mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/odoo-at-payroll.git
synced 2026-09-17 16:56:42 +00:00
5b629a5916
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
637 lines
22 KiB
Markdown
637 lines
22 KiB
Markdown
# Kohlensäuregetränkegewerbe
|
||
|
||
- **Variante:** `SI-2312_de` (Gruppe `kohlensaeuregetraenkegewerbe`)
|
||
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
|
||
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
|
||
- **Gewerkschaft:** PRO-GE
|
||
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
|
||
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=kohlensaeuregetraenkegewerbe&variant-id=SI-2312_de&topic-id=1
|
||
- **Abgerufen:** 2026-09-09
|
||
|
||
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
|
||
|
||
## Lohnvertrag
|
||
|
||
abgeschlossen zwischen der BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE, BUNDESVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELGEWERBE, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
|
||
|
||
•
|
||
|
||
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um Ø 2,8 %
|
||
|
||
-
|
||
|
||
•
|
||
|
||
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 2,8 %
|
||
|
||
-
|
||
|
||
•
|
||
|
||
Erhöhung der DAZ um + 3,2 %
|
||
|
||
-
|
||
|
||
•
|
||
|
||
Neuer Mindestlohn: € 2.265,00
|
||
|
||
-
|
||
|
||
Geltungsbeginn: 1. Jänner 2026
|
||
|
||
Laufzeit: 12 Monate
|
||
|
||
### I. Geltungsbereich
|
||
|
||
a)
|
||
|
||
Räumlich:
|
||
|
||
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
Fachlich:
|
||
|
||
Für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehörenden Betriebe in den unter a) genannten Bundesländern, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
|
||
|
||
c)
|
||
|
||
Persönlich:
|
||
|
||
Für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.
|
||
|
||
### II. Lohnsätze
|
||
|
||
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Stundenlohn ist der durch 167 geteilte Monatslohn.
|
||
|
||
| Kategorie | Stundenlohn€ | Monatslohn€ | |
|
||
|
||
|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 1. | Facharbeiter(in) | 17,32 | 2.892,00 |
|
||
|
||
| 2. | Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) | 14,72 | 2.458,00 |
|
||
|
||
| 3. | Füller(in), Siruper(in) | 14,39 | 2.403,00 |
|
||
|
||
| 4. | Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) | 14,21 | 2.373,00 |
|
||
|
||
| 5. | Arbeitnehmer(in) | 13,56 | 2.265,00 |
|
||
|
||
### III. Überstundenpauschale
|
||
|
||
Soweit vereinbart erhalten Kraftfahrer(in) und Mitfahrer(in) ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.
|
||
|
||
### IV. Zehrgelder
|
||
|
||
Für das Fahrpersonal (Kraftfahrer(in), Mitfahrer(in), Fahrverkäufer(in), Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von € 22,62 pro Tag zu gewähren.
|
||
|
||
### V. Dienstalterszulage
|
||
|
||
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechnung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
|
||
|
||
Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn:
|
||
|
||
| | auf Basis | |
|
||
|
||
|---|---|---|
|
||
|
||
| Stundengrundlohn | Monatsgrundlohn | |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | 0,25 | 42,26 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 0,28 | 47,54 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 0,34 | 56,00 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 0,38 | 62,86 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 0,41 | 68,67 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 0,44 | 73,43 |
|
||
|
||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
|
||
|
||
### VI. Lehrlingseinkommen
|
||
|
||
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
|
||
|
||
| im 1. Lehrjahr | € 867,60 |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| im 2. Lehrjahr | € 1.156,80 |
|
||
|
||
| im 3. Lehrjahr | € 1.735,20 |
|
||
|
||
### VII. Verkaufsprovisionen
|
||
|
||
Die bestehenden Verkaufsprovisionen bleiben unverändert.
|
||
|
||
### VIII. Überzahlungen
|
||
|
||
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. Für Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Steiermark gilt: Die euromäßige Überzahlung wird empfohlen.
|
||
|
||
### IX. Begünstigungsklausel
|
||
|
||
Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
|
||
|
||
### X. Geltungsbeginn
|
||
|
||
Der neue Lohnvertrag tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig wird der Lohnvertrag vom 12.12.2024 außer Kraft gesetzt.
|
||
|
||
Wien, 11.12.2025
|
||
|
||
| BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE | |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| Bundesinnungsmeister: | BI-Geschäftsführerin: |
|
||
|
||
| VP KommR Mst. Leo Jindrak | DI Anka Lorencz |
|
||
|
||
| Innungsmeisterin: | |
|
||
|
||
| Mag. Elke Riemenschneider | |
|
||
|
||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
|
||
|
||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
|
||
|
||
| Bundesvorsitzender: | Bundessekretär: |
|
||
|
||
| Reinhold Binder | Peter Schleinbach |
|
||
|
||
| Fachexperte: | |
|
||
|
||
| Paul Hasenöhrl | |
|
||
|
||
|
||
## Thema: Arbeitszeiten und Zulagen für Fahrer
|
||
|
||
II.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Lohnsätze
|
||
|
||
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Stundenlohn ist der durch 167 geteilte Monatslohn.
|
||
|
||
| Kategorie | Stundenlohn€ | Monatslohn€ | |
|
||
|
||
|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 1. | Facharbeiter(in) | 17,32 | 2.892,00 |
|
||
|
||
| 2. | Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) | 14,72 | 2.458,00 |
|
||
|
||
| 3. | Füller(in), Siruper(in) | 14,39 | 2.403,00 |
|
||
|
||
| 4. | Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) | 14,21 | 2.373,00 |
|
||
|
||
| 5. | Arbeitnehmer(in) | 13,56 | 2.265,00 |
|
||
|
||
III.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Überstundenpauschale
|
||
|
||
Soweit vereinbart erhalten Kraftfahrer(in) und Mitfahrer(in) ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.
|
||
|
||
IV.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Zehrgelder
|
||
|
||
Für das Fahrpersonal (Kraftfahrer(in), Mitfahrer(in), Fahrverkäufer(in), Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von € 22,62 pro Tag zu gewähren.
|
||
|
||
§ 4
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Arbeitszeit
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden*.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Berufszweige einvernehmlich festgelegt werden.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 5 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
|
||
|
||
5.
|
||
|
||
Für das Fahrpersonal gilt grundsätzlich die in Ziffer 1 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit. Diese kann, den betrieblichen Erfordernissen entsprechend, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG) so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 80 Stunden nicht überschritten werden. Die so verteilte Arbeitszeit darf neun Stunden an einem Tag bzw. 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
|
||
|
||
6.
|
||
|
||
Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
|
||
|
||
7.
|
||
|
||
Die regelmäßige Normalarbeitszeit an Samstagen endet um 12 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenschlusszeit. Den Erfordernissen entsprechend, können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
|
||
|
||
8.
|
||
|
||
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12 Uhr, ohne Lohnausfall für diese Tage. Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
|
||
|
||
9.
|
||
|
||
Vor- und Abschlussarbeiten, wie z. B. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
|
||
|
||
10.
|
||
|
||
Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
|
||
|
||
§ 8
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Nachtarbeit
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr*.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gemäß den Bestimmungen des § 9 zuschlagspflichtig.
|
||
|
||
§ 9
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt 1/165 des Monatsgrundlohnes.
|
||
|
||
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Für die
|
||
|
||
a)
|
||
|
||
an Werktagen
|
||
|
||
-
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
an Sonntagen und
|
||
|
||
-
|
||
|
||
c)
|
||
|
||
in der Nachtarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
|
||
|
||
-
|
||
|
||
zu a) an Werktagen:
|
||
|
||
| für Überstunden | 50 % |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| für Nachtstunden | 50 % |
|
||
|
||
| für Nachtüberstunden | 100 % |
|
||
|
||
zu b) an Sonntagen:
|
||
|
||
| für die ersten 7 Sonntagstunden während der Tageszeit | 100 % |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |
|
||
|
||
| zu c) für die Nachtzeit lt. § 8 Z 1 fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit von 21–6 Uhr | 30 % |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete Arbeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz enthalten ist.
|
||
|
||
Für Normalstunden:
|
||
|
||
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 150 % Zuschlag, das ist der 1 1/2 fache Stundenlohn.
|
||
|
||
Für Nachtstunden:
|
||
|
||
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 200 % Zuschlag, das ist der 2 fache Stundenlohn.
|
||
|
||
Für Überstunden:
|
||
|
||
Der Stundengrundlohn + 100 % Zuschlag, das ist der doppelte Stundenlohn.
|
||
|
||
Für Nachtüberstunden:
|
||
|
||
Der Stundengrundlohn + 150 % Zuschlag, das ist der 2 1/2fache Stundenlohn.
|
||
|
||
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
|
||
|
||
## Thema: Lohntabelle und Zulagen
|
||
|
||
II.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Lohnsätze
|
||
|
||
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Stundenlohn ist der durch 167 geteilte Monatslohn.
|
||
|
||
| Kategorie | Stundenlohn€ | Monatslohn€ | |
|
||
|
||
|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 1. | Facharbeiter(in) | 17,32 | 2.892,00 |
|
||
|
||
| 2. | Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) | 14,72 | 2.458,00 |
|
||
|
||
| 3. | Füller(in), Siruper(in) | 14,39 | 2.403,00 |
|
||
|
||
| 4. | Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) | 14,21 | 2.373,00 |
|
||
|
||
| 5. | Arbeitnehmer(in) | 13,56 | 2.265,00 |
|
||
|
||
VI.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Lehrlingseinkommen
|
||
|
||
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
|
||
|
||
| im 1. Lehrjahr | € 867,60 |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| im 2. Lehrjahr | € 1.156,80 |
|
||
|
||
| im 3. Lehrjahr | € 1.735,20 |
|
||
|
||
§ 10
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Lohnzahlung
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Die ArbeitnehmerInnen werden entsprechend ihrer Arbeitsleistung und Verwendung in Lohngruppen eingeteilt.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Die Lohnsätze werden in Lohnverträgen für die einzelnen Berufszweige festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Rahmenkollektivvertrages.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Abschlagszahlungen (Akontierungen) sind einvernehmlich zu regeln.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die ArbeitnehmerInnen am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
|
||
|
||
5.
|
||
|
||
Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
|
||
|
||
6.
|
||
|
||
Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.
|
||
|
||
7.
|
||
|
||
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist bei Bestehen eines Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG zu schließen.
|
||
|
||
8.
|
||
|
||
Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, wird auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen Nr. 100, BGBI. Nr. 39/1954, und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz BGBI. I Nr. 66/2004, hingewiesen.
|
||
|
||
9.
|
||
|
||
Die Lehrlingsentschädigung beträgt
|
||
|
||
| im 1. Lehrjahr mindestens | 30 %, |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| im 2. Lehrjahr mindestens | 40 % und |
|
||
|
||
| ab dem 3. Lehrjahr mindestens | 60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. |
|
||
|
||
10.
|
||
|
||
Den ArbeitnehmerInnen sind spätestens nach dem ersten Dienstmonat jedenfalls die Einstufung und allenfalls die Anrechnung von Vordienstzeiten mittels Dienstzettel bekanntzugeben. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettel. (Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 5).
|
||
|
||
§ 9
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt 1/165 des Monatsgrundlohnes.
|
||
|
||
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Für die
|
||
|
||
a)
|
||
|
||
an Werktagen
|
||
|
||
-
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
an Sonntagen und
|
||
|
||
-
|
||
|
||
c)
|
||
|
||
in der Nachtarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
|
||
|
||
-
|
||
|
||
zu a) an Werktagen:
|
||
|
||
| für Überstunden | 50 % |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| für Nachtstunden | 50 % |
|
||
|
||
| für Nachtüberstunden | 100 % |
|
||
|
||
zu b) an Sonntagen:
|
||
|
||
| für die ersten 7 Sonntagstunden während der Tageszeit | 100 % |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |
|
||
|
||
| zu c) für die Nachtzeit lt. § 8 Z 1 fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit von 21–6 Uhr | 30 % |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete Arbeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz enthalten ist.
|
||
|
||
Für Normalstunden:
|
||
|
||
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 150 % Zuschlag, das ist der 1 1/2 fache Stundenlohn.
|
||
|
||
Für Nachtstunden:
|
||
|
||
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 200 % Zuschlag, das ist der 2 fache Stundenlohn.
|
||
|
||
Für Überstunden:
|
||
|
||
Der Stundengrundlohn + 100 % Zuschlag, das ist der doppelte Stundenlohn.
|
||
|
||
Für Nachtüberstunden:
|
||
|
||
Der Stundengrundlohn + 150 % Zuschlag, das ist der 2 1/2fache Stundenlohn.
|
||
|
||
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
|
||
|
||
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
|
||
|
||
§ 19
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Lösung des Arbeitsverhältnisses
|
||
|
||
Gilt ab: 01.10.2021
|
||
|
||
ÄnderungenZKV vom 3.6.2024 / gültig ab 1.10.2021
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 BAG).
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
|
||
|
||
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
|
||
|
||
5.
|
||
|
||
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.
|
||
|
||
6.
|
||
|
||
Der/die Arbeitnehmer/in ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.
|
||
|
||
Ende
|
||
|
||
§ 21
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Verfall von Ansprüchen
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Die ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlt Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Ein Verzicht auf die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von den ArbeitnehmerInnen innerhalb von sechs Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
|
||
|
||
5.
|
||
|
||
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz gehemmt.
|
||
|
||
## Thema: Zusatzzahlung für langjährige Mitarbeiter
|
||
|
||
V.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Dienstalterszulage
|
||
|
||
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechnung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
|
||
|
||
Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn:
|
||
|
||
| | auf Basis | |
|
||
|
||
|---|---|---|
|
||
|
||
| Stundengrundlohn | Monatsgrundlohn | |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | 0,25 | 42,26 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 0,28 | 47,54 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 0,34 | 56,00 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 0,38 | 62,86 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 0,41 | 68,67 |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 0,44 | 73,43 |
|
||
|
||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
|
||
|
||
## Thema: Provisionen für Verkaufspersonal
|
||
|
||
VII.
|
||
|
||
##
|
||
|
||
Verkaufsprovisionen
|
||
|
||
Die bestehenden Verkaufsprovisionen bleiben unverändert.
|