsbehördlichen Strafe** beruht; anders als im Angestelltenrecht
ist auch die **Untersuchungshaft** umfasst.
- **Verschulden:** am Fernbleiben **nicht erforderlich** — auch ein
**unverschuldet** in Haft befindlicher AN kann entlassen werden; die
Verhinderung muss aber zumindest **zurechenbar** sein.
- **Geltendmachung:** **Dauerzustand** — der Grund kann während der gesamten
Abwesenheit aufgegriffen werden; der Ausspruch ist jedenfalls erst ab dem
15. Hafttag möglich. **Verfristung:** wurde der AN aus der Haft entlassen
und hat den Dienst **wieder angetreten**, ist die Entlassung verfristet.
- **Praxistipp Zustellung:** die Entlassung muss dem AN zugestellt werden, um
zu wirken; empfohlen ist der **eingeschriebene Brief an die Adresse der
Haftanstalt** — die Anstaltsadresse kann bei der Meldung der
Arbeitsverhinderung (durch den AN oder eine beauftragte Person) erfragt
werden.
- **Abgrenzung:** bei kurzen Anhaltungen ist alternativ zu prüfen, ob der AN
**Vertrauensunwürdigkeit** verwirklicht hat — insb bei Festnahme/Verurteilung
wegen Diebstahls oder sonstiger Straftat mit Bezug zur geschuldeten Tätigkeit
(→ lb-bnd-30).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt, § 82 lit i GewO 1859 ✅ |
| Mindestdauer | **14 Tage** Haft; Ausspruch vor dem 14. Tag → ungerechtfertigt |
| Frühester Ausspruch | **15. Tag der Haft** — auch wenn das Haftende schon feststeht ✅ |
| Erfasste Haftarten | strafrechtliche Verurteilung UND verwaltungsbehördliche Strafe; im Arbeiterrecht auch Untersuchungshaft (anders als § 27 Z 5 Fall 1 AngG) |
| Verschulden | nicht erforderlich (auch unverschuldete Haft); Verhinderung zumindest zurechenbar |
| Dauertatbestand | Ausspruch während der gesamten Abwesenheit möglich |
| Verfristung | Entlassung nach Haftentlassung + Wiederantritt des Dienstes → verfristet |
| Zustellung | eingeschriebener Brief an Haftanstaltsadresse; Anstaltsadresse bei der Verhinderungsmeldung erfragen |
| Abgrenzung | kurze Anhaltungen → Vertrauensunwürdigkeit prüfen (zB Diebstahl mit Tätigkeitsbezug) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82 lit i GewO 1859** (Entlassung wegen Gefängnisaufenthalts) —
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 27 Z 5 Fall 1 AngG** (Paralleltatbestand Angestellte,
Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit) — zitiert ✅
- Die Unterscheidung Angestellten-/Arbeiterrecht (Untersuchungshaft) beruht
auf OGH-Judikatur ohne §-Zitat — ✅ als Briefing-Aussage dokumentiert,
Detailverifikation der StRspr über RIS offen.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Ausspruch ab 15. Hafttag** als Beendigungsdatum: der Ausspruchstag
bestimmt den letzten Entgelttag; die 14-Tage-Schwelle ist als
**Prüfwert im Beendigungs-Workflow** der hr_payroll-Engine führen (kein
automatischer Trigger — Rechtsentscheid bleibt manuell).
- **Entlohnung während der Haft:** kein Arbeitsverhinderungs-Entgeltanspruch
im Briefing ausgewiesen — Abrechnung endet mit dem Ausspruch; Abfertigung
Alt/Urlaubsersatzleistung nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- **Zustellung** ist Verfahrensfrage, keine Abrechnungsgröße.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing; im Meldewesen endet die SV-
Zugehörigkeit mit dem DV-Ende (übliche Ab-/Anmeldeprozesse der
Beendigung).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-16 (Entlassung Angestellte Dienstverhinderung über
eine erhebliche Zeit, Paralleltatbestand) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter
Vertrauensunwürdigkeit, Abgrenzung) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime)