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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
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agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
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- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
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  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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# Mindestlohntarife für Hausbetreuer/innen
- **Variante:** `SI-2750_de` (Gruppe `mindestlohntarife-fuer-hausbetreuer-innen`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** vida
- **Gültig ab / Stand:** 2026-09-08 / 2026-09-08
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=mindestlohntarife-fuer-hausbetreuer-innen&variant-id=SI-2750_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Mindestlohntarife für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer / Mindestlohntarif (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
| Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 26. Novenver 2025 | Teil II |
|---|---|---|
| 249. Verordnung: | Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich | |
Redaktionelle Anmerkungen
Hausbetreuer sind Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis zur Reinhaltung, Wartung und/oder Beaufsichtigung von Häusern abgeschlossen haben. Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1.10.2005 eingegangen wurden, spricht man von Hausbetreuern.
Für alle anderen Dienstnehmer gilt der jeweilige Mindestlohntarif-Landesabschluss für Hausbesorger / Mindestlohntarif-Landesabschluss Anlagenbetreuer / Liegenschaftsbetreuer.
249. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40124819/Arbeitsverfassungsgesetz/§-22-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. November 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlungchstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
M 1/2024/XXVI/99/1
### Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
#### § 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Persönlich:
Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
1.
Reinhaltung
-
2.
Wartung
-
3.
Beaufsichtigung
-
4.
Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
-
und für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
c)
Fachlich:
Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
#### § 2. Entlohnungssysteme
Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.
#### § 3. Einstufungsgruppen
Für die Durchführung der in Abschnitt II und III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt :
| Einstufungsgruppe 1: | 14,15 € |
|---|---|
| Einstufungsgruppe 2: | 15,72 € |
| Einstufungsgruppe 3: | 20,57 € |
#### § 4. Lohnzahlungszeitraum
Der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
#### § 5. Sonderzahlungen
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
#### § 6. Rufbereitschaft
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2.
#### § 7. Arbeitsmaterial
Das zur Erfüllung der Tätigkeiten erforderliche Material (z. B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z. B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
#### § 8. Fahrtkosten und andere Aufwendungen
(1)
Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
(2)
Wird die Erreichbarkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihr bzw. ihm die Aufwendungen zu ersetzen.
#### § 9. Inkrafttreten
(1)
Dieser Mindestlohntarif gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden. Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben von diesem Mindestlohntarif unberührt.
Redaktionelle Anmerkungen
Beachte auch MLT-Bundesländerabschlüsse der Hausbesorger/Liegenschaftsbetreuer für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 abgeschlossen wurden.
(2)
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 29. November 2024, M 1/2024/XXVI/99/1, BGBl. II Nr. 335/2024 und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
### Abschnitt II Entlohnungsschema A
#### § 10. Voraussetzung
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z. B. Gleitzeit, Durchrechnung).
#### § 11. Lohn
(1)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.
(2)
Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.
(4)
Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7 % als Stundenlohn.
#### § 12. Zuschläge
(1)
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(2)
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % des Stundenlohnes nach § 11.
(4)
Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50 % des Stundenlohnes nach § 11.
(5)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 80,33 €.
(6)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 5.
(7)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und. Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(8)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(9)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(10)
Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.
### Abschnitt III Entlohnungsschema B
#### § 13. Voraussetzung
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
#### § 14. Zuschläge
(1)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 83,38 €.
(2)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 1
(3)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(4)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(5)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(6)
Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11 Abs. 4.
#### § 15. Entlohnung
(1)
Zur Berechnung der Entlohnung für die nachstehenden Tätigkeiten in Abs. 3 wird jeweils der Multiplikator mal Rechenfaktor mal Einstufungsgruppe herangezogen. Das Ergebnis dient zur Lohnfindung, nicht aber der Ermittlung der Arbeitszeit.
(2)
Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
(3)
Tätigkeiten mit Berechnungswerten:
| | Multiplikator | Rechenfaktor pro Monat | Einstufungsgruppe |
|---|---|---|---|
| 1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge | pro Bestandseinheit | 0,38 | 1 |
| 1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge | pro Bestandseinheit | 0,15 | 1 |
| Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 0,13 | 1 |
| Staubfreihalten von Türen nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 0,13 | 1 |
| monatliches Kehren der Kellergänge | pro Bestandseinheit | 0,08 | 1 |
| monatliches Reinhalten diverser Abstellräume | pro Bestandseinheit | 0,03 | 1 |
| monatliches Kehren des Dachbodens | pro Bestandseinheit | 0,03 | 1 |
| wöchentlich Aufzugskabine reinigen | pro Bestandseinheit | 0,20 | 1 |
| monatliche Waschküchenreinigung | pro Bestandseinheit | 0,08 | 1 |
| Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus | pro Stiegenhaus | 0,33 | 1 |
| Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen | pro Stiegenhaus | 2,50 | 1 |
| Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen | pro Stellplatz | 0,50 | 2 |
| Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen | pro Stellplatz | 0,25 | 2 |
| Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten | pro Bestandseinheit | 0,40 | 2 |
| Kleinreparaturen nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 0,03 | 3 |
| wöchentliche Aufzugsbetreuung | pro Bestandseinheit | 0,15 | 3 |
| monatliche Aufzugsbetreuung | pro Bestandseinheit | 0,10 | 3 |
| Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner | pro Bestandseinheit | 0,03 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m² | pro m² | 0,10 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m² bis 1 100 m² | pro m² | 0,07 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m² | pro m² | 0,03 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10. | pro m² | 0,02 | 2 |
| | Multiplikator | Rechenfaktor pro Jahr | Einstufungsgruppe |
|---|---|---|---|
| Fenster reinigen 2x jährlich inkl. Fensterstock | pro m² zu reinigender Fensterflügelfäche | 0,16 | 1 |
| für jede weitere Fensterreinigung inkl. Fensterstock | pro m² zu reinigender Fensterflügelfäche | 0,05 | 1 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m² | pro m² | 0,05 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m² bis 4 000 m² | pro m² | 0,03 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m² | pro m² | 0,02 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m² | pro m² | 0,10 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m² bis 4 000 m² | pro m² | 0,05 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m² | pro m² | 0,03 | 2 |
#### § 16. Andere Tätigkeiten
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Neubauer
## Teil: Erläuterungen zum Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen / Mindestlohntarif (Version 20240101, gültig ab 2023-12-31)
## Erläuterungen zum Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich (in der ab 1. Jänner 2024 geltenden Fassung)
Redaktionelle Anmerkungen
Die nachstehenden Erläuterungen wurden mit Expertinnen und Experten von Arbeitnehmer/innen- und Arbeitgeber/innenseite erarbeitet und geben den dabei gefundenen gemeinsamen Diskussionsstand wider. Sie sind nicht bindend, da die Auslegung eines Mindestlohntarifs (MLT) im Streitfall ausschließlich Sache der Gerichte ist, und können daher nur als unverbindlicher Arbeitsbehelf verwendet werden.
### 1. Räumlicher Geltungsbereich (§ 1 lit. a)
Mit dem vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft am 30. Juni 2005 festgesetzten Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen Österreich gibt es erstmals für diese Berufsgruppe einen einheitlichen Mindestlohntarif für alle Bundesländer. Dieser Tarif gilt für alle nach dem 30. September 2005 abgeschlossenen Dienstverhältnisse (siehe auch § 9).
Die für jedes Bundesland bisher bestehenden Mindestlohntarife für Hausbesorger/innen und für Liegenschaftsbetreuung gelten für jene Dienstverhältnisse weiter, die vor dem 1. Oktober 2005 abgeschlossen wurden.
Der Mindestlohntarif regelt Mindestentgeltsätze, die durch Vereinbarung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin aufgehoben oder eingeschränkt werden können (sog. Günstigkeitsprinzip), die Vergütung von Barauslagen (Fahrtkosten) und die Bereitstellung von Arbeitsmaterial.
