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Futtermittelindustrie

Teil: Zusatz (Version 20140801, gültig ab 2013-10-31)

Zusatzkollektivvertrag

Gilt ab: 01.11.2013

Auf Grund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie idgF wird zwischen dem

Fachverband Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Zaunergasse 1-3, 1030 Wien

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien

andererseits, der nachstehende

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über Reisekosten- und Aufwandsentschädigung

für Inlandsdienstreisen

(in der ab 1. November 2013 geltenden Fassung)

vereinbart.

§ 1 Geltungsbereich

Gilt ab: 01.11.2013

Der Zusatzkollektivvertrag gilt:

a)

Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Mitgliedsfirmen des Verbandes der Brau- und des Verbandes der Zuckerindustrie.

c)

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF anzuwenden ist.

Für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge gelten die Bestimmungen betreffend Reisekosten und Aufwandsentschädigung (§ 3) mit dem niedrigsten Ansatz insoweit, als nicht Entsendung in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.

§ 2 Geltungsdauer

Gilt ab: 01.11.2013

(1)

Der Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. November 2013 in Kraft.

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt sofern eine Verlängerung nicht vereinbart wird mit 31. Dezember 2014 außer Kraft, sodann tritt mit 1. Jänner 2015 der Dienstreise-Kollektivvertrag vom 24. Oktober 1984 in der vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fassung, mit den Werten vom 1. November 2013, wieder in Kraft.

(2)

Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(3)

Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 5 und 6), der Trennungskostenentschädigung (§ 4 Abs. 4), der Messegelder (§ 5 Abs. 1) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(4)

Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung

Gilt ab: 01.11.2013

(1)

Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.

Die Bestimmungen der Abs. 5 lit b) bis 11, mit Ausnahme des Abs. 8 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (z.B. Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw.) und für die die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung* im Sinne des Abs. 5 lit a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung* abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs. 5 lit a) vereinbart werden.

Enthält eine vereinbarte Reiseaufwandsentschädigung oder das Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs. 4 über die „Fahrtvergütung“.

Begriff der Dienstreise

(2)

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.

Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl. für Wien Nr. 21/55 vom 21. Oktober 1955.

Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.

Bemessung der Reisedauer

(3)

Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.

Fahrtvergütung

(4)

Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen.

Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur auf Grund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.

Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.

Reiseaufwandsentschädigung

(5a)

Für Angestellte, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (z.B. Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw.) ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung* für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.

Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung* nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen.

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens

| Taggeld01.11.2013 | Nachtgeld01.11.2013 | Volle Reiseaufwandsentschädigung(Tag- und Nachtgeld)01.11.2013 |

|---|---|---|

| Mindestens | | |

| € 20,00 | € 11,36 | € 31,36 |

Redaktionelle Anmerkungen

(gilt ab 1. Jänner 2006, diese Werte bleiben unverändert)

(5b)

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte [auf den der Abs 5 lit a) keine Anwendung findet] für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für

| Angestellte der Verwendungsgruppe | Taggeld01.11.2013 | Nachtgeld01.11.2013 | volle Reiseaufwands-entschädigung(Tag- und Nachtgeld)01.11.2013 |

|---|---|---|---|

| mindestens | | | |

| | € | € | € |

| I bis III und M I | 50,17 | 29,30 | 79,47 |

| IV, IVa, M II u. M III | 50,17 | 29,30 | 79,47 |

| V, Va | 54,63 | 29,30 | 83,93 |

| VI | 62,45 | 29,30 | 91,75 |

Obige Sätze gelten nicht, wenn innerbetrieblich an deren Stelle die Sätze und die Gebührenstufen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)§ 26 Z. 4 lit. b) Einkommensteuergesetz angewendet werden.

(6)

Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.

Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw. angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.

(7)

Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandentschädigung (Abs. 5) um 25 Prozent.

(8)

Für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von 0 bis 3 Stunden kein Taggeld, mehr als 3 bis 6 Stunden ein Viertel des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden die Hälfte des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden drei Viertel des Taggeldes und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.

Sonstige Aufwendungen

(9)

Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dgl, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.

Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung

(10)

Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln wie Eisenbahn, Autobus usw. einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandentschädigung für jede solche begonnene sonst dienstfreie effektive Reisestunde, zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen Reiseaufwandentschädigung.

Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs. (4) vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.

Überstunden auf Dienstreisen

(11)

Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:

Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie z.B. Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.

(11a)

Für Zeiten, für welche Reiseaufwandentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden.

Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.

Reisen in das Ausland

(12)

Die Entschädigung für Auslandsreisen werden jeweils vor Antritt der Reise besonders vereinbart.

(13)

Ansprüche im Sinne dieses Paragrafen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.

§ 4 Trennungskostenentschädigung

Gilt ab: 01.11.2013

(1)

Angestellte, die infolge Versetzung an einem anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.

(2)

Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ihrem Ehegatten, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern) oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haushalt lebten und die Mittel hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.

Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für männliche Angestellte, die mit einer Lebensgefährtin mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.

(3)

Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.

(4)

Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für

| Angestellte der Verwendungsgruppe | mindestens |

|---|---|

| I bis III, M I | € 21,62 |

| IV bis VI, M II und M III | € 22,02 |

Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die Sätze um 25 Prozent.

Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.

(5)

Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:

a) während des Urlaubs;

b) während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;

c) während des Krankenhausaufenthalts, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;

d) während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;

e) für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;

f) bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung.

(6)

Die Trennungskostenentschädigung entfällt:

a) wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;

b) wenn der Angestellte während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;

c) wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragrafen nötigen Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.

(7)

Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.

(8)

Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend gemacht werden.

§ 5 Messegelder

Gilt ab: 01.11.2013

(1)

Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagsmahles am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).

Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für

| Angestellte der Verwendungsgruppe | mindestens |

|---|---|

| I bis III, M I | € 23,82 |

| IV bis VI, M II und M III | € 25,93 |

(2)

Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)Dienst begründete Auslagen (zum Beispiel Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.

(3)

Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung gemäß § 3.

§ 6 Schlussbestimmungen und Günstigkeitsklausel

Gilt ab: 01.11.2013

(1)

Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie idgF nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

(2)

Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.

Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung, § 5 Messegelder) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

(3)

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen für Inlandsdienstreisen vom 14. November 2012 außer Kraft.

Gilt ab: 01.11.2013

Wien, am 30. Oktober 2013

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| ObmannGD KR DI MARIHART | GeschäftsführerinMag. KOSSDORFF |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER | |

| VorsitzenderKATZIAN | GeschäftsbereichsleiterPROYER |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS | |

| VorsitzenderNEUMÄRKER | WirtschaftsbereichssekretärMag. HIRNSCHRODT |

Teil: Ergänzungen iSd EPG / Zusatz (Version 20120501, gültig ab 2012-04-30)

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

I Geltungsbereich

a)

räumlich:

für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b)

fachlich:

für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und der Tochtergesellschaften);

c)

persönlich:

für alle dem Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie, in der für den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie geltenden Fassung, unterliegenden Angestellten

II Änderung des § 7 Abs. 1 RKV

Der § 7 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Industrie, in der für den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie geltenden Fassung, wird wie folgt ergänzt/abgeändert:

§ 7. Freizeit bei Dienstverhinderung

(1)

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:

| a) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung iS des EPG | 3 Tage |

|---|---|---|

| b) | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes | 2 Tage |

| c) | bei Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin iS des EPG | 1 Tag |

| d) | bei Eheschließung oder Eintragung iS des EPG von Geschwistern oder Kindern | 1 Tag |

| e) | beim Tod des Ehegatten (-gattin) | 3 Tage |

| f) | beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS des EPG, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Tage |

| g) | beim Tod eines Elternteiles | 3 Tage |

| h) | beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Tage |

| i) | beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der Lebensgefährt/in iS des EPG und Großeltern | 1 Tag |

Alle anderen Ansätze des gegenständlichen Paragraphen bleiben unverändert.

III Geltungstermin

Die Änderungen gemäß Punkt II treten mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft.

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 26.04.2012

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| ObmannGD KR DI MARIHART | GeschäftsführerDr. BLASS |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| VorsitzenderKATZIAN | GeschäftsbereichsleiterPROYER |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, PapierWirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss | |

| VorsitzenderNEUMÄRKER | WirtschaftsbereichssekretärMag. HIRNSCHRODT |

Teil: 38,5-Stunden-Woche / Zusatz (Version 19910701, gültig ab 1991-06-30)

Kollektivvertrag

betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.

I. Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Für alle Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Salzburg

b)

Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie in den unter a. genannten Bundesländern angehören, soferne die Erzeugung von Futtermitteln jahresumsatzmäßig überwiegt.

c)

Persönlich:

Für alle jene dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie vom 1. November 1984 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

II. Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Juli 1991 38,5 Stunden.

Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.

Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.

Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Angestellten möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Angestellten festzulegen.

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.

Die Bestimmungen des § 4 Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 idgF sind sinngemäß anzuwenden.

Als Überstunde gilt nur jene Mehrleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.

Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Angestellte das zuviel bezahlte Gehalt zurückzuerstatten.

III. Monatsgehälter

Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anlässlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 144.

Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Istgehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Angestellten angepasst.

IV. Geltungsbeginn, Schlussbestimmungen

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1992 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31.12.1991 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.

Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

Wien, 20. Juli 1990

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| ObmannKomm.Rat Ing. PECHER | Geschäftsführer Dr. SMOLKA |

| VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE | |

| ObmannDir. Ing. TAUER | GeschäftsführerDr. SMOLKA |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN | |

| VorsitzenderHOSTASCH | ZentralsekretärSALLMUTTER |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTENSektion Industrie und Gewerbe | |

| Leit. SektionssekretärIng. LAICHMANN | SekretärIng. LANDSTETTER |

| VorsitzenderREICHHARDT | |

Teil: Zusatz / Lohn/Gehalt (Version 20111101, gültig ab 2010-10-31)

Zusatzkollektivvertrag über eine Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

Gilt ab: 01.11.2010

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

Artikel I Geltungsbereich

Gilt ab: 01.11.2010

a)

Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Mitgliedsfirmen der Brau-, Milch-, Zucker- und Tabakwarenindustrie.

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

c)

Persönlich:

Für alle Angestellten, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie v. 1. Nov. 1991 idgF. unterliegen.

Artikel II Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

Gilt ab: 01.11.2010

Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige Prämie in der Höhe von € 150,--. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.

Artikel III Geltungstermin

Gilt ab: 01.11.2010

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. November 2010 in Kraft.

Unterzeichnungsprotokoll

Gilt ab: 01.11.2010

Wien, am 08. November 2010

| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführer |

| GD KR DI Marihart | Dr. Blass |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| Vorsitzender | Geschäftsbereichsleiter |

| Katzian | Proyer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss | |

| Vorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |

| Neumärker | Mag. Hirnschrodt |

Kollektivvertrag Km-Geld

Gilt ab: 01.01.2011

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

mit dem der Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983 wie folgt abgeändert wird:

Artikel I

Gilt ab: 01.01.2011

Die Absätze über die Regelung der Kilometergeldsätze in § 2 Abs. 3 lauten wie folgt:

„Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. November 2010 (lt. BGBl. 111/2010) wie folgt:

| bis 15.000 km | € 0,42 |

|---|---|

| darüber | € 0,395“ |

Die übrigen Absätze in § 2 Abs. 3 bleiben unverändert.

Artikel II

Gilt ab: 01.01.2011

Dieser Kollektivvertrag tritt ab dem 1. Jänner 2011 in Kraft.

Unterzeichnungsprotokoll

Gilt ab: 01.01.2011

Wien, am 30. November 2010

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführer |

| GD KR DI MARIHART | Dr. BLASS |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| Vorsitzender | Geschäftsbereichsleiter |

| KATZIAN | PROYER |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS | |

| Vorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |

| NEUMÄRKER | Mag. HIRNSCHRODT |

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260801, gültig ab 2026-07-31)

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

Verband der Futtermittelindustrie

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

Artikel I Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

Räumlich: Für alle Bundesländer.

Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Futtermittelindustrie.

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden (bzw. Verbänden) und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Persönlich: Für alle jene dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegenden Dienst-nehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, idgF., anzuwenden ist.

Artikel II Gehälter

Gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter mit Wirkung vom 1. August 2026 laut beiliegender Gehaltsordnung neu festgesetzt.

Die euromäßige Überzahlung des tatsächlichen Monatsgehaltes (Istgehalt) ist aufrechtzuerhalten.

Berechnungsgrundlage ist das Juli-Istgehalt 2026.

Artikel III Freizeitoption

Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 1.8.2025) kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit von bis zu maximal 4 Stunden 23 Minuten 32 Sekunden - dies entspricht 2,63 % des Gehaltes - zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):

Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von bis zu maximal 4 Stunden 23 Minuten 32 Sekunden, dies entspricht 2,63 % des Gehaltes;

Berechnung: 167/Monat x 60 Minuten = 10.020 Minuten

Davon 3,1 % => 310 Minuten = 5 Std. 10 Min.

bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.

Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungs-anspruch).

Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.

Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.

Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf;

auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.

Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.

Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.

Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.

Ablauf:

Die IST- und KV-Gehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 01.8.2026 gemäß Artikel II zu erhöhen.

Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist bis 30.9.2026 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).

Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bis 15.12.2026 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen.

Bis 15.11.2026 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden.

Wird bis 15.11.2026 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.1.2027 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren.

Kommt bis 15.1.2027 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist der tatsächliche Lohn der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 1.3.2027 um bis zu 2,63 % zu verringern. Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen.

Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.8.2026 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu vier Mal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal.

Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:

Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.

Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen.

Artikel IV Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingsentschädigungen gemäß § 47 Rahmenkollektivvertrag werden wie folgt neu festgelegt:

| | Tabelle I | Tabelle II |

|---|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 943,85 | € 1.133,88 |

| 2. Lehrjahr | € 1.213,51 | € 1.523,25 |

| 3. Lehrjahr | € 1.550,60 | € 1.894,68 |

| 4. Lehrjahr | € 2.079,41 | € 2.202,31 |

| Vorlehre | € 956,35 | — |

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

Artikel V Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2026 in Kraft.

Wien, am 23. Juli 2026

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführerin |

| Mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE | |

| Obmann | Geschäftsführerin |

| Dr. Gerhard BAUERNFEIND | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| Vorsitzende | Bundesgeschäftsführer |

| Barbara TEIBER, MA | Mario FERRARI |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | |

| Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss | |

| Vorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |

| Gerald KLAPAL | Mag. Bernhard HIRNSCHRODT |

Gehaltsordnung

gemäß § 46 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Nahrungs- und Genussindustrie vom 1. April 2021 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der

Futtermittelindustrie

gültig ab 1. August 2026

| Verwendungsgruppenjahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| I | II | III | IV | |

| 1. u. 2. | 2.210,91 | 2.322,19 | 2.670,84 | 3.385,11 |

| n. 2. | 2.210,91 | 2.411,21 | 2.810,35 | 3.565,53 |

| n. 4. | 2.263,08 | 2.500,23 | 2.949,86 | 3.745,95 |

| n. 6. | — | 2.589,25 | 3.089,37 | 3.926,37 |

| n. 8. | — | 2.678,27 | 3.228,88 | 4.106,79 |

| n. 10. | — | 2.767,29 | 3.368,39 | 4.287,21 |

| n. 12. | — | 2.856,31 | 3.507,90 | 4.467,63 |

| BS | 52,17 | 89,02 | 139,51 | 180,42 |

| Verwendungsgruppenjahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| IVa | V | Va | VI | |

| 1. u. 2. | 3.720,70 | 4.432,14 | 4.868,45 | 6.669,87 |

| n. 2. | 3.918,02 | 4.670,15 | 5.130,28 | 7.254,95 |

| n. 4. | 4.115,34 | 4.908,16 | 5.392,11 | 7.840,03 |

| n. 6. | 4.312,66 | 5.146,17 | 5.653,94 | 8.425,11 |

| n. 8. | 4.509,98 | 5.384,18 | 5.915,77 | 9.010,19 |

| n. 10. | 4.707,30 | 5.622,19 | 6.177,60 | — |

| n. 12. | 4.904,62 | 5.860,20 | 6.439,43 | — |

| BS | 197,32 | 238,01 | 261,83 | 585,08 |

| Verwendungsgruppenjahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| M I | M II | M III | M IV | |

| 1. u. 2. | 2.816,02 | 3.377,81 | 3.613,23 | 3.744,68 |

| n. 2. | 2.816,02 | 3.377,81 | 3.613,23 | 3.941,81 |

| n. 4. | 2.912,31 | 3.515,29 | 3.759,32 | 4.138,94 |

| n. 6. | 3.008,60 | 3.652,77 | 3.905,41 | 4.336,07 |

| n. 8. | 3.104,89 | 3.790,25 | 4.051,50 | 4.533,20 |

| n. 10. | 3.201,18 | 3.927,73 | 4.197,59 | 4.730,33 |

| n. 12. | 3.297,47 | 4.065,21 | 4.343,68 | 4.927,46 |

| BS | 96,29 | 137,48 | 146,09 | 197,13 |

Tabelle IST-Gehaltserhöhung per 1.8.2026

(Auswirkungen der Beibehaltung der euromäßigen Überzahlung)

Betrifft: Interpretation "Beibehaltung der euromäßigen Überzahlung" im Gehaltskollektivvertrag 2026 der Futtermittelindustrie.

Die Gehälter der Ist-Gehaltsbezieher sind im Sinn des Artikel II Punkt 2 des Kollektivvertrages 2026 Futtermittelindustrie wie folgt euromäßig zu erhöhen:

Für die in dem entsprechenden Verwendungsgruppen eingestuften Angestellten sind die Ist-Erhöhungen ( in Euro) der Tabelle zu entnehmen.

| Verw. Gr. Jahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| I | II | III | IV | |

| 1. u. 2. | 56,66 | 59,52 | 68,42 | 86,76 |

| n. 2. | 56,66 | 61,80 | 72,00 | 91,38 |

| n. 4. | 57,99 | 64,08 | 75,58 | 96,00 |

| n. 6. | | 66,36 | 79,16 | 100,62 |

| n. 8. | | 68,64 | 82,74 | 105,24 |

| n. 10. | | 70,92 | 86,32 | 109,86 |

| n. 12. | | 73,20 | 89,90 | 114,48 |

| Verw. Gr. Jahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| IVa | V | Va | VI | |

| 1. u. 2. | 95,34 | 113,57 | 124,76 | 170,91 |

| n. 2. | 100,40 | 119,67 | 131,47 | 185,91 |

| n. 4. | 105,46 | 125,77 | 138,18 | 200,91 |

| n. 6. | 110,52 | 131,87 | 144,89 | 215,91 |

| n. 8. | 115,58 | 137,97 | 151,60 | 230,91 |

| n. 10. | 120,64 | 144,07 | 158,31 | |

| n. 12. | 125,70 | 150,17 | 165,02 | |

| Verw. Gr. Jahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| M I | M II | M III | M IV | |

| 1. u. 2. | 72,15 | 86,57 | 92,60 | 95,97 |

| n. 2. | 72,15 | 86,57 | 92,60 | 101,02 |

| n. 4. | 74,62 | 90,09 | 96,34 | 106,07 |

| n. 6. | 77,09 | 93,61 | 100,08 | 111,12 |

| n. 8. | 79,56 | 97,13 | 103,82 | 116,17 |

| n. 10. | 82,03 | 100,65 | 107,56 | 121,22 |

| n. 12. | 84,50 | 104,17 | 111,30 | 126,27 |

Thema: Gehälter und Zulagen

Gehaltsordnung

gemäß § 46 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Nahrungs- und Genussindustrie vom 1. April 2021 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der

Futtermittelindustrie

gültig ab 1. August 2026

| Verwendungsgruppenjahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| I | II | III | IV | |

| 1. u. 2. | 2.210,91 | 2.322,19 | 2.670,84 | 3.385,11 |

| n. 2. | 2.210,91 | 2.411,21 | 2.810,35 | 3.565,53 |

| n. 4. | 2.263,08 | 2.500,23 | 2.949,86 | 3.745,95 |

| n. 6. | — | 2.589,25 | 3.089,37 | 3.926,37 |

| n. 8. | — | 2.678,27 | 3.228,88 | 4.106,79 |

| n. 10. | — | 2.767,29 | 3.368,39 | 4.287,21 |

| n. 12. | — | 2.856,31 | 3.507,90 | 4.467,63 |

| BS | 52,17 | 89,02 | 139,51 | 180,42 |

| Verwendungsgruppenjahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| