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# Vereinigte Bühnen W / technisches Personal u. Verwaltung
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- **Variante:** `SI-2589_de` (Gruppe `vereinigte-buehnen-technisches-personal-u-verwaltung`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte
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- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
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- **Gewerkschaft:** younion
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=vereinigte-buehnen-technisches-personal-u-verwaltung&variant-id=SI-2589_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Vereinigte Bühnen W / technisches Personal u. Verwaltung 2016 / Rahmen (Version 20220901, gültig ab 2022-08-31)
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## Kollektivvertrag der Vereinigten Bühnen Wien – Technik & Verwaltung 2016 in der Fassung vom 1.9.2022
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft younion // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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abgeschlossen zwischen
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der
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WIRTSCHAFTKAMMER WIEN
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Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
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A-1010 Wien, Judenplatz 3–4
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und dem
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ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
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younion_Die Daseinsgewerkschaft
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A-1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
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im Folgenden "Gewerkschaft" genannt
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### I. Abschnitt Rechtsverhältnisse zwischen den Kollektivvertragspartnern
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#### § 1 Geltungsbereich
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1.
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Dieser Kollektivvertrag regelt alle Arbeitsverhältnisse der Technik und der Verwaltung zwischen dem Theaterunternehmer Vereinigte Bühnen Wien GmbH und/oder der Vereinigte Bühnen Wien International GmbH, im Folgenden der bzw. die „Theaterunternehmer" genannt, und jenen Arbeitnehmern, die sich zur Leistung nicht künstlerischer Dienste verpflichten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass leitende Angestellte i.S.d. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Z. 8 AZG von der Anwendung dieses Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen sind.
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2.
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Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Arbeitnehmer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
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#### § 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 in Kraft.
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Er ist anzuwenden
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a)
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auf alle Arbeitsverträge mit einem für 1. Jänner 2016 oder danach vereinbarten Arbeitsantritt
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sowie
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-
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b)
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auf alle Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die schon am 31.12.2015 beim Theaterunternehmer als Mitarbeiter des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer oder Tagesaushelfer beschäftigt waren und noch immer dessen Arbeitnehmer sind.
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-
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2.
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Dieser Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines bis spätestens am 31. Juli zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages ab dem 31. Dezember desselben Jahres herbeizuführen.
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3.
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Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
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4.
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Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft nach der Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner beim zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen. Der Gewerkschaft obliegen auch die übrigen, in den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen festgelegten Anzeigeverpflichtungen. Im Falle einer Kündigung des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner spätestens bis 10. Jänner des Folgejahres das Erlöschen des Kollektivvertrages beim oben angeführten Bundesministerium anzuzeigen.
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#### § 3 Anschlag des Kollektivvertrages im Betrieb
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Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag binnen 3 Tagen nach seinem Wirksamkeitsbeginn in einem für alle Arbeitnehmer zugängigen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
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#### § 4 Wirkung
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1.
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Soweit die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Regelungen der Einzelarbeitsverträge enthalten, gelten sie als Bestandteil aller laut § 1 umfassten Arbeitsverhältnisse.
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2.
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Die Kollektivvertragsregelungen der Einzelarbeitsverhältnisse können durch Vereinbarungen zwischen dem Theaterunternehmer und seinen Arbeitnehmern nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert oder aufgehoben werden.
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3.
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Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben für alle Arbeitsverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, solange aufrecht, bis diese Arbeitsverhältnisse durch einen neuen Kollektivvertrag erfasst oder durch einen neuen Arbeitsvertrag geregelt werden.
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### II. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Einzeldienstverträge, arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
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#### § 5 Einstellungsbedingungen
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1.
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Für eine Einstellung als Arbeitnehmer bzw. Lehrling in das Theaterunternehmen kommen in der Regel nur Personen in Betracht, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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2.
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Die für die Einstellung in Betracht kommenden Personen haben die charakterliche, psychische und physische Eignung für den angestrebten Dienst zu besitzen.
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3.
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Vor der Einstellung bzw. vor dem Ablauf der gesetzlich gültigen Probezeit hat sich der Einstellungswerber auf Verlangen des Theaterunternehmers einer ärztlichen Untersuchung durch den Betriebsarzt (Vertrauensarzt) zu unterziehen.
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4.
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Bei der Einstellung in das Theaterunternehmen ist bereits vor Dienstantritt eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Die Kosten dafür trägt das Theaterunternehmen.
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#### § 6 Rechte und Pflichten
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1.
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Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Theaterunternehmers ergeben sich aus den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarungen und sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in und außer Dienst das Ansehen der Theaterunternehmung zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen schmälern könnte.
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2.
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dienstliche Aufträge auszuführen, Privatleistungen während der Arbeitszeit sind untersagt. Dem Theaterunternehmer ist es auch untersagt, private Leistungen zu verlangen.
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3.
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, Fort- und Einschulungskurse, die der Fortbildung dienen, über Verlangen des Theaterunternehmers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Theaterunternehmer.
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4.
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Dem Arbeitnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom Theaterunternehmer in gebrauchsfertigem Zustand zur Verfügung zu stellen (Arbeitskleidung, Werkzeuge). Der Arbeitnehmer haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust und ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht (sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind), kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Neuwert, aufzukommen.
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5.
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Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses, keine anderweitige Berufstätigkeit auszuüben, die die Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Theaterunternehmer gegenüber beeinträchtigen könnte.
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6.
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Jeder Arbeitnehmer ist in unvorhergesehenen Notfällen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, arbeitsvertraglich verpflichtet, alle jene Dienstleistungen nach besten Kräften zu verrichten, die nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür vorgebildeten Arbeitnehmern vorbehalten sind.
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7.
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Ein nicht zu den Vorständen zählender Arbeitnehmer, der für den Vorstellungsdienst eingesetzt ist, darf während der Vorstellungsdauer für anderweitige Dienstverrichtungen nur innerhalb einer Zeitspanne in Anspruch genommen werden, die nach seinem letzten und einer Viertelstunde vor seinem etwaigen nächsten Vorstellungseinsatz liegt, ferner nicht in der Vorstellungspause.
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8.
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Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten der Vereinigten Bühnen Wien, die sich in Wien befinden. Für Arbeitsleistungen außerhalb Wiens besteht dann Arbeitspflicht, wenn als Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes eine Arbeitsstätte in Wien vorgesehen ist und die erforderlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden.
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9.
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Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers umfasst alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer gegenüber vom Theaterunternehmer in Auftrag gegeben werden.
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#### § 7 Dienstbescheinigung
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Jedem Arbeitnehmer ist ein Dienstzettel nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen auszufolgen. Eine Abschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsrat zu übermitteln.
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#### § 8 Personalgruppen
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1.
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Die Arbeitnehmer gehören entweder dem unregelmäßigen Dienst oder dem regelmäßigen Dienst an; innerhalb des unregelmäßigen Dienstes können sie weiters als Mitarbeiter des Publikumsdienstes zu den für diese geltenden Sonderkonditionen beschäftigt werden. Sonderbestimmungen für Ferialarbeitnehmer und Pflichtpraktikanten ergeben sich aus § 24.
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2.
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Die Bestimmungen über den unregelmäßigen Dienst gelten für überwiegend vorstellungsund probenbezogen tätige Arbeitnehmer, insbesondere Arbeitnehmer in den Bereichen Bühnentechnik, Beleuchtung, Ton, Maske und Ankleider.
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Die Bestimmungen über den regelmäßigen Dienst gelten für alle nicht überwiegend vorstellungs- und probenbezogen tätige Arbeitnehmer, insbesondere Verwaltungsmitarbeiter. Die Zuordnung zum regelmäßigen Dienst bleibt bei zeitweiser Überstellung in den unregelmäßigen Dienst (§ 12 Abs. 1c) aufrecht.
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3.
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Als Mitarbeiter des Publikumsdienstes gelten Billeteure, Oberbilleteure, Publikumsgarderobiere, Bediener der Übertitelungsanlage, Kurtinenwärter, Hausfeuerwächter und Mitarbeiter am Verkaufsstand. Mitarbeiter des Publikumsdienstes können zudem zur Schneeräumung sowie zur Flyerverteilung eingesetzt werden.
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4.
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Alle Arbeitnehmer gelten als Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes.
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5.
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Pflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- und Ausbildung entsprechend einer Studienordnung, einer Ausbildungsordnung bzw. eines öffentlichen Lehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können unabhängig von der vorgeschriebenen Dauer des Pflichtpraktikums jedenfalls für insgesamt sechs Monate pro Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der Studienordnung, der Ausbildungsordnung, des öffentlichen Lehrplans bzw. eines damit verbundenen Projektabschlusses erforderlich ist. Eine über sechs Monate hinausgehende Beschäftigung (pro Pflichtpraktikum) ist möglich, wenn dies in der Studienordnung, der Ausbildungsordnung bzw. im öffentlichen Lehrplan vorgesehen ist.
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6.
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Ferialarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die maximal vier Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden.
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#### § 9 Allgemeine Bestimmungen über die Entgeltaus- und -fortzahlung
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1.
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Normalstundensätze, Tagsätze
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Soweit der Kollektivvertrag auf Normalstundensätze oder Tagsätze verweist, berechnet sich dies – von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgehend – wie folgt:
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a)
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Regelmäßiger Dienst
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Normalstundensatz: 1/152 des Grundentgelts
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Tagsatz: Grundentgelt für 7 Stunden der Normalarbeitszeit
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b)
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Unregelmäßiger Dienst (ohne Mitarbeiter des Publikumsdienstes)
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Normalstundensatz: 1/165 des Grundentgelts
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Tagsatz: Grundentgelt für 7,6 Stunden der Normalarbeitszeit
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c)
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Unregelmäßiger Dienst: Mitarbeiter des Publikumsdienstes
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Normalstundensatz: 1/165 des Grundentgelts
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Tagsatz: Grundentgelt für 6,33 Stunden der Normalarbeitszeit
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Für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer reduzieren sich Normalstundensatz und Tagsatz entsprechend ihrer Normalarbeitszeit.
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2.
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Der Entgeltmonat entspricht dem Kalendermonat. Das Wochenentgelt beträgt 1/4,33 des Entgeltmonats. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Monatsbezug im laufe des Entgeltsmonats begonnen oder beendet, so ist jeder Arbeitstag mit 1/30 des Monatsentgelts abzugelten.
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3.
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Das Monatsentgelt ist am Letzten des Kalendermonats auszuzahlen. Ebenfalls ist jedem Arbeitnehmer bis zum Monatsletzten eine Entgeltabrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttoentgelt, allfällige Zuschläge, Vergütung für Mehrarbeitsleistungen und dgl. sowie die Abzüge einzeln ersichtlich sind.
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4.
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Das im Kollektivvertrag angeführte Entgelt (im Folgenden als Grundentgelt bezeichnet) enthält einerseits den Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit, sowie andererseits einen Zuschlag in Höhe von 15 % des Grundlohnes bzw. Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsarbeiten, sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit sofern diese in der Normalarbeitszeit liegen.
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#### § 10 Dienstreisen, Diäten
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1.
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Die Teilnahme an Dienstreisen ist Pflicht des Arbeitnehmers. Als Dienstreise gelten für Zwecke dieses Paragraphen Gastspiele, Abstecher, Informationsreisen und Einrichtungsarbeiten innerhalb oder außerhalb des Theaters.
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2.
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Die tatsächliche Arbeitszeit für die Vorbereitung und Durchführung von Proben oder Aufführungen am Gastspielort darf einschließlich der Arbeitszeit im eigenen Theater die tägliche maximale Arbeitszeit nicht überschreiten.
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3.
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Die Reisezeit ist zu bezahlen.
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4.
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Erfolgt die Durchführung der Dienstreise innerhalb von 24 Stunden ohne Nächtigung, so wird die Zeit von der Abfahrt vom Standort bis zur Rückkunft am Standort als Stundenleistung mit den kollektivvertraglich geltenden Bestimmungen abgegolten.
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5.
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Dauern solche Dienstreisen mehr als einen Tag, so ist die Stundenverrechnung einschließlich Reisezeit gleich wie am Standort des Theaters.
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6.
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Für Dienstreisen außerhalb des Ortes des Theaterunternehmens gebührt den dabei beschäftigten Arbeitnehmern ein Tagesdiätensatz in Österreich nach dem Taggeldsatz, der nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955 Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 zusteht, und im Ausland der Taggeldsatz der Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 und ist für alle Arbeitnehmer gleich, unabhängig vom Jahresverdienst.
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Nächtigung inklusive Frühstück und Reisespesen gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
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7.
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Neben den Diäten erhält der Arbeitnehmer eine Tournee-Erschwerniszulage lt. Nebengebührenliste, wobei Reisetage nicht einzubeziehen sind, außer am Reisetag besteht Arbeitspflicht.
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8.
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Bei Dienstreisen, die einschließlich der Reisezeit mehr als einen Tag dauern, sind die anfallenden Diäten und Tournee-Erschwerniszulagen vor Reisebeginn zu akontieren bzw. mit dem Betriebsrat eine andere Regelung zu vereinbaren.
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#### § 11 Arbeitskleidung
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1.
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Alle Arbeitnehmer, die zum Tragen von Arbeitskleidung verpflichtet sind oder einen Anspruch auf Arbeitskleidung haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf Bereitstellung von zwei Garnituren Arbeitskleidung bzw. Arbeitsmänteln oder Schutzbekleidung. Diese Bekleidungsstücke sind vom Arbeitnehmer anzufordern und bleiben Eigentum des Theaterunternehmers.
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2.
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Für die Reinigung der Arbeits- oder Schutzbekleidung hat der Theaterunternehmer Vorsorge zu treffen und aufzukommen.
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#### § 12 Arbeitszeit
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1.
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Regelmäßiger Dienst
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a)
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Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 35 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit maximal 8 Stunden und wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.
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b)
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Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit
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Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 20.30 Uhr. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
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c)
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Zeitweise Überstellung in den unregelmäßigen Dienst
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Arbeitnehmer des regelmäßigen Dienstes können ausnahmsweise tageweise in den unregelmäßigen Dienst eingeteilt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden und das bisherige Entgelt bleiben davon unberührt. Diese Einteilung darf aber insgesamt 100 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, andernfalls ist der Arbeitnehmer gänzlich in den unregelmäßigen Dienst einzuteilen (Abgeltung siehe § 29 Abs. 1).
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2.
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Unregelmäßiger Dienst
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a)
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Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit muss mindestens 4,5 Stunden (bei Konzerten: mindestens 4 Stunden; für Mitarbeiter des Publikumsdienstes: mindestens 4 Stunden) und darf höchstens 10 Stunden betragen.
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Die Normalarbeitszeit wird mittels Dienstplans auf die Tage Montag bis Sonntag verteilt.
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Der Dienstplan und die namentliche Diensteinteilung sind bis spätestens Freitag 17.00 Uhr für die kommende Kalenderwoche bindend bekannt zu geben. Ruhetage müssen vier Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine von der 4-Wochen-Planung abweichende Regelung getroffen werden. Die am wöchentlichen Dienstplan angegebenen Arbeitsstunden sind grundsätzlich zu bezahlen.
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b)
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||
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit
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Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und dem Ende der Abendvorstellung bzw., an Tagen ohne Abendvorstellung und an Tagen mit Nachtvorstellung: 23.00 Uhr. Nachtvorstellung ist eine Vorstellung, die nach 21.00 Uhr beginnt oder nach 24.00 Uhr endet.
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||
Davon abweichend liegt die tägliche Normalarbeitszeit für das sonstige Hauspersonal in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und dem Ende der letzten Vorstellung (auch Nachtvorstellung), an Tagen, an denen keine Vorstellung stattfindet, zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr. Die Normalarbeitszeit des Sicherheitsdienstes liegt zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.
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||
Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine von obigen Grundsätzen abweichende Regelung getroffen werden.
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||
Sofern ein Dienst insgesamt nicht länger als 7,6 Stunden dauert und der Dienst nicht geteilt wird, kann der Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Abendvorstellung bis 23.00 Uhr beschäftigt werden (insbesondere zum Ab- und Umbau).
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Als Schluss einer Vorstellung gilt das Ende der nach den feuerpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen erforderlichen Abräumungsarbeiten.
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c)
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||
Durchrechnung
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||
Während eines Durchrechnungszeitraums von einem Kalenderjahr kann die wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 22,5 Stunden und 45 Stunden betragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet. In einem Zeitraum von vier Wochen kann die Normalarbeitszeit einmal auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Bis zu 5 Mal pro Jahr kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 0 Stunden verringert werden, was vier Wochen im Vorhinein bekannt zu machen ist. Die solcherart entstehende längere Freizeit ist blockweise im Zusammenhang mit den Wochenruhetagen zu gewähren.
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|
||
Das Zeitguthaben aus der Jahresdurchrechnung ist spätestens mit Ende des Durchrechnungszeitraums dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Das Zeitguthaben ist spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums mit einem 60%igen Zuschlag zu bezahlen. Mit diesem Zuschlag von 60 % sind Ansprüche auf Entgeltfortzahlungen aus dem Entgelt für Zeitguthaben der Jahresdurchrechnung abgegolten (§ 21 Abs. 1).
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||
Der Durchrechnungszeitraum gilt unabhängig vom Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
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||
Für Mitarbeiter des Publikumsdienstes gilt abweichend die Spielzeit (1. September bis 31. August) als relevanter Zeitraum für die Durchrechnung. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine abweichende Regelung bzgl. Durchrechnungszeitraum getroffen werden.
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|
||
Minusstunden können nicht auf den nächstfolgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Sie gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
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||
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||
Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass für zu bestimmende Personengruppen eine Durchrechnung von Mehr- und Überstunden sowie von Zuschlägen, die in Form von Normalstunden bemessen werden, über einen Durchrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr mit einer einmaligen Übertragungsmöglichkeit erfolgen kann.
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d)
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||
Geteilte Dienste
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||
Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag zu zwei Diensten eingeteilt ist und zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden liegt.
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||
Geteilte Dienste sind zulässig, wenn der kürzere Dienst mindestens 2 Stunden und der längere Dienst mindestens 4,5 Stunden (für Mitarbeiter des Publikumsdienstes: mindestens 4 Stunden) beträgt.
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||
Pro geteiltem Dienst werden dem Arbeitnehmer als Abgeltung für den Zeitraum zwischen den Diensten zwei Stunden zu entlohnende Ersatzruhezeit gutgeschrieben, sofern die Einteilung des geteilten Dienstes nicht auf nachweislichen Wunsch des Mitarbeiters erfolgt. Die so erarbeiteten Ersatzruhestunden sind in vollen Ersatzruhetagen zu konsumieren. Acht so erarbeitete Ersatzruhestunden ergeben (für Vollzeit) einen vollen Ersatzruhetag. Wenn die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinausgeht, ist eine Dienstteilung nicht möglich.
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|
||
Für Führungskräfte im unregelmäßigen Dienst kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
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#### § 13 Mehrarbeits- und Überstundenleistung, Nachtzuschlag
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1.
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Regelmäßiger Dienst
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a)
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Überstunden
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Überstunden werden bis zur vollendeten 10. Stunde pro Arbeitstag mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % vergütet.
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b)
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||
Nachtstunden
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Arbeitszeiten vor Beginn und nach dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 1b) im Auftrag des Theaterunternehmers sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
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||
2.
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||
Unregelmäßiger Dienst
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||
a)
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||
|
||
Überstunden
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||
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Überschreitungen der mittels Dienstplan festgesetzten, angeschriebenen Normalarbeitszeit sind bis zur vollendeten 10. Stunde pro Arbeitstag mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
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b)
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Nachtstunden
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Arbeitszeiten vor Beginn und nach dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 2b) im Auftrag des Theaterunternehmers sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
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3.
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Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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a)
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Mehrarbeitsleistungen in der Dauer bis zu 30 Minuten sind als halbstündige, solche von 31 bis 60 Minuten als ganzstündige zu vergüten.
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b)
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Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zuschläge von 50 % bzw. 100 % erst dann, wenn sie die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 12: 35/38 Stunden) überschreiten, auf die Bestimmungen lt. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG wird hingewiesen.
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#### § 14 Feiertage
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1.
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Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage, nämlich 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November sowie 8., 25. und 26. Dezember, ferner der 24. Dezember und der Karfreitag.
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#### § 15 Feiertag, Ruhezeiten
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1.
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Regelmäßiger Dienst
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Die an Feiertagen entfallenden Arbeitszeiten gelten als geleistet.
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Wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es kein Feiertagsentgelt und keinen Ersatztag.
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2.
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Unregelmäßiger Dienst
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a)
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Wochenruhe
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes haben Anspruch auf eine durchgehende 36-stündige Wochenruhe.
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Für alle anderen Arbeitnehmer des unregelmäßigen Dienstes gilt:
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Jedem Arbeitnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei aufeinander folgende Ruhetage, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Einzelfällen auch getrennt gegeben werden können.
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Zehnmal pro Kalenderjahr können die zwei Ruhetage auch ohne Zustimmung des Betriebsrates geteilt werden.
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Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Kalenderwochen sind die freien Tage einmal am Wochenende (Samstag/Sonntag) zu gewähren, es sei denn, dass der Mitarbeiter dies nicht wünscht.
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Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass für zu bestimmende Personengruppen Abweichendes gilt.
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Die Ruhetage beginnen um 0.00 Uhr des dem Arbeitsschluss folgenden Tages und dauern 48 Stunden. Bei Rückkehr von einer Dienstreise kann die Rückfahrzeit in den freien Tag hineinfallen; sie ist nach § 15 Abs. 2d des Kollektivvertrages zu bezahlen .
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Fällt das Ende einer Nachtvorstellung auf einen Ruhetag, so ist das späteste Dienstende um 2.00 Uhr. Für diesen Fall ist der Ruhetag ab 2.00 Uhr zu berechnen; Nachtstunden sind gemäß § 13 Abs. 2b zu vergüten, zusätzlich fällt für die Arbeitszeit zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr ein weiterer Zuschlag in Höhe von 100 % auf den Normalstundensatz an.
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b)
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Feiertage und Wochenruhe
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Fällt ein freier Tag auf einen Feiertag, so ist dieser innerhalb derselben Woche (im Fall des 24. Dezember und Karfreitag: innerhalb von 3 Monaten) durch bezahlte Freizeit im Ausmaß eines Tagsatzes zu ersetzen.
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c)
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Arbeit an Feiertagen
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Feiertage sind Arbeitstage.
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Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag für Vorstellungen an diesem Tag und damit zusammenhängende Arbeiten zur Durchführung der Vorstellung (inkl. Konzert) in Anspruch genommen, so gebührt ihm zusätzlich zum Feiertagsgrundentgelt für die geleistete Arbeitszeit ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz, mindestens jedoch für sechs Stunden.
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In allen anderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer an einem Feiertag zu einer Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird, gebührt ihm zusätzlich zum Feiertagsgrundentgelt für die geleistete Arbeitszeit ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz und zusätzlich eine Erschwerniszulage in der Höhe eines Tagsatzes. Fallen an einem Feiertag mehr Stunden an als ein Tagsatz enthält, so erhält der Arbeitnehmer pro angefangener halber Stunde dieser Überschreitung einen halben Normalstundensatz als Feiertagszuschlag dazu.
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Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird wie Arbeit an einem Feiertag entlohnt.
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d)
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Arbeit an einem Ruhetag
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Wird der Arbeitnehmer während seiner Wochenruhe oder an einem arbeitsfreien Tag zur Arbeit herangezogen, so gebührt ihm für die geleistete Arbeitszeit ein Zuschlag von 100 %, mindestens jedoch für sechs Stunden. Handelt es sich bei dem abgelösten freien Tag um einen Feiertag, bleibt der Ersatzruhetag aufrecht.
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3.
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Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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Grundsätzlich bemüht sich der Theaterunternehmer, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Dessen ungeachtet kann die Ruhezeit für Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG auf 10 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind in Verbindung mit der nächsten Wochenruhe, spätestens jedoch innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
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#### § 16 Ruhepausen
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1.
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Bei der Einteilung der Pausen ist sowohl auf die betrieblichen als auch auf die Erholungsbedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
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2.
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Abhängig von der Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit stehen den Arbeitnehmern folgende Pausen zu:
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a)
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bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit bis zu 6 Stunden: eine 15minütige Pause, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird.
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-
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b)
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bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden, aber nicht mehr als 7,6 Stunden: zusätzlich eine halbstündige Mittepause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet und nicht bezahlt wird.
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-
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c)
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bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 7,6 Stunden, aber nicht mehr als 10 Stunden: eine zusätzliche 15minütige Pause, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird .
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-
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||
Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden. Insbesondere kann die Betriebsvereinbarung vorsehen, dass die Ruhepausen zwar bezahlt werden, aber nicht als Arbeitszeit gelten.
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3.
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überschreitet die Tagesarbeitszeit 10 Stunden, so sind an diesen Tagen alle in § 16 Abs. 2 geregelten Pausen zu bezahlen.
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#### § 17 Urlaub
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1.
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Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub.
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2.
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Das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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3.
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Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
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4.
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Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Theaterbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, sollte jedoch mindestens 20 Arbeitstage zusammenhängend betragen (4 Wochen).
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5.
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Für das Urlaubsentgelt ist das Grundentgelt (inklusive allfälliger Funktionszulagen) maßgeblich.
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Das Urlaubsentgelt umfasst vorerst Überstunden und variable Entgeltbestandteile nicht. Diese werden wie folgt nachbezahlt:
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Das in einem Kalenderjahr ausbezahlte Entgelt für Mehrarbeit und Überstunden sowie die in einem Kalenderjahr ausbezahlten Dienstplanänderungsprämien und Vertretungsgebühren werden bis 31. August als Teil des Urlaubsentgelts des Vorjahres (soweit dieses Entgelt nicht bereits als Urlaubsentgelt ausbezahlt wurde) nachgezahlt.
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6.
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Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
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7.
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Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubes durch den Theaterunternehmer ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubes eine Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem Arbeitnehmer die Reisekosten vom Theaterunternehmer zu ersetzen bzw. die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen, soweit sie ihm nicht rückerstattet werden.
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#### § 18 Versehrtenurlaub
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Der zusätzliche Urlaub für Versehrte beträgt pro Dienstjahr:
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| 30 % | 2 Arbeitstage |
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|---|---|
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| 40 % | 4 Arbeitstage |
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| 50 % | 5 Arbeitstage |
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| 60 % | 6 Arbeitstage |
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#### § 19 Erkrankung oder Unfall während des Urlaubes
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1.
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Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und nach diesen 3 Tagen unverzüglich gemeldet wird.
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2.
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Ein vom Sozialversicherungsträger bewilligter Kur- oder Rekonvaleszentenaufenthalt ist in das Urlaubsmaß nicht einzurechnen, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Terminbescheinigung innerhalb von 3 Werktagen, nachdem er sie erhalten hat, dem Theaterunternehmer vorlegt.
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3.
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||
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
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#### § 20 Anspruch auf Dienstfreistellung, Pflegeurlaub, Sonderurlaub
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Die Arbeitnehmer haben bei folgenden nachgewiesenen Fällen im folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts:
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1.
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Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz.
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2.
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Den Arbeitnehmern ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren
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| bei eigener Eheschließung / bei Eintragung eigener Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
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|---|---|
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| beim Tod des Ehepartners / eingetragenen Partners / im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten | 3 Arbeitstage |
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| beim Tod von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort | 2 Arbeitstage |
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| bei Niederkunft der Ehegattin / eingetragenen Partnerin / Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage |
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| beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
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| bei Eheschließung / Eintragung einer Partnerschaft der eigenen Kinder | 1 Arbeitstag |
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Für Zwecke dieser Sonderurlaubstage sind Adaptiv-, Stief- und Pflegekinder eigenen Kindern gleichgestellt.
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Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren.
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Neueintretenden Arbeitnehmern, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Theaterunternehmen nach Wien übersiedeln müssen, steht kein Sonderurlaub betreffend Wohnungswechsel zu.
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3.
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Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, insgesamt jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres, bei Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung oder zur Zahnbehandlung, sofern bescheinigt wird, dass dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann. Für Angestellte gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes.
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4.
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Bei Kündigung durch den Theaterunternehmer ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben (Postensuchtage). Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer festgelegt. Dieser Anspruch auf Freizeit zur Postensuche besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat (sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde).
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#### § 21 Ansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
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1.
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Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist jenes Entgelt maßgeblich, das dem Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten, die dem Beginn der Arbeitsverhinderung vorangingen, durchschnittlich ausbezahlt wurde, davon ausgenommen die Nachzahlung gemäß § 12 Abs. 2c.
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2.
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Der Teiler für das Krankenentgelt beträgt 90 Tage.
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3.
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Erleidet ein Arbeitnehmer des Theaterpersonals einen Arbeitsunfall, ohne ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, so besteht ein Anspruch auf das volle Entgelt um 14 Kalendertage länger als im Gesetz vorgesehen.
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#### § 22 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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1.
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Jedes durch diesen Kollektivvertrag erfasste Arbeitsverhältnis kann innerhalb des ersten Monats seines Bestehens von jedem der beiden Arbeitsvertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins und ohne Angaben von Gründen gelöst werden (Probezeit).
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2.
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Sowohl Theaterunternehmer als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jeweils zum 15. und Letzten eines Kalendermonats kündigen. Für die Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses gelten daher folgende Kündigungsfristen:
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| während der ersten zwei Dienstjahre: | 6 Wochen |
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|---|---|
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| nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr: | 2 Monate |
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| nach dem vollendeten fünften Dienstjahr: | 3 Monate |
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| nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr: | 4 Monate |
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| nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr: | 5 Monate |
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3.
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Erkrankte oder durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhinderte Arbeitnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder Arbeitsvertrag Anspruch auf Leistung eines Entgeltes (Krankenentgeltes) gegen den Theaterunternehmer haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden. Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer nach der Verständigung des Betriebsrates gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, so kann auch während der Entgeltfortzahlung gekündigt werden. Hat die Arbeitsverhinderung 6 Monate nicht überschritten, so ist der durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert gewesene Arbeitnehmer unter Wahrung seiner erworbenen Rechte wieder in den Betrieb einzustellen, sobald das Arbeitsverhältnis des eingestellten Ersatzarbeitnehmers frühestens gelöst werden kann.
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4.
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Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Erkrankung oder durch Unglücksfall des Arbeitnehmers nicht verlängert; sie laufen vielmehr spätestens mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit selbständig ab.
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5.
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Für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, (Entlassung oder Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622)ABGB, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)GewO 1859).
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6.
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Alle auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung,) mit Ausnahme des ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
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#### § 23 Nachbesetzung von fixen Dienstposten
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Bei der Nachbesetzung von fixen Dienstposten wird bei gleichen Dienstvoraussetzungen und Qualifikation dem bereits bewährten Teilzeitbeschäftigten der Vorzug für eine Nachbesetzung gegeben.
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#### § 24 Lehrlinge, Pflichtpraktikanten, Fetialarbeitnehmer
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1.
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§ 8 Abs. 1 und 2 (Personalgruppen, regelmäßiger/ unregelmäßiger Dienst) gelten auch für Lehrlinge, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer.
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2.
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Gehören sie dem unregelmäßigen Dienst an, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 35 Stunden, gilt folglich § 9 Abs. 1a und kommt keine Durchrechnung zur Anwendung. Die übrigen Bestimmungen für den unregelmäßigen Dienst bleiben anwendbar, wobei jeweils an die Stelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden die wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden tritt.
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### III. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
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#### § 25 Abfertigung, Todesfallbeitrag
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Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen wurde, gelten die Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes. Für Arbeitnehmer, die vorher eingetreten sind, gelten die Abfertigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetzes mit der Modifikation, dass im Fall des Todes durch einen Arbeitsunfall der Anspruch auf Zahlung von zwei Monatsentgelten der gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat.
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#### § 26 Jubiläumsgabe
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Bei Mitarbeitern des unregelmäßigen Dienstes ist die Jubiläumsgabe bereits in das Grundentgelt eingerechnet. Dasselbe gilt für Mitarbeiter des regelmäßigen Dienstes mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt.
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Mitarbeiter des regelmäßigen Dienstes mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 25 Jahren zwei Monatsbezüge brutto und nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 40 Jahren drei Monatsbezüge brutto betragen. Nach 35 Arbeitsjahren bei Pensionierung des Arbeitnehmers erhält er ebenfalls 3 Monatsbezüge brutto ausbezahlt.
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### IV. Abschnitt Entgeltrechtlicher Teil
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#### § 27 Entgeltschema, Verwendungsgruppen, Nebengebührenliste
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1.
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Das Entgeltschema für den regelmäßigen wie unregelmäßigen Dienst sowie die Nebengebührenliste mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 ist Bestandteil des KV.
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2.
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Verwendungsgruppen
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A.
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt bis 31. Dezember 2019 und Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt sowie Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
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a)
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IIla / III Mitarbeiter in einfacher Verwendung
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Arbeitnehmer, die mit einfachen Tätigkeiten betraut werden, ohne Zweckausbildung sowie mit Zweckausbildung jedoch ohne Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
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Ferner sämtliche Mitarbeiter im Portiers-/Sicherheitsdienst, Reinigungskräfte und Boten.
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b)
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IVa / IV Fachkräfte
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Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten, mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich oder mit Zweckausbildung und Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
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c)
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Va / V Fachkräfte mit erhöhtem Verantwortungsbereich
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Fachkräfte, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten und die weiters die Koordination und Organisation der übertragenen Arbeitsaufgaben übernehmen und die unterstellten Mitarbeiter anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen.
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d)
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Via Gruppenleiter in der Verwaltung
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e)
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Vlla Abteilungsleiter in der Verwaltung
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B.
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt ab 1. Jänner 2020
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
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a)
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IIIb Arbeitnehmer in einfacher Verwendung
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Arbeitnehmer, die einfache Routinetätigkeiten nach genauen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Für diese Tätigkeiten ist eine relativ kurze Einschulung erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes im Verwaltungsbereich, wie etwa Postbearbeitung, Dateneingaben, Telefonvermittlung, Gästeempfang, Botengänge, Reinigungstätigkeiten, Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Erteilung von Routineauskünften, Eingangskontrolle, Empfangs- und Sicherheitsdienste, Sekretariat-Routine, Protokollierungsaufgaben oder die Ausführung von technischen Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes.
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Erfasst werden beispielsweise:
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einfache Assistenzen
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einfache Bürokräfte
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Empfang
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Boten (sofern regelm. Dienst)
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Fuhrpark (sofern regelm. Dienst)
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Lagermitarbeiter (sofern regelm. Dienst)
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Portiere (sofern regelm. Dienst)
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Reinigung (sofern regelm. Dienst)
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b)
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IVb einfache Fachkrälte / Sachbearbeitung
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Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen, für die typischerweise Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mehrjährige, facheinschlägige Berufsausbildung oder durch langjährige Qualifizierung in einem Betrieb erworben werden. Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach allgemeinen Abläufen und Richtlinien innerhalb eines Sachgebietes sowie Abklärungen, standardisierte Analysen, Dokumentation, Berichterstattung und Verfassung von schriftlichen Stellungnahmen und Berichten, weiters die Mitwirkung in verschiedenen Sachbereichen wie beispielsweise umfassende Korrespondenz, Dispositionen inklusive dazu erforderlicher Abklärung oder an der Organisation von Veranstaltungen.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Assistenzen
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Sachbearbeiter Buchhaltung
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EDV-Support
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Sachbearbeiter im Einkauf
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Grafiker
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Sachbearbeiter im Marketing
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Sachbearbeiter im Bereich Presse
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Sachbearbeiter im Revenue Management
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Sachbearbeiter im Sales/Booking
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Büro Kostümabteilung
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Arbeitnehmer im Fundus Kostümabteilung
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c)
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Vb Fachkräfte mit Spezialisierung und/oder Teamleitung
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Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen qualifizierte Tätigkeiten in ihrem Wirkungsbereich selbstständig und mit entsprechender Verantwortung zu verrichten und die die Koordination und Organisation der übertragenen Tätigkeiten wahrnehmen und/oder die unterstellten Arbeitnehmer anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die selbständige Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind weiters die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassung von Berichten in komplexeren Aufgabenstellungen (auch technische Dokumentationen), Planung und Projektarbeit.
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Für Arbeitnehmer in Führungsverantwortung umfasst dies die direkte Fach- und allenfalls auch Personalführung von unterstellten ausführenden Arbeitnehmern bei manuellen Tätigkeiten oder Detailarbeiten in einem abgegrenzten Sachgebiet, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben und die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung.
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Erfasst werden beispielsweise:
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gehobene Assistenzen
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Fachkräfte Buchhaltung
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Personalverrechner
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Fachkräfte in der Personalabteilung
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Fachkräfte in der Rechtsabteilung
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Technische Einkäufer
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Grafik - Art Director
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Mitarbeiter Vertriebscontrolling/-reporting
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Vertriebsmitarbeiter Sales
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Kulturvermittlung
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Disposition Musical/Oper
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Orchestersekretär
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Mitarbeiter Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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Vorarbeiter Kostümwerkstätte
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d)
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VIb Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung und/oder Teamleitung
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Arbeitnehmer, die direkte Fach- und/oder Personalführung wahrnehmen und ohne konkrete Anweisung eigenständig und unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte anspruchsvolle und schwierige Sachaufgaben mit beträchtlicher Verantwortung und/oder tägliche Führungsaufgaben verrichten sowie die personellen und materiellen Ressourcen zweckmäßig einsetzen. Dabei ist eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die Entwicklung umfassender Expertisen (Gutachten) und Standards sowie die Planung komplexer Prozesse. Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcharakter, wobei in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung von Strategien erforderlich ist. Weiters sind Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung zu erstellen.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Teamleitung Sponsoring
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Teamleiter Online Marketing
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Teamleiter Sales/Booking
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Pressesprecher Musical/Oper
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Teamleitung Einkauf
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Leitung EDV
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Büroleitung Infrastruktur
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Projektmanagement
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Teamleiter Personalverrechnung
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Controller
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Referent Geschäftsführung
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Experte Rechtsabteilung
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stv. Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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Leitung Kostümwerkstätte
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e)
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Vllb Gruppen-/Abteilungsleiter und/oder hochspezialisierte Experten
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Hochspezialisierte Fach- und/oder Führungskräfte, deren Verantwortungsgebiet die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von äußerst komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen sowie die Planung komplexer Prozesse, die Entwicklung umfassender unternehmensweiter Expertisen, strategischer Konzepte, Projektstudien und Gutachten auf Expertenebene umfasst. Darin enthalten ist auch ein entsprechender Entscheidungsspielraum sowie die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten Fachführungskräften oder ausführenden Arbeitnehmern.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Leitung Buchhaltung
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Leitung Controlling
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Leitung Marketing
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Leitung Sales
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Leitung Gebäudetechnik (sofern regelm. Dienst)
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—
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Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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#### § 28 Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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1.
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Einstufung
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Die Höhe des Mindestgrundentgelts wird bestimmt durch
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–
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die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe,
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-
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–
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die Anzahl der erworbenen Vordienstzeiten,
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-
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–
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die Zuordnung zum regelmäßigen oder unregelmäßigen Dienst und
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–
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das Eintrittsdatum.
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-
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Ab 1. Januar 2020 gelten die aus der Entgelttabelle ersichtlichen Mindestgrundentgelte auf Basis der Normalarbeitszeit (§ 12: 35/38 Stunden) für die einzelnen Verwendungsgruppen, sowie – für die Dauer der Ausübung der Funktion – die jeweiligen Funktionszulagen.
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2.
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Vordienstzeiten
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Hinsichtlich der Einstufung in das Entgeltschema werden Vordienstzeiten, die ein Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe IV oder höher (siehe § 28 Abs. 3) außerhalb oder innerhalb des Theaterunternehmens in einer gleichartigen, berufseinschlägigen Anstellung verbracht hat bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren zur Hälfte angerechnet. Bei Mitarbeitern in einfacher Verwendung können Vordienstzeiten bis zu 2 Jahren angerechnet werden. Bei Mitarbeitern des Publikumsdienstes, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmern werden keine Vordienstzeiten berücksichtigt.
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In Einvernehmen von Betriebsrat und Theaterunternehmen kann auch eine höhere Einstufung vorgenommen werden.
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3.
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Dreizehnter und vierzehnter Monatsbezug
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Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug pro Kalenderjahr.
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Unter „Monatsbezug" ist für diese Zwecke das Grundentgelt zuzüglich einer allfälligen Haushalts- und Kinderzulage sowie Überstundenpauschale und sonstigen Pauschalen (exklusive nicht pauschal abgegoltene Überstunden und exklusive variabler Entgeltbestandteile) zu verstehen.
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||
Die Arbeitnehmer erhalten im Mai ein Fünftel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.5. gebührenden Monatsbezuges (Urlaubszuschuss). Im November erhalten sie ein sechstel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.12 . gebührenden Monatsbezuges abzüglich des bereits ausbezahlten Urlaubszuschusses.
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Bei Endigung des Arbeitsverhältnisses ist der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsbezugs auszubezahlen.
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4.
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Taxigeld
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Endet der Dienst nach 23.30 Uhr, gebührt dem Arbeitnehmer eine Heimbeförderungszulage (Taxigeld) gemäß Nebengebührenliste oder die tatsächlichen Taxikosten werden gegen Vorlage des Beleges rückerstattet.
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5.
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Haushaltszulage
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Dem Arbeitnehmer gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
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#### § 29 Regelmäßiger Dienst
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1.
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Überstellungsprämie
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst, die tageweise in den unregelmäßigen Dienst übernommen werden (§ 12 Abs. 1c), erhalten pro Tag 1/22 dieser Differenz bei linearer Entgeltstufe und Verwendungsgruppe.
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#### § 30 Unregelmäßiger Dienst
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1.
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Sonderregeln für Mitarbeiter des Publikumsdienstes
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a)
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Vorrückung / Treueprämie
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes erhalten nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren beim Theaterunternehmen sowie nach 10 ununterbrochenen Dienstjahren beim Theaterunternehmen jeweils das erhöhte Monatsentgelt laut Entgelttabelle.
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b)
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Schneeräumung
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes können während des Vorstellungsbetriebs zur Kontrolle der Zu- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008688)Ausgänge im Zuschauerbereich auf Eis- und Schneefreiheit herangezogen werden.
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Ferner können sie mit der Räumung mit vom Theaterunternehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Schutzkleidung, Schuhe, Eisex, Streumittel und Schneeschaufeln) betraut werden. Für den Schneeräumungsdienst bekommen die Mitarbeiter eine Zulage laut Nebengebührenliste.
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c)
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Flyerverteilung / Merchandising
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes können mit der Verteilung von Flyern sowie mit Tätigkeiten für das Merchandising betraut werden, sofern sie dazu zustimmen. Die Mitarbeiter sind gemäß Entgeltschema zu bezahlen. Die minimale tägliche Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 2a) gilt in diesem Fall nicht.
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2.
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Funktionszulagen
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Für die Dauer der Ausübung folgender Funktionen gebühren folgende Zulagen. Die Verleihung und Dauer der Funktion wird vom Theaterunternehmer in Schriftform bestimmt. Es kann maximal eine Funktionszulage gewährt werden.
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a)
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Zulage für Meister
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Meister sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich, die die Fähigkeit mitbringen, ohne Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung künstlerischer Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsvoll zu verrichten und die unterstellten Mitarbeiter sowie bereitgestellten Materialien zweckmäßig einzusetzen. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Voraussetzung für die Zulage Meister ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe V.
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b)
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Zulage für die Leitung der Abteilung
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Leiter der Abteilung sind Führungskräfte mit Personalverantwortung mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich, die die Fähigkeit mitbringen, ohne Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung künstlerischer Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsvoll zu verrichten und die unterstellten Mitarbeiter sowie bereitgestellten Materialien zweckmäßig einzusetzen. Personalverantwortung umfasst neben dem zweckmäßigen Einsatz der unterstellten Mitarbeiter insbesondere deren Förderung und Weiterbildung, die Führung von Mitarbeitergesprächen sowie die Urlaubsplanung. Voraussetzung für die Zulage Leitung der Abteilung ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe V.
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c)
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Zulage Operator
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Operator sind Mitarbeiter, die nach künstlerischen Vorgaben inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden, zudem ist eine laufende Weiterbildung erforderlich. Voraussetzung für die Zulage Operator ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV.
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3.
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Vertretungsgebühr
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Der Arbeitnehmer kann vorübergehend mit der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers durch Übernahme der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers unter Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit betraut werden. Eine Vertretung kann höchstens sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres dauern; ausgenommen hievon ist, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer einen Karenzurlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz verbraucht.
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Für die vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers einer höher zu entlohnenden Verwendungsgruppe, mit der die Weitergabe von Verantwortung verbunden ist, steht dem Arbeitnehmer für die Verwendungszeit der Vertretung eine Abgeltung zu. Der Anspruch besteht aus der Differenz zwischen seinen vertraglichen Bezügen und der linear entsprechenden Entgeltstufe des zu Vertretenden. Die Abgeltung erfolgt tageweise, die Abrechnung pro Monat. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich um die Vertretung für Ruhe- oder Ersatzruhetage oder für die Dienstfreistellung eines anderen Arbeitnehmers nach § 20 dieses Kollektivvertrages bzw. um eine Bildungsfreistellung handelt.
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Wird ein Arbeitnehmer dazu herangezogen, den Dienst eines Angehörigen einer kollektivvertraglich niedrigeren entlohnten Verwendungsgruppe zu versehen, so wird dadurch sein Anspruch auf die vertragliche Entlohnung nicht berührt.
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4.
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Dienstplanänderunsprämie
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Wird der bindende Dienstplan abgeändert, sind diese zusätzlichen Stunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu bezahlen und dem Arbeitnehmer gebührt eine „Dienstplanänderungsprämie" je angefangener Stunde gemäß Nebengebührenliste. Für jede Dienstplanänderung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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Wird ein Arbeitnehmer an seinem freien Tag, wenn dieser wegen Dienstplanänderung abgelöst werden muss, zum Dienst eingeteilt, muss die Dienstplanänderungsprämie bezahlt werden.
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Wird ein Arbeitnehmer krank und er muss durch einen Kollegen ersetzt werden, gibt es für diesen Vertretungsdienst keine Dienstplanänderungsprämie.
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Die Prämie für Dienstplanänderungen wird weiters nicht ausbezahlt bei Pflegefreistellung, Todesfall eines Arbeitnehmers und Ersatz durch einen anderen sowie bei höherer Gewalt (z.B. Stromausfall vor dem Übergabepunkt zur hausinternen Stromversorgung, Erdbeben, Feuersbrunst, Blitzschlag, Bombendrohung; aber nicht techn. Gebrechen oder Fehlleistungen im Haus).
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#### § 31 Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer
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Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten ohne Matura und für Ferialarbeitnehmer entspricht dem Betrag der Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr.
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Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten mit facheinschlägiger Matura, aber ohne akademischen Abschluss entspricht dem Betrag der Lehrlingsentschädigung im 4. Lehrjahr.
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Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten mit facheinschlägigem akademischen Abschluss entspricht dem Betrag der Verwendungsgruppe Illb, Stufe 1.
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## Anhang Ad § 27 Entgeltschema, Nebengebührenliste
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### Grundentgelte (Monat) – regelmäßiger Dienst für Eintritte bis 31.12.2019
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| Stufe | DJ | IIIa) | IVa) | Va) | VIa) | VIIa) |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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| 1 | bis 2 | 1.872,40 | 2.002,89 | 2.133,29 | 2.198,43 | 2.329,40 |
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| 2 | nach 2 | 1.931,52 | 2.067,37 | 2.202,92 | 2.270,61 | 2.408,79 |
|
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|
||
| 3 | 4 | 1.990,53 | 2.131,63 | 2.272.44 | 2.343,52 | 2.489,02 |
|
||
|
||
| 4 | 6 | 2.049,66 | 2.195,93 | 2.342,74 | 2.417,64 | 2.569,27 |
|
||
|
||
| 5 | 8 | 2.108,80 | 2.260,27 | 2.414,16 | 2.492,51 | 2.649,58 |
|
||
|
||
| 6 | 10 | 2.167,92 | 2.325,02 | 2.486,25 | 2.567,38 | 2.729,85 |
|
||
|
||
| 7 | 12 | 2.227,03 | 2.390,59 | 2.558,41 | 2.642,24 | 2.810,17 |
|
||
|
||
| 8 | 14 | 2.286,16 | 2.457,41 | 2.630,60 | 2.717,09 | 2.890,40 |
|
||
|
||
| 9 | 16 | 2.346,04 | 2.524,22 | 2.702,88 | 2.791,99 | 2.970,56 |
|
||
|
||
| 10 | 18 | 2.406,69 | 2.590,93 | 2.774,89 | 2.866,75 | 3.050,97 |
|
||
|
||
| 11 | 20 | 2.452,52 | 2.640,93 | 2.828,94 | 2.922,93 | 3.111,15 |
|
||
|
||
| 12 | 22 | 2.498,56 | 2.691,06 | 2.883,17 | 2.979,19 | 3.171,39 |
|
||
|
||
| 13 | 24 | 2.544,70 | 2.741,06 | 2.937,33 | 3.035,27 | 3.231,65 |
|
||
|
||
| 14 | 26 | 2.575,31 | 2.774,48 | 2.973,42 | 3.072,75 | 3.271,71 |
|
||
|
||
| 15 | 28 | 2.605,95 | 2.807,86 | 3.009,52 | 3.110,15 | 3.311,89 |
|
||
|
||
| 16 | 30 | 2.636,67 | 2.841,18 | 3.045,59 | 3.147 51 | 3.352,03 |
|
||
|
||
| 17 | 32 | 2.667,29 | 2.874,61 | 3.081,60 | 3.184,91 | 3.392,11 |
|
||
|
||
| 18 | 34 | 2.698,02 | 2.908,00 | 3.117,72 | 3.222,39 | 3.432,28 |
|
||
|
||
| 19 | 36 | 2.728,61 | 2.941,32 | 3.153,90 | 3.259,77 | 3.472,47 |
|
||
|
||
| 20 | 38 | 2.759,26 | 2.974,71 | 3.189,89 | 3.297,24 | 3.512,52 |
|
||
|
||
| 21 | 40 | 2.790,09 | 3.008,23 | 3.225,96 | 3.334,74 | 3.552,69 |
|
||
|
||
| 22 | 42 | 2.820,62 | 3.041,53 | 3.262,06 | 3.372,20 | 3.592,87 |
|
||
|
||
| 23 | 44 | 2.851,33 | 3.074,92 | 3.298,15 | 3.409,72 | 3.633,03 |
|
||
|
||
| 24 | 46 | 2.881,94 | 3.108,35 | 3.334,15 | 3.446,97 | 3.673,56 |
|
||
|
||
| 25 | 48 | 2.912,58 | 3.141,68 | 3.370,31 | 3.484,45 | 3.714,05 |
|
||
|
||
| 26 | 50 | 2.943,31 | 3.175,06 | 3.406,43 | 3.521,85 | 3.754.59 |
|
||
|
||
| 27 | 52 | 2.973,93 | 3.208,46 | 3.442,41 | 3.559,33 | 3.795,01 |
|
||
|
||
| 28 | 54 | 3,004,76 | 3.241,76 | 3.478,52 | 3.596,83 | 3.835,56 |
|
||
|
||
| 29 | 56 | 3.035,27 | 3,275,21 | 3.514,61 | 3.634,22 | 3.876,08 |
|
||
|
||
| 30 | 58 | 3.066,09 | 3.308,58 | 3.550,82 | 3.672,05 | 3.916,52 |
|
||
|
||
| 31 | 60 | 3.096,63 | 3.341,89 | 3.586,79 | 3.709,73 | 3.957,03 |
|
||
|
||
| 32 | 62 | 3.127,33 | 3.375,33 | 3.622,87 | 3.747,57 | 3.997,59 |
|
||
|
||
| 33 | 64 | 3.157,95 | 3.408,71 | 3.659,17 | 3.785,18 | 4.038,10 |
|
||
|
||
| 34 | 66 | 3.188,69 | 3.442,03 | 3.695,60 | 3.823,02 | 4.078,53 |
|
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|
||
| 35 | 68 | 3.219,31 | 3.475,34 | 3.731,94 | 3.860,73 | 4.119,06 |
|
||
|
||
| 36 | 70 | 3.249,92 | 3.508,82 | 3.768,43 | 3.898,53 | 4.159,48 |
|
||
|
||
| 37 | 72 | 3.280,64 | 3.542,17 | 3.804,86 | 3.936,37 | 4.199,91 |
|
||
|
||
| 38 | 74 | 3.311,28 | 3.575.55 | 3.841,16 | 3.974.10 | 4.240.46 |
|
||
|
||
| 39 | 76 | 3.342,00 | 3.608,97 | 3.877,57 | 4.011,91 | 4.280,98 |
|
||
|
||
| 40 | 78 | 3.372,63 | 3.642,33 | 3.913,99 | 4.049,65 | 4.321,40 |
|
||
|
||
| 41 | 80 | 3.403,33 | 3.676,04 | 3.950,53 | 4.087,35 | 4.362,04 |
|
||
|
||
| 42 | 82 | 3.433,86 | 3.709,64 | 3.986,82 | 4.125,10 | 4.402,57 |
|
||
|
||
| 43 | 84 | 3.464,69 | 3.743,36 | 4.023,23 | 4.162,89 | 4.443,11 |
|
||
|
||
| 44 | 86 | 3.495,22 | 3.777,06 | 4.059,68 | 4.200,82 | 4.483,53 |
|
||
|
||
| 45 | 88 | 3.526,05 | 3.810,68 | 4.095,99 | 4.238,53 | 4.524,07 |
|
||
|
||
| 46 | 90 | 3.556,66 | 3.844,39 | 4.132,40 | 4.276,35 | 4.564,58 |
|
||
|
||
| 47 | 92 | 3.587,18 | 3.878,10 | 4.168,92 | 4.314,09 | 4.605,02 |
|
||
|
||
| 48 | 94 | 3.618,01 | 3.911,69 | 4.205,32 | 4.351,92 | 4.645,55 |
|
||
|
||
| 49 | 96 | 3.648,66 | 3.945,40 | 4.241,66 | 4.389,52 | 4.686,08 |
|
||
|
||
| 50 | 98 | 3.679,76 | 3.979,13 | 4.278,06 | 4.427,37 | 4.726,50 |
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### Grundentgelte (Monat) – regelmäßiger Dienst für Eintritte ab 1.1.2020
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| Stufe | DJ | lllb)einfache Verwendung | IVb)Sachbearbeitung / einfache Fachkräfte | Vb)spezialisierte Fachkräfte / Teamleitung | Vlb)Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung / Teamleitung | Vllb)Gruppenleitung / Abteilungsleitung / hochspezialisierte Expertise |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 1.911,54 | 2.120,22 | 2.292,27 | 2.717,11 | 3.250,56 |
|
||
|
||
| 2 | 3 | 1.992,51 | 2.201,19 | 2.373,23 | 2.799,90 | 3.333,34 |
|
||
|
||
| 3 | 5 | 2.083,59 | 2.292,27 | 2.466,26 | 2.893,02 | 3.426,47 |
|
||
|
||
| 4 | 7 | 2.184,77 | 2.393,83 | 2.569,73 | 2.996,49 | 3.529,94 |
|
||
|
||
| 5 | 10 | 2.255,64 | 2.466,26 | 2.642,19 | 3.068,94 | 3.602,39 |
|
||
|
||
| 6 | 13 | 2.316,36 | 2.528,36 | 2.704,26 | 3.131,01 | 3.664,46 |
|
||
|
||
| 7 | 16 | 2.366,94 | 2.580,10 | 2.756,01 | 3.182,77 | 3.716,21 |
|
||
|
||
| 8 | 20 | 2.418,46 | 2.631,83 | 2.807,75 | 3.234,50 | 3.767,94 |
|
||
|
||
| 9 | 24 | 2.470,19 | 2.683,56 | 2.859,49 | 3.286,25 | 3.819,69 |
|
||
|
||
| 10 | 28 | 2.543,67 | 2.757,04 | 2.933,99 | 3,360,75 | 3.894,20 |
|
||
|
||
| 11 | 33 | 2.595,41 | 2.808,78 | 2.985,74 | 3.412,49 | 3.945,95 |
|
||
|
||
| 12 | 38 | 2,647,15 | 2.860,52 | 3.037,46 | 3.464,22 | 3.997,67 |
|
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||
### Grundentgelte (Monat) – unregelmäßiger Dienst
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| Stufe | DJ | III)einfache Verwendung | IV)Fachkräfte | V)Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung |
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|---|---|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 2.113,90 | 2.342,62 | 2.536,73 |
|
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|
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| 2 | 3 | 2.192,37 | 2.433,56 | 2.628,45 |
|
||
|
||
| 3 | 5 | 2.293,28 | 2.536,73 | 2.731,62 |
|
||
|
||
| 4 | 7 | 2.377,38 | 2.651,36 | 2.846,24 |
|
||
|
||
| 5 | 10 | 2.457,61 | 2.731,62 | 2.926,51 |
|
||
|
||
| 6 | 13 | 2.537,87 | 2.800,41 | 2.995,28 |
|
||
|
||
| 7 | 16 | 2.612,39 | 2.857,71 | 3.052,61 |
|
||
|
||
| 8 | 20 | 2.686,90 | 2.915,04 | 3.109,93 |
|
||
|
||
| 9 | 24 | 2.761,42 | 2.972,37 | 3.167,26 |
|
||
|
||
| 10 | 28 | 2.857,71 | 3.053,76 | 3.249,80 |
|
||
|
||
| 11 | 33 | 2.932,24 | 3.111,08 | 3.307,12 |
|
||
|
||
| 12 | 38 | 3.006,77 | 3.168,39 | 3.364,43 |
|
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||
### Grundentgelte (Monat) – Lehrlinge
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||
| Stufe | DJ | Lehrlinge |
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|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 670,78 |
|
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|
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| 2 | 2 | 895,82 |
|
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|
||
| 3 | 3 | 1.131,57 |
|
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| 4 | 4 | 1.453,04 |
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### Grundentgelte (Monat) – Mitarbeiter Publikumsdienst
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| Stufe | DJ | Publikumsdienst |
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|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 1.501,50 |
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| 2 | 6 | 1.527,90 |
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| 3 | 11 | 1.559,25 |
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### Nebengebühren (gemäß Kollektivvertrag)
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| Funktionszulage Meister | 173,03 pro Kalendermonat |
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|---|---|
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| Funktionszulage Leitung der Abteilung | 346,04 pro Kalendermonat |
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| Funktionszulage Operator | 173,03 pro Kalendermonat |
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| Dienstplanänderungsprämie | 14,36 pro Stunde |
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| Taxigeld | 15,23 pro Fall |
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| Tournee Erschwerniszulage | 36,83 pro Kalendertag |
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| Zulage Oberbilleteur | 8,00 pro Stunde |
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| Zulage Übertitelung | 7,80 pro Stunde |
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| Schneeräumung Publikumsdienst | 19,60 pro Dienst falls Schneeräumung |
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| Für die Wirtschaftskammer Wien | |
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|---|---|
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| Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe | |
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| Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft | |
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| Robert Keinrath | Mag. Johanna Fang, LL.M. |
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| Obmann der Fachgruppe | Fachgruppengeschäftsführung |
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| Für den | |
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| Wiener Bühnenverein | |
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| Linke Wienzeile 6 | |
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| 1060 Wien | |
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| Prof. Dr. Franz Patay | |
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| Präsident | |
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| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund | |
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||
| younion_Die Daseinsgewerkschaft | |
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| Ing. Christian Meidlinger | Angela Lueger |
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| Vorsitzender | Vorsitzende-Stellvertreterin |
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||
Wien, am 24.6.2022
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## Teil: Einstellungen vor 01.01.2016 / Rahmen (Version 20130101, gültig ab 2009-12-31)
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## I. ABSCHNITT Rechtsverhältnisse zwischen den Kollektivvertragspartnern
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft younion
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### § 1 Geltungsbereich
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1.
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Dieser Kollektivvertrag regelt alle Dienstverhältnisse der Technik und der Verwaltung, die zwischen dem Theaterunternehmer Vereinigte Bühnen Wien GmbH und jenen Dienstnehmern, die einer in diesem Kollektivvertrag ausdrücklich angeführten Lohngruppen angehören, bestehen oder die während der Geltung dieses Kollektivvertrages begründet werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass leitende Angestellte von der Anwendung dieses Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen sind.
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2.
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||
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Dienstnehmer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
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### § 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
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2.
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||
Dieser Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines bis spätestens am 31. Juli zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages ab dem 31. Dezember desselben Jahres herbeizuführen.
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3.
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||
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
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4.
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||
Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft nach der Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner beim zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen. Der Gewerkschaft obliegen auch die übrigen, in den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen festgelegten Anzeigeverpflichtungen. Im Falle einer Kündigung des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner spätestens bis zum 10. Jänner des Folgejahres das Erlöschen des Kollektivvertrages beim oben angeführten Bundesministerium anzuzeigen.
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### § 3 Anschlag des Kollektivvertrages im Betrieb
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Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag binnen 3 Tagen nach seinem Wirksamkeitsbeginn in einem für alle Dienstnehmer zugängigen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
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### § 4 Wirkung
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1.
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Soweit die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Regelungen der Einzeldienstverträge enthalten, gelten sie als Bestandteil aller laut § 1 umfassten Dienstverhältnisse, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bereits bestehen oder die während seiner Geltungsdauer begründet werden.
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2.
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||
Die Kollektivvertragsregelungen der Einzeldienstverhältnisse können durch Vereinbarungen zwischen dem Theaterunternehmer und seinen Dienstnehmern nicht zu Ungunsten des Dienstnehmers abgeändert oder aufgehoben werden.
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3.
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||
Vereinbarungen, die vom Theaterunternehmer mit der Gesamtheit, einem Teil oder mit einem Dienstnehmer nach Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen) sind gültig, soweit sie schriftlich festgehalten und inhaltlich entweder für den Dienstnehmer günstiger sind als die entsprechenden Kollektivvertragsregelungen oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die dieser Kollektivvertrag nicht regelt. Im Übrigen tritt dieser Kollektivvertrag an die Stelle aller bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen, die damit ihre Wirksamkeit verlieren.
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4.
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||
Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben für alle Dienstverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, bis diese Dienstverhältnisse durch einen neuen Kollektivvertrag erfasst oder durch einen neuen Dienstvertrag geregelt werden.
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## II. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für die Einzeldienstverträge, arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
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### § 5 Einstellungsbedingungen
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1.
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Für eine Einstellung als Dienstnehmer bzw. Lehrling in das Theaterunternehmen kommen in der Regel nur Personen in Betracht, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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2.
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Die für die Einstellung in Betracht kommenden Personen haben die charakterliche, psychische und physische Eignung für den angestrebten Dienst zu besitzen.
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3.
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Vor der Einstellung bzw. vor dem Ablauf der gesetzlich gültigen Probezeit hat sich der Einstellungswerber auf Verlangen des Theaterunternehmers einer ärztlichen Untersuchung durch den Betriebsarzt (Vertrauensarzt) zu unterziehen.
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4.
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Bei der Einstellung in das Theaterunternehmen ist bereits vor Dienstantritt eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Die Kosten dafür trägt das Theaterunternehmen.
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### § 6 Rechte und Pflichten
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1.
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Die Rechte und Pflichten des Dienstnehmers und des Theaterunternehmers ergeben sich aus den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarungen und sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer in und außer Dienst das Ansehen der Theaterunternehmung zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen schmälern könnte.
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2.
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Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dienstliche Aufträge auszuführen, Privatleistungen während der Arbeitszeit sind untersagt. Dem Dienstgeber ist es auch untersagt, private Leistungen zu verlangen.
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3.
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Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, Fort- und Einschulungskurse, die der Fortbildung dienen, über Verlangen des Theaterunternehmers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Theaterunternehmer.
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4.
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||
Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom Theaterunternehmer in gebrauchsfertigem Zustand zur Verfügung zu stellen (Dienstkleidung, Werkzeuge). Der Dienstnehmer haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust und ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht (sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind), kann der Dienstnehmer verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Neuwert, aufzukommen.
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||
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5.
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||
Der Dienstnehmer verpflichtet sich, während seines aufrechten Dienstverhältnisses, keine anderweitige Tätigkeit auszuüben, die die Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Theaterunternehmer gegenüber beeinträchtigen könnte.
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6.
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||
Jeder Dienstnehmer ist in unvorhergesehenen Notfällen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, dienstvertraglich verpflichtet, alle jene Dienstleistungen nach besten Kräften zu verrichten, die nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür vorgebildeten Dienstnehmern vorbehalten sind.
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7.
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||
Ein nicht zu den Vorständen zählender Dienstnehmer, der für den Vorstellungsdienst eingesetzt ist, darf während der Vorstellungsdauer für anderweitige Dienstverrichtungen nur innerhalb einer Zeitspanne in Anspruch genommen werden, die nach seinem letzten und einer Viertelstunde vor seinem etwaigen nächsten Vorstellungseinsatz liegt, ferner nicht in der Vorstellungspause.
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8.
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||
Die Leistungspflicht des Dienstnehmers erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten der Vereinigten Bühnen Wien, die sich in Wien befinden. Für Arbeitsleistungen außerhalb Wiens besteht dann Arbeitspflicht, wenn als Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes eine Arbeitsstätte in Wien vorgesehen ist und die erforderlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden.
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9.
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||
Die Leistungspflicht des Dienstnehmers umfasst alle Leistungen, die dem Dienstnehmer gegenüber vom Theaterunternehmer in Auftrag gegeben werden.
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### § 7 Dienstbescheinigung
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Jedem Dienstnehmer ist ein Dienstzettel nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen auszufolgen. Eine Abschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsrat zu übermitteln.
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### § 8 Lohngruppeneinteilung
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Die im Theaterunternehmen beschäftigten Dienstnehmer, die unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages fallen, werden in folgende Lohngruppen eingeteilt:
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1.
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| VIII. | Technischer Leiter, Inspektoren |
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|---|---|
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| VII. | Obermeister, Malersaal- bzw. Ateliervorstand,Abteilungsleiter Verwaltung |
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| VI. | Meister, selbständige Theatermaler |
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| V. | Theaterpersonal im Angestelltenverhältnis mit erhöhtem Verantwortungsbereich,Vorarbeiter, Verwaltungsmitarbeiter mit erhöhtem Verantwortungsbereich |
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| IV. | Theaterpersonal im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis mit abgeschlossener Berufsausbildung |
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| III. | Theaterpersonal im Angestelltenverhältnis,Verwaltungsmitarbeiter |
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| II. | Theaterpersonal nicht im Angestelltenverhältnis |
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| I. | Hilfskräfte |
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| A. | Vorstellungsaushelfer |
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| B. | Tagesaushelfer |
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| C. | Publikumsdienst:Oberbilleteur, Billeteur und Zuschauerraumpersonal |
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2.
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||
Für die Zugehörigkeit zu einer Lohngruppe ist der Dienstvertrag/Dienstzettel maßgebend. Der Dienstnehmer kann jedoch vorübergehend mit der Vertretung eines anderen Dienstnehmers durch Übernahme der Tätigkeit dieses Dienstnehmers unter Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit betraut werden. Eine Vertretung kann höchstens sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres dauern; ausgenommen hievon ist, wenn der zu vertretende Dienstnehmer einen Karenzurlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz verbraucht.
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||
Für die vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit eines Dienstnehmers einer höher zu entlohnenden Lohngruppe (ohne Berücksichtigung von Dienstalterszulagen), mit der die Weitergabe von Verantwortung verbunden ist, steht dem Dienstnehmer für die Verwendungszeit der Vertretung eine Abgeltung zu. Der Anspruch besteht aus der Differenz zwischen seinen vertraglichen Bezügen und der linear entsprechenden Lohnstufe des zu Vertretenden (siehe auch BV 19). Die Abgeltung erfolgt tageweise, die Abrechnung pro Monat. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich um die Vertretung für Ruhe- oder Ersatzruhetage oder für die Dienstfreistellung eines anderen Dienstnehmers nach § 13 dieses Kollektivvertrages bzw. eine Bildungsfreistellung handelt.
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3.
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||
Wird ein Dienstnehmer dazu herangezogen, den Dienst eines Angehörigen einer kollektivvertraglich – ohne Berücksichtigung der Dienstalterszulage – niedriger entlohnten Lohngruppe zu versehen, so wird dadurch sein Anspruch auf die vertragliche Entlohnung nicht berührt.
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||
### § 9 Allgemeine Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung
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Gilt ab: 01.01.2013
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ÄnderungenKV kundgemacht am 12.2.2013 / gilt ab 01.01.2013
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1.
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||
Die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse durch diesen Kollektivvertrag erfasst werden, ergibt sich, soweit nicht günstigere Sondervereinbarungen (§ 3 Abs. 3) gültig getroffen werden, aus dem lohn- und gehaltsrechtlichen Teil dieses Kollektivvertrages.
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2.
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||
Der Normalstundensatz, der den Sondervergütungen aller Art zugrunde zu legen ist, beträgt derzeit
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a)
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für Vorstellungsaushelfer, Oberbilleteure pro Vorstellung, Billeteure, Publikumsgarderobiere und sonstiges Dienstpersonal der Zuschauerräume pro Vorstellung 2/9 des im lohn- und gehaltsrechtlichen Teil festgelegten Vorstellungsentgeltes.
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b)
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||
Für Angehörige des unregelmäßigen Dienstes beträgt der Normalstundenlohn/das Normalstundengehalt 1/165. Für Angehörige des regelmäßigen Dienstes beträgt der Normalstundensatz 1/152.
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c)
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||
Für Angehörige des unregelmäßigen Dienstes, die gemäß der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages ab 1.1.2013 im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung der jeweiligen Nebengebühren verzichtet haben, wird der Überstundenteiler mit 170 festgelegt.
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||
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||
3.
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||
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||
Der Lohn- bzw. Gehaltsmonat entspricht dem Kalendermonat. Der Wochenlohn/das Wochengehalt beträgt 1/4,33 des Lohn- bzw. Gehaltsmonats. Wird ein Dienstverhältnis mit Monatsbezug im Laufe des Lohn- bzw. Gehaltsmonats begonnen oder beendet, so ist jeder Arbeitstag mit 1/30 des Monatslohnes bzw. -gehaltes abzugelten. Soweit im Kollektivvertrag der Begriff "Tagsatz" verwendet wird, sind darunter bei regelmäßigem Dienst 7 Stunden Normalarbeitszeit, bei unregelmäßigem Dienst 7,6 Stunden Normalarbeitszeit zu verstehen. Ein Tagsatz gilt auch für den Urlaubstag, den Krankenstandstag und sonstige entgeltpflichtige Arbeitszeiten.
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4.
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||
Der Monatsbezug ist am Letzten des Kalendermonats auszuzahlen. Ebenfalls ist jedem Dienstnehmer bis zum Monatsletzten eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn/das Bruttogehalt, allfällige Zuschläge, Vergütung für Mehrarbeitsleistungen und dgl. sowie die Abzüge einzeln ersichtlich sind. Für Mitarbeiter des Publikumdienstes, für Vorstellungs- und Tagesaushelfer kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
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5.
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||
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||
Mehrarbeitsleistungen in der Dauer bis zu 30 Minuten sind als halbstündige, solche von 31 bis 60 Minuten als ganzstündige zu vergüten.
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6.
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Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes wird als Berechnungsgrundlage für die Urlaubsdurchrechnung Folgendes herangezogen:
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a)
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das vom Dienstnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember des letzten Kalenderjahres ins Verdienen gebrachte Überstundenentgelt;
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b)
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die vom Dienstnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember des letzten Kalenderjahres ins Verdienen gebrachten Mehrleistungsvergütungen (Prämien und Zulagen) unter Nichtbeachtung von Haushalts- und Kinderzulage, Fehlgeld, Schmutzzulage, Treueprämie und Aufwandersätzen (z. B. Taxigeld, Fahrtkostenzuschuss lt. BV 9, ...). Jener Teil des Urlaubsentgelts, der sich aus dieser Berechnung ergibt (nicht Grundlohn bzw. -gehalt), ist jeweils am 31. August eines jeden Kalenderjahres dem Dienstnehmer auszubezahlen. Im ersten Beschäftigungsjahr ist die tatsächliche Beschäftigungszeit im Kalenderjahr zugrunde zu legen.
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7.
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Dem Theaterunternehmer ist es auch gestattet, Pauschalverträge abzuschließen. Eine solche Vereinbarung wird im jeweiligen Dienstvertrag ausgewiesen.
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8.
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Im Grundlohn bzw. -gehalt der Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst sind 15 % als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn - und Feiertagsarbeiten sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit, sofern diese in der Normalarbeitszeit liegt, enthalten.
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Ende
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### § 10 Dienstzeitenanrechnung
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1.
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Hinsichtlich der Einstufung in das Lohn- und Gehaltsschema gelten als anzurechnende Vordienstjahre:
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a)
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Jene Zeiten, die ein Dienstnehmer außerhalb des Unternehmens in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis verbracht und dieses die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch genommen hat, sofern die Dauer dieser Tätigkeit jeweils mindestens sechs Monate im Jahr betragen hat (Beschäftigungsverhältnisse, die das folgende Jahr erreichen, müssen in einem Jahr mindestens sechs Monate gedauert haben).
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b)
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Als Vordienstzeiten gelten ferner einschlägige, abgeschlossene Studien an Hochschulen, Handelsakademien, Höheren Technischen Lehranstalten sowie vergleichbaren nationalen und internationalen Institutionen in der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren.
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c)
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Militärische Dienstleistungen und sonstige Dienstverpflichtungen (Zivildienst), die im gleichen Theaterunternehmen zur Unterbrechung der beruflichen Betätigung geführt haben, sind zur tatsächlichen Dienstzeit in diesem Theaterunternehmen hinzuzurechnen.
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d)
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Die Vordienstzeiten werden bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren voll, darüber hinausgehende Vordienstzeiten nur zur Hälfte und bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet.
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2.
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Hinsichtlich der Urlaubsberechnung gelten ausschließlich die Anrechnungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976 § 3 in seiner jeweiligen Fassung.
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### § 11 Gastspiele, Abstecher, Diäten
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1.
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Die Teilnahme an Gastspielen, Abstechern, Informationsreisen und Einrichtungsarbeiten innerhalb oder außerhalb des Theaters ist Pflicht des Dienstnehmers. Die tatsächliche Arbeitszeit für die Vorbereitung und Durchführung von Proben oder Aufführungen am Gastspielort oder Abstecherort darf einschließlich der Arbeitszeit im eigenen Theater täglich 13 Stunden nicht überschreiten.
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2.
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Die Reisezeit gilt als Arbeitsbereitschaft und ist Dienstzeit.
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3.
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Erfolgt die Durchführung des Gastspiels, Abstechers und/oder der Informationsreise innerhalb von 24 Stunden ohne Nächtigung, so wird die Zeit von der Abfahrt vom Standort bis zur Rückkunft am Standort als Stundenleistung mit den kollektivvertraglich geltenden Bestimmungen abgegolten.
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4.
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Dauern solche Gastspiele oder Informationsreisen mehr als einen Tag, so ist die Stundenverrechnung einschließlich Reisezeit gleich wie am Standort des Theaters.
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5.
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Bei Rückkehr von einem Gastspiel, Abstecher, einer Informationsreise und/oder Einrichtungsarbeiten kann die Rückfahrtszeit in den freien Tag hineinfallen; sie ist nach § 15 Abs. 14 Kollektivvertrag zu bezahlen.
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6.
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Für Gastspiele, Abstecher, Informationsreisen und/oder Einrichtungsarbeiten außerhalb des Ortes des Theaterunternehmens gebührt den dabei beschäftigten Dienstnehmern ein Tagesdiätensatz, in Österreich nach dem Taggeldsatz der nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955 Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 zusteht, und im Ausland der Taggeldsatz der Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 und ist für alle Dienstnehmer gleich, unabhängig vom Jahresverdienst.
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Nächtigung inklusive Frühstück und Reisespesen gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
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7.
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Die im Rahmen von Informationsreisen erbrachten Mehrleistungen zählen nicht auf das für den Betrieb des Theaterunternehmens genehmigte Kontingent von 13-Stunden-Tagen.
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8.
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Neben den Diäten erhält der Dienstnehmer eine Tournee-Erschwerniszulage lt. Nebengebührenliste, wobei Reisetage nicht einzubeziehen sind, außer am Reisetag besteht Arbeitspflicht.
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9.
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Bei Gastspielen und Informationsreisen, die einschließlich der Reisezeit mehr als einen Tag dauern, sind die anfallenden Diäten und Tournee-Erschwerniszulagen vor Reisebeginn zu akontieren bzw. mit dem Betriebsrat eine andere Regelung zu vereinbaren.
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### § 12 Arbeitskleidung
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1.
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Alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse von diesem Kollektivvertrag erfasst werden, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf Bereitstellung von zwei Garnituren Arbeitskleidung bzw. Arbeitsmänteln oder Schutzbekleidung. Diese Bekleidungsstücke sind vom Dienstnehmer anzufordern und bleiben Eigentum des Theaterunternehmers.
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2.
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Für die Reinigung der Arbeits- oder Schutzbekleidung hat der Theaterunternehmer Vorsorge zu treffen und aufzukommen.
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### § 13 Anspruch auf Dienstfreistellung, Pflegeurlaub, Sonderurlaub
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Die Dienstnehmer, die nicht nur vorübergehend oder aushilfsweise beschäftigt sind, haben bei folgenden nachgewiesenen Fällen im folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts:
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1.
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Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekind) infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40154093/Mutterschutzgesetz-1979/§-15d-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils)§ 15d Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
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Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Dienstnehmer den in diesem Absatz genannten Freistellungsanspruch verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen des Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrages zusteht.
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2.
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Dem Dienstnehmer ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren:
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| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
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| beim Tod des Ehegatten (Ehegattin) | 3 Arbeitstage |
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| beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
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| beim Tod von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort | 2 Arbeitstage |
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| bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage |
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| beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
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| bei Eheschließung der eigenen Kinder | 1 Arbeitstag |
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Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren.
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Neueintretenden Dienstnehmern, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Theaterunternehmen nach Wien übersiedeln müssen, steht kein Sonderurlaub betreffend Wohnungswechsel nach § 13 Abs. 2 zu.
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3.
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Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, insgesamt jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres, bei Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung oder zur Zahnbehandlung, sofern bescheinigt wird, dass dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann. Für Angestellte gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes.
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4.
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Während der Kündigungszeit hat der Dienstnehmer bei Einhaltung der Kündigungszeit pro Woche Anspruch auf einen freien Tag zur Arbeitssuche. Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer festgelegt. Maßstab für die Anzahl der Arbeitssuchtage ist das Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dieser Anspruch auf Freizeit zur Postensuche besteht nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat sowie bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension.
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### § 14 Feiertage
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1.
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Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage, nämlich 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November sowie 8., 25. und 26. Dezember, ferner der 24. Dezember und der Karfreitag.
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2.
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Die an den oben angeführten Tagen entfallenden Arbeitszeiten gelten als geleistet.
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### § 15 Sonntag, Feiertag, Ersatzruhetag
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1.
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Für Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst gilt der Sonntag als normaler Arbeitstag.
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2.
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Für Dienstnehmer im regelmäßigen Dienst gibt es keinen Ersatztag, wenn der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
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3.
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Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist er hinsichtlich der Bezahlung gleichwohl einem Feiertag gleichzuhalten.
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4.
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Der 24. Dezember und Karfreitag sind ohne Lohn- bzw. Gehaltskürzung dienstfrei. Ein am gleichen Tag anfallender Ruhetag eines Dienstnehmers im unregelmäßigen Dienst kann im Laufe von 3 Monaten durch Freizeit im Ausmaß eines Tages ersetzt werden.
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5.
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An Feiertagen besteht für Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst Pflicht zur Arbeitsleistung. Am 24. Dezember besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung. Am Karfreitag besteht Pflicht zur Arbeitsleistung, jedoch nur für Vorstellungen und damit zusammenhängende Arbeiten zur Durchführung einer Vorstellung oder eines Konzerts an diesem Tag.
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6.
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Wird ein Dienstnehmer an einem Feiertag (§ 14 Abs. 1) zu einer Arbeitsleistung in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz und zusätzlich eine Erschwerniszulage in der Höhe eines normalen Tagessatzes. Fallen an einem Feiertag mehr Stunden an als ein Tagessatz enthält, so erhält der Dienstnehmer pro angefangener halber Stunde einen halben Normalstundensatz als Feiertagszuschlag dazu. Das Gleiche gilt, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Diese Regelung (§ 15 Abs. 6) gilt für Arbeiten an Feiertagen, die nicht von § 15 Abs. 7 erfasst sind (z.B. vorstellungsfreie Feiertage).
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7.
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Wird ein Dienstnehmer an einem Feiertag zu einer Arbeitsleistung in Anspruch genommen, so gebühren ihm neben dem bei Arbeit an Feiertagen fortzuzahlenden Entgelt zumindest sechs Stunden mit 100 % Zuschlag; diese Regelung gilt nur für Vorstellungen und damit zusammenhängende Arbeiten zur Durchführung der Vorstellung (inkl. Konzert) an diesem Tag.
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8.
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Für Dienstnehmer im regelmäßigen Dienst gibt es keinen Ersatztag, wenn der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag (freie Tage des regelmäßigen Dienstes) fällt.
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9.
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Fällt ein freier Tag für Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst auf einen gesetzlichen Feiertag (§ 14 Abs. 1), so ist ein Ersatzruhetag innerhalb derselben Woche zu geben.
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10.
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Für Dienstnehmer des Sicherheitsdienstes und Portiere besteht an Feiertagen Arbeitspflicht. Für Mitarbeiter in den Kartenvorverkaufsstellen besteht an Feiertagen Arbeitspflicht bis eine halbe Stunde nach Vorstellungsbeginn, am 24. Dezember generell bis 12.00 Uhr. Die Bezahlung erfolgt gemäß § 15 Punkt 6 bzw. Punkt 7.
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11.
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Jedem Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst gebühren pro Woche (Montag bis einschließlich Sonntag) zwei aufeinander folgende Ruhetage, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Einzelfällen auch getrennt gegeben werden können. Ist die Gewährung der beiden Ruhetage innerhalb der Woche nicht möglich, so ist die Aufeinanderfolge der beiden Ruhetage auch dann gegeben, wenn der erste Ruhetag auf einen Sonntag und der zweite auf einen Montag fällt. Die Ruhetage sind vier Wochen im Vorhinein dem Dienstnehmer bekannt zu geben. Ferner können die zwei Ruhetage fünfmal pro Kalenderjahr auch ohne Zustimmung des Betriebsrates geteilt gegeben werden. Die namentliche Diensteinteilung ist dem Dienstnehmer, Fälle höherer Gewalt ausgenommen, bis spätestens Freitag 17.00 Uhr für die kommende Woche mittels Aushang mitzuteilen.
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Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass im Zusammenhang mit dem Pauschalvertrag (vgl. § 19 Punkt 2) Abweichendes gilt.
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12.
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Die Ruhetage beginnen um 0.00 Uhr des dem Arbeitsschluss folgenden Tages und dauern 48 Stunden, im Anschluss daran kann die Normalarbeitszeit um 7.30 Uhr beginnen. Bei Rückkehr von einem Gastspiel, Abstecher oder einer Informationsreise kann die Rückfahrzeit in den freien Tag hineinfallen; sie ist nach § 15 Abs. 14 des Kollektivvertrages zu bezahlen.
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13.
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Fallen Nachtvorstellungen auf einen Ruhetag, so ist das späteste Dienstende um 2.00 Uhr. Für diesen Fall ist der Ruhetag ab 2.00 Uhr zu berechnen. Die obigen Bestimmungen gelten analog. Soweit solche Stunden der Nachtvorstellungen in einen Ruhetag fallen, sind sie mit 200 % vermehrten Normalstundensätzen zu vergüten.
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14.
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Wird der Dienstnehmer an einem Ruhetag zur Arbeit herangezogen, so gebührt ihm ein Zuschlag von 100 %. Darüber hinaus sind für Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst zumindest 6 Stunden auch bei kürzerer Arbeitszeit zu bezahlen.
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### § 16 Erkrankung oder Unfall während des Urlaubes
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1.
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Erkrankt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und nach diesen 3 Tagen unverzüglich gemeldet wird.
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2.
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Ein vom Sozialversicherungsträger bewilligter Kur- oder Rekonvaleszentenaufenthalt ist in das Urlaubsmaß nicht einzurechnen, wenn der Dienstnehmer die entsprechende Terminbescheinigung innerhalb von 3 Tagen, nachdem er sie erhalten hat, dem Theaterunternehmer vorlegt.
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3.
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
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### § 17 Ende des Anspruchs bei Dienstverhinderung
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Bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden die Ansprüche des Dienstnehmers auf volles oder teilweises Entgelt im Falle der Dienstverhinderung spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit.
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### § 18 Arbeitszeit
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Gilt ab: 01.01.2013
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ÄnderungenKV kundgemacht am 12.2.2013 / gilt ab 01.01.2013
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1.
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Die normale Arbeitszeit ist auf die 5-Tage-Woche aufgebaut:
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a)
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Regelmäßiger Dienst:
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fixe Arbeitseinteilung von Montag bis Freitag entsprechend der 35-Stunden-Woche mit einer maximalen Arbeitszeit von täglich 8 Stunden.
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b)
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Unregelmäßiger Dienst:
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auf der Basis der 38-Stunden-Woche von Montag bis Sonntag mit zwei zusammenhängenden freien Tagen, wobei die tägliche Normalarbeitszeit mindestens 4,5 Stunden und höchstens 10 Stunden betragen darf. Bei Konzerten kann die Mindestnormalarbeitszeit bis auf 4 Stunden pro Tag herabgesetzt werden.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann zwischen 22,5 Stunden und 45 Stunden Normalarbeitszeit betragen, wobei einmal im Zeitraum von vier Wochen die Normalarbeitszeit auf 48 Stunden ausgedehnt werden kann. Die Mindestarbeitszeit von 22,5 Stunden kann jedoch bis zu einem Ausmaß von 5 x pro Jahr bis auf 0 Stunden unterschritten werden. Die solcherart entstehende längere Freizeit ist blockweise im Zusammenhang mit den Wochenruhetagen zu gewähren. Für den Fall der Unterschreitung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 22,5 Stunden ist die Bekanntgabe vier Wochen im Vorhinein vorzunehmen.
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Der Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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2.
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Dienstnehmer, die dauernd im regelmäßigen Dienst eingeteilt sind, können ausnahmsweise tageweise in den unregelmäßigen Dienst eingeteilt werden. Diese Einteilung darf aber insgesamt 100 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, andernfalls ist der Dienstnehmer gänzlich in den unregelmäßigen Dienst einzuteilen (§ 30 Abs. 5).
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Für den Fall der zeitweisen Überstellung in den unregelmäßigen Dienst bleibt es bei der 35-stündigen Normalarbeitszeit, der Wochendurchrechnung und dem bisherigen Lohn/Gehalt, auf § 30 Abs. 5 des Kollektivvertrages wird hingewiesen.
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3.
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Der regelmäßige tägliche Dienst ist der zusammenhängende Dienst von Montag bis Freitag. Beginn und Ende der Arbeitszeit wird zwischen 7.30 Uhr und 20.30 Uhr festgelegt und kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt werden.
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4.
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Der unregelmäßige Dienst ist ein Dienst, bei dem die wöchentliche Diensteinteilung durch Dienstplan erfolgt. Der Dienstplan und die namentliche Diensteinteilung sind bis spätestens Freitag 17.00 Uhr für die kommende Woche bindend bekannt zu geben. Ruhetage müssen vier Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Die am wöchentlichen Dienstplan angegebenen Arbeitsstunden sind grundsätzlich zu bezahlen. Bei Hauptproben, Generalproben, Abänderungen von Vorstellungen oder Umbesetzungen kann der Dienstplan im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kurzfristig geändert werden.
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Die Normalarbeitsleistung für Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst kann vom Theaterunternehmer in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und Ende der Abendvorstellung und an Tagen, an denen keine Abendvorstellung stattfindet, zwischen 7.30 Uhr und 23.00 Uhr in Anspruch genommen werden. Sofern ein Dienst insgesamt nicht länger als 7,6 Stunden dauert und der Dienst nicht geteilt wird, kann der Dienstnehmer auch nach dem Ende der Abendvorstellung bis 23.00 Uhr, insbesondere zum Ab- und Umbau, beschäftigt werden.
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Die Normalarbeitszeit des sonstigen Hauspersonals kann vom Theaterunternehmer in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und dem Ende der letzten Vorstellung (auch Nachtvorstellung) in Anspruch genommen werden, an Tagen, an denen keine Vorstellung stattfindet, zwischen 6.00 und 21.00 Uhr.
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Als Schluss einer Vorstellung gilt das Ende der nach den feuerpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen erforderlichen Abräumungsarbeiten.
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Für Beginn und Ende der Arbeitszeit des Sicherheitsdienstes gelten diese Beschränkungen nicht.
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5.
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a)
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Wird ein Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst an einem Arbeitstag zu mehr als zweimaligem Arbeitsantritt verhalten, so gilt die kürzere der beiden Arbeitsunterbrechungen als Arbeitsleistung. Die kürzeste, ungeteilte Arbeitszeit muss 2 Stunden und ein Teil der geteilten Arbeitszeit mindestens 4,5 Stunden betragen, die kürzeste, ungeteilte Arbeitsunterbrechung muss 2 Stunden betragen. Diese Regelung gilt für Dienste an einer Spielstätte.
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b)
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Ist ein Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst an einem Tag an mehr als einer Spielstätte zum Dienst eingeteilt, so ist die Diensteinteilung so vorzunehmen, dass zwischen dem Dienstende an der einen Spielstätte und dem Dienstbeginn an der anderen Spielstätte eine mindestens 2 1/2-stündige Unterbrechung sein muss. Kann die 2 1/2-stündige Unterbrechung nicht gewährt werden, so ist eine Unterbrechung auf 2 Stunden zulässig, wobei dann die Fahrzeit in die Arbeitszeit einzurechnen ist.
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6.
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Wird ein Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst an einem Tag zum Aufbau, zur Durchführung oder zum Abbau für zwei zu verschiedenen Zeiten, auch an zwei verschiedenen Spielstätten, ablaufenden Vorstellungen herangezogen, so gebührt ihm eine Erschwerniszulage in der Höhe von 4 Normalstundensätzen. Für die Inanspruchnahme eines Dienstnehmers bei einer dritten Vorstellung oder bei weiteren Vorstellungen am gleichen Tage, auch an zwei oder mehr Spielstätten, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
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Dienstnehmer die ab 1.1.2013 eintreten, haben keinen Anspruch auf die Erschwerniszulage in der Höhe von 4 Normalstundensätzen. Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2013 eingetreten sind, haben die Möglichkeit, im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung dieser Erschwerniszulage zu verzichten.
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7.
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Das Zeitguthaben aus der Jahresdurchrechnung ist spätestens mit Ende des Durchrechnungszeitraums dem Dienstnehmer bekannt zu geben. Das Zeitguthaben ist spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums mit einem 60%igen Zuschlag zu bezahlen. Mit diesem Zuschlag von 60 % sind Zahlungen gemäß § 18 Ziffer 7 bei der Berechnung von Entgeltfortzahlungen nicht zu berücksichtigen.
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Minusstunden können nicht auf den nächstfolgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Sie gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
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Ende
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### § 19 Mehrarbeitsleistung, Nachtzuschlag und Überstundenleistung
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1.
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Arbeitsleistungen von Dienstnehmern im unregelmäßigen Dienst, die:
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a)
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zwischen dem Ende der Abendvorstellung und 7.30 Uhr des darauffolgenden Tages oder
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b)
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falls keine Abendvorstellung stattfindet, zwischen 23.00 Uhr und 7.30 Uhr des darauffolgenden Tages im Auftrag des Dienstgebers vom Theaterpersonal verrichtet werden, sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
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Über die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Normalarbeitszeit hinaus kann das Theaterpersonal im unregelmäßigen Dienst an 40 Tagen im Kalenderjahr zu einer sogenannten 13-stündigen Arbeitszeit herangezogen werden, wobei diese Arbeitszeit auf den einzelnen Dienstnehmer bezogen ist. Diese sogenannten 13-Stunden-Tage, welche auch Arbeitspausen im Sinne des Kollektivvertrages enthalten und daher zulässig sind, müssen jeweils am Freitag 17 Uhr für die kommende Woche bekannt gegeben werden; die am Dienstplan angegebenen 13-Stunden-Tage sind zu bezahlen, auch wenn sie in der Folge nicht geleistet werden. Die 13-Stunden-Tage sind zum Zwecke der Kontrolle listenmäßig zu erfassen, dem Betriebsrat ist eine Abschrift davon zu übergeben (siehe auch BV 5 und BV 6).
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2.
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Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass im Rahmen eines Pauschalvertrages (Überzahlung des Grundgehalts mit einer Pauschale) eine Durchrechnung von Mehr- und Überstunden sowie von Zuschlägen, die in Form von Normalstunden bemessen werden, über einen Durchrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr mit einer einmaligen Übertragungsmöglichkeit erfolgen kann.
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3.
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Überschreitungen der Normalarbeitszeit von Dienstnehmern im regelmäßigen Dienst werden bis zur vollendeten 10. Stunde mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % vergütet.
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4.
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Bei unregelmäßigem Dienst sind Überschreitungen der mittels Dienstplan festgesetzten, angeschriebenen Normalarbeitszeit bis zur vollendeten 10. Stunde mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
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5.
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Dienstnehmer, die an einem arbeitsfreien Tag im Einvernehmen zur Arbeit herangezogen werden, haben dieselben Ansprüche, wie bei einem abgelösten freien Tag.
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6.
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Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Zuschlag erst dann, wenn sie die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Dienstnehmer überschreiten, auf die Bestimmungen lt. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG wird hingewiesen.
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7.
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Nachtarbeiten sind nach den Bestimmungen des unregelmäßigen Dienstes zu bezahlen. Solcherart zu entlohnende Überstunden dürfen daher auf den Rahmen der Normalarbeitszeit nicht angerechnet werden.
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### § 19a Durchführung von Nachtvorstellungen
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Gilt ab: 01.01.2013
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ÄnderungenKV kundgemacht am 12.2.2013 / gilt ab 01.01.2013
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1.
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Als Nachtvorstellung gilt eine Vorstellung, deren Beginnzeit nach 21.00 Uhr liegt oder nach 24.00 Uhr endet.
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2.
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Dem Theaterpersonal, das zu einer Nachtvorstellung zum Dienst eingeteilt wird, sind ab 23.00 Uhr Nachtstunden und verkürzte Nachtruhezeit zu verrechnen.
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3.
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Für den Aufbau der Nachtvorstellung nach der Abendvorstellung gebührt dem Dienstnehmer eine Prämie für Vor- und Einrichtungsarbeiten für Nachtvorstellungen lt. Nebengebührenliste. Dienstnehmer, die ab 1.1.2013 eintreten, haben keinen Anspruch auf diese Prämie. Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2013 eingetreten sind, haben die Möglichkeit, im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung dieser Prämie zu verzichten.
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4.
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Für den Aufbau und die Durchführung einer Nachtvorstellung nach einer Abendvorstellung gebührt dem Dienstnehmer eine Prämie für Nachtvorstellungsdienst gemäß der Nebengebührenliste. Dienstnehmer, die ab 1.1.2013 eintreten, haben keinen Anspruch auf diese Prämie. Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2013 eingetreten sind, haben die Möglichkeit. im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung dieser Prämie zu verzichten.
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5.
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Der Publikumsdienst erhält für die Nachtvorstellung 1 Vorstellungshonorar extra als Prämie verrechnet.
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Ende
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### § 20 Ruhepausen und Ruhezeiten
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1.
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Die Einteilung der Pausen ist nach Betriebsbedarf festzulegen, wobei auf die Erholungsmöglichkeit der Dienstnehmer Rücksicht genommen werden soll.
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2.
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Wird ein Dienstnehmer zu einer zusammenhängenden Arbeitszeit bis zu 6 Stunden herangezogen, muss ihm – wenn es der Betriebsablauf ermöglicht – eine 15-minütige Pause gegeben werden, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird.
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Wird ein Dienstnehmer zu einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden herangezogen, hat er Anspruch auf eine halbstündige Mittepause. Diese Mittepause wird in die Arbeitszeit nicht eingerechnet und nicht bezahlt. Die Mittepause ist zwischen der 4. und 6. Stunde zu gewähren. Hat der Dienstnehmer eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 7,6 Stunden, so gebührt ihm neben der Mittepause eine zusätzliche Pause von 15 Minuten, diese ist nach Betriebsbedarf festzulegen, auf die Erholungsmöglichkeit der Dienstnehmer soll Rücksicht genommen werden.
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3.
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Hat der Dienstnehmer eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden zu erbringen, so steht ihm neben der Mittepause, zwischen der 8. und 10. Stunde und zwischen der 11. und 13. Stunde je eine weitere Pause von 30 Minuten zu, welche in die Arbeitszeit nicht einzurechnen, jedoch zu bezahlen ist. An solchen Tagen sind alle Pausen zu bezahlen.
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4.
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Die Nachtruhezeit für Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst ist die Zeit zwischen dem Schluss des an einem Arbeitstag begonnenen Dienstes und dem Dienstantritt am nächsten Arbeitstag und wird für jeden Dienstnehmer mit 9 Stunden festgelegt.
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5.
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Dem Theaterpersonal im unregelmäßigen Dienst steht im Hinblick auf die Besonderheiten seines Arbeitseinsatzes – Herabsetzung der gesetzlichen Nachtruhe auf 9 Stunden (z.B. geteilter Dienst) – eine Ersatzruhe von 11 Arbeitstagen zu. Dienstnehmern im Bereich des Kassenpersonals und der Reinigung, die nach dem 1.1.2010 neu ins Theaterunternehmen eintreten, gebührt keine Ersatzruhe im Ausmaß von elf Arbeitstagen, sofern eine Herabsetzung der gesetzlichen Nachtruhe (z.B.: geteilter Dienst) nicht gegeben ist. Für Führungskräfte im unregelmäßigen Dienst mit Pauschalvertrag (vgl. § 19 Punkt 2) kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
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6.
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Die Nachtruhezeit für Dienstnehmer im regelmäßigen Dienst beträgt 11 Stunden und liegt in der Zeit zwischen 20.30 Uhr und 7.30 Uhr.
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### § 21 Urlaub
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1.
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Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub.
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2.
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Das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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Für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2006 beschäftigt sind bzw. waren, beträgt das Urlaubsausmaß über das Gesetz hinaus
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vom 1. bis 19. Dienstjahr 25 Arbeitstage
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ab dem 20. Dienstjahr 30 Arbeitstage
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3.
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Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
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4.
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Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Theaterbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, sollte jedoch mindestens 20 Arbeitstage zusammenhängend betragen (4 Wochen).
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5.
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Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
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6.
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Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubes durch den Theaterunternehmer ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig.
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Sollte nach Antritt des Urlaubes eine Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem Dienstnehmer die Reisekosten vom Theaterunternehmer zu ersetzen bzw. die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen, soweit sie ihm nicht rückerstattet werden.
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### § 22 Ansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
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1.
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Der Begriff des regelmäßigen Entgelts gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 des Angestelltengesetzes ist mit der Maßgabe zu errechnen, dass bei Berechnung der Ansprüche der Durchschnitt des letzten vollen Kalenderjahres (1.1. bis 31.12. des letzten vollen Kalenderjahres) der Berechnung zugrunde zu legen ist.
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2.
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||
Die übrigen Dienstnehmer (= Arbeiter) unterliegen den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes.
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3.
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||
Erleidet ein Dienstnehmer des Theaterpersonals einen Arbeitsunfall, ohne ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, so besteht ein Anspruch auf das volle Entgelt um 14 Kalendertage länger als im Gesetz vorgesehen.
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### § 23 Auflösung des Dienstverhältnisses
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1.
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Jedes durch diesen Kollektivvertrag erfasste Dienstverhältnis kann innerhalb des ersten Monats seines Bestehens von jedem der beiden Dienstvertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins und ohne Angabe von Gründen gelöst werden (Probezeit).
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2.
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||
Für die Kündigung von Dienstverhältnissen von Angestellten gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Kollektivvertrag Abs. 1 bis 6.
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3.
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||
Erkrankte oder durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhinderte Dienstnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder Dienstvertrag Anspruch auf Leistung eines Entgeltes (Krankenentgeltes) gegen den Theaterunternehmer haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden. Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer nach der Verständigung des Betriebsrates gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, so kann auch während der Entgeltfortzahlung gekündigt werden. Hat die Dienstverhinderung 6 Monate nicht überschritten, so ist der durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert gewesene Dienstnehmer unter Wahrung seiner erworbenen Rechte wieder in den Betrieb einzustellen, sobald das Dienstverhältnis des eingestellten Ersatzdienstnehmers frühestens gelöst werden kann.
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4.
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||
Dienstverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Erkrankung oder durch Unglücksfall des Dienstnehmers nicht verlängert; sie laufen vielmehr spätestens mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit selbständig ab.
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5.
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||
Für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung oder Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622)ABGB, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)GewO 1859).
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6.
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||
Alle auf eine Auflösung des Dienstverhältnisses abgezielte Erklärungen (Kündigung, Entlassung), mit Ausnahme des ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes, müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
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7.
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||
Die Dienstverhältnisse des diesem Kollektivvertrag unterliegenden übrigen Theaterpersonals (Arbeiter) können – unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Kollektivvertrag Abs. 1 bis 6 (daher für Arbeiter, nicht jedoch für PVT – siehe § 28 KV) – von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen jeweils zum 15. und letzten Tag des Monats gekündigt werden.
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| nach mindestens 4-wöchiger Dienstzeit | 2 Wochen |
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|---|---|
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| nach mindestens 5-jähriger Dienstzeit | 4 Wochen |
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| nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit | 6 Wochen |
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## III. ABSCHNITT PUBLIKUMSDIENST, VORSTELLUNGSAUSHELFER, TAGESAUSHELFER und LEHRLINGE
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### § 24 Arbeitszeit des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer
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1.
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Die vertragliche Arbeitszeit beginnt spätestens 1 Stunde vor Beginn der Vorstellung bzw. einer Probe und endet spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Vorstellung oder einer Probe. Ein Proben- oder Vorstellungsdienst sind 4 1/2 Stunden.
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2.
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Die Arbeitszeit für Tagesaushelfer wird vertraglich vereinbart.
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3.
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Teilzeitbeschäftigte (wie Tagesaushelfer) werden im unregelmäßigen Dienst verrechnet, wobei für die Berechnung von Überstunden als Basis eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden herangezogen wird (siehe auch § 19 Abs. 6).
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### § 25 Sonn- und Feiertagsregelung für den Publikumsdienst, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer
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1.
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Beim Publikumsdienst, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer (kurz PVT genannt) wird in ständiges und nicht ständiges Personal unterschieden.
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PVT die bei den VBW, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten, monatlich mehr als 9 Dienste Beschäftigung finden, gelten als ständiges PVT. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind auf diese unbefristeten Dienstverhältnisse, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden.
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PVT, die jeweils monatlich mehr als 9 Dienste innerhalb eines unmittelbar vorangehenden Zeitraumes von 3 Monaten beschäftigt werden, stehen verkürzte Nachtruhe und Dienstplanänderung zu.
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2.
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Nicht ständige PVT sind zur Dienstleistung an den mit ihnen vereinbarten Kalendertagen verpflichtet.
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3.
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Ständige PVT werden mit namentlichem Dienstplan zur Dienstleistung eingeteilt.
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a)
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Für die Angehörigen des PVT besteht an Sonn- und Feiertagen Arbeitspflicht.
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b)
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Anstelle der anfallenden Sonntagsruhe haben die ständigen PVT Anspruch auf Gewährung einer 36-stündigen zusammenhängenden Ersatzruhezeit, die ihnen jeweils am Freitag für die kommenden 4 Wochen bekannt zu geben ist. Solche Angehörige erhalten für den 24. Dezember und Karfreitag je ein Vorstellungsentgelt oder Tagesdienstentgelt.
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c)
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Dienstnehmer des PVT erhalten bei Arbeit an Feiertagen ein um 100 % vermehrtes Entgelt.
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An arbeitsfreien Feiertagen erhalten Dienstnehmer des Publikums- und Vorstellungsdienstes einen Durchschnitt ihrer geleisteten Dienste der letzten drei Monate als Feiertagsentgelt.
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Tagesaushelfer erhalten einen Tagsatz (Durchschnitt der geleisteten Normalstunden).
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### § 26 Mehrarbeitsleistungen des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer
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Gilt ab: 01.01.2013
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ÄnderungenKV kundgemacht am 12.2.2013 / gilt ab 01.01.2013
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1.
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Wird die Arbeitsleistung eines Angehörigen von PV für einen Vorstellungs- oder Probendienst länger als 4 1/2 Stunden (§ 25 Kollektivvertrag) in Anspruch genommen, so steht ihm für jede weitere halbe Stunde eine Vergütung von 2/9 des Vorstellungsentgeltes zu.
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Hat ein Angehöriger von PV an einem Kalendertag mehr als zwei Vorstellungs- oder Probendienste, so gebührt ihm für jeden weiteren Dienst ein um 100 % erhöhtes Vorstellungsentgelt.
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2.
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||
Mittels individueller Vereinbarung kann verbindlich geregelt werden, dass Vorstellungsaushelfer sowie Angehörige des Publikumsdienstes im Zuge einer entsprechenden pauschalen Erhöhung des kollektivvertraglichen Entgeltes auf die gesonderte Verrechnung und Bezahlung bestimmter Nebengebühren verzichten.
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Für den Fall des Abschlusses einer solchen Vereinbarung besteht daher ab 1.1.2013 kein Anspruch auf gesonderte Verrechnung und Bezahlung folgender in diesem Kollektivvertrag geregelter Nebengebühren:
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–
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Erschwerniszulage in der Höhe von 4 Normalstundensätzen (§ 18 Z 6; “Matinee”)
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-
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–
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Vor- und Einrichtungsarbeiten für Nachtvorstellung (§ 19a Z 3 und Z 4)
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-
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–
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Klaviertransport mechanisch (§ 30 Z 1 lit. a)
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-
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–
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Klaviertransport händisch (§ 30 Z 1 lit. b)
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-
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–
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Kutte (§ 30 Z 2 lit. a)
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-
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Dienstnehmer, die ab 1.1.2013 eintreten, haben keinen Anspruch auf diese Nebengebühren.
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3.
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||
Für Tagesaushelfer gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages sinngemäß. Für Tagesaushelfer, die gemäß der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages ab 1.1.2013 im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung der jeweiligen Nebengebühren verzichtet haben, wird der Überstundenteiler mit 156 festgelegt.
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Ende
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### § 27 Urlaub des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer
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1.
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Ein Urlaubsanspruch ist nur für solche Angehörige des Publikumsdienstes und der Vorstellungsaushelfer gegeben, die nicht nur vorstellungsweise, sondern fortlaufend für eine 6 Monate übersteigende Zeit eingestellt werden.
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2.
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Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist im folgenden Ausmaß gegeben:
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| nach 6-monatiger Dienstzeit | 30 Werktage |
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|---|---|
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| nach 14-jähriger Dienstzeit | 36 Werktage |
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wobei nur 24 Werktage ununterbrochen gewährt werden müssen.
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||
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes.
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||
Feiertage sind für die Urlaubsberechnung nicht als Werktag anzusehen.
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3.
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Das Urlaubsentgelt beträgt ein Vorstellungsentgelt pro Urlaubswerktag. Feiertage sind für das Urlaubsentgelt als Werktage anzusehen. Weiters gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 dieses Kollektivvertrages.
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### § 27a Krankenstand des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer, Teilzeit und geringfügig Beschäftigte
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In der Regel wird für die Berechnung des Krankenentgeltes ein Durchschnittswert der geleisteten Dienste auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate herangezogen. Der Teiler für das Krankenentgelt beträgt 90 Tage.
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||
Im Falle der Krankmeldung durch Dienstnehmer nach Festlegung der wöchentlichen Dienstplanvorschau für die Folgewoche wird der Dienstnehmer ausschließlich für die Tage der eingeplanten Wochendienste der volle Tagessatz lt. Nebengebührenliste abgegolten.
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### § 28 Kündigungsfristen und -termine beim Publikumsdienst, Vorstellungsaushelfer und Tagesaushelfer
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Die Dienstverhältnisse von ständigen PVT können – unbeschadet der Bestimmungen des § 17 KV – unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen jeweils zum Samstag gekündigt werden:
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| nach mindestens 4-wöchiger Dienstzeit | 2 Wochen |
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|---|---|
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| nach mindestens 5-jähriger Dienstzeit | 4 Wochen |
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| nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit | 6 Wochen |
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### § 28a Nachbesetzung von fixen Dienstposten
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Bei der Nachbesetzung von fixen Dienstposten wird bei gleichen Dienstvoraussetzungen und Qualifikationen dem bereits bewährten Aushelfer oder Teilzeitbeschäftigten der Vorzug für eine Nachbesetzung gegeben.
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### § 28b Lehrlinge
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1.
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Lehrlinge im regelmäßigen Dienst unterliegen den Bestimmungen des regelmäßigen Dienstes.
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2.
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Lehrlinge im unregelmäßigen Dienst unterliegen keiner Jahresdurchrechnung, sondern einer wöchentlichen Durchrechnung auf der Basis von 35 Stunden. Es gelten im Weiteren die Bestimmungen des unregelmäßigen Dienstes.
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## IV. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen
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### § 29 Dreizehnter und vierzehnter Monatsbezug
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1.
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Die Angehörigen aller Lohngruppen haben Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug im Jahr, deren Auszahlungstermin der 31. Mai und der 30. November eines jeden Jahres ist.
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2.
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Der 13. und 14. Monatsbezug beträgt für alle Dienstnehmer der Lohngruppen A, B, C den durchschnittlichen Monatsbezug der letzten, dem Auszahlungstermin vorausgehenden, drei Monate, für alle übrigen Dienstnehmer der durchschnittliche Grundlohn/das durchschnittliche Grundgehalt zuzüglich einer allfälligen Haushalts- und Kinderzulage sowie Überstunden- und sonstigen Pauschalen des laufenden Kalenderjahres.
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3.
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Bei Endigung des Dienstverhältnisses ist der aliquote Anteil am 13. und 14. Monatsbezug auszubezahlen.
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### § 30 Vergütungen
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Gilt ab: 01.01.2013
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ÄnderungenKV kundgemacht am 12.2.2013 / gilt ab 01.01.2013
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||
1.
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||
Der Transport der Klaviere kann vom Bühnenpersonal verlangt werden, jedoch gebührt wegen der besonderen Sorgfalt, die dabei aufzuwenden ist, eine Sonderentschädigung im folgenden Ausmaße:
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a)
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wird ein Klavier mittels mechanischer Vorrichtung von einer Ebene in eine andere gehoben oder gesenkt, so gebührt ein Klaviertransport mechanisch lt. Nebengebührenliste (NGL)
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b)
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wird ein Klavier allein durch Menschenkraft oder durch Menschenkraft und mechanische Vorrichtung von einer Ebene in eine mindestens 50 cm höhere oder niedrigere oder über mehr als eine Stufe gehoben oder gesenkt, gebührt ein Klaviertransport händisch (mechanisch) lt. NGL
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||
Für den Transport von anderen Tasteninstrumenten, deren Gewicht 100 kg übersteigt, gilt das Gleiche.
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||
Dienstnehmer, die ab 1.1.2013 eintreten, haben weder Anspruch auf eine Nebengebühr gem. Z 1 lit. a noch auf eine Nebengebühr gem Z 1 lit. b. Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2013 eingetreten sind, haben die Möglichkeit, im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung dieser Nebengebühren (gem. Z 1 lit. a und gem. Z 1 lit. b) zu verzichten.
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2.
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||
Wird ein Angehöriger des Vorstellungspersonals vom Dienstgeber dazu verhalten,
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a)
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in einer Tarnkleidung Arbeiten auf offener Bühne zu verrichten, so steht ihm ein Kuttengeld lt. NGL zu;
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Dienstnehmer, die ab 1.1.2013 eintreten, haben keinen Anspruch auf diese Nebengebühr. Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2013 eingetreten sind, haben die Möglichkeit, im Zuge einer pauschalen Abgeltung auf eine gesonderte Verrechnung und Bezahlung dieser Nebengebühr zu verzichten.
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b)
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im Kostüm oder im Arbeitsanzug auf offener Bühne Dienst zu leisten, steht ihm ein Kostümgeld lt. NGL zu. Ob die Voraussetzungen für diese Nebengebühr erfüllt sind, ist durch den zuständigen Verantwortlichen (etwa Technischer Direktor) für jeweils eine Produktion im Vorhinein festzulegen.
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3.
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||
Wird der bindende Dienstplan abgeändert, sind diese zusätzlichen Stunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu bezahlen und dem Dienstnehmer gebührt eine Dienstplanänderungsprämie je angefangener Stunde gemäß NGL. Für jede Dienstplanänderung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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||
Wird ein Dienstnehmer an seinem freien Tag, wenn dieser wegen Dienstplanänderung abgelöst werden muss, zum Dienst eingeteilt, muss die Dienstplanänderungsprämie bezahlt werden.
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||
Wird ein Dienstnehmer krank und er muss durch einen Kollegen ersetzt werden, gibt es für diesen Vertretungsdienst keine Dienstplanänderungsprämie.
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||
Die Prämie für Dienstplanänderungen wird weiters nicht ausbezahlt bei Pflegefreistellung, Todesfall eines Dienstnehmers und Ersatz durch einen anderen sowie bei höherer Gewalt (z.B. Stromausfall vor dem Übergabepunkt zur hausinternen Stromversorgung, Erdbeben, Feuersbrunst, Blitzschlag, Bombendrohung; aber nicht techn. Gebrechen oder Fehlleistungen im Haus).
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Bei einer täglichen zusammenhängenden Dienstzeit über 10,5 Stunden in Zusammenhang mit einer Dienstplanänderung wird die 1/2-stündige Pause in Form einer halben 50%igen Überstunde abgegolten.
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4.
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Endet der Dienst nach 23:30 Uhr, gebührt dem Dienstnehmer eine Heimbeförderungszulage (Taxigeld) gemäß NGL oder die tatsächlichen Taxikosten werden gegen Vorlage des Beleges rückerstattet.
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5.
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Mit Wirksamkeit 01.01.2006 ist ein neues Lohn- und Gehaltsschema für den unregelmäßigen und regelmäßigen Dienst Grundlage für die Überreihung eines Dienstnehmers vom regelmäßigen Dienst in den unregelmäßigen Dienst.
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||
Dienstnehmer im regelmäßigen Dienst, die tageweise in den unregelmäßigen Dienst übernommen werden, erhalten pro Tag 1/22 dieser Differenz bei linearer Lohnstufe und Lohngruppe (siehe § 18 Abs. 2).
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6.
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Dem Dienstnehmer gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
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Ende
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### § 31 Abfertigung, Todesfallbeitrag
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Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen wurde, gelten die Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes. Für Dienstnehmer, die vorher eingetreten sind, gelten die Abfertigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetzes mit der Modifikation, dass im Fall des Todes durch einen Arbeitsunfall der Anspruch auf Zahlung von zwei Monatsentgelten der gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben auch dann besteht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat.
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### § 32 Jubiläumsgabe
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Alle Dienstnehmer erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 25 Jahren zwei Monatsbezüge brutto und nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 40 Jahren drei Monatsbezüge brutto betragen. Nach 35 Arbeitsjahren bei Pensionierung des Dienstnehmers erhält er ebenfalls 3 Monatsbezüge brutto ausbezahlt.
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### § 33 Versehrtenurlaub
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Der zusätzliche Urlaub für Versehrte beträgt:
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| 30 % | 2 Arbeitstage |
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|---|---|
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| 40 % | 4 Arbeitstage |
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| 50 % | 5 Arbeitstage |
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| 60 % | 6 Arbeitstage |
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### § 34 Lohn- und Gehaltsschema, Nebengebührenliste
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Das Lohn- und Gehaltsschema für den regelmäßigen wie unregelmäßigen Dienst sowie die Nebengebührenliste mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 ist Bestandteil des KV.
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## V. Abschnitt
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### LOHNRECHTLICHER TEIL
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1.
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LOHN- und GEHALTSREGELUNG
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Der Mindestlohn/das Mindestgehalt der einzelnen Lohngruppen beträgt ab 1. Januar 2010:
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| VIII. Lohngruppe: | |
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|---|---|
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| Technische Leiter, Inspektoren | Freie Vereinbarung |
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| VII. Lohngruppe: | |
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| Obermeister, Malersaalvorstand, Abteilungsleiter Verwaltung | Stufe 1 |
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| VI. Lohngruppe: | |
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| Meister, selbständige Theatermaler | Stufe 1 |
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| V. Lohngruppe: | |
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| Theaterpersonal im Angestelltenverhältnis mit erhöhtem Verantwortungsbereich, Vorarbeiter, Verwaltungsmitarbeiter mit erhöhtem Verantwortungsbereich, geprüfte Beleuchter, geprüfte Heizer u.a. | Stufe 1 |
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| IV. Lohngruppe: | |
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| Theaterpersonal im Angestelltenverhältnis mit abgeschlossener Berufsausbildung (Tischler, Schlosser, Schneider, Friseure, Tapezierer, Elektriker, usw.), Techniker, Maskenbildner, Beleuchter, Ankleider, Requisiteure usw., Vorarbeiter nicht im Angestelltenverhältnis | Stufe 1 |
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| III. Lohngruppe: | |
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| Theaterpersonal im Angestelltenverhältnis, Professionisten, Verwaltungsmitarbeiter, angelernte Dienstnehmer, sonstiges Hauspersonal, Portiere, Boten usw. | Stufe 1 |
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| II. Lohngruppe: | |
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| Theaterpersonal nicht im Angestelltenverhältnis, ungelerntes Theaterpersonal, Portiere, Boten, sonstiges Hauspersonal, Reinigungspersonal usw. | |
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| I. Lohngruppe: | |
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| Hilfskräfte | Stufe 1 |
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| A. Vorstellungsaushelfer | Pro Dienst |
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| B. Tagesaushelfer | Siehe § 25 Abs. 2 Kollektivvertrag |
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| C. Publikumsdienst | |
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| Billeteur, Publikumsgarderobiere, sonstiges Zuschauerraumpersonal usw. | 1. pro Dienst2. pro Dienst |
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Dienstnehmer der Lohngruppe C erhalten nach 4 Theaterspieljahren ununterbrochener Theaterzugehörigkeit eine Treueprämie lt. NGL, nach 8 Spieljahren ununterbrochener Theaterzugehörigkeit eine weitere Treueprämie lt. NGL und nach 12 Theaterspieljahren ununterbrochener Theaterzugehörigkeit nochmals eine weitere Treueprämie lt. NGL.
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Für den Programmverkauf erhält der Dienstnehmer 10 % des Verkaufspreises pro Programm.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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| Für die Wirtschaftskammer WienFachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und VergnügungsbetriebeSparte Tourismus und Freizeitwirtschaft | | |
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|---|---|---|
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| Komm.Rat Fery Keinrath | | Mag. Oswald Bacovsky |
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| Obmann der Fachgruppe | | Fachgruppengeschäftsführer |
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| Für die Vereinigten Bühnen Wien GmbHLinke Wienzeile 61060 Wien | | |
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| | Mag. Thomas Drozda | |
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| | Generaldirektor | |
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| Für den Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft der Gemeindebediensteten -Kunst, Medien, Sport, freie Berufe | | |
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| Ing. Christian Meidlinger | | Angela Lueger |
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| Vorsitzender | | Vorsitzende Stellvertreterin |
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Wien, am 9. Mai 2011
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## Teil: Vereinigte Bühnen W / technisches Personal u. Verwaltung 2016 / Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20280901, gültig ab 2028-08-31)
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## IV. Abschnitt Entgeltrechtlicher Teil
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft younion
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Die Grundentgelte werden ab 1. September 2028 erhöht um:
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Gehälter bis € 3.068,30: € 59,20
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Gehälter bis € 4.311,00: € 45,20
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Gehälter bis € 6.203,40: € 33,20
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||
Gehälter ab € 6.203,40: € 21,20
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||
Die Nebengebühren werden ab 1. September 2028 um 1,0 % erhöht.
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||
Diese Entgeltregelung tritt mit 1. September 2028 in Kraft und hat eine Laufzeit von 4Monaten.
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### Anhang Ad §27 Entgeltschema, Nebengebührenliste
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#### Grundentgelte (Monat) - regelmäßiger Dienst für Eintritte bis 31.12.2019
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| Stufe | DJ | IIIa) | IVa) | Va) | VIa) | VIIa) |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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| 1 | bis 2 | 2.510,75 | 2.653,23 | 2.805,40 | 2.881,42 | 3.034,26 |
|
||
|
||
| 2 | nach 2 | 2.572,12 | 2.728,47 | 2.886,65 | 2.965,66 | 3.129,50 |
|
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|
||
| 3 | 4 | 2.638,81 | 2.803,47 | 2.967,78 | 3.050,73 | 3.229,83 |
|
||
|
||
| 4 | 6 | 2.707,81 | 2.878,49 | 3.049,83 | 3.122,66 | 3.312,27 |
|
||
|
||
| 5 | 8 | 2.776,82 | 2.953,58 | 3.118,32 | 3.216,28 | 3.412,69 |
|
||
|
||
| 6 | 10 | 2.845,81 | 3.029,14 | 3.208,47 | 3.309,91 | 3.513,06 |
|
||
|
||
| 7 | 12 | 2.914,79 | 3.106,75 | 3.298,70 | 3.403,52 | 3.613,50 |
|
||
|
||
| 8 | 14 | 2.983,80 | 3.172,39 | 3.388,96 | 3.497,11 | 3.713,82 |
|
||
|
||
| 9 | 16 | 3.053,68 | 3.255,94 | 3.479,35 | 3.590,77 | 3.814,06 |
|
||
|
||
| 10 | 18 | 3.126,89 | 3.339,36 | 3.569,39 | 3.684,24 | 3.914,59 |
|
||
|
||
| 11 | 20 | 3.166,29 | 3.401,87 | 3.636,97 | 3.754,50 | 3.989,85 |
|
||
|
||
| 12 | 22 | 3.223,86 | 3.464,57 | 3.704,78 | 3.824,85 | 4.065,17 |
|
||
|
||
| 13 | 24 | 3.281,55 | 3.527,08 | 3.772,50 | 3.894,97 | 4.140,52 |
|
||
|
||
| 14 | 26 | 3.319,82 | 3.568,88 | 3.817,63 | 3.941,83 | 4.190,62 |
|
||
|
||
| 15 | 28 | 3.358,14 | 3.610,61 | 3.862,77 | 3.988,61 | 4.240,87 |
|
||
|
||
| 16 | 30 | 3.396,54 | 3.652,27 | 3.907,88 | 4.035,32 | 4.291,05 |
|
||
|
||
| 17 | 32 | 3.434,84 | 3.694,07 | 3.952,90 | 4.082,08 | 4.341,17 |
|
||
|
||
| 18 | 34 | 3.473,26 | 3.735,83 | 3.998,07 | 4.128,95 | 4.391,41 |
|
||
|
||
| 19 | 36 | 3.511,52 | 3.777,48 | 4.043,30 | 4.175,68 | 4.441,65 |
|
||
|
||
| 20 | 38 | 3.549,84 | 3.819,25 | 4.088,30 | 4.222,54 | 4.491,74 |
|
||
|
||
| 21 | 40 | 3.588,39 | 3.861,16 | 4.133,41 | 4.269,43 | 4.541,96 |
|
||
|
||
| 22 | 42 | 3.626,56 | 3.902,80 | 4.178,56 | 4.316,28 | 4.592,20 |
|
||
|
||
| 23 | 44 | 3.664,97 | 3.944,55 | 4.223,69 | 4.363,18 | 4.642,41 |
|
||
|
||
| 24 | 46 | 3.703,24 | 3.986,36 | 4.268,70 | 4.409,77 | 4.693,09 |
|
||
|
||
| 25 | 48 | 3.741,56 | 4.028,03 | 4.313,91 | 4.456,63 | 4.743,72 |
|
||
|
||
| 26 | 50 | 3.779,98 | 4.069,77 | 4.359,07 | 4.503,39 | 4.794,42 |
|
||
|
||
| 27 | 52 | 3.818,27 | 4.111,51 | 4.404,06 | 4.550,26 | 4.844,95 |
|
||
|
||
| 28 | 54 | 3.856,82 | 4.153,17 | 4.449,21 | 4.597,15 | 4.895,66 |
|
||
|
||
| 29 | 56 | 3.894,97 | 4.195,00 | 4.494,34 | 4.643,91 | 4.946,33 |
|
||
|
||
| 30 | 58 | 3.933,52 | 4.236,71 | 4.539,62 | 4.691,21 | 4.996,90 |
|
||
|
||
| 31 | 60 | 3.971,70 | 4.278,38 | 4.584,61 | 4.738,33 | 5.047,57 |
|
||
|
||
| 32 | 62 | 4.010,07 | 4.320,20 | 4.629,72 | 4.785,64 | 5.098,28 |
|
||
|
||
| 33 | 64 | 4.048,37 | 4.361,92 | 4.675,10 | 4.832,67 | 5.148,92 |
|
||
|
||
| 34 | 66 | 4.086,81 | 4.403,59 | 4.720,67 | 4.879,99 | 5.199,48 |
|
||
|
||
| 35 | 68 | 4.125,10 | 4.445,25 | 4.766,09 | 4.927,13 | 5.250,16 |
|
||
|
||
| 36 | 70 | 4.163,37 | 4.487,10 | 4.811,73 | 4.974,40 | 5.300,69 |
|
||
|
||
| 37 | 72 | 4.201,79 | 4.528,81 | 4.857,29 | 5.021,72 | 5.351,26 |
|
||
|
||
| 38 | 74 | 4.240,10 | 4.570,54 | 4.902,67 | 5.068,91 | 5.401,96 |
|
||
|
||
| 39 | 76 | 4.278,51 | 4.612,33 | 4.948,20 | 5.116,18 | 5.452,64 |
|
||
|
||
| 40 | 78 | 4.316,81 | 4.654,06 | 4.993,75 | 5.163,38 | 5.503,17 |
|
||
|
||
| 41 | 80 | 4.355,20 | 4.696,21 | 5.039,43 | 5.210,51 | 5.553,99 |
|
||
|
||
| 42 | 82 | 4.393,37 | 4.738,21 | 5.084,82 | 5.257,71 | 5.604,66 |
|
||
|
||
| 43 | 84 | 4.431,93 | 4.780,38 | 5.130,34 | 5.304,97 | 5.655,35 |
|
||
|
||
| 44 | 86 | 4.470,10 | 4.822,52 | 5.175,92 | 5.352,41 | 5.705,91 |
|
||
|
||
| 45 | 88 | 4.508,65 | 4.864,56 | 5.221,32 | 5.399,54 | 5.756,60 |
|
||
|
||
| 46 | 90 | 4.546,92 | 4.906,71 | 5.266,85 | 5.446,84 | 5.807,26 |
|
||
|
||
| 47 | 92 | 4.585,08 | 4.948,86 | 5.312,51 | 5.494,03 | 5.857,82 |
|
||
|
||
| 48 | 94 | 4.623,64 | 4.990,87 | 5.358,02 | 5.541,33 | 5.908,50 |
|
||
|
||
| 49 | 96 | 4.661,96 | 5.033,02 | 5.403,47 | 5.588,35 | 5.959,17 |
|
||
|
||
| 50 | 98 | 4.700,85 | 5.075,19 | 5.448,98 | 5.635,68 | 6.009,71 |
|
||
|
||
#### Grundentgelte (Monat) - regelmäßiger Dienst für Eintritte ab 01.01.2020
|
||
|
||
| Stufe | DJ | lllb)einfache Verwendung | IVb)Sachbearbeitung / einfache Fachkräfte | Vb)spezialisierte Fachkräfte / Teamleitung | Vlb)Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung / Teamleitung | Vllb)Gruppenleitung / Abteilungsleitung / hochspezialisierte Expertise |
|
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|
||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 1 | ab 1 | 2.551,19 | 2.790,15 | 2.990,92 | 3.483,13 | 4.150,18 |
|
||
|
||
| 2 | 3 | 2.641,11 | 2.884,64 | 3.085,41 | 3.586,65 | 4.253,68 |
|
||
|
||
| 3 | 5 | 2.747,39 | 2.990,92 | 3.169,47 | 3.703,09 | 4.358,13 |
|
||
|
||
| 4 | 7 | 2.865,48 | 3.110,80 | 3.298,85 | 3.832,48 | 4.487,51 |
|
||
|
||
| 5 | 10 | 2.948,19 | 3.169,47 | 3.389,46 | 3.923,07 | 4.578,11 |
|
||
|
||
| 6 | 13 | 3.019,04 | 3.247,13 | 3.467,06 | 4.000,68 | 4.655,72 |
|
||
|
||
| 7 | 16 | 3.078,07 | 3.311,81 | 3.531,76 | 4.065,41 | 4.720,44 |
|
||
|
||
| 8 | 20 | 3.123,70 | 3.376,50 | 3.596,47 | 4.130,09 | 4.785,12 |
|
||
|
||
| 9 | 24 | 3.174,37 | 3.441,18 | 3.661,16 | 4.194,80 | 4.849,83 |
|
||
|
||
| 10 | 28 | 3.266,26 | 3.533,07 | 3.754,32 | 4.287,96 | 4.943,01 |
|
||
|
||
| 11 | 33 | 3.330,96 | 3.597,76 | 3.819,04 | 4.352,65 | 5.007,70 |
|
||
|
||
| 12 | 38 | 3.395,65 | 3.662,46 | 3.883,71 | 4.405,33 | 5.072.37 |
|
||
|
||
#### Grundentgelte (Monat) - unregelmäßiger Dienst
|
||
|
||
| Stufe | DJ | III)einfache Verwendung | IV)Fachkräfte | V)Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung |
|
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|
||
|---|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 1 | ab 1 | 2.782,77 | 3.049,68 | 3.257,59 |
|
||
|
||
| 2 | 3 | 2.874,35 | 3.128,58 | 3.372,27 |
|
||
|
||
| 3 | 5 | 2.992,10 | 3.257,59 | 3.501,28 |
|
||
|
||
| 4 | 7 | 3.090,26 | 3.400,92 | 3.644,61 |
|
||
|
||
| 5 | 10 | 3.158,65 | 3.501,28 | 3.744,97 |
|
||
|
||
| 6 | 13 | 3.259,02 | 3.587,29 | 3.830,96 |
|
||
|
||
| 7 | 16 | 3.352,19 | 3.658,95 | 3.902,65 |
|
||
|
||
| 8 | 20 | 3.445,36 | 3.730,63 | 3.974,32 |
|
||
|
||
| 9 | 24 | 3.538,55 | 3.802,31 | 4.046,02 |
|
||
|
||
| 10 | 28 | 3.658,95 | 3.904,08 | 4.149,23 |
|
||
|
||
| 11 | 33 | 3.752,14 | 3.975,76 | 4.220,90 |
|
||
|
||
| 12 | 38 | 3.845,33 | 4.047,42 | 4.292,56 |
|
||
|
||
#### Grundentgelte (Monat) - Lehrlinge
|
||
|
||
| Stufe | DJ | Lehrlinge |
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|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 1.115,31 |
|
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||
| 2 | 2 | 1.382,38 |
|
||
|
||
| 3 | 3 | 1.662,16 |
|
||
|
||
| 4 | 4 | 2.043,65 |
|
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#### Grundentgelte (Monat) - Mitarbeiter Publikumsdienst
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| Stufe | DJ | Publikumsdienst |
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|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 2.127,61 |
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| 2 | 6 | 2.154,89 |
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| 3 | 11 | 2.187,27 |
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#### Nebengebühren (gemäß Kollektivvertrag)
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| Funktionszulage Meister | 221,06 pro Kalendermonat |
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|---|---|
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| Funktionszulage Leitung der Abteilung | 442,09 pro Kalendermonat |
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| Funktionszulage Operator | 221,06 pro Kalendermonat |
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| Dienstplanänderungsprämie | 18,34 pro Stunde |
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| Taxigeld | 19,45 pro Fall |
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| Tournee Erschwerniszulage | 47,06 pro Kalendertag |
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| Zulage Oberbilleteur | 10,23 pro Stunde |
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| Zulage Übertitelung | 9,97 pro Stunde |
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| Schneeräumung Publikumsdienst | 25,03 pro Dienst falls Schneeräumung |
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| Für die Wirtschaftskammer Wien | |
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|---|---|
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| Fachgruppe Wien der Kultur- und Vergnügungsbetriebe | |
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| Sparte Tourismus und Freizeit | |
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| Robert Keinrath | Manuel Peinreich, M.A. |
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| Obmann der Fachgruppe | Fachgruppengeschäftsführung |
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| Für den | |
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| Wiener Bühnenverein | |
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| Linke Wienzeile 6 | |
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| 1060 Wien | |
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| Prof. Dr. Franz Patay | |
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| Präsident | |
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| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund | |
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| younion_Die Daseinsgewerkschaft | |
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| Maria Theresienstraße 11 | |
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| 1090 Wien | |
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| Geschäftsführung | |
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| Ing. Christian Meidlinger | Angela Lueger |
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| Vorsitzender | Vorsitzende-Stellvertreterin |
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Wien, am 04.11.2025
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## Teil: Vereinigte Bühnen W / technisches Personal u. Verwaltung zum Kollektivvertrag vom 1.1.2006 / Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20280901, gültig ab 2028-08-31)
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft younion
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### V. Abschnitt Lohnrechtlicher Teil
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1.
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Gehaltsregelung
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Die Gehälter werden ab 1. September 2028 erhöht um:
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-
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Gehälter bis € 3.068,30: € 59,20
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-
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Gehälter bis € 4.311,00: € 45,20
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-
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Gehälter bis € 6.203,40: € 33,20
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-
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Gehälter ab € 6.203,50: € 21,20
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2.
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Nebengebühren:
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Die Nebengebühren werden ab 1. September 2028 um 1,0 % erhöht.
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Diese Gehaltsregelung tritt mit 1. September 2028 in Kraft und hat eine Laufzeit von 4 Monaten.
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### ANHANG Ad § 27 Nebengebührenliste, Entgeltschema
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#### Nebengebührenliste fixe Bruttobeträge Ab 1. September 2028 Erhöhung 1,0 %
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| Vor-und Einrichtungsarbeiten für Nachtvorstellung | € 56,31 |
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|---|---|
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| Nachtvorstellungsdienst | € 75,15 |
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| Schmutzzulage | € 67,49 |
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| Taxigeld | € 19,45 |
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| Dienstplanänderung | € 18,34 |
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| Klaviertransport - mechanisch | € 2,73 |
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| Klaviertransport - händisch (und mechanisch) | € 4,93 |
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| Matinee | 4 Nstd. |
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| Tournee Erschwerniszulage | € 47,06 |
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| Kutte | € 12,12 |
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| Kostüm | € 15,47 |
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#### Lohn und Gehaltsgruppen “VBW” Stand 1.9.2028
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| DJ | Stufe | I | Ia | II | IIa | III | IIIa |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|
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| 2 | 1 | 2.537,09 | 2.308,85 | 2.616,25 | 2.375,94 | 2.786,17 | 2.510,75 |
|
||
|
||
| 2 | 2 | 2.599,07 | 2.361,88 | 2.686,16 | 2.431,71 | 2.863,45 | 2.572,12 |
|
||
|
||
| 4 | 3 | 2.664,66 | 2.414,73 | 2.756,57 | 2.487,35 | 2.940,61 | 2.638,82 |
|
||
|
||
| 6 | 4 | 2.731,76 | 2.467,76 | 2.826,96 | 2.542,98 | 3.017,87 | 2.707,81 |
|
||
|
||
| 8 | 5 | 2.798,74 | 2.520,68 | 2.897,36 | 2.601,38 | 3.095,58 | 2.776,81 |
|
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|
||
| 10 | 6 | 2.865,85 | 2.574,22 | 2.967,77 | 2.663,09 | 3.148,35 | 2.845,80 |
|
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|
||
| 12 | 7 | 2.932,83 | 2.631,99 | 3.038,18 | 2.725,96 | 3.233,00 | 2.914,78 |
|
||
|
||
| 14 | 8 | 2.999,92 | 2.691,80 | 3.110,33 | 2.788,84 | 3.317,68 | 2.983,80 |
|
||
|
||
| 16 | 9 | 3.066,92 | 2.751,61 | 3.155,58 | 2.851,71 | 3.403,42 | 3.053,68 |
|
||
|
||
| 18 | 10 | 3.120,14 | 2.811,41 | 3.232,88 | 2.914,68 | 3.489,32 | 3.126,90 |
|
||
|
||
| 20 | 11 | 3.161,30 | 2.856,34 | 3.290,66 | 2.961,76 | 3.553,52 | 3.152,29 |
|
||
|
||
| 22 | 12 | 3.216,43 | 2.901,28 | 3.348,85 | 3.009,19 | 3.618,02 | 3.209,88 |
|
||
|
||
| 24 | 13 | 3.271,31 | 2.945,99 | 3.407,60 | 3.057,10 | 3.682,60 | 3.267,54 |
|
||
|
||
| 26 | 14 | 3.308,21 | 2.976,08 | 3.446,74 | 3.088,96 | 3.725,49 | 3.305,84 |
|
||
|
||
| 28 | 15 | 3.345,11 | 3.006,14 | 3.485,84 | 3.123,76 | 3.768,42 | 3.344,15 |
|
||
|
||
| 30 | 16 | 3.382,40 | 3.036,56 | 3.525,01 | 3.126,81 | 3.811,41 | 3.382,54 |
|
||
|
||
| 32 | 17 | 3.419,59 | 3.066,84 | 3.564,25 | 3.161,87 | 3.854,34 | 3.420,83 |
|
||
|
||
| 34 | 18 | 3.457,05 | 3.098,05 | 3.603,42 | 3.196,80 | 3.897,33 | 3.459,25 |
|
||
|
||
| 36 | 19 | 3.494,23 | 3.113,33 | 3.642,53 | 3.231,76 | 3.940,23 | 3.497,53 |
|
||
|
||
| 38 | 20 | 3.531,42 | 3.132,50 | 3.681,65 | 3.266,67 | 3.983,12 | 3.535,84 |
|
||
|
||
| 40 | 21 | 3.568,73 | 3.165,85 | 3.720,75 | 3.301,60 | 4.026,29 | 3.574,39 |
|
||
|
||
| 42 | 22 | 3.606,04 | 3.199,17 | 3.759,90 | 3.336,54 | 4.069,01 | 3.612,55 |
|
||
|
||
| 44 | 23 | 3.643,38 | 3.232,48 | 3.799,29 | 3.371,74 | 4.112,03 | 3.650,97 |
|
||
|
||
| 46 | 24 | 3.680,53 | 3.265,68 | 3.838,31 | 3.406,58 | 4.154,95 | 3.689,25 |
|
||
|
||
| 48 | 25 | 3.717,84 | 3.298,96 | 3.877,43 | 3.441,49 | 4.197,82 | 3.727,56 |
|
||
|
||
| 50 | 26 | 3.755,17 | 3.332,33 | 3.916,57 | 3.476,42 | 4.240,87 | 3.765,96 |
|
||
|
||
| 52 | 27 | 3.792,38 | 3.365,51 | 3.955,82 | 3.511,44 | 4.283,73 | 3.804,27 |
|
||
|
||
| 54 | 28 | 3.829,66 | 3.398,82 | 3.994,80 | 3.546,27 | 4.326,91 | 3.842,83 |
|
||
|
||
| 56 | 29 | 3.866,87 | 3.432,02 | 4.033,94 | 3.581,21 | 4.357,67 | 3.880,99 |
|
||
|
||
| 58 | 30 | 3.904,14 | 3.465,35 | 4.073,33 | 3.616,39 | 4.400,86 | 3.919,52 |
|
||
|
||
| 60 | 31 | 3.941,48 | 3.498,67 | 4.112,47 | 3.651,33 | 4.443,57 | 3.957,70 |
|
||
|
||
| 62 | 32 | 3.978,82 | 3.531,99 | 4.151,47 | 3.686,15 | 4.486,59 | 3.996,07 |
|
||
|
||
| 64 | 33 | 4.015,95 | 3.565,17 | 4.190,58 | 3.721,09 | 4.529,49 | 4.034,37 |
|
||
|
||
| 66 | 34 | 4.053,01 | 3.598,25 | 4.229,86 | 3.756,13 | 4.572,51 | 4.072,80 |
|
||
|
||
| 68 | 35 | 4.090,46 | 3.631,71 | 4.269,00 | 3.791,06 | 4.615,40 | 4.111,10 |
|
||
|
||
| 70 | 36 | 4.127,65 | 3.664,88 | 4.308,13 | 3.826,03 | 4.658,66 | 4.149,37 |
|
||
|
||
| 72 | 37 | 4.164,95 | 3.698,22 | 4.347,37 | 3.861,05 | 4.702,07 | 4.187,80 |
|
||
|
||
| 74 | 38 | 4.202,15 | 3.731,41 | 4.374,50 | 3.896,01 | 4.745,32 | 4.226,10 |
|
||
|
||
| 76 | 39 | 4.239,62 | 3.764,85 | 4.413,63 | 3.930,94 | 4.788,75 | 4.264,50 |
|
||
|
||
| 78 | 40 | 4.276,77 | 3.798,03 | 4.452,60 | 3.965,74 | 4.832,01 | 4.302,81 |
|
||
|
||
| 80 | 41 | 4.313,96 | 3.831,25 | 4.491,91 | 4.000,82 | 4.875,42 | 4.341,21 |
|
||
|
||
| 82 | 42 | 4.351,29 | 3.864,55 | 4.531,02 | 4.035,74 | 4.918,55 | 4.367,37 |
|
||
|
||
| 84 | 43 | 4.376,58 | 3.897,89 | 4.570,29 | 4.070,82 | 4.962,10 | 4.405,90 |
|
||
|
||
| 86 | 44 | 4.413,93 | 3.931,19 | 4.609,30 | 4.105,76 | 5.005,22 | 4.444,10 |
|
||
|
||
| 88 | 45 | 4.451,08 | 3.964,40 | 4.648,79 | 4.140,70 | 5.048,79 | 4.482,63 |
|
||
|
||
| 90 | 46 | 4.488,39 | 3.997,73 | 4.688,27 | 4.175,62 | 5.092,09 | 4.520,93 |
|
||
|
||
| 92 | 47 | 4.525,76 | 4.031,03 | 4.727,76 | 4.210,54 | 5.135,23 | 4.559,08 |
|
||
|
||
| 94 | 48 | 4.563,02 | 4.064,34 | 4.767,38 | 4.245,61 | 5.178,76 | 4.597,63 |
|
||
|
||
| 96 | 49 | 4.600,07 | 4.097,51 | 4.806,88 | 4.280,58 | 5.221,92 | 4.635,95 |
|
||
|
||
| 98 | 50 | 4.637,58 | 4.130,75 | 4.846,33 | 4.315,48 | 5.265,45 | 4.674,85 |
|
||
|
||
| DJ | Stufe | IV | IVa | V | Va | VI | VIa |
|
||
|
||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 2 | 1 | 2.956,74 | 2.653,23 | 3.112,79 | 2.805,40 | 3.192,08 | 2.881,42 |
|
||
|
||
| 2 | 2 | 3.040,99 | 2.728,46 | 3.198,48 | 2.886,65 | 3.295,38 | 2.965,66 |
|
||
|
||
| 4 | 3 | 3.110,39 | 2.803,47 | 3.298,02 | 2.967,79 | 3.399,82 | 3.050,72 |
|
||
|
||
| 6 | 4 | 3.188,46 | 2.878,48 | 3.398,69 | 3.049,83 | 3.504,69 | 3.122,65 |
|
||
|
||
| 8 | 5 | 3.280,62 | 2.953,59 | 3.499,81 | 3.118,32 | 3.609,53 | 3.202,27 |
|
||
|
||
| 10 | 6 | 3.373,39 | 3.029,18 | 3.600,75 | 3.194,47 | 3.714,37 | 3.295,91 |
|
||
|
||
| 12 | 7 | 3.466,79 | 3.106,75 | 3.701,84 | 3.284,70 | 3.819,22 | 3.389,52 |
|
||
|
||
| 14 | 8 | 3.560,37 | 3.158,39 | 3.802,92 | 3.374,96 | 3.924,09 | 3.483,11 |
|
||
|
||
| 16 | 9 | 3.653,93 | 3.241,94 | 3.904,14 | 3.465,35 | 4.028,91 | 3.576,77 |
|
||
|
||
| 18 | 10 | 3.747,37 | 3.325,36 | 4.004,98 | 3.555,39 | 4.133,66 | 3.670,24 |
|
||
|
||
| 20 | 11 | 3.817,44 | 3.387,88 | 4.080,74 | 3.622,98 | 4.212,30 | 3.740,50 |
|
||
|
||
| 22 | 12 | 3.887,62 | 3.450,56 | 4.156,60 | 3.690,77 | 4.291,10 | 3.810,85 |
|
||
|
||
| 24 | 13 | 3.957,65 | 3.513,09 | 4.232,52 | 3.758,49 | 4.357,67 | 3.880,99 |
|
||
|
||
| 26 | 14 | 4.004,44 | 3.554,89 | 4.283,05 | 3.803,63 | 4.410,13 | 3.927,83 |
|
||
|
||
| 28 | 15 | 4.051,21 | 3.596,61 | 4.333,59 | 3.848,77 | 4.462,52 | 3.974,62 |
|
||
|
||
| 30 | 16 | 4.097,84 | 3.638,29 | 4.372,14 | 3.893,88 | 4.514,86 | 4.021,32 |
|
||
|
||
| 32 | 17 | 4.144,63 | 3.680,05 | 4.422,55 | 3.938,87 | 4.567,20 | 4.068,08 |
|
||
|
||
| 34 | 18 | 4.191,42 | 3.721,83 | 4.473,10 | 3.984,07 | 4.619,72 | 4.114,95 |
|
||
|
||
| 36 | 19 | 4.238,05 | 3.763,51 | 4.523,77 | 4.029,28 | 4.672,54 | 4.161,68 |
|
||
|
||
| 38 | 20 | 4.284,83 | 3.805,25 | 4.574,20 | 4.074,30 | 4.725,51 | 4.208,55 |
|
||
|
||
| 40 | 21 | 4.331,78 | 3.847,17 | 4.624,78 | 4.119,41 | 4.778,49 | 4.255,43 |
|
||
|
||
| 42 | 22 | 4.366,43 | 3.888,80 | 4.675,80 | 4.164,56 | 4.831,45 | 4.302,29 |
|
||
|
||
| 44 | 23 | 4.413,22 | 3.930,54 | 4.726,77 | 4.209,70 | 4.884,42 | 4.349,17 |
|
||
|
||
| 46 | 24 | 4.460,01 | 3.972,36 | 4.777,63 | 4.254,70 | 4.937,10 | 4.383,77 |
|
||
|
||
| 48 | 25 | 4.506,63 | 4.014,02 | 4.828,77 | 4.299,91 | 4.990,11 | 4.430,64 |
|
||
|
||
| 50 | 26 | 4.553,43 | 4.055,77 | 4.879,80 | 4.345,07 | 5.042,91 | 4.477,39 |
|
||
|
||
| 52 | 27 | 4.600,24 | 4.097,51 | 4.930,63 | 4.378,06 | 5.095,87 | 4.524,26 |
|
||
|
||
| 54 | 28 | 4.647,15 | 4.139,17 | 4.981,63 | 4.423,20 | 5.148,84 | 4.571,16 |
|
||
|
||
| 56 | 29 | 4.694,31 | 4.181,00 | 5.032,61 | 4.468,33 | 5.201,62 | 4.617,91 |
|
||
|
||
| 58 | 30 | 4.741,53 | 4.222,71 | 5.083,79 | 4.513,61 | 5.254,65 | 4.665,21 |
|
||
|
||
| 60 | 31 | 4.788,59 | 4.264,38 | 5.134,64 | 4.558,61 | 5.307,47 | 4.712,34 |
|
||
|
||
| 62 | 32 | 4.835,81 | 4.306,20 | 5.185,64 | 4.603,74 | 5.360,39 | 4.759,64 |
|
||
|
||
| 64 | 33 | 4.883,01 | 4.347,92 | 5.236,66 | 4.649,09 | 5.413,09 | 4.806,67 |
|
||
|
||
| 66 | 34 | 4.930,06 | 4.377,59 | 5.287,65 | 4.694,67 | 5.466,06 | 4.854,00 |
|
||
|
||
| 68 | 35 | 4.977,15 | 4.419,25 | 5.338,50 | 4.740,08 | 5.518,91 | 4.901,12 |
|
||
|
||
| 70 | 36 | 5.024,51 | 4.461,10 | 5.389,66 | 4.785,73 | 5.571,89 | 4.948,40 |
|
||
|
||
| 72 | 37 | 5.071,56 | 4.502,81 | 5.440,63 | 4.831,29 | 5.624,85 | 4.995,72 |
|
||
|
||
| 74 | 38 | 5.118,76 | 4.544,53 | 5.491,50 | 4.876,67 | 5.677,64 | 5.042,91 |
|
||
|
||
| 76 | 39 | 5.165,97 | 4.586,33 | 5.542,51 | 4.922,22 | 5.730,63 | 5.090,18 |
|
||
|
||
| 78 | 40 | 5.213,06 | 4.628,06 | 5.593,49 | 4.967,75 | 5.783,46 | 5.137,38 |
|
||
|
||
| 80 | 41 | 5.260,21 | 4.670,21 | 5.644,65 | 5.013,43 | 5.836,29 | 5.184,51 |
|
||
|
||
| 82 | 42 | 5.307,35 | 4.712,21 | 5.695,50 | 5.058,82 | 5.889,13 | 5.231,71 |
|
||
|
||
| 84 | 43 | 5.354,51 | 4.754,38 | 5.746,51 | 5.104,35 | 5.942,07 | 5.278,97 |
|
||
|
||
| 86 | 44 | 5.401,75 | 4.796,52 | 5.797,51 | 5.149,92 | 5.995,20 | 5.326,41 |
|
||
|
||
| 88 | 45 | 5.448,78 | 4.838,57 | 5.848,35 | 5.195,32 | 6.048,02 | 5.373,54 |
|
||
|
||
| 90 | 46 | 5.496,01 | 4.880,70 | 5.899,37 | 5.240,84 | 6.100,97 | 5.420,86 |
|
||
|
||
| 92 | 47 | 5.543,21 | 4.922,85 | 5.950,51 | 5.286,51 | 6.153,80 | 5.468,04 |
|
||
|
||
| 94 | 48 | 5.590,30 | 4.964,87 | 6.001,51 | 5.332,02 | 6.206,79 | 5.515,33 |
|
||
|
||
| 96 | 49 | 5.637,45 | 5.007,02 | 6.052,37 | 5.377,47 | 6.227,68 | 5.562,35 |
|
||
|
||
| 98 | 50 | 5.684,71 | 5.049,19 | 6.103,37 | 5.422,99 | 6.280,63 | 5.609,68 |
|
||
|
||
| DJ | Stufe | VII | VIIa |
|
||
|
||
|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 2 | 1 | 3.379,64 | 3.034,27 |
|
||
|
||
| 2 | 2 | 3.492,27 | 3.111,59 |
|
||
|
||
| 4 | 3 | 3.604,64 | 3.197,92 |
|
||
|
||
| 6 | 4 | 3.717,03 | 3.298,27 |
|
||
|
||
| 8 | 5 | 3.829,51 | 3.398,69 |
|
||
|
||
| 10 | 6 | 3.941,90 | 3.499,06 |
|
||
|
||
| 12 | 7 | 4.054,40 | 3.599,48 |
|
||
|
||
| 14 | 8 | 4.166,80 | 3.699,81 |
|
||
|
||
| 16 | 9 | 4.279,00 | 3.800,06 |
|
||
|
||
| 18 | 10 | 4.379,63 | 3.900,62 |
|
||
|
||
| 20 | 11 | 4.463,88 | 3.975,85 |
|
||
|
||
| 22 | 12 | 4.548,27 | 4.051,17 |
|
||
|
||
| 24 | 13 | 4.632,80 | 4.126,51 |
|
||
|
||
| 26 | 14 | 4.689,41 | 4.176,62 |
|
||
|
||
| 28 | 15 | 4.746,16 | 4.226,82 |
|
||
|
||
| 30 | 16 | 4.802,92 | 4.277,05 |
|
||
|
||
| 32 | 17 | 4.859,53 | 4.327,17 |
|
||
|
||
| 34 | 18 | 4.916,28 | 4.365,42 |
|
||
|
||
| 36 | 19 | 4.973,06 | 4.415,65 |
|
||
|
||
| 38 | 20 | 5.029,68 | 4.465,74 |
|
||
|
||
| 40 | 21 | 5.086,43 | 4.515,96 |
|
||
|
||
| 42 | 22 | 5.143,22 | 4.566,20 |
|
||
|
||
| 44 | 23 | 5.200,00 | 4.616,41 |
|
||
|
||
| 46 | 24 | 5.256,70 | 4.667,08 |
|
||
|
||
| 48 | 25 | 5.313,49 | 4.717,72 |
|
||
|
||
| 50 | 26 | 5.370,29 | 4.768,41 |
|
||
|
||
| 52 | 27 | 5.426,88 | 4.818,95 |
|
||
|
||
| 54 | 28 | 5.483,64 | 4.869,65 |
|
||
|
||
| 56 | 29 | 5.540,40 | 4.920,34 |
|
||
|
||
| 58 | 30 | 5.597,02 | 4.970,90 |
|
||
|
||
| 60 | 31 | 5.653,78 | 5.021,57 |
|
||
|
||
| 62 | 32 | 5.710,55 | 5.072,28 |
|
||
|
||
| 64 | 33 | 5.767,30 | 5.122,93 |
|
||
|
||
| 66 | 34 | 5.823,92 | 5.173,48 |
|
||
|
||
| 68 | 35 | 5.880,68 | 5.224,16 |
|
||
|
||
| 70 | 36 | 5.937,32 | 5.274,68 |
|
||
|
||
| 72 | 37 | 5.993,95 | 5.325,26 |
|
||
|
||
| 74 | 38 | 6.050,68 | 5.375,96 |
|
||
|
||
| 76 | 39 | 6.107,44 | 5.426,64 |
|
||
|
||
| 78 | 40 | 6.164,09 | 5.477,17 |
|
||
|
||
| 80 | 41 | 6.220,97 | 5.527,99 |
|
||
|
||
| 82 | 42 | 6.245,94 | 5.578,65 |
|
||
|
||
| 84 | 43 | 6.302,69 | 5.629,35 |
|
||
|
||
| 86 | 44 | 6.359,30 | 5.679,91 |
|
||
|
||
| 88 | 45 | 6.416,06 | 5.730,60 |
|
||
|
||
| 90 | 46 | 6.472,83 | 5.781,27 |
|
||
|
||
| 92 | 47 | 6.529,44 | 5.831,82 |
|
||
|
||
| 94 | 48 | 6.586,22 | 5.882,50 |
|
||
|
||
| 96 | 49 | 6.642,97 | 5.933,17 |
|
||
|
||
| 98 | 50 | 6.699,58 | 5.983,71 |
|
||
|
||
Wien, am 04.11.2025
|
||
|
||
| Für die Wirtschaftskammer Wien | |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| Fachgruppe Wien der Kultur- und Vergnügungsbetriebe | |
|
||
|
||
| Sparte Tourismus und Freizeit | |
|
||
|
||
| Robert Keinrath | Manuel Preinreich, M.A. |
|
||
|
||
| Obmann der Fachgruppe | Fachgruppengeschäftsführung |
|
||
|
||
| Für den | |
|
||
|
||
| Wiener Bühnenverein | |
|
||
|
||
| Linke Wienzeile 6 | |
|
||
|
||
| 1060 Wien | |
|
||
|
||
| | |
|
||
|
||
| Prof. Dr. Franz Patay | |
|
||
|
||
| Präsident | |
|
||
|
||
| | |
|
||
|
||
| Für den | |
|
||
|
||
| Österreichischen Gewerkschaftsbund | |
|
||
|
||
| younion _ Die Daseinsgewerkschaft | |
|
||
|
||
| Maria Theresienstraße 11 | |
|
||
|
||
| 1090 Wien | |
|
||
|
||
| Geschäftsführung | |
|
||
|
||
| Ing. Christian Meidlinger | Angela Lueger |
|
||
|
||
| Vorsitzender | Vorsitzende Stellvertreterin |
|
||
|
||
|
||
## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Dienstreisen
|
||
|
||
§ 12
|
||
|
||
###
|
||
|
||
Arbeitszeit
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Regelmäßiger Dienst
|
||
|
||
a)
|
||
|
||
Normalarbeitszeit
|
||
|
||
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 35 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit maximal 8 Stunden und wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit
|
||
|
||
Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 20.30 Uhr. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
|
||
|
||
c)
|
||
|
||
Zeitweise Überstellung in den unregelmäßigen Dienst
|
||
|
||
Arbeitnehmer des regelmäßigen Dienstes können ausnahmsweise tageweise in den unregelmäßigen Dienst eingeteilt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden und das bisherige Entgelt bleiben davon unberührt. Diese Einteilung darf aber insgesamt 100 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, andernfalls ist der Arbeitnehmer gänzlich in den unregelmäßigen Dienst einzuteilen (Abgeltung siehe § 29 Abs. 1).
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||
|
||
2.
|
||
|
||
Unregelmäßiger Dienst
|
||
|
||
a)
|
||
|
||
Normalarbeitszeit
|
||
|
||
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit muss mindestens 4,5 Stunden (bei Konzerten: mindestens 4 Stunden; für Mitarbeiter des Publikumsdienstes: mindestens 4 Stunden) und darf höchstens 10 Stunden betragen.
|
||
|
||
Die Normalarbeitszeit wird mittels Dienstplans auf die Tage Montag bis Sonntag verteilt.
|
||
|
||
Der Dienstplan und die namentliche Diensteinteilung sind bis spätestens Freitag 17.00 Uhr für die kommende Kalenderwoche bindend bekannt zu geben. Ruhetage müssen vier Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine von der 4-Wochen-Planung abweichende Regelung getroffen werden. Die am wöchentlichen Dienstplan angegebenen Arbeitsstunden sind grundsätzlich zu bezahlen.
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit
|
||
|
||
Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und dem Ende der Abendvorstellung bzw., an Tagen ohne Abendvorstellung und an Tagen mit Nachtvorstellung: 23.00 Uhr. Nachtvorstellung ist eine Vorstellung, die nach 21.00 Uhr beginnt oder nach 24.00 Uhr endet.
|
||
|
||
Davon abweichend liegt die tägliche Normalarbeitszeit für das sonstige Hauspersonal in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und dem Ende der letzten Vorstellung (auch Nachtvorstellung), an Tagen, an denen keine Vorstellung stattfindet, zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr. Die Normalarbeitszeit des Sicherheitsdienstes liegt zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.
|
||
|
||
Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine von obigen Grundsätzen abweichende Regelung getroffen werden.
|
||
|
||
Sofern ein Dienst insgesamt nicht länger als 7,6 Stunden dauert und der Dienst nicht geteilt wird, kann der Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Abendvorstellung bis 23.00 Uhr beschäftigt werden (insbesondere zum Ab- und Umbau).
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|
||
Als Schluss einer Vorstellung gilt das Ende der nach den feuerpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen erforderlichen Abräumungsarbeiten.
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||
|
||
c)
|
||
|
||
Durchrechnung
|
||
|
||
Während eines Durchrechnungszeitraums von einem Kalenderjahr kann die wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 22,5 Stunden und 45 Stunden betragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet. In einem Zeitraum von vier Wochen kann die Normalarbeitszeit einmal auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Bis zu 5 Mal pro Jahr kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 0 Stunden verringert werden, was vier Wochen im Vorhinein bekannt zu machen ist. Die solcherart entstehende längere Freizeit ist blockweise im Zusammenhang mit den Wochenruhetagen zu gewähren.
|
||
|
||
Das Zeitguthaben aus der Jahresdurchrechnung ist spätestens mit Ende des Durchrechnungszeitraums dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Das Zeitguthaben ist spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums mit einem 60%igen Zuschlag zu bezahlen. Mit diesem Zuschlag von 60 % sind Ansprüche auf Entgeltfortzahlungen aus dem Entgelt für Zeitguthaben der Jahresdurchrechnung abgegolten (§ 21 Abs. 1).
|
||
|
||
Der Durchrechnungszeitraum gilt unabhängig vom Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
|
||
|
||
Für Mitarbeiter des Publikumsdienstes gilt abweichend die Spielzeit (1. September bis 31. August) als relevanter Zeitraum für die Durchrechnung. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine abweichende Regelung bzgl. Durchrechnungszeitraum getroffen werden.
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||
|
||
Minusstunden können nicht auf den nächstfolgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Sie gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
|
||
|
||
Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass für zu bestimmende Personengruppen eine Durchrechnung von Mehr- und Überstunden sowie von Zuschlägen, die in Form von Normalstunden bemessen werden, über einen Durchrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr mit einer einmaligen Übertragungsmöglichkeit erfolgen kann.
|
||
|
||
d)
|
||
|
||
Geteilte Dienste
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||
|
||
Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag zu zwei Diensten eingeteilt ist und zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden liegt.
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||
|
||
Geteilte Dienste sind zulässig, wenn der kürzere Dienst mindestens 2 Stunden und der längere Dienst mindestens 4,5 Stunden (für Mitarbeiter des Publikumsdienstes: mindestens 4 Stunden) beträgt.
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||
|
||
Pro geteiltem Dienst werden dem Arbeitnehmer als Abgeltung für den Zeitraum zwischen den Diensten zwei Stunden zu entlohnende Ersatzruhezeit gutgeschrieben, sofern die Einteilung des geteilten Dienstes nicht auf nachweislichen Wunsch des Mitarbeiters erfolgt. Die so erarbeiteten Ersatzruhestunden sind in vollen Ersatzruhetagen zu konsumieren. Acht so erarbeitete Ersatzruhestunden ergeben (für Vollzeit) einen vollen Ersatzruhetag. Wenn die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinausgeht, ist eine Dienstteilung nicht möglich.
|
||
|
||
Für Führungskräfte im unregelmäßigen Dienst kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
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||
§ 13
|
||
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||
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||
Mehrarbeits- und Überstundenleistung, Nachtzuschlag
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||
1.
|
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||
Regelmäßiger Dienst
|
||
|
||
a)
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||
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||
Überstunden
|
||
|
||
Überstunden werden bis zur vollendeten 10. Stunde pro Arbeitstag mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % vergütet.
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||
|
||
b)
|
||
|
||
Nachtstunden
|
||
|
||
Arbeitszeiten vor Beginn und nach dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 1b) im Auftrag des Theaterunternehmers sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Unregelmäßiger Dienst
|
||
|
||
a)
|
||
|
||
Überstunden
|
||
|
||
Überschreitungen der mittels Dienstplan festgesetzten, angeschriebenen Normalarbeitszeit sind bis zur vollendeten 10. Stunde pro Arbeitstag mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
Nachtstunden
|
||
|
||
Arbeitszeiten vor Beginn und nach dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 2b) im Auftrag des Theaterunternehmers sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
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||
3.
|
||
|
||
Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
|
||
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||
a)
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||
Mehrarbeitsleistungen in der Dauer bis zu 30 Minuten sind als halbstündige, solche von 31 bis 60 Minuten als ganzstündige zu vergüten.
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||
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||
b)
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||
|
||
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zuschläge von 50 % bzw. 100 % erst dann, wenn sie die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 12: 35/38 Stunden) überschreiten, auf die Bestimmungen lt. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG wird hingewiesen.
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||
|
||
§ 15
|
||
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||
Feiertag, Ruhezeiten
|
||
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||
1.
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||
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||
Regelmäßiger Dienst
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||
Die an Feiertagen entfallenden Arbeitszeiten gelten als geleistet.
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||
Wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es kein Feiertagsentgelt und keinen Ersatztag.
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||
2.
|
||
|
||
Unregelmäßiger Dienst
|
||
|
||
a)
|
||
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||
Wochenruhe
|
||
|
||
Mitarbeiter des Publikumsdienstes haben Anspruch auf eine durchgehende 36-stündige Wochenruhe.
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||
|
||
Für alle anderen Arbeitnehmer des unregelmäßigen Dienstes gilt:
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||
Jedem Arbeitnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei aufeinander folgende Ruhetage, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Einzelfällen auch getrennt gegeben werden können.
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||
Zehnmal pro Kalenderjahr können die zwei Ruhetage auch ohne Zustimmung des Betriebsrates geteilt werden.
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||
Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Kalenderwochen sind die freien Tage einmal am Wochenende (Samstag/Sonntag) zu gewähren, es sei denn, dass der Mitarbeiter dies nicht wünscht.
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|
||
Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass für zu bestimmende Personengruppen Abweichendes gilt.
|
||
|
||
Die Ruhetage beginnen um 0.00 Uhr des dem Arbeitsschluss folgenden Tages und dauern 48 Stunden. Bei Rückkehr von einer Dienstreise kann die Rückfahrzeit in den freien Tag hineinfallen; sie ist nach § 15 Abs. 2d des Kollektivvertrages zu bezahlen .
|
||
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Fällt das Ende einer Nachtvorstellung auf einen Ruhetag, so ist das späteste Dienstende um 2.00 Uhr. Für diesen Fall ist der Ruhetag ab 2.00 Uhr zu berechnen; Nachtstunden sind gemäß § 13 Abs. 2b zu vergüten, zusätzlich fällt für die Arbeitszeit zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr ein weiterer Zuschlag in Höhe von 100 % auf den Normalstundensatz an.
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b)
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Feiertage und Wochenruhe
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Fällt ein freier Tag auf einen Feiertag, so ist dieser innerhalb derselben Woche (im Fall des 24. Dezember und Karfreitag: innerhalb von 3 Monaten) durch bezahlte Freizeit im Ausmaß eines Tagsatzes zu ersetzen.
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c)
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Arbeit an Feiertagen
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Feiertage sind Arbeitstage.
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Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag für Vorstellungen an diesem Tag und damit zusammenhängende Arbeiten zur Durchführung der Vorstellung (inkl. Konzert) in Anspruch genommen, so gebührt ihm zusätzlich zum Feiertagsgrundentgelt für die geleistete Arbeitszeit ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz, mindestens jedoch für sechs Stunden.
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In allen anderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer an einem Feiertag zu einer Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird, gebührt ihm zusätzlich zum Feiertagsgrundentgelt für die geleistete Arbeitszeit ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz und zusätzlich eine Erschwerniszulage in der Höhe eines Tagsatzes. Fallen an einem Feiertag mehr Stunden an als ein Tagsatz enthält, so erhält der Arbeitnehmer pro angefangener halber Stunde dieser Überschreitung einen halben Normalstundensatz als Feiertagszuschlag dazu.
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Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird wie Arbeit an einem Feiertag entlohnt.
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d)
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Arbeit an einem Ruhetag
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Wird der Arbeitnehmer während seiner Wochenruhe oder an einem arbeitsfreien Tag zur Arbeit herangezogen, so gebührt ihm für die geleistete Arbeitszeit ein Zuschlag von 100 %, mindestens jedoch für sechs Stunden. Handelt es sich bei dem abgelösten freien Tag um einen Feiertag, bleibt der Ersatzruhetag aufrecht.
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3.
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Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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Grundsätzlich bemüht sich der Theaterunternehmer, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Dessen ungeachtet kann die Ruhezeit für Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG auf 10 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind in Verbindung mit der nächsten Wochenruhe, spätestens jedoch innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
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§ 16
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Ruhepausen
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1.
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Bei der Einteilung der Pausen ist sowohl auf die betrieblichen als auch auf die Erholungsbedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
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2.
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Abhängig von der Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit stehen den Arbeitnehmern folgende Pausen zu:
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a)
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bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit bis zu 6 Stunden: eine 15minütige Pause, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird.
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-
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b)
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bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden, aber nicht mehr als 7,6 Stunden: zusätzlich eine halbstündige Mittepause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet und nicht bezahlt wird.
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-
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c)
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bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 7,6 Stunden, aber nicht mehr als 10 Stunden: eine zusätzliche 15minütige Pause, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird .
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Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden. Insbesondere kann die Betriebsvereinbarung vorsehen, dass die Ruhepausen zwar bezahlt werden, aber nicht als Arbeitszeit gelten.
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3.
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überschreitet die Tagesarbeitszeit 10 Stunden, so sind an diesen Tagen alle in § 16 Abs. 2 geregelten Pausen zu bezahlen.
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§ 14
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Feiertage
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1.
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Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage, nämlich 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November sowie 8., 25. und 26. Dezember, ferner der 24. Dezember und der Karfreitag.
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§ 10
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Dienstreisen, Diäten
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1.
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Die Teilnahme an Dienstreisen ist Pflicht des Arbeitnehmers. Als Dienstreise gelten für Zwecke dieses Paragraphen Gastspiele, Abstecher, Informationsreisen und Einrichtungsarbeiten innerhalb oder außerhalb des Theaters.
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2.
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Die tatsächliche Arbeitszeit für die Vorbereitung und Durchführung von Proben oder Aufführungen am Gastspielort darf einschließlich der Arbeitszeit im eigenen Theater die tägliche maximale Arbeitszeit nicht überschreiten.
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3.
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Die Reisezeit ist zu bezahlen.
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4.
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Erfolgt die Durchführung der Dienstreise innerhalb von 24 Stunden ohne Nächtigung, so wird die Zeit von der Abfahrt vom Standort bis zur Rückkunft am Standort als Stundenleistung mit den kollektivvertraglich geltenden Bestimmungen abgegolten.
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5.
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Dauern solche Dienstreisen mehr als einen Tag, so ist die Stundenverrechnung einschließlich Reisezeit gleich wie am Standort des Theaters.
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6.
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Für Dienstreisen außerhalb des Ortes des Theaterunternehmens gebührt den dabei beschäftigten Arbeitnehmern ein Tagesdiätensatz in Österreich nach dem Taggeldsatz, der nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955 Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 zusteht, und im Ausland der Taggeldsatz der Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 und ist für alle Arbeitnehmer gleich, unabhängig vom Jahresverdienst.
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Nächtigung inklusive Frühstück und Reisespesen gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
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7.
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Neben den Diäten erhält der Arbeitnehmer eine Tournee-Erschwerniszulage lt. Nebengebührenliste, wobei Reisetage nicht einzubeziehen sind, außer am Reisetag besteht Arbeitspflicht.
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8.
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Bei Dienstreisen, die einschließlich der Reisezeit mehr als einen Tag dauern, sind die anfallenden Diäten und Tournee-Erschwerniszulagen vor Reisebeginn zu akontieren bzw. mit dem Betriebsrat eine andere Regelung zu vereinbaren.
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§ 24
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Lehrlinge, Pflichtpraktikanten, Fetialarbeitnehmer
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1.
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§ 8 Abs. 1 und 2 (Personalgruppen, regelmäßiger/ unregelmäßiger Dienst) gelten auch für Lehrlinge, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer.
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2.
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Gehören sie dem unregelmäßigen Dienst an, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 35 Stunden, gilt folglich § 9 Abs. 1a und kommt keine Durchrechnung zur Anwendung. Die übrigen Bestimmungen für den unregelmäßigen Dienst bleiben anwendbar, wobei jeweils an die Stelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden die wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden tritt.
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## Thema: Löhne und Gehälter 2028
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IV. Abschnitt
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Entgeltrechtlicher Teil
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft younion
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Die Grundentgelte werden ab 1. September 2028 erhöht um:
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Gehälter bis € 3.068,30: € 59,20
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Gehälter bis € 4.311,00: € 45,20
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Gehälter bis € 6.203,40: € 33,20
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Gehälter ab € 6.203,40: € 21,20
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Die Nebengebühren werden ab 1. September 2028 um 1,0 % erhöht.
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Diese Entgeltregelung tritt mit 1. September 2028 in Kraft und hat eine Laufzeit von 4Monaten.
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Anhang
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Ad §27 Entgeltschema, Nebengebührenliste
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Grundentgelte (Monat) - regelmäßiger Dienst für Eintritte ab 01.01.2020
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| Stufe | DJ | lllb)einfache Verwendung | IVb)Sachbearbeitung / einfache Fachkräfte | Vb)spezialisierte Fachkräfte / Teamleitung | Vlb)Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung / Teamleitung | Vllb)Gruppenleitung / Abteilungsleitung / hochspezialisierte Expertise |
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||
|---|---|---|---|---|---|---|
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||
|
||
| 1 | ab 1 | 2.551,19 | 2.790,15 | 2.990,92 | 3.483,13 | 4.150,18 |
|
||
|
||
| 2 | 3 | 2.641,11 | 2.884,64 | 3.085,41 | 3.586,65 | 4.253,68 |
|
||
|
||
| 3 | 5 | 2.747,39 | 2.990,92 | 3.169,47 | 3.703,09 | 4.358,13 |
|
||
|
||
| 4 | 7 | 2.865,48 | 3.110,80 | 3.298,85 | 3.832,48 | 4.487,51 |
|
||
|
||
| 5 | 10 | 2.948,19 | 3.169,47 | 3.389,46 | 3.923,07 | 4.578,11 |
|
||
|
||
| 6 | 13 | 3.019,04 | 3.247,13 | 3.467,06 | 4.000,68 | 4.655,72 |
|
||
|
||
| 7 | 16 | 3.078,07 | 3.311,81 | 3.531,76 | 4.065,41 | 4.720,44 |
|
||
|
||
| 8 | 20 | 3.123,70 | 3.376,50 | 3.596,47 | 4.130,09 | 4.785,12 |
|
||
|
||
| 9 | 24 | 3.174,37 | 3.441,18 | 3.661,16 | 4.194,80 | 4.849,83 |
|
||
|
||
| 10 | 28 | 3.266,26 | 3.533,07 | 3.754,32 | 4.287,96 | 4.943,01 |
|
||
|
||
| 11 | 33 | 3.330,96 | 3.597,76 | 3.819,04 | 4.352,65 | 5.007,70 |
|
||
|
||
| 12 | 38 | 3.395,65 | 3.662,46 | 3.883,71 | 4.405,33 | 5.072.37 |
|
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|
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||
Grundentgelte (Monat) - unregelmäßiger Dienst
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||
| Stufe | DJ | III)einfache Verwendung | IV)Fachkräfte | V)Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung |
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|
||
|---|---|---|---|---|
|
||
|
||
| 1 | ab 1 | 2.782,77 | 3.049,68 | 3.257,59 |
|
||
|
||
| 2 | 3 | 2.874,35 | 3.128,58 | 3.372,27 |
|
||
|
||
| 3 | 5 | 2.992,10 | 3.257,59 | 3.501,28 |
|
||
|
||
| 4 | 7 | 3.090,26 | 3.400,92 | 3.644,61 |
|
||
|
||
| 5 | 10 | 3.158,65 | 3.501,28 | 3.744,97 |
|
||
|
||
| 6 | 13 | 3.259,02 | 3.587,29 | 3.830,96 |
|
||
|
||
| 7 | 16 | 3.352,19 | 3.658,95 | 3.902,65 |
|
||
|
||
| 8 | 20 | 3.445,36 | 3.730,63 | 3.974,32 |
|
||
|
||
| 9 | 24 | 3.538,55 | 3.802,31 | 4.046,02 |
|
||
|
||
| 10 | 28 | 3.658,95 | 3.904,08 | 4.149,23 |
|
||
|
||
| 11 | 33 | 3.752,14 | 3.975,76 | 4.220,90 |
|
||
|
||
| 12 | 38 | 3.845,33 | 4.047,42 | 4.292,56 |
|
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||
Grundentgelte (Monat) - Lehrlinge
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| Stufe | DJ | Lehrlinge |
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|---|---|---|
|
||
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| 1 | ab 1 | 1.115,31 |
|
||
|
||
| 2 | 2 | 1.382,38 |
|
||
|
||
| 3 | 3 | 1.662,16 |
|
||
|
||
| 4 | 4 | 2.043,65 |
|
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Grundentgelte (Monat) - Mitarbeiter Publikumsdienst
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| Stufe | DJ | Publikumsdienst |
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|---|---|---|
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| 1 | ab 1 | 2.127,61 |
|
||
|
||
| 2 | 6 | 2.154,89 |
|
||
|
||
| 3 | 11 | 2.187,27 |
|
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Nebengebühren (gemäß Kollektivvertrag)
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| Funktionszulage Meister | 221,06 pro Kalendermonat |
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|---|---|
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| Funktionszulage Leitung der Abteilung | 442,09 pro Kalendermonat |
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| Funktionszulage Operator | 221,06 pro Kalendermonat |
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| Dienstplanänderungsprämie | 18,34 pro Stunde |
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| Taxigeld | 19,45 pro Fall |
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| Tournee Erschwerniszulage | 47,06 pro Kalendertag |
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| Zulage Oberbilleteur | 10,23 pro Stunde |
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| Zulage Übertitelung | 9,97 pro Stunde |
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| Schneeräumung Publikumsdienst | 25,03 pro Dienst falls Schneeräumung |
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||
§ 27
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Entgeltschema, Verwendungsgruppen, Nebengebührenliste
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1.
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Das Entgeltschema für den regelmäßigen wie unregelmäßigen Dienst sowie die Nebengebührenliste mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 ist Bestandteil des KV.
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2.
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Verwendungsgruppen
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A.
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt bis 31. Dezember 2019 und Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt sowie Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
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a)
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IIla / III Mitarbeiter in einfacher Verwendung
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Arbeitnehmer, die mit einfachen Tätigkeiten betraut werden, ohne Zweckausbildung sowie mit Zweckausbildung jedoch ohne Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
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Ferner sämtliche Mitarbeiter im Portiers-/Sicherheitsdienst, Reinigungskräfte und Boten.
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b)
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IVa / IV Fachkräfte
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Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten, mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich oder mit Zweckausbildung und Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
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||
c)
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Va / V Fachkräfte mit erhöhtem Verantwortungsbereich
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|
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Fachkräfte, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten und die weiters die Koordination und Organisation der übertragenen Arbeitsaufgaben übernehmen und die unterstellten Mitarbeiter anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen.
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d)
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Via Gruppenleiter in der Verwaltung
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e)
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Vlla Abteilungsleiter in der Verwaltung
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B.
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt ab 1. Jänner 2020
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
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a)
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IIIb Arbeitnehmer in einfacher Verwendung
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Arbeitnehmer, die einfache Routinetätigkeiten nach genauen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Für diese Tätigkeiten ist eine relativ kurze Einschulung erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes im Verwaltungsbereich, wie etwa Postbearbeitung, Dateneingaben, Telefonvermittlung, Gästeempfang, Botengänge, Reinigungstätigkeiten, Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Erteilung von Routineauskünften, Eingangskontrolle, Empfangs- und Sicherheitsdienste, Sekretariat-Routine, Protokollierungsaufgaben oder die Ausführung von technischen Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes.
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Erfasst werden beispielsweise:
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—
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einfache Assistenzen
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einfache Bürokräfte
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—
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Empfang
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Boten (sofern regelm. Dienst)
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Fuhrpark (sofern regelm. Dienst)
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Lagermitarbeiter (sofern regelm. Dienst)
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—
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Portiere (sofern regelm. Dienst)
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—
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Reinigung (sofern regelm. Dienst)
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b)
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IVb einfache Fachkrälte / Sachbearbeitung
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Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen, für die typischerweise Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mehrjährige, facheinschlägige Berufsausbildung oder durch langjährige Qualifizierung in einem Betrieb erworben werden. Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach allgemeinen Abläufen und Richtlinien innerhalb eines Sachgebietes sowie Abklärungen, standardisierte Analysen, Dokumentation, Berichterstattung und Verfassung von schriftlichen Stellungnahmen und Berichten, weiters die Mitwirkung in verschiedenen Sachbereichen wie beispielsweise umfassende Korrespondenz, Dispositionen inklusive dazu erforderlicher Abklärung oder an der Organisation von Veranstaltungen.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Assistenzen
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Sachbearbeiter Buchhaltung
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EDV-Support
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—
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Sachbearbeiter im Einkauf
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Grafiker
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—
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Sachbearbeiter im Marketing
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—
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Sachbearbeiter im Bereich Presse
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—
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Sachbearbeiter im Revenue Management
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—
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Sachbearbeiter im Sales/Booking
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—
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Büro Kostümabteilung
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—
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Arbeitnehmer im Fundus Kostümabteilung
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c)
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Vb Fachkräfte mit Spezialisierung und/oder Teamleitung
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Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen qualifizierte Tätigkeiten in ihrem Wirkungsbereich selbstständig und mit entsprechender Verantwortung zu verrichten und die die Koordination und Organisation der übertragenen Tätigkeiten wahrnehmen und/oder die unterstellten Arbeitnehmer anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die selbständige Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind weiters die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassung von Berichten in komplexeren Aufgabenstellungen (auch technische Dokumentationen), Planung und Projektarbeit.
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Für Arbeitnehmer in Führungsverantwortung umfasst dies die direkte Fach- und allenfalls auch Personalführung von unterstellten ausführenden Arbeitnehmern bei manuellen Tätigkeiten oder Detailarbeiten in einem abgegrenzten Sachgebiet, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben und die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung.
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Erfasst werden beispielsweise:
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—
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gehobene Assistenzen
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Fachkräfte Buchhaltung
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Personalverrechner
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Fachkräfte in der Personalabteilung
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Fachkräfte in der Rechtsabteilung
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Technische Einkäufer
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Grafik - Art Director
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Mitarbeiter Vertriebscontrolling/-reporting
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Vertriebsmitarbeiter Sales
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Kulturvermittlung
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Disposition Musical/Oper
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Orchestersekretär
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Mitarbeiter Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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Vorarbeiter Kostümwerkstätte
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d)
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VIb Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung und/oder Teamleitung
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Arbeitnehmer, die direkte Fach- und/oder Personalführung wahrnehmen und ohne konkrete Anweisung eigenständig und unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte anspruchsvolle und schwierige Sachaufgaben mit beträchtlicher Verantwortung und/oder tägliche Führungsaufgaben verrichten sowie die personellen und materiellen Ressourcen zweckmäßig einsetzen. Dabei ist eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen erforderlich.
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||
Dies umfasst z.B. die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die Entwicklung umfassender Expertisen (Gutachten) und Standards sowie die Planung komplexer Prozesse. Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcharakter, wobei in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung von Strategien erforderlich ist. Weiters sind Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung zu erstellen.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Teamleitung Sponsoring
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Teamleiter Online Marketing
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Teamleiter Sales/Booking
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Pressesprecher Musical/Oper
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Teamleitung Einkauf
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Leitung EDV
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Büroleitung Infrastruktur
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Projektmanagement
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Teamleiter Personalverrechnung
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Controller
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Referent Geschäftsführung
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Experte Rechtsabteilung
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stv. Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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Leitung Kostümwerkstätte
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e)
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Vllb Gruppen-/Abteilungsleiter und/oder hochspezialisierte Experten
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Hochspezialisierte Fach- und/oder Führungskräfte, deren Verantwortungsgebiet die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von äußerst komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen sowie die Planung komplexer Prozesse, die Entwicklung umfassender unternehmensweiter Expertisen, strategischer Konzepte, Projektstudien und Gutachten auf Expertenebene umfasst. Darin enthalten ist auch ein entsprechender Entscheidungsspielraum sowie die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten Fachführungskräften oder ausführenden Arbeitnehmern.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Leitung Buchhaltung
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Leitung Controlling
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Leitung Marketing
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Leitung Sales
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Leitung Gebäudetechnik (sofern regelm. Dienst)
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Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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§ 28
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Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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1.
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Einstufung
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Die Höhe des Mindestgrundentgelts wird bestimmt durch
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–
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die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe,
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-
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–
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die Anzahl der erworbenen Vordienstzeiten,
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-
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–
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die Zuordnung zum regelmäßigen oder unregelmäßigen Dienst und
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-
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–
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das Eintrittsdatum.
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-
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Ab 1. Januar 2020 gelten die aus der Entgelttabelle ersichtlichen Mindestgrundentgelte auf Basis der Normalarbeitszeit (§ 12: 35/38 Stunden) für die einzelnen Verwendungsgruppen, sowie – für die Dauer der Ausübung der Funktion – die jeweiligen Funktionszulagen.
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2.
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Vordienstzeiten
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Hinsichtlich der Einstufung in das Entgeltschema werden Vordienstzeiten, die ein Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe IV oder höher (siehe § 28 Abs. 3) außerhalb oder innerhalb des Theaterunternehmens in einer gleichartigen, berufseinschlägigen Anstellung verbracht hat bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren zur Hälfte angerechnet. Bei Mitarbeitern in einfacher Verwendung können Vordienstzeiten bis zu 2 Jahren angerechnet werden. Bei Mitarbeitern des Publikumsdienstes, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmern werden keine Vordienstzeiten berücksichtigt.
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In Einvernehmen von Betriebsrat und Theaterunternehmen kann auch eine höhere Einstufung vorgenommen werden.
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3.
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Dreizehnter und vierzehnter Monatsbezug
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Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug pro Kalenderjahr.
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Unter „Monatsbezug' ist für diese Zwecke das Grundentgelt zuzüglich einer allfälligen Haushalts- und Kinderzulage sowie Überstundenpauschale und sonstigen Pauschalen (exklusive nicht pauschal abgegoltene Überstunden und exklusive variabler Entgeltbestandteile) zu verstehen.
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||
Die Arbeitnehmer erhalten im Mai ein Fünftel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.5. gebührenden Monatsbezuges (Urlaubszuschuss). Im November erhalten sie ein sechstel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.12 . gebührenden Monatsbezuges abzüglich des bereits ausbezahlten Urlaubszuschusses.
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Bei Endigung des Arbeitsverhältnisses ist der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsbezugs auszubezahlen.
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4.
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Taxigeld
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Endet der Dienst nach 23.30 Uhr, gebührt dem Arbeitnehmer eine Heimbeförderungszulage (Taxigeld) gemäß Nebengebührenliste oder die tatsächlichen Taxikosten werden gegen Vorlage des Beleges rückerstattet.
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5.
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Haushaltszulage
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Dem Arbeitnehmer gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
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§ 29
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Regelmäßiger Dienst
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1.
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Überstellungsprämie
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst, die tageweise in den unregelmäßigen Dienst übernommen werden (§ 12 Abs. 1c), erhalten pro Tag 1/22 dieser Differenz bei linearer Entgeltstufe und Verwendungsgruppe.
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## Thema: Einstufung und Verwendungsgruppen
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||
§ 27
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Entgeltschema, Verwendungsgruppen, Nebengebührenliste
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1.
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Das Entgeltschema für den regelmäßigen wie unregelmäßigen Dienst sowie die Nebengebührenliste mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 ist Bestandteil des KV.
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2.
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Verwendungsgruppen
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A.
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt bis 31. Dezember 2019 und Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt sowie Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
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a)
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IIla / III Mitarbeiter in einfacher Verwendung
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Arbeitnehmer, die mit einfachen Tätigkeiten betraut werden, ohne Zweckausbildung sowie mit Zweckausbildung jedoch ohne Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
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Ferner sämtliche Mitarbeiter im Portiers-/Sicherheitsdienst, Reinigungskräfte und Boten.
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b)
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IVa / IV Fachkräfte
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Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten, mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich oder mit Zweckausbildung und Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
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c)
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Va / V Fachkräfte mit erhöhtem Verantwortungsbereich
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Fachkräfte, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten und die weiters die Koordination und Organisation der übertragenen Arbeitsaufgaben übernehmen und die unterstellten Mitarbeiter anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen.
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d)
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Via Gruppenleiter in der Verwaltung
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e)
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Vlla Abteilungsleiter in der Verwaltung
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B.
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt ab 1. Jänner 2020
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
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a)
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IIIb Arbeitnehmer in einfacher Verwendung
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Arbeitnehmer, die einfache Routinetätigkeiten nach genauen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Für diese Tätigkeiten ist eine relativ kurze Einschulung erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes im Verwaltungsbereich, wie etwa Postbearbeitung, Dateneingaben, Telefonvermittlung, Gästeempfang, Botengänge, Reinigungstätigkeiten, Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Erteilung von Routineauskünften, Eingangskontrolle, Empfangs- und Sicherheitsdienste, Sekretariat-Routine, Protokollierungsaufgaben oder die Ausführung von technischen Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes.
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Erfasst werden beispielsweise:
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einfache Assistenzen
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einfache Bürokräfte
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Empfang
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Boten (sofern regelm. Dienst)
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Fuhrpark (sofern regelm. Dienst)
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Lagermitarbeiter (sofern regelm. Dienst)
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Portiere (sofern regelm. Dienst)
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Reinigung (sofern regelm. Dienst)
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b)
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IVb einfache Fachkrälte / Sachbearbeitung
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Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen, für die typischerweise Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mehrjährige, facheinschlägige Berufsausbildung oder durch langjährige Qualifizierung in einem Betrieb erworben werden. Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach allgemeinen Abläufen und Richtlinien innerhalb eines Sachgebietes sowie Abklärungen, standardisierte Analysen, Dokumentation, Berichterstattung und Verfassung von schriftlichen Stellungnahmen und Berichten, weiters die Mitwirkung in verschiedenen Sachbereichen wie beispielsweise umfassende Korrespondenz, Dispositionen inklusive dazu erforderlicher Abklärung oder an der Organisation von Veranstaltungen.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Assistenzen
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Sachbearbeiter Buchhaltung
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EDV-Support
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Sachbearbeiter im Einkauf
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Grafiker
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Sachbearbeiter im Marketing
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Sachbearbeiter im Bereich Presse
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Sachbearbeiter im Revenue Management
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Sachbearbeiter im Sales/Booking
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Büro Kostümabteilung
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Arbeitnehmer im Fundus Kostümabteilung
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c)
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Vb Fachkräfte mit Spezialisierung und/oder Teamleitung
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Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen qualifizierte Tätigkeiten in ihrem Wirkungsbereich selbstständig und mit entsprechender Verantwortung zu verrichten und die die Koordination und Organisation der übertragenen Tätigkeiten wahrnehmen und/oder die unterstellten Arbeitnehmer anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich.
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Dies umfasst z.B. die selbständige Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind weiters die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassung von Berichten in komplexeren Aufgabenstellungen (auch technische Dokumentationen), Planung und Projektarbeit.
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Für Arbeitnehmer in Führungsverantwortung umfasst dies die direkte Fach- und allenfalls auch Personalführung von unterstellten ausführenden Arbeitnehmern bei manuellen Tätigkeiten oder Detailarbeiten in einem abgegrenzten Sachgebiet, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben und die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung.
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Erfasst werden beispielsweise:
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gehobene Assistenzen
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Fachkräfte Buchhaltung
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Personalverrechner
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Fachkräfte in der Personalabteilung
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Fachkräfte in der Rechtsabteilung
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Technische Einkäufer
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Grafik - Art Director
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Mitarbeiter Vertriebscontrolling/-reporting
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Vertriebsmitarbeiter Sales
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Kulturvermittlung
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Disposition Musical/Oper
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Orchestersekretär
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Mitarbeiter Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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Vorarbeiter Kostümwerkstätte
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d)
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VIb Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung und/oder Teamleitung
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Arbeitnehmer, die direkte Fach- und/oder Personalführung wahrnehmen und ohne konkrete Anweisung eigenständig und unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte anspruchsvolle und schwierige Sachaufgaben mit beträchtlicher Verantwortung und/oder tägliche Führungsaufgaben verrichten sowie die personellen und materiellen Ressourcen zweckmäßig einsetzen. Dabei ist eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen erforderlich.
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||
Dies umfasst z.B. die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die Entwicklung umfassender Expertisen (Gutachten) und Standards sowie die Planung komplexer Prozesse. Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcharakter, wobei in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung von Strategien erforderlich ist. Weiters sind Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung zu erstellen.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Teamleitung Sponsoring
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Teamleiter Online Marketing
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Teamleiter Sales/Booking
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Pressesprecher Musical/Oper
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Teamleitung Einkauf
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Leitung EDV
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Büroleitung Infrastruktur
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Projektmanagement
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Teamleiter Personalverrechnung
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Controller
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Referent Geschäftsführung
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Experte Rechtsabteilung
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stv. Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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Leitung Kostümwerkstätte
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e)
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Vllb Gruppen-/Abteilungsleiter und/oder hochspezialisierte Experten
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Hochspezialisierte Fach- und/oder Führungskräfte, deren Verantwortungsgebiet die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von äußerst komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen sowie die Planung komplexer Prozesse, die Entwicklung umfassender unternehmensweiter Expertisen, strategischer Konzepte, Projektstudien und Gutachten auf Expertenebene umfasst. Darin enthalten ist auch ein entsprechender Entscheidungsspielraum sowie die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten Fachführungskräften oder ausführenden Arbeitnehmern.
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Erfasst werden beispielsweise:
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Leitung Buchhaltung
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Leitung Controlling
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Leitung Marketing
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Leitung Sales
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Leitung Gebäudetechnik (sofern regelm. Dienst)
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Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
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||
§ 8
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###
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||
Personalgruppen
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1.
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||
Die Arbeitnehmer gehören entweder dem unregelmäßigen Dienst oder dem regelmäßigen Dienst an; innerhalb des unregelmäßigen Dienstes können sie weiters als Mitarbeiter des Publikumsdienstes zu den für diese geltenden Sonderkonditionen beschäftigt werden. Sonderbestimmungen für Ferialarbeitnehmer und Pflichtpraktikanten ergeben sich aus § 24.
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||
2.
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||
Die Bestimmungen über den unregelmäßigen Dienst gelten für überwiegend vorstellungsund probenbezogen tätige Arbeitnehmer, insbesondere Arbeitnehmer in den Bereichen Bühnentechnik, Beleuchtung, Ton, Maske und Ankleider.
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||
Die Bestimmungen über den regelmäßigen Dienst gelten für alle nicht überwiegend vorstellungs- und probenbezogen tätige Arbeitnehmer, insbesondere Verwaltungsmitarbeiter. Die Zuordnung zum regelmäßigen Dienst bleibt bei zeitweiser Überstellung in den unregelmäßigen Dienst (§ 12 Abs. 1c) aufrecht.
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||
3.
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||
Als Mitarbeiter des Publikumsdienstes gelten Billeteure, Oberbilleteure, Publikumsgarderobiere, Bediener der Übertitelungsanlage, Kurtinenwärter, Hausfeuerwächter und Mitarbeiter am Verkaufsstand. Mitarbeiter des Publikumsdienstes können zudem zur Schneeräumung sowie zur Flyerverteilung eingesetzt werden.
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4.
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||
Alle Arbeitnehmer gelten als Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes.
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5.
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||
Pflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- und Ausbildung entsprechend einer Studienordnung, einer Ausbildungsordnung bzw. eines öffentlichen Lehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können unabhängig von der vorgeschriebenen Dauer des Pflichtpraktikums jedenfalls für insgesamt sechs Monate pro Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der Studienordnung, der Ausbildungsordnung, des öffentlichen Lehrplans bzw. eines damit verbundenen Projektabschlusses erforderlich ist. Eine über sechs Monate hinausgehende Beschäftigung (pro Pflichtpraktikum) ist möglich, wenn dies in der Studienordnung, der Ausbildungsordnung bzw. im öffentlichen Lehrplan vorgesehen ist.
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6.
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||
Ferialarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die maximal vier Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden.
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||
§ 28
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###
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||
Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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1.
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Einstufung
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Die Höhe des Mindestgrundentgelts wird bestimmt durch
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–
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die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe,
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-
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–
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die Anzahl der erworbenen Vordienstzeiten,
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-
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–
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die Zuordnung zum regelmäßigen oder unregelmäßigen Dienst und
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–
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das Eintrittsdatum.
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-
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Ab 1. Januar 2020 gelten die aus der Entgelttabelle ersichtlichen Mindestgrundentgelte auf Basis der Normalarbeitszeit (§ 12: 35/38 Stunden) für die einzelnen Verwendungsgruppen, sowie – für die Dauer der Ausübung der Funktion – die jeweiligen Funktionszulagen.
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2.
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Vordienstzeiten
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Hinsichtlich der Einstufung in das Entgeltschema werden Vordienstzeiten, die ein Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe IV oder höher (siehe § 28 Abs. 3) außerhalb oder innerhalb des Theaterunternehmens in einer gleichartigen, berufseinschlägigen Anstellung verbracht hat bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren zur Hälfte angerechnet. Bei Mitarbeitern in einfacher Verwendung können Vordienstzeiten bis zu 2 Jahren angerechnet werden. Bei Mitarbeitern des Publikumsdienstes, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmern werden keine Vordienstzeiten berücksichtigt.
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||
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||
In Einvernehmen von Betriebsrat und Theaterunternehmen kann auch eine höhere Einstufung vorgenommen werden.
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3.
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||
Dreizehnter und vierzehnter Monatsbezug
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||
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug pro Kalenderjahr.
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||
Unter „Monatsbezug' ist für diese Zwecke das Grundentgelt zuzüglich einer allfälligen Haushalts- und Kinderzulage sowie Überstundenpauschale und sonstigen Pauschalen (exklusive nicht pauschal abgegoltene Überstunden und exklusive variabler Entgeltbestandteile) zu verstehen.
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||
Die Arbeitnehmer erhalten im Mai ein Fünftel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.5. gebührenden Monatsbezuges (Urlaubszuschuss). Im November erhalten sie ein sechstel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.12 . gebührenden Monatsbezuges abzüglich des bereits ausbezahlten Urlaubszuschusses.
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Bei Endigung des Arbeitsverhältnisses ist der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsbezugs auszubezahlen.
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4.
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Taxigeld
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Endet der Dienst nach 23.30 Uhr, gebührt dem Arbeitnehmer eine Heimbeförderungszulage (Taxigeld) gemäß Nebengebührenliste oder die tatsächlichen Taxikosten werden gegen Vorlage des Beleges rückerstattet.
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5.
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Haushaltszulage
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Dem Arbeitnehmer gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
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§ 29
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Regelmäßiger Dienst
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1.
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Überstellungsprämie
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Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst, die tageweise in den unregelmäßigen Dienst übernommen werden (§ 12 Abs. 1c), erhalten pro Tag 1/22 dieser Differenz bei linearer Entgeltstufe und Verwendungsgruppe.
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§ 30
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Unregelmäßiger Dienst
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1.
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Sonderregeln für Mitarbeiter des Publikumsdienstes
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a)
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Vorrückung / Treueprämie
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes erhalten nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren beim Theaterunternehmen sowie nach 10 ununterbrochenen Dienstjahren beim Theaterunternehmen jeweils das erhöhte Monatsentgelt laut Entgelttabelle.
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b)
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Schneeräumung
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes können während des Vorstellungsbetriebs zur Kontrolle der Zu- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008688)Ausgänge im Zuschauerbereich auf Eis- und Schneefreiheit herangezogen werden.
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Ferner können sie mit der Räumung mit vom Theaterunternehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Schutzkleidung, Schuhe, Eisex, Streumittel und Schneeschaufeln) betraut werden. Für den Schneeräumungsdienst bekommen die Mitarbeiter eine Zulage laut Nebengebührenliste.
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c)
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Flyerverteilung / Merchandising
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Mitarbeiter des Publikumsdienstes können mit der Verteilung von Flyern sowie mit Tätigkeiten für das Merchandising betraut werden, sofern sie dazu zustimmen. Die Mitarbeiter sind gemäß Entgeltschema zu bezahlen. Die minimale tägliche Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 2a) gilt in diesem Fall nicht.
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2.
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Funktionszulagen
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Für die Dauer der Ausübung folgender Funktionen gebühren folgende Zulagen. Die Verleihung und Dauer der Funktion wird vom Theaterunternehmer in Schriftform bestimmt. Es kann maximal eine Funktionszulage gewährt werden.
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a)
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Zulage für Meister
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Meister sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich, die die Fähigkeit mitbringen, ohne Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung künstlerischer Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsvoll zu verrichten und die unterstellten Mitarbeiter sowie bereitgestellten Materialien zweckmäßig einzusetzen. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Voraussetzung für die Zulage Meister ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe V.
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b)
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Zulage für die Leitung der Abteilung
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Leiter der Abteilung sind Führungskräfte mit Personalverantwortung mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich, die die Fähigkeit mitbringen, ohne Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung künstlerischer Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsvoll zu verrichten und die unterstellten Mitarbeiter sowie bereitgestellten Materialien zweckmäßig einzusetzen. Personalverantwortung umfasst neben dem zweckmäßigen Einsatz der unterstellten Mitarbeiter insbesondere deren Förderung und Weiterbildung, die Führung von Mitarbeitergesprächen sowie die Urlaubsplanung. Voraussetzung für die Zulage Leitung der Abteilung ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe V.
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c)
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Zulage Operator
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Operator sind Mitarbeiter, die nach künstlerischen Vorgaben inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden, zudem ist eine laufende Weiterbildung erforderlich. Voraussetzung für die Zulage Operator ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV.
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3.
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Vertretungsgebühr
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Der Arbeitnehmer kann vorübergehend mit der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers durch Übernahme der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers unter Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit betraut werden. Eine Vertretung kann höchstens sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres dauern; ausgenommen hievon ist, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer einen Karenzurlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz verbraucht.
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Für die vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers einer höher zu entlohnenden Verwendungsgruppe, mit der die Weitergabe von Verantwortung verbunden ist, steht dem Arbeitnehmer für die Verwendungszeit der Vertretung eine Abgeltung zu. Der Anspruch besteht aus der Differenz zwischen seinen vertraglichen Bezügen und der linear entsprechenden Entgeltstufe des zu Vertretenden. Die Abgeltung erfolgt tageweise, die Abrechnung pro Monat. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich um die Vertretung für Ruhe- oder Ersatzruhetage oder für die Dienstfreistellung eines anderen Arbeitnehmers nach § 20 dieses Kollektivvertrages bzw. um eine Bildungsfreistellung handelt.
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Wird ein Arbeitnehmer dazu herangezogen, den Dienst eines Angehörigen einer kollektivvertraglich niedrigeren entlohnten Verwendungsgruppe zu versehen, so wird dadurch sein Anspruch auf die vertragliche Entlohnung nicht berührt.
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4.
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Dienstplanänderunsprämie
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Wird der bindende Dienstplan abgeändert, sind diese zusätzlichen Stunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu bezahlen und dem Arbeitnehmer gebührt eine „Dienstplanänderungsprämie' je angefangener Stunde gemäß Nebengebührenliste. Für jede Dienstplanänderung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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Wird ein Arbeitnehmer an seinem freien Tag, wenn dieser wegen Dienstplanänderung abgelöst werden muss, zum Dienst eingeteilt, muss die Dienstplanänderungsprämie bezahlt werden.
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Wird ein Arbeitnehmer krank und er muss durch einen Kollegen ersetzt werden, gibt es für diesen Vertretungsdienst keine Dienstplanänderungsprämie.
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Die Prämie für Dienstplanänderungen wird weiters nicht ausbezahlt bei Pflegefreistellung, Todesfall eines Arbeitnehmers und Ersatz durch einen anderen sowie bei höherer Gewalt (z.B. Stromausfall vor dem Übergabepunkt zur hausinternen Stromversorgung, Erdbeben, Feuersbrunst, Blitzschlag, Bombendrohung; aber nicht techn. Gebrechen oder Fehlleistungen im Haus).
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§ 31
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Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer
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Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten ohne Matura und für Ferialarbeitnehmer entspricht dem Betrag der Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr.
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Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten mit facheinschlägiger Matura, aber ohne akademischen Abschluss entspricht dem Betrag der Lehrlingsentschädigung im 4. Lehrjahr.
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Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten mit facheinschlägigem akademischen Abschluss entspricht dem Betrag der Verwendungsgruppe Illb, Stufe 1.
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## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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§ 22
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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1.
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Jedes durch diesen Kollektivvertrag erfasste Arbeitsverhältnis kann innerhalb des ersten Monats seines Bestehens von jedem der beiden Arbeitsvertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins und ohne Angaben von Gründen gelöst werden (Probezeit).
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2.
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Sowohl Theaterunternehmer als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jeweils zum 15. und Letzten eines Kalendermonats kündigen. Für die Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses gelten daher folgende Kündigungsfristen:
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| während der ersten zwei Dienstjahre: | 6 Wochen |
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|---|---|
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| nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr: | 2 Monate |
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| nach dem vollendeten fünften Dienstjahr: | 3 Monate |
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| nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr: | 4 Monate |
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| nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr: | 5 Monate |
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3.
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Erkrankte oder durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhinderte Arbeitnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder Arbeitsvertrag Anspruch auf Leistung eines Entgeltes (Krankenentgeltes) gegen den Theaterunternehmer haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden. Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer nach der Verständigung des Betriebsrates gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, so kann auch während der Entgeltfortzahlung gekündigt werden. Hat die Arbeitsverhinderung 6 Monate nicht überschritten, so ist der durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert gewesene Arbeitnehmer unter Wahrung seiner erworbenen Rechte wieder in den Betrieb einzustellen, sobald das Arbeitsverhältnis des eingestellten Ersatzarbeitnehmers frühestens gelöst werden kann.
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4.
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Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Erkrankung oder durch Unglücksfall des Arbeitnehmers nicht verlängert; sie laufen vielmehr spätestens mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit selbständig ab.
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5.
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Für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, (Entlassung oder Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622)ABGB, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)GewO 1859).
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6.
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Alle auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung,) mit Ausnahme des ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
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§ 17
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Urlaub
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1.
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Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub.
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2.
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Das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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3.
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||
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
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4.
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||
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Theaterbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, sollte jedoch mindestens 20 Arbeitstage zusammenhängend betragen (4 Wochen).
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5.
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Für das Urlaubsentgelt ist das Grundentgelt (inklusive allfälliger Funktionszulagen) maßgeblich.
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Das Urlaubsentgelt umfasst vorerst Überstunden und variable Entgeltbestandteile nicht. Diese werden wie folgt nachbezahlt:
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Das in einem Kalenderjahr ausbezahlte Entgelt für Mehrarbeit und Überstunden sowie die in einem Kalenderjahr ausbezahlten Dienstplanänderungsprämien und Vertretungsgebühren werden bis 31. August als Teil des Urlaubsentgelts des Vorjahres (soweit dieses Entgelt nicht bereits als Urlaubsentgelt ausbezahlt wurde) nachgezahlt.
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6.
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Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
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7.
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Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubes durch den Theaterunternehmer ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubes eine Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem Arbeitnehmer die Reisekosten vom Theaterunternehmer zu ersetzen bzw. die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen, soweit sie ihm nicht rückerstattet werden.
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§ 21
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Ansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
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1.
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Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist jenes Entgelt maßgeblich, das dem Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten, die dem Beginn der Arbeitsverhinderung vorangingen, durchschnittlich ausbezahlt wurde, davon ausgenommen die Nachzahlung gemäß § 12 Abs. 2c.
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2.
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Der Teiler für das Krankenentgelt beträgt 90 Tage.
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3.
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Erleidet ein Arbeitnehmer des Theaterpersonals einen Arbeitsunfall, ohne ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, so besteht ein Anspruch auf das volle Entgelt um 14 Kalendertage länger als im Gesetz vorgesehen.
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§ 2
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Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 in Kraft.
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Er ist anzuwenden
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a)
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auf alle Arbeitsverträge mit einem für 1. Jänner 2016 oder danach vereinbarten Arbeitsantritt
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-
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sowie
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-
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b)
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auf alle Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die schon am 31.12.2015 beim Theaterunternehmer als Mitarbeiter des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer oder Tagesaushelfer beschäftigt waren und noch immer dessen Arbeitnehmer sind.
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-
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2.
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Dieser Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines bis spätestens am 31. Juli zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages ab dem 31. Dezember desselben Jahres herbeizuführen.
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3.
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Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
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4.
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Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft nach der Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner beim zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen. Der Gewerkschaft obliegen auch die übrigen, in den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen festgelegten Anzeigeverpflichtungen. Im Falle einer Kündigung des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner spätestens bis 10. Jänner des Folgejahres das Erlöschen des Kollektivvertrages beim oben angeführten Bundesministerium anzuzeigen.
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§ 20
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Anspruch auf Dienstfreistellung, Pflegeurlaub, Sonderurlaub
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Die Arbeitnehmer haben bei folgenden nachgewiesenen Fällen im folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts:
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1.
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Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz.
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2.
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Den Arbeitnehmern ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren
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| bei eigener Eheschließung / bei Eintragung eigener Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
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|---|---|
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| beim Tod des Ehepartners / eingetragenen Partners / im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten | 3 Arbeitstage |
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| beim Tod von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort | 2 Arbeitstage |
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| bei Niederkunft der Ehegattin / eingetragenen Partnerin / Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage |
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| beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
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| bei Eheschließung / Eintragung einer Partnerschaft der eigenen Kinder | 1 Arbeitstag |
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Für Zwecke dieser Sonderurlaubstage sind Adaptiv-, Stief- und Pflegekinder eigenen Kindern gleichgestellt.
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Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren.
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Neueintretenden Arbeitnehmern, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Theaterunternehmen nach Wien übersiedeln müssen, steht kein Sonderurlaub betreffend Wohnungswechsel zu.
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3.
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Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, insgesamt jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres, bei Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung oder zur Zahnbehandlung, sofern bescheinigt wird, dass dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann. Für Angestellte gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes.
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4.
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Bei Kündigung durch den Theaterunternehmer ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben (Postensuchtage). Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer festgelegt. Dieser Anspruch auf Freizeit zur Postensuche besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat (sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde).
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## Thema: Urlaub und Sonderurlaub
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§ 17
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Urlaub
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1.
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Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub.
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2.
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Das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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3.
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Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
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4.
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Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Theaterbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, sollte jedoch mindestens 20 Arbeitstage zusammenhängend betragen (4 Wochen).
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5.
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Für das Urlaubsentgelt ist das Grundentgelt (inklusive allfälliger Funktionszulagen) maßgeblich.
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Das Urlaubsentgelt umfasst vorerst Überstunden und variable Entgeltbestandteile nicht. Diese werden wie folgt nachbezahlt:
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Das in einem Kalenderjahr ausbezahlte Entgelt für Mehrarbeit und Überstunden sowie die in einem Kalenderjahr ausbezahlten Dienstplanänderungsprämien und Vertretungsgebühren werden bis 31. August als Teil des Urlaubsentgelts des Vorjahres (soweit dieses Entgelt nicht bereits als Urlaubsentgelt ausbezahlt wurde) nachgezahlt.
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6.
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Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
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7.
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Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubes durch den Theaterunternehmer ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubes eine Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem Arbeitnehmer die Reisekosten vom Theaterunternehmer zu ersetzen bzw. die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen, soweit sie ihm nicht rückerstattet werden.
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§ 18
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Versehrtenurlaub
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Der zusätzliche Urlaub für Versehrte beträgt pro Dienstjahr:
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| 30 % | 2 Arbeitstage |
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|---|---|
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| 40 % | 4 Arbeitstage |
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| 50 % | 5 Arbeitstage |
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| 60 % | 6 Arbeitstage |
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§ 19
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Erkrankung oder Unfall während des Urlaubes
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1.
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Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und nach diesen 3 Tagen unverzüglich gemeldet wird.
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2.
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Ein vom Sozialversicherungsträger bewilligter Kur- oder Rekonvaleszentenaufenthalt ist in das Urlaubsmaß nicht einzurechnen, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Terminbescheinigung innerhalb von 3 Werktagen, nachdem er sie erhalten hat, dem Theaterunternehmer vorlegt.
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3.
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 20
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Anspruch auf Dienstfreistellung, Pflegeurlaub, Sonderurlaub
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Die Arbeitnehmer haben bei folgenden nachgewiesenen Fällen im folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts:
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1.
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Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz.
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2.
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Den Arbeitnehmern ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren
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| bei eigener Eheschließung / bei Eintragung eigener Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
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|---|---|
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| beim Tod des Ehepartners / eingetragenen Partners / im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten | 3 Arbeitstage |
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| beim Tod von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen | 3 Arbeitstage |
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| bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort | 2 Arbeitstage |
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| bei Niederkunft der Ehegattin / eingetragenen Partnerin / Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage |
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| beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
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| bei Eheschließung / Eintragung einer Partnerschaft der eigenen Kinder | 1 Arbeitstag |
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Für Zwecke dieser Sonderurlaubstage sind Adaptiv-, Stief- und Pflegekinder eigenen Kindern gleichgestellt.
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Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren.
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Neueintretenden Arbeitnehmern, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Theaterunternehmen nach Wien übersiedeln müssen, steht kein Sonderurlaub betreffend Wohnungswechsel zu.
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3.
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Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, insgesamt jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres, bei Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung oder zur Zahnbehandlung, sofern bescheinigt wird, dass dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann. Für Angestellte gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes.
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4.
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Bei Kündigung durch den Theaterunternehmer ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben (Postensuchtage). Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer festgelegt. Dieser Anspruch auf Freizeit zur Postensuche besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat (sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde).
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## Thema: Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld
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§ 28
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Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
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1.
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Einstufung
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Die Höhe des Mindestgrundentgelts wird bestimmt durch
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die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe,
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die Anzahl der erworbenen Vordienstzeiten,
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die Zuordnung zum regelmäßigen oder unregelmäßigen Dienst und
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das Eintrittsdatum.
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Ab 1. Januar 2020 gelten die aus der Entgelttabelle ersichtlichen Mindestgrundentgelte auf Basis der Normalarbeitszeit (§ 12: 35/38 Stunden) für die einzelnen Verwendungsgruppen, sowie – für die Dauer der Ausübung der Funktion – die jeweiligen Funktionszulagen.
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2.
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Vordienstzeiten
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Hinsichtlich der Einstufung in das Entgeltschema werden Vordienstzeiten, die ein Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe IV oder höher (siehe § 28 Abs. 3) außerhalb oder innerhalb des Theaterunternehmens in einer gleichartigen, berufseinschlägigen Anstellung verbracht hat bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren zur Hälfte angerechnet. Bei Mitarbeitern in einfacher Verwendung können Vordienstzeiten bis zu 2 Jahren angerechnet werden. Bei Mitarbeitern des Publikumsdienstes, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmern werden keine Vordienstzeiten berücksichtigt.
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In Einvernehmen von Betriebsrat und Theaterunternehmen kann auch eine höhere Einstufung vorgenommen werden.
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3.
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Dreizehnter und vierzehnter Monatsbezug
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Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug pro Kalenderjahr.
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Unter „Monatsbezug' ist für diese Zwecke das Grundentgelt zuzüglich einer allfälligen Haushalts- und Kinderzulage sowie Überstundenpauschale und sonstigen Pauschalen (exklusive nicht pauschal abgegoltene Überstunden und exklusive variabler Entgeltbestandteile) zu verstehen.
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Die Arbeitnehmer erhalten im Mai ein Fünftel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.5. gebührenden Monatsbezuges (Urlaubszuschuss). Im November erhalten sie ein sechstel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.12 . gebührenden Monatsbezuges abzüglich des bereits ausbezahlten Urlaubszuschusses.
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Bei Endigung des Arbeitsverhältnisses ist der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsbezugs auszubezahlen.
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4.
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Taxigeld
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Endet der Dienst nach 23.30 Uhr, gebührt dem Arbeitnehmer eine Heimbeförderungszulage (Taxigeld) gemäß Nebengebührenliste oder die tatsächlichen Taxikosten werden gegen Vorlage des Beleges rückerstattet.
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5.
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Haushaltszulage
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Dem Arbeitnehmer gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163)Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
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§ 26
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Jubiläumsgabe
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Bei Mitarbeitern des unregelmäßigen Dienstes ist die Jubiläumsgabe bereits in das Grundentgelt eingerechnet. Dasselbe gilt für Mitarbeiter des regelmäßigen Dienstes mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt.
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Mitarbeiter des regelmäßigen Dienstes mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 25 Jahren zwei Monatsbezüge brutto und nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 40 Jahren drei Monatsbezüge brutto betragen. Nach 35 Arbeitsjahren bei Pensionierung des Arbeitnehmers erhält er ebenfalls 3 Monatsbezüge brutto ausbezahlt.
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§ 25
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Abfertigung, Todesfallbeitrag
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Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen wurde, gelten die Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes. Für Arbeitnehmer, die vorher eingetreten sind, gelten die Abfertigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetzes mit der Modifikation, dass im Fall des Todes durch einen Arbeitsunfall der Anspruch auf Zahlung von zwei Monatsentgelten der gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat.
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