### 2. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 lit. b)
Der persönliche Geltungsbereich richtet sich einerseits nach dem Aufgabenbereich der Arbeitnehmer/innen und andererseits danach, ob für ihre Arbeitgeber/innen ein einschlägiger Kollektivvertrag anzuwenden ist oder nicht. Der Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
Reinhaltung
-
Wartung
-
Beaufsichtigung (laufende und wiederkehrende Kontrolltätigkeiten)
-
Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
-
Weiters ist für den Geltungsbereich ausschlaggebend, dass die Arbeitgeber/innen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbetreuer/innen weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung sind noch einer freiwilligen Berufsvereinigung angehören, welche die Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Bereich besitzt. Als Arbeitgeber/innen kommen in erster Linie Liegenschaftseigentümer/innen in Betracht, vereinzelt auch Generalmieter/innen oder Fruchtniesser/innen einer Liegenschaft, vorübergehend auch Verlassenschaften nach verstorbenen Liegenschaftseigentümer/innen.
Steht eine Liegenschaft im Miteigentum von mehreren schlichten Miteigentümer/innen oder Wohnungseigentümer/innen, so obliegen die Angelegenheiten der Hausbetreuung als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der einfachen Mehrheit, Arbeitgeber/innen sind aber stets sämtliche Miteigentümer/innen. Der/die vom/von der Eigentümer/in bzw. den/der Miteigentümer/inne/n bestellte Verwalter/in ist nicht selbst Arbeitgeber/in, sondern deren Vertreter/in. Derzeit bestehen keine einschlägigen Kollektivverträge. Ist beim Inkrafttreten eines MLT der/die Arbeitgeber/in Mitglied einer einschlägigen kollektivvertragsfähigen Vereinigung, dann ist er/sie vom Geltungsbereich ausgenommen.
Da dann bei der Entgeltbemessung der Grundsatz der Ortsüblichkeit gilt, bildet auch in diesen Fällen der MLT die Berechnungsgrundlage. Unterliegt dem/der Arbeitgeber/in aber zunächst dem MLT und tritt erst dann einer einschlägigen kollektivvertragsfähigen Vereinigung bei bzw. erlangt eine Vereinigung erst dann die Kollektivvertragsfähigkeit, dann führt erst der tatsächliche Abschluss eines Kollektivvertrags zum Ausscheiden aus dem MLT.
### 3. Fachlicher Geltungsbereich (§ 1 lit. c)
Der Mindestlohntarif gilt für den in § 1 lit. b definierten Aufgabenbereich, unabhängig davon, ob eine oder mehrere dieser Tätigkeiten von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin auf einer oder auf mehreren Liegenschaften verrichtet werden. Er gilt also sowohl für den Fall, dass Arbeitnehmer/innen auf mehreren Liegenschaften desselben Eigentümers/derselben Eigentümerin bzw. desselben Mieteigentümers/derselben Miteigentümerin beschäftigt sind als auch für Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber/innen.
### 4. Arbeitszeit
Im Mindestlohntarif können Mindestentgelte und Aufwandersätze festgelegt, aber keine Ausnahmen oder Modifizierungen bezüglich der Arbeitszeit getroffen werden. Bei der Vereinbarung ist daher auf die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen Rücksicht zu nehmen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG).
Für Hausbetreuer/innen, auf die die Kriterien des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Z 5 lit. b AZG zutreffen, gilt eine Ausnahme von der gesetzlichen Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich): die Höchstgrenze ihrer Arbeitszeit darf auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 1 AZG) ausgedehnt werden. Es ist aber darauf zu achten, dass in einer durchschnittlichen Betrachtung von 17 Wochen eine Arbeitszeit von nicht mehr als durchschnittlich 48 Stunden pro Woche ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 4 AZG) geleistet wird.
Den Arbeitnehmer/innen ist eine Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden und eine Feiertagsruhe von 24 Stunden zu gewähren.
Mit Reinigungsarbeiten und Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen, die aus Gründen der Sicherheit oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht außerhalb der Wochenend- oder Feiertagsruhe durchgeführt werden können, dürfen Hausbetreuer/innen während der Wochenendruhe beschäftigt werden, es ist ihnen jedoch dafür in der Folgewoche zusätzlich zur Wochenendruhe eine bezahlte Ersatzruhe zu gewähren.
Ein Ausgleich der längeren Arbeitszeit, wie sie für den vollen Winterdienst erforderlich wäre, durch kürzere Arbeitszeiten im Sommer bzw. Umlegung auf einen entsprechend langen Durchrechnungszeitraum ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.
Der Winterdienst kann auf die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen Arbeitnehmer daher nicht im vollen Umfang, wie ihn die Straßenverkehrsordnung StVO vorschreibt, übertragen werden, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, d.h. an Werktagen (6 x pro Woche) unter Berücksichtigung der täglichen/wöchentlichen Höchstgrenzen sowie der Wochenend- und Feiertagsruhe.
### 5. Zwei Entlohnungssysteme (§ 2)
Der Mindestlohntarif sieht zwei verschiedene Entlohnungssysteme (Entlohnungsschema A und Entlohnungsschema B) vor. Ihre Anwendbarkeit hängt davon ab, ob Beginn und Ende der vereinbarten Arbeitszeit durch den Dienstvertrag festgelegt sind (Schema A) oder der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Beginn und Ende der vereinbarten Tätigkeit selbst festlegen kann (Schema B).
Die Entlohnung der vereinbarten Tätigkeiten kann entweder nach Schema A oder nach Schema B vereinbart werden, aber auch in Kombination beider Schemata. Zur Klarstellung und im Interesse der Vollziehbarkeit sind die einzelnen vereinbarten Tätigkeiten schriftlich festzuhalten und dem jeweiligen Schema zuzuordnen.
Beim Schema A sind bestimmte Arbeitszeiten mit Beginn und Ende und die in dieser Zeit durchzuführenden Arbeiten im Dienstvertrag schriftlich festgelegt.
Die Einstufungsgruppe (EG) erfolgt jeweils nach der Tätigkeit bzw. - für die EG 3 - nach der Qualifikation. EG 1 (§ 11 Abs. 1) umfasst die ausschließliche Reinigung, EG 2 (§ 11 Abs. 2) umfasst eine Tätigkeit, die über die Reinigung hinausgeht, und EG 3 (§ 11 Abs. 3) kommt zum Tragen, wenn der/die Arbeitnehmer/in eine zusätzliche einschlägige Qualifikation aufweist.
Hat also ein Hausbetreuer/eine Hausbetreuerin z.B. vereinbarungsgemäß
| am Montag und am Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr Gänge und Stiegenhaus 2 Stunden an 2 Tagen mit je 10,02 €1) zuzüglich 7 % Zuschlag | = 42,8856 € |
|---|---|
| und am Freitag von 09:00 bis 10:00 Uhr die Waschküche zu reinigen, 1 Stunde mit 10,02 €1) zuzüglich 7 % Zuschlag | = 10,7214 € |
| so ergibt das wöchentlich 5 Stunden | = 53,6070 € |
| und monatlich 21,65 Stunden (wöchentliche Arbeitszeit x 4,33), das Ergebnis ist auf zwei Kommastellen zu runden | = 232,12 € |
-
Beim Schema B sind im Dienstvertrag die durchzuführenden Arbeiten schriftlich festgelegt, wobei der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Beginn und Ende der vereinbarten Tätigkeiten im Zeitraum von Montag 06:00 Uhr bis Samstag 13:00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Sind also z.B. die ersten 7 Hausreinigungsarbeiten - wie in § 15 aufgelistet - in einem Haus mit insgesamt 30 Bestandseinheiten in zwei Stiegenhäusern durchzuführen, so beträgt die Summe
| 1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge | 30 | 0,38 | 10,02 €1) = | 114,2280 € |
|---|---|---|---|---|
| 1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge | 30 | 015 | 10,02 €1) = | 45,0900 € |
| Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf | 30 | 0,13 | 10,02 €1) = | 39,0780 € |
| Staubfreihalten von Türen nach Bedarf | 30 | 0,13 | 10,02 €1) = | 39,0780 € |
| monatliches Kehren der Kellergänge | 30 | 0,08 | 10,02 €1) = | 24,0480 € |
| monatl. Reinhalten diverser Abstellräume | 30 | 0,03 | 10,02 €1) = | 9,0180 € |
| monatliches Kehren des Dachbodens | 30 | 0,03 | 10,02 €1) = | 9,0180 € |
| Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus | 1 | 0,33 | 10,02 €1) = | 3,3066 € |
| somit Gesamt auf zwei Kommastellen gerundet | 282,86 € | | | |
Es ist aber auch eine Kombination beider Systeme zulässig, also z.B.:
| Stiegenhausreinigung und Reinigung der Aufzugskabine jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 10:00 Uhr mit Entlohnung nach Schema A auf zwei Kommastellen gerundet = | 278,54 €1) |
|---|---|
| weiters Betreuung und monatliche händische Reinigung der Tiefgarage mit 10 Stellplätzen zu den von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eigenständig festgelegten Zeiten mit Entlohnung nach Schema B = | 55,70 €1) |
| somit Gesamt (auf zwei Kommastellen gerundet) = | 334,21 €1) |
-
### 6. Gemeinsame Bestimmungen für Schema A und Schema B (§§ 4 bis 9)
6.1.
Lohnzahlungszeitraum (§ 4)
Der Lohn nach Schema A und/oder B ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonats zu bezahlen. Mehr- und/oder Überstundenleistungen sind im darauf folgenden Monat zu entlohnen!
6.2.
Sonderzahlungen (§ 5)
Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin gebühren nach Schema A und/oder B in jedem Jahr (=Kalenderjahr) ein Urlaubszuschuss (UZ) in der Höhe der für den Monats Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration (WR) in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung. UZ und WR haben jeweils mindestens ein Zwölftel des Jahresbezuges zu betragen. Der UZ ist bei Urlaubsantritt, spätestens jedoch mit dem Lohn für den Monat Juni auszuzahlen, die WR spätestens bis 30. November. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren UZ und WR entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig (Aliquotierung).
6.3.
Rufbereitschaft (§ 6)
Nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a AZG. Um die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen, wird entweder ein Mobiltelefon kostenlos zur Verfügung gestellt oder der Kostenersatz übernommen (§ 8 Abs. 2).
6.4.
Arbeitsmaterial (§ 7)
Das für die Arbeiten erforderliche Material (z.B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z.B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Beispiel für Schutzkleidung: Die Entfernung von Tierkadaver und Taubenkot darf nur mit speziellen Atemmasken durchgeführt werden (Stellungnahme des ZAI vom 19.02.1996).
6.5.
Fahrtkosten und andere Aufwendungen (§ 8)
Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten. Davon ausgenommen ist die tägliche Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück.
6.6.
Inkrafttreten (§ 9)
Dieser MLT trat erstmals mit 1. Oktober 2005 in Kraft und wird seit 1. Jänner 2007 jährlich festgesetzt. Dieser MLT gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden/wurden. Sämtliche Änderungen sind nach dem Günstigkeitsprinzip anzuwenden.
### 7. Entlohnungsschema A (§§ 10 ff)
7.1.
Stundensätze im Entlohnungsschema A (§ 11)
Beim Entlohnungsschema A (Abschnitt II des Mindestlohntarifes) sind Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Für die Entlohnung der Tätigkeit bzw. Qualifikation ist eine Einstufung nach § 11 Abs. 1 bis 3 zuzüglich des Zuschlags nach § 11 Abs. 4 vorzunehmen. ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich mit Reinigungsarbeiten betraut sind, sind in EG 1 einzustufen. In die EG 1 fallen Arbeiten wie Kehren, Waschen und Staubfreihalten von Stiegenhaus und Gängen, Kehren von Keller- und Dachbodenräumen, Reinigung von Fenstern, Abstellräumen, Waschküchen, Aufzugskabinen etc. Arbeitnehmer/innen, die zusätzlich zu Reinigungsarbeiten oder ausschließlich mit Wartungs- und Betreuungsarbeiten betraut sind, sind in EG 2 einzustufen, wobei die gesamte Tätigkeit nach dieser EG zu entlohnen ist. Weist der/die Arbeitnehmer/in eine besondere einschlägige Ausbildung oder Qualifikation auf, dann hat die Einstufung - für die gesamte Tätigkeit - in EG 3 zu erfolgen.
In die EG 2 fallen Beaufsichtigung und Wartung von technischen Einrichtungen, wie Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, Feuerlöscher und CO2-Melder in Garagen, Waschmaschinen und Trockner, Rasenmäher, Schneefräsen, Türschließern u.ä., sowie das Auswechseln von Sicherungen und Glühlampen, das Ablesen von Zählern, die Kontrolle von Rohrleitungen im Keller etc. Weiters fallen in die EG 2 die Betreuung von Gehsteigen und Grünflächen, sowie die Betreuung und Wartung von Bädern, Saunen und Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen. Bei Arbeitnehmer/innen mit besonderer einschlägiger Ausbildung bzw. Qualifikation ist EG 3 anzuwenden. Darunter versteht der MLT den erfolgreich abgelegten Abschluss einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung oder einer inner- oder außerbetrieblichen Ausbildung bei staatlich anerkannten Kursträger/innen (z.B. bfi, WIFI, usw.). Beispiele dafür sind die Betreuung von technischen Anlagen und Einrichtungen mit dementsprechender Ausbildung, wie die Aufzugsbetreuung, Betreuung und Wartung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sowie die Durchführung von Kleinreparaturen.
7.2.
Zuschläge im Entlohnungsschema A (§ 12) 2)
Zusätzlich zum Stundenlohn (§ 11 Abs. 1 bis 4) gebühren in folgenden Fällen Zuschläge (auch nebeneinander, wenn mehrere Kriterien gegeben sind wie z.B. Nachtarbeit und außerordentliche Verschmutzung):
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22:00 bis 05:00 Uhr): 100 % des Stundenlohnes
-
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: 100 % des Stundenlohnes
-
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG Mehrarbeitszuschlag: 25 % des Stundenlohnes
-
Für Überstunden Überstundenzuschlag: 50 % des Stundenlohnes
-
Für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen pro Reinigung: 59,27 €1)
-
Für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen gebühren 50 % pro Reinigung von 59,27 €1)
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken Schmutzzuschlag: 15 % des Stundenlohnes
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z.B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden) Gefahrenzuschlag: 15 % des Stundenlohnes
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z.B. Arbeiten in exponierter Haltung) Erschwerniszuschlag: 15 % des Stundenlohnes. Von einer exponierten Haltung ist z.B. beim Ablesen eines Wasserzählers in einem Schacht auszugehen oder beim Arbeiten in einem Sickerschacht. Das Bücken bei der Verrichtung von Arbeiten ist nicht darunter zu verstehen.
-
7.3.
Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit im Entlohnungsschema A (§ 12 Abs. 10)
Für Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangene halbe Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Diese Zeiten sind, je nachdem ob sie innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder darüber liegen, als Mehrarbeit (Stundenlohn zuzüglich 25 % Zuschlag) oder als Überstunden (Stundenlohn zuzüglich 50 % Zuschlag) bzw. als Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit (Stundenlohn zuzüglich 100 % Zuschlag) zu entlohnen.
### 8. Entlohnungsschema B (§ 13 ff)
Beim Entlohnungsschema B (Abschnitt III) kann der/die Arbeitnehmer/in Beginn und Ende der Tätigkeiten selbstverantwortlich einseitig festlegen, dies gilt nicht für Arbeiten, die durch Gesetz reglementiert sind (z.B. Gehsteigbetreuung gem. der StVO). Dieses Schema bietet die Möglichkeit der flexiblen Arbeitseinteilung im Zeitraum Montag 06:00 Uhr bis Samstag 13:00 Uhr. Die vereinbarten Tätigkeiten sind schriftlich festzuhalten.
Für eine Reihe typischer Hausbetreuungsarbeiten gibt § 15 einen Multiplikator pro Berechnungseinheit (Bestandseinheit, Stiegenhaus, Stellplatz, Quadratmeter) und einen Rechenfaktor pro Monat bzw. Jahr, sowie die anzuwendende EG vor. Soweit Tätigkeiten in dieser Aufstellung keine Berücksichtigung gefunden haben, sind sie sinngemäß nach dem tatsächlichen Zeitaufwand in eine der drei EG nach § 3 einzustufen, wobei § 11 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist.
8.1.
Entgeltberechnung nach Tätigkeiten (§ 15)
Für die Entgeltberechnung nach Schema B ist § 15 heranzuziehen.
§ 15 Abs. 3 enthält:
eine Auflistung von verschiedenen typischen Hausbetreuungsarbeiten,
-
die auf diese Arbeiten anzuwendenden Berechnungseinheiten
-
der für die einzelnen Arbeiten pro Berechnungseinheit anzuwendende Rechenfaktor pro Monat bzw. bei der Grünflächenbetreuung pro Jahr und schließlich
-
die für die jeweilige Arbeit zutreffende EG (1, 2 oder 3).
-
Zur Berechnung des Entgelts werden folgende Daten benötigt:
Zahl der Bestandseinheiten (Bestandseinheiten sind: Wohnungen [auch Dienstwohnungen] und andere Räumlichkeiten, wie Geschäftslokale, Arztpraxen, usw., nicht jedoch zum Haus gehörende allgemeine Räume wie Hobbyraum, Fahrradraum, Müllräume, Waschküche, Heizraum, Sauna, usw.) unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß sie von Eigentümer/innen bzw. Mieter/innen benützt werden.
-
Zahl der Stiegenhäuser
-
Zahl der Stiegenhäuser mit Räumlichkeiten mit Kund/innenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen
-
Zahl der Stellplätze in den zu betreuenden Garagen
-
Ausmaß der zu betreuenden öffentlichen und hauseigenen Gehsteige und Gehwege in Quadratmetern
-
Ausmaß der zu betreuenden Grünflächen in Quadratmetern
-
Die Tätigkeiten werden einzeln je nach EG errechnet (zuzüglich allfälliger Zuschläge wie z.B. 15 % Schmutzzuschlag2)), die Summe aller Tätigkeiten ergibt so die Bruttoentlohnung. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
Im Lohnschema B gebühren je nach Tätigkeiten die EG nach § 3 (beim Lohnschema B kommt der Zuschlag nach § 11 Abs. 4 nicht zur Anwendung; dieser gilt nur im Lohnschema A). Bei bestimmten Arbeiten gebühren Zuschläge wie beim Lohnschema A für Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzuschlag, So/Fei/Nachtzuschlag bei außerordentlichen notwendigen Arbeiten, siehe auch unten Punkt 8.3.
Alle zusätzlichen vereinbarten Tätigkeiten (§ 16), die in § 15 Abs. 3 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen.
8.2.
Erklärungen zu den Tätigkeiten in § 15 Abs. 3
Die Gehsteigbetreuung in der kalten Jahreszeit (16.10. bis 15.4.) ist nach der Größe der zu betreuenden Fläche gestaffelt, in der warmen Jahreszeit (16.4. bis 15.10.) wird bei allen Gehsteiggrößen (d.h. ohne Staffelung nach der Fläche) pro Quadratmeter und Monat gleich hoch angenommen. Nach der Straßenverkehrsordnung sind die öffentlichen Gehsteige ganzjährig von Verunreinigungen bzw. im Winter von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee gesäubert zu halten und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Während die Säuberung der Gehsteige in der schnee- und eisfreien Jahreszeit von Abfällen, Laub etc. durchwegs tagsüber erfolgen kann und daher keine arbeitszeitrechtlichen Probleme aufwirft, sind die Auflagen der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Winterdienstes nicht mit der zulässigen Arbeitszeit zu vereinbaren. Der Winterdienst kann daher nach der derzeitigen Rechtslage (siehe Pkt. 4. Arbeitszeit) nicht zur Gänze an Arbeitnehmer/innen übertragen werden.
Die Grünflächenbetreuung (Reinigung und Bewässerung bzw. Mähen und Schnittgutentfernung) hat nach Bedarf zu erfolgen und ist ebenfalls nach der Größe der zu betreuenden Fläche gestaffelt. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen. Dieser Monatsbetrag ist auch Bestandteil der Sonderzahlungen (UZ, WR) gemäß § 5.
Zum besseren Verständnis welche Tätigkeiten in den einzelnen Positionen enthalten sind, hier einige Beispiele:
wöchentlich Aufzugskabine reinigen bestehend aus Innenreinigung und Türbereich
-
monatliche Waschküchenreinigung inkl. aller Geräte
-
Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten z.B. Lampen wechseln, Zählerstände ablesen, Entlüften der Wasserleitungen, …
-
wöchentliche Aufzugsbetreuung laut TÜV, Überprüfung des REM`s3), keine Notbefreiung
-
monatliche Aufzugsbetreuung laut TÜV, Überprüfung des REM`s3), keine Notbefreiung
-
Fenster reinigen 2 x jährlich inkl. Fensterstock, die Fensterflügelfläche ist jene, die (in der Norm) den beweglichen Teil des Fensters umfasst, zuzüglich des Rahmens
-
Für jede weitere Fenster reinigen inkl. Fensterstock, w.o.
-
8.3.
Zuschläge im Entlohnungsschema B (§ 13)
Zusätzlich zu dem wie oben gemäß Punkt 8.1. zu berechnenden Entgelt gebühren folgende Zuschläge:
für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen pro Reinigung 59,27 €1)
-
Schmutzzuschlag von 15 % des Stundenlohnes
-
Erschwerniszuschlag von 15 % des Stundenlohnes
-
Gefahrenzuschlag von 15 % des Stundenlohnes
-
für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22:00 und 05:00 Uhr Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes (z.B. wenn die Hausreinigung zufolge außerordentlicher Umstände wie nach baulichen Notmaßnahmen, Schäden durch Elementarereignisse, Rohrgebrechen u.ä. nur zu diesen Zeiten durchgeführt werden kann)
-
8.4.
Andere Tätigkeiten (§ 16)
Tätigkeiten, die nicht von § 15 erfasst sind, sind gesondert zu entlohnen: Auf jeden Fall müssen Dienstvertrag und Lohnzettel (zumindest bei Lohnänderungen) eine genaue Auflistung aufweisen.
Gehsteigbetreuung ohne Winterdienst in der Zeit vom 16.10. bis 15.4. ist wie die sommerliche Gehsteigbetreuung nach § 15 zu entlohnen (EG 2). Das Entfernen des Streusplitts obliegt ausschließlich der Winterbetreuung.
-
Beaufsichtigung von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen (d.h. Beobachtung und Kontrolle von Druck- und Temperaturstand und Meldung bei Unregelmäßigkeiten): EG 2
-
Beaufsichtigung von Saunen und Schwimmbädern (Einteilung der Benutzer, Öffnen und Sperren der Räumlichkeiten): EG 2
-
Über die Beaufsichtigung hinausgehende Betreuung und Wartung von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen: EG 3
-
Über die Beaufsichtigung hinausgehende Betreuung von Saunen und Schwimmbädern (Kontrolle der hygienischen Standards, spezifisch erforderliche Reinigung): EG 3
-
Reinigen von den zum Wäschetrocken bestimmten Räumen: EG 1
-
Laub entfernen: EG 1
-
Spielplatz: EG 3 (Reinigung und Kontrolle)
-
Müllgefäße reinigen: EG 1 und allenfalls die SEG-Zulagen2) bei Biotonnen; sind technische Geräte im Einsatz: EG 3
-
Schwimmbad: EG 3 (Chemikalien, technische Anlage) und allenfalls die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG Zulagen2)
-
Baumschnitt: EG 2 (mit Ausbildung EG 3) und allenfalls die SEG-Zulagen2)
-
Hobbyräume: EG 1 (mit Schlüsselverwaltung EG 2)
-
PC-Arbeiten: EG 2 oder EG 3 (je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, sowie eventueller Kostenersatz für Strom)
-
Botengänge: EG 2
-
Reinigungsarbeiten in Zusammenhang mit Sanierungen: EG 1 (sind nach tatsächlichem Stundenaufwand zu entlohnen, mit Koordination der Firmen EG 2)
-
Reinigen des Parteien-WC: EG 1
-
Laubengänge von Schnee befreien: EG 2 (Analogie Gehsteig) und allenfalls die SEG-Zulagen2)
-
Arbeiten in Sickerschächten: EG 2 (mit Wartung verbunden) und allenfalls die SEG-Zulagen2)
-
Teppichreinigung auf Gängen: EG 2 oder analog § 15 unter Heranziehung von 1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge und 1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge
-
1)
Euro-Beträge und Prozentsätze aus dem MLT 2024
-
2)
Die SEG-Zulagen sind entsprechend den Voraussetzungen nach § 14 zu gewähren und stehen auch nebeneinander zu, wenn mehrere Kriterien gegeben sind.
-
3)
Remote Elevator Monitoring
-
## Thema: Arbeitsverhältnis und Sonderzahlungen
§ 9.
###
Inkrafttreten
(1)
Dieser Mindestlohntarif gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden. Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben von diesem Mindestlohntarif unberührt.
Redaktionelle Anmerkungen
Beachte auch MLT-Bundesländerabschlüsse der Hausbesorger/Liegenschaftsbetreuer für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 abgeschlossen wurden.
(2)
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 29. November 2024, M 1/2024/XXVI/99/1, BGBl. II Nr. 335/2024 und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 5.
###
Sonderzahlungen
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
6.
##
Gemeinsame Bestimmungen für Schema A und Schema B (§§ 4 bis 9)
6.1.
Lohnzahlungszeitraum (§ 4)
Der Lohn nach Schema A und/oder B ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonats zu bezahlen. Mehr- und/oder Überstundenleistungen sind im darauf folgenden Monat zu entlohnen!
6.2.
Sonderzahlungen (§ 5)
Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin gebühren nach Schema A und/oder B in jedem Jahr (=Kalenderjahr) ein Urlaubszuschuss (UZ) in der Höhe der für den Monats Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration (WR) in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung. UZ und WR haben jeweils mindestens ein Zwölftel des Jahresbezuges zu betragen. Der UZ ist bei Urlaubsantritt, spätestens jedoch mit dem Lohn für den Monat Juni auszuzahlen, die WR spätestens bis 30. November. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren UZ und WR entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig (Aliquotierung).
6.3.
Rufbereitschaft (§ 6)
Nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a AZG. Um die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen, wird entweder ein Mobiltelefon kostenlos zur Verfügung gestellt oder der Kostenersatz übernommen (§ 8 Abs. 2).
6.4.
Arbeitsmaterial (§ 7)
Das für die Arbeiten erforderliche Material (z.B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z.B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Beispiel für Schutzkleidung: Die Entfernung von Tierkadaver und Taubenkot darf nur mit speziellen Atemmasken durchgeführt werden (Stellungnahme des ZAI vom 19.02.1996).
6.5.
Fahrtkosten und andere Aufwendungen (§ 8)
Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten. Davon ausgenommen ist die tägliche Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück.
6.6.
Inkrafttreten (§ 9)
Dieser MLT trat erstmals mit 1. Oktober 2005 in Kraft und wird seit 1. Jänner 2007 jährlich festgesetzt. Dieser MLT gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden/wurden. Sämtliche Änderungen sind nach dem Günstigkeitsprinzip anzuwenden.
## Thema: Löhne und Einstufung nach Tätigkeiten
§ 3.
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Einstufungsgruppen
Für die Durchführung der in Abschnitt II und III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt :
| Einstufungsgruppe 1: | 14,15 € |
|---|---|
| Einstufungsgruppe 2: | 15,72 € |
| Einstufungsgruppe 3: | 20,57 € |
§ 11.
###
Lohn
(1)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.
(2)
Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.
(4)
Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7 % als Stundenlohn.
§ 15.
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Entlohnung
(1)
Zur Berechnung der Entlohnung für die nachstehenden Tätigkeiten in Abs. 3 wird jeweils der Multiplikator mal Rechenfaktor mal Einstufungsgruppe herangezogen. Das Ergebnis dient zur Lohnfindung, nicht aber der Ermittlung der Arbeitszeit.
(2)
Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
(3)
Tätigkeiten mit Berechnungswerten:
| | Multiplikator | Rechenfaktor pro Monat | Einstufungsgruppe |
|---|---|---|---|
| 1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge | pro Bestandseinheit | 0,38 | 1 |
| 1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge | pro Bestandseinheit | 0,15 | 1 |
| Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 0,13 | 1 |
| Staubfreihalten von Türen nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 0,13 | 1 |
| monatliches Kehren der Kellergänge | pro Bestandseinheit | 0,08 | 1 |
| monatliches Reinhalten diverser Abstellräume | pro Bestandseinheit | 0,03 | 1 |
| monatliches Kehren des Dachbodens | pro Bestandseinheit | 0,03 | 1 |
| wöchentlich Aufzugskabine reinigen | pro Bestandseinheit | 0,20 | 1 |
| monatliche Waschküchenreinigung | pro Bestandseinheit | 0,08 | 1 |
| Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus | pro Stiegenhaus | 0,33 | 1 |
| Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen | pro Stiegenhaus | 2,50 | 1 |
| Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen | pro Stellplatz | 0,50 | 2 |
| Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen | pro Stellplatz | 0,25 | 2 |
| Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten | pro Bestandseinheit | 0,40 | 2 |
| Kleinreparaturen nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 0,03 | 3 |
| wöchentliche Aufzugsbetreuung | pro Bestandseinheit | 0,15 | 3 |
| monatliche Aufzugsbetreuung | pro Bestandseinheit | 0,10 | 3 |
| Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner | pro Bestandseinheit | 0,03 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m² | pro m² | 0,10 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m² bis 1 100 m² | pro m² | 0,07 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m² | pro m² | 0,03 | 2 |
| Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10. | pro m² | 0,02 | 2 |
| | Multiplikator | Rechenfaktor pro Jahr | Einstufungsgruppe |
|---|---|---|---|
| Fenster reinigen 2x jährlich inkl. Fensterstock | pro m² zu reinigender Fensterflügelfäche | 0,16 | 1 |
| für jede weitere Fensterreinigung inkl. Fensterstock | pro m² zu reinigender Fensterflügelfäche | 0,05 | 1 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m² | pro m² | 0,05 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m² bis 4 000 m² | pro m² | 0,03 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m² | pro m² | 0,02 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m² | pro m² | 0,10 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m² bis 4 000 m² | pro m² | 0,05 | 2 |
| Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m² | pro m² | 0,03 | 2 |
§ 5.
###
Sonderzahlungen
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
§ 12.
###
Zuschläge
(1)
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(2)
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % des Stundenlohnes nach § 11.
(4)
Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50 % des Stundenlohnes nach § 11.
(5)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 80,33 €.
(6)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 5.
(7)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und. Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(8)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(9)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(10)
Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.
§ 14.
###
Zuschläge
(1)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 83,38 €.
(2)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 1
(3)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(4)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(5)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(6)
Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11 Abs. 4.
§ 16.
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Andere Tätigkeiten
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Neubauer
§ 6.
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Rufbereitschaft
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2.
§ 4.
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Lohnzahlungszeitraum
Der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
7.
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Entlohnungsschema A (§§ 10 ff)
7.1.
Stundensätze im Entlohnungsschema A (§ 11)
Beim Entlohnungsschema A (Abschnitt II des Mindestlohntarifes) sind Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Für die Entlohnung der Tätigkeit bzw. Qualifikation ist eine Einstufung nach § 11 Abs. 1 bis 3 zuzüglich des Zuschlags nach § 11 Abs. 4 vorzunehmen. ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich mit Reinigungsarbeiten betraut sind, sind in EG 1 einzustufen. In die EG 1 fallen Arbeiten wie Kehren, Waschen und Staubfreihalten von Stiegenhaus und Gängen, Kehren von Keller- und Dachbodenräumen, Reinigung von Fenstern, Abstellräumen, Waschküchen, Aufzugskabinen etc. Arbeitnehmer/innen, die zusätzlich zu Reinigungsarbeiten oder ausschließlich mit Wartungs- und Betreuungsarbeiten betraut sind, sind in EG 2 einzustufen, wobei die gesamte Tätigkeit nach dieser EG zu entlohnen ist. Weist der/die Arbeitnehmer/in eine besondere einschlägige Ausbildung oder Qualifikation auf, dann hat die Einstufung - für die gesamte Tätigkeit - in EG 3 zu erfolgen.
In die EG 2 fallen Beaufsichtigung und Wartung von technischen Einrichtungen, wie Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, Feuerlöscher und CO2-Melder in Garagen, Waschmaschinen und Trockner, Rasenmäher, Schneefräsen, Türschließern u.ä., sowie das Auswechseln von Sicherungen und Glühlampen, das Ablesen von Zählern, die Kontrolle von Rohrleitungen im Keller etc. Weiters fallen in die EG 2 die Betreuung von Gehsteigen und Grünflächen, sowie die Betreuung und Wartung von Bädern, Saunen und Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen. Bei Arbeitnehmer/innen mit besonderer einschlägiger Ausbildung bzw. Qualifikation ist EG 3 anzuwenden. Darunter versteht der MLT den erfolgreich abgelegten Abschluss einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung oder einer inner- oder außerbetrieblichen Ausbildung bei staatlich anerkannten Kursträger/innen (z.B. bfi, WIFI, usw.). Beispiele dafür sind die Betreuung von technischen Anlagen und Einrichtungen mit dementsprechender Ausbildung, wie die Aufzugsbetreuung, Betreuung und Wartung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sowie die Durchführung von Kleinreparaturen.
7.2.
Zuschläge im Entlohnungsschema A (§ 12) 2)
Zusätzlich zum Stundenlohn (§ 11 Abs. 1 bis 4) gebühren in folgenden Fällen Zuschläge (auch nebeneinander, wenn mehrere Kriterien gegeben sind wie z.B. Nachtarbeit und außerordentliche Verschmutzung):
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22:00 bis 05:00 Uhr): 100 % des Stundenlohnes
-
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: 100 % des Stundenlohnes
-
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG Mehrarbeitszuschlag: 25 % des Stundenlohnes
-
Für Überstunden Überstundenzuschlag: 50 % des Stundenlohnes
-
Für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen pro Reinigung: 59,27 €1)
-
Für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen gebühren 50 % pro Reinigung von 59,27 €1)
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken Schmutzzuschlag: 15 % des Stundenlohnes
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z.B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden) Gefahrenzuschlag: 15 % des Stundenlohnes
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z.B. Arbeiten in exponierter Haltung) Erschwerniszuschlag: 15 % des Stundenlohnes. Von einer exponierten Haltung ist z.B. beim Ablesen eines Wasserzählers in einem Schacht auszugehen oder beim Arbeiten in einem Sickerschacht. Das Bücken bei der Verrichtung von Arbeiten ist nicht darunter zu verstehen.
-
7.3.
Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit im Entlohnungsschema A (§ 12 Abs. 10)
Für Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangene halbe Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Diese Zeiten sind, je nachdem ob sie innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder darüber liegen, als Mehrarbeit (Stundenlohn zuzüglich 25 % Zuschlag) oder als Überstunden (Stundenlohn zuzüglich 50 % Zuschlag) bzw. als Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit (Stundenlohn zuzüglich 100 % Zuschlag) zu entlohnen.
## Thema: Arbeitszeiten und Zuschläge
§ 10.
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Voraussetzung
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z. B. Gleitzeit, Durchrechnung).
§ 13.
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Voraussetzung
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
§ 12.
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Zuschläge
(1)
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(2)
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % des Stundenlohnes nach § 11.
(4)
Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50 % des Stundenlohnes nach § 11.
(5)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 80,33 €.
(6)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 5.
(7)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und. Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(8)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(9)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(10)
Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.
§ 2.
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Entlohnungssysteme
Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.
§ 6.
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Rufbereitschaft
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2.
§ 8.
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Fahrtkosten und andere Aufwendungen
(1)
Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
(2)
Wird die Erreichbarkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihr bzw. ihm die Aufwendungen zu ersetzen.
4.
##
Arbeitszeit
Im Mindestlohntarif können Mindestentgelte und Aufwandersätze festgelegt, aber keine Ausnahmen oder Modifizierungen bezüglich der Arbeitszeit getroffen werden. Bei der Vereinbarung ist daher auf die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen Rücksicht zu nehmen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG).
Für Hausbetreuer/innen, auf die die Kriterien des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Z 5 lit. b AZG zutreffen, gilt eine Ausnahme von der gesetzlichen Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich): die Höchstgrenze ihrer Arbeitszeit darf auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 1 AZG) ausgedehnt werden. Es ist aber darauf zu achten, dass in einer durchschnittlichen Betrachtung von 17 Wochen eine Arbeitszeit von nicht mehr als durchschnittlich 48 Stunden pro Woche ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 4 AZG) geleistet wird.
Den Arbeitnehmer/innen ist eine Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden und eine Feiertagsruhe von 24 Stunden zu gewähren.
Mit Reinigungsarbeiten und Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen, die aus Gründen der Sicherheit oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht außerhalb der Wochenend- oder Feiertagsruhe durchgeführt werden können, dürfen Hausbetreuer/innen während der Wochenendruhe beschäftigt werden, es ist ihnen jedoch dafür in der Folgewoche zusätzlich zur Wochenendruhe eine bezahlte Ersatzruhe zu gewähren.
Ein Ausgleich der längeren Arbeitszeit, wie sie für den vollen Winterdienst erforderlich wäre, durch kürzere Arbeitszeiten im Sommer bzw. Umlegung auf einen entsprechend langen Durchrechnungszeitraum ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.
Der Winterdienst kann auf die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen Arbeitnehmer daher nicht im vollen Umfang, wie ihn die Straßenverkehrsordnung StVO vorschreibt, übertragen werden, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, d.h. an Werktagen (6 x pro Woche) unter Berücksichtigung der täglichen/wöchentlichen Höchstgrenzen sowie der Wochenend- und Feiertagsruhe.
§ 14.
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Zuschläge
(1)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 83,38 €.
(2)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 1
(3)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(4)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(5)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(6)
Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11 Abs. 4.
## Thema: Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen
§ 12.
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Zuschläge
(1)
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(2)
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % des Stundenlohnes nach § 11.
(4)
Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50 % des Stundenlohnes nach § 11.
(5)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 80,33 €.
(6)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 5.
(7)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und. Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(8)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(9)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes nach § 11.
(10)
Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.
§ 14.
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Zuschläge
(1)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 83,38 €.
(2)
Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Zuschlags nach Abs. 1
(3)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(4)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(5)
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.
(6)
Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes nach § 11 Abs. 4.
7.
##
Entlohnungsschema A (§§ 10 ff)
7.1.
Stundensätze im Entlohnungsschema A (§ 11)
Beim Entlohnungsschema A (Abschnitt II des Mindestlohntarifes) sind Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Für die Entlohnung der Tätigkeit bzw. Qualifikation ist eine Einstufung nach § 11 Abs. 1 bis 3 zuzüglich des Zuschlags nach § 11 Abs. 4 vorzunehmen. ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich mit Reinigungsarbeiten betraut sind, sind in EG 1 einzustufen. In die EG 1 fallen Arbeiten wie Kehren, Waschen und Staubfreihalten von Stiegenhaus und Gängen, Kehren von Keller- und Dachbodenräumen, Reinigung von Fenstern, Abstellräumen, Waschküchen, Aufzugskabinen etc. Arbeitnehmer/innen, die zusätzlich zu Reinigungsarbeiten oder ausschließlich mit Wartungs- und Betreuungsarbeiten betraut sind, sind in EG 2 einzustufen, wobei die gesamte Tätigkeit nach dieser EG zu entlohnen ist. Weist der/die Arbeitnehmer/in eine besondere einschlägige Ausbildung oder Qualifikation auf, dann hat die Einstufung - für die gesamte Tätigkeit - in EG 3 zu erfolgen.
In die EG 2 fallen Beaufsichtigung und Wartung von technischen Einrichtungen, wie Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, Feuerlöscher und CO2-Melder in Garagen, Waschmaschinen und Trockner, Rasenmäher, Schneefräsen, Türschließern u.ä., sowie das Auswechseln von Sicherungen und Glühlampen, das Ablesen von Zählern, die Kontrolle von Rohrleitungen im Keller etc. Weiters fallen in die EG 2 die Betreuung von Gehsteigen und Grünflächen, sowie die Betreuung und Wartung von Bädern, Saunen und Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen. Bei Arbeitnehmer/innen mit besonderer einschlägiger Ausbildung bzw. Qualifikation ist EG 3 anzuwenden. Darunter versteht der MLT den erfolgreich abgelegten Abschluss einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung oder einer inner- oder außerbetrieblichen Ausbildung bei staatlich anerkannten Kursträger/innen (z.B. bfi, WIFI, usw.). Beispiele dafür sind die Betreuung von technischen Anlagen und Einrichtungen mit dementsprechender Ausbildung, wie die Aufzugsbetreuung, Betreuung und Wartung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sowie die Durchführung von Kleinreparaturen.
7.2.
Zuschläge im Entlohnungsschema A (§ 12) 2)
Zusätzlich zum Stundenlohn (§ 11 Abs. 1 bis 4) gebühren in folgenden Fällen Zuschläge (auch nebeneinander, wenn mehrere Kriterien gegeben sind wie z.B. Nachtarbeit und außerordentliche Verschmutzung):
Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22:00 bis 05:00 Uhr): 100 % des Stundenlohnes
-
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: 100 % des Stundenlohnes
-
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG Mehrarbeitszuschlag: 25 % des Stundenlohnes
-
Für Überstunden Überstundenzuschlag: 50 % des Stundenlohnes
-
Für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen pro Reinigung: 59,27 €1)
-
Für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen gebühren 50 % pro Reinigung von 59,27 €1)
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken Schmutzzuschlag: 15 % des Stundenlohnes
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z.B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden) Gefahrenzuschlag: 15 % des Stundenlohnes
-
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z.B. Arbeiten in exponierter Haltung) Erschwerniszuschlag: 15 % des Stundenlohnes. Von einer exponierten Haltung ist z.B. beim Ablesen eines Wasserzählers in einem Schacht auszugehen oder beim Arbeiten in einem Sickerschacht. Das Bücken bei der Verrichtung von Arbeiten ist nicht darunter zu verstehen.
-
7.3.
Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit im Entlohnungsschema A (§ 12 Abs. 10)
Für Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangene halbe Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Diese Zeiten sind, je nachdem ob sie innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder darüber liegen, als Mehrarbeit (Stundenlohn zuzüglich 25 % Zuschlag) oder als Überstunden (Stundenlohn zuzüglich 50 % Zuschlag) bzw. als Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit (Stundenlohn zuzüglich 100 % Zuschlag) zu entlohnen.
8.
##
Entlohnungsschema B (§ 13 ff)
Beim Entlohnungsschema B (Abschnitt III) kann der/die Arbeitnehmer/in Beginn und Ende der Tätigkeiten selbstverantwortlich einseitig festlegen, dies gilt nicht für Arbeiten, die durch Gesetz reglementiert sind (z.B. Gehsteigbetreuung gem. der StVO). Dieses Schema bietet die Möglichkeit der flexiblen Arbeitseinteilung im Zeitraum Montag 06:00 Uhr bis Samstag 13:00 Uhr. Die vereinbarten Tätigkeiten sind schriftlich festzuhalten.
Für eine Reihe typischer Hausbetreuungsarbeiten gibt § 15 einen Multiplikator pro Berechnungseinheit (Bestandseinheit, Stiegenhaus, Stellplatz, Quadratmeter) und einen Rechenfaktor pro Monat bzw. Jahr, sowie die anzuwendende EG vor. Soweit Tätigkeiten in dieser Aufstellung keine Berücksichtigung gefunden haben, sind sie sinngemäß nach dem tatsächlichen Zeitaufwand in eine der drei EG nach § 3 einzustufen, wobei § 11 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist.
8.1.
Entgeltberechnung nach Tätigkeiten (§ 15)
Für die Entgeltberechnung nach Schema B ist § 15 heranzuziehen.
§ 15 Abs. 3 enthält:
eine Auflistung von verschiedenen typischen Hausbetreuungsarbeiten,
-
die auf diese Arbeiten anzuwendenden Berechnungseinheiten
-
der für die einzelnen Arbeiten pro Berechnungseinheit anzuwendende Rechenfaktor pro Monat bzw. bei der Grünflächenbetreuung pro Jahr und schließlich
-
die für die jeweilige Arbeit zutreffende EG (1, 2 oder 3).
-
Zur Berechnung des Entgelts werden folgende Daten benötigt:
Zahl der Bestandseinheiten (Bestandseinheiten sind: Wohnungen [auch Dienstwohnungen] und andere Räumlichkeiten, wie Geschäftslokale, Arztpraxen, usw., nicht jedoch zum Haus gehörende allgemeine Räume wie Hobbyraum, Fahrradraum, Müllräume, Waschküche, Heizraum, Sauna, usw.) unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß sie von Eigentümer/innen bzw. Mieter/innen benützt werden.
-
Zahl der Stiegenhäuser
-
Zahl der Stiegenhäuser mit Räumlichkeiten mit Kund/innenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen
-
Zahl der Stellplätze in den zu betreuenden Garagen
-
Ausmaß der zu betreuenden öffentlichen und hauseigenen Gehsteige und Gehwege in Quadratmetern
-
Ausmaß der zu betreuenden Grünflächen in Quadratmetern
-
Die Tätigkeiten werden einzeln je nach EG errechnet (zuzüglich allfälliger Zuschläge wie z.B. 15 % Schmutzzuschlag2)), die Summe aller Tätigkeiten ergibt so die Bruttoentlohnung. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
Im Lohnschema B gebühren je nach Tätigkeiten die EG nach § 3 (beim Lohnschema B kommt der Zuschlag nach § 11 Abs. 4 nicht zur Anwendung; dieser gilt nur im Lohnschema A). Bei bestimmten Arbeiten gebühren Zuschläge wie beim Lohnschema A für Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzuschlag, So/Fei/Nachtzuschlag bei außerordentlichen notwendigen Arbeiten, siehe auch unten Punkt 8.3.
Alle zusätzlichen vereinbarten Tätigkeiten (§ 16), die in § 15 Abs. 3 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen.
8.2.
Erklärungen zu den Tätigkeiten in § 15 Abs. 3
Die Gehsteigbetreuung in der kalten Jahreszeit (16.10. bis 15.4.) ist nach der Größe der zu betreuenden Fläche gestaffelt, in der warmen Jahreszeit (16.4. bis 15.10.) wird bei allen Gehsteiggrößen (d.h. ohne Staffelung nach der Fläche) pro Quadratmeter und Monat gleich hoch angenommen. Nach der Straßenverkehrsordnung sind die öffentlichen Gehsteige ganzjährig von Verunreinigungen bzw. im Winter von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee gesäubert zu halten und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Während die Säuberung der Gehsteige in der schnee- und eisfreien Jahreszeit von Abfällen, Laub etc. durchwegs tagsüber erfolgen kann und daher keine arbeitszeitrechtlichen Probleme aufwirft, sind die Auflagen der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Winterdienstes nicht mit der zulässigen Arbeitszeit zu vereinbaren. Der Winterdienst kann daher nach der derzeitigen Rechtslage (siehe Pkt. 4. Arbeitszeit) nicht zur Gänze an Arbeitnehmer/innen übertragen werden.
Die Grünflächenbetreuung (Reinigung und Bewässerung bzw. Mähen und Schnittgutentfernung) hat nach Bedarf zu erfolgen und ist ebenfalls nach der Größe der zu betreuenden Fläche gestaffelt. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen. Dieser Monatsbetrag ist auch Bestandteil der Sonderzahlungen (UZ, WR) gemäß § 5.
Zum besseren Verständnis welche Tätigkeiten in den einzelnen Positionen enthalten sind, hier einige Beispiele:
wöchentlich Aufzugskabine reinigen bestehend aus Innenreinigung und Türbereich
-
monatliche Waschküchenreinigung inkl. aller Geräte
-
Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten z.B. Lampen wechseln, Zählerstände ablesen, Entlüften der Wasserleitungen, …
-
wöchentliche Aufzugsbetreuung laut TÜV, Überprüfung des REM`s3), keine Notbefreiung
-
monatliche Aufzugsbetreuung laut TÜV, Überprüfung des REM`s3), keine Notbefreiung
-
Fenster reinigen 2 x jährlich inkl. Fensterstock, die Fensterflügelfläche ist jene, die (in der Norm) den beweglichen Teil des Fensters umfasst, zuzüglich des Rahmens
-
Für jede weitere Fenster reinigen inkl. Fensterstock, w.o.
-
8.3.
Zuschläge im Entlohnungsschema B (§ 13)
Zusätzlich zu dem wie oben gemäß Punkt 8.1. zu berechnenden Entgelt gebühren folgende Zuschläge:
für vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen pro Reinigung 59,27 €1)
-
Schmutzzuschlag von 15 % des Stundenlohnes
-
Erschwerniszuschlag von 15 % des Stundenlohnes
-
Gefahrenzuschlag von 15 % des Stundenlohnes
-
für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22:00 und 05:00 Uhr Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes (z.B. wenn die Hausreinigung zufolge außerordentlicher Umstände wie nach baulichen Notmaßnahmen, Schäden durch Elementarereignisse, Rohrgebrechen u.ä. nur zu diesen Zeiten durchgeführt werden kann)
-
8.4.
Andere Tätigkeiten (§ 16)
Tätigkeiten, die nicht von § 15 erfasst sind, sind gesondert zu entlohnen: Auf jeden Fall müssen Dienstvertrag und Lohnzettel (zumindest bei Lohnänderungen) eine genaue Auflistung aufweisen.
Gehsteigbetreuung ohne Winterdienst in der Zeit vom 16.10. bis 15.4. ist wie die sommerliche Gehsteigbetreuung nach § 15 zu entlohnen (EG 2). Das Entfernen des Streusplitts obliegt ausschließlich der Winterbetreuung.
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Beaufsichtigung von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen (d.h. Beobachtung und Kontrolle von Druck- und Temperaturstand und Meldung bei Unregelmäßigkeiten): EG 2
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Beaufsichtigung von Saunen und Schwimmbädern (Einteilung der Benutzer, Öffnen und Sperren der Räumlichkeiten): EG 2
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Über die Beaufsichtigung hinausgehende Betreuung und Wartung von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen: EG 3
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Über die Beaufsichtigung hinausgehende Betreuung von Saunen und Schwimmbädern (Kontrolle der hygienischen Standards, spezifisch erforderliche Reinigung): EG 3
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Reinigen von den zum Wäschetrocken bestimmten Räumen: EG 1
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Laub entfernen: EG 1
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Spielplatz: EG 3 (Reinigung und Kontrolle)
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Müllgefäße reinigen: EG 1 und allenfalls die SEG-Zulagen2) bei Biotonnen; sind technische Geräte im Einsatz: EG 3
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Schwimmbad: EG 3 (Chemikalien, technische Anlage) und allenfalls die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG Zulagen2)
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Baumschnitt: EG 2 (mit Ausbildung EG 3) und allenfalls die SEG-Zulagen2)
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Hobbyräume: EG 1 (mit Schlüsselverwaltung EG 2)
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PC-Arbeiten: EG 2 oder EG 3 (je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, sowie eventueller Kostenersatz für Strom)
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Botengänge: EG 2
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Reinigungsarbeiten in Zusammenhang mit Sanierungen: EG 1 (sind nach tatsächlichem Stundenaufwand zu entlohnen, mit Koordination der Firmen EG 2)
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Reinigen des Parteien-WC: EG 1
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Laubengänge von Schnee befreien: EG 2 (Analogie Gehsteig) und allenfalls die SEG-Zulagen2)
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Arbeiten in Sickerschächten: EG 2 (mit Wartung verbunden) und allenfalls die SEG-Zulagen2)
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Teppichreinigung auf Gängen: EG 2 oder analog § 15 unter Heranziehung von 1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge und 1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge
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1)
Euro-Beträge und Prozentsätze aus dem MLT 2024
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2)
Die SEG-Zulagen sind entsprechend den Voraussetzungen nach § 14 zu gewähren und stehen auch nebeneinander zu, wenn mehrere Kriterien gegeben sind.
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3)
Remote Elevator Monitoring
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## Thema: Arbeitsmaterial und Kostenerstattung
§ 8.
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Fahrtkosten und andere Aufwendungen
(1)
Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
(2)
Wird die Erreichbarkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihr bzw. ihm die Aufwendungen zu ersetzen.
§ 7.
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Arbeitsmaterial
Das zur Erfüllung der Tätigkeiten erforderliche Material (z. B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z. B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
§ 6.
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Rufbereitschaft
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2.
6.
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Gemeinsame Bestimmungen für Schema A und Schema B (§§ 4 bis 9)
6.1.
Lohnzahlungszeitraum (§ 4)
Der Lohn nach Schema A und/oder B ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonats zu bezahlen. Mehr- und/oder Überstundenleistungen sind im darauf folgenden Monat zu entlohnen!
6.2.
Sonderzahlungen (§ 5)
Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin gebühren nach Schema A und/oder B in jedem Jahr (=Kalenderjahr) ein Urlaubszuschuss (UZ) in der Höhe der für den Monats Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration (WR) in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung. UZ und WR haben jeweils mindestens ein Zwölftel des Jahresbezuges zu betragen. Der UZ ist bei Urlaubsantritt, spätestens jedoch mit dem Lohn für den Monat Juni auszuzahlen, die WR spätestens bis 30. November. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren UZ und WR entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig (Aliquotierung).
6.3.
Rufbereitschaft (§ 6)
Nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a AZG. Um die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen, wird entweder ein Mobiltelefon kostenlos zur Verfügung gestellt oder der Kostenersatz übernommen (§ 8 Abs. 2).
6.4.
Arbeitsmaterial (§ 7)
Das für die Arbeiten erforderliche Material (z.B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z.B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Beispiel für Schutzkleidung: Die Entfernung von Tierkadaver und Taubenkot darf nur mit speziellen Atemmasken durchgeführt werden (Stellungnahme des ZAI vom 19.02.1996).
6.5.
Fahrtkosten und andere Aufwendungen (§ 8)
Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten. Davon ausgenommen ist die tägliche Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück.
6.6.
Inkrafttreten (§ 9)
Dieser MLT trat erstmals mit 1. Oktober 2005 in Kraft und wird seit 1. Jänner 2007 jährlich festgesetzt. Dieser MLT gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden/wurden. Sämtliche Änderungen sind nach dem Günstigkeitsprinzip anzuwenden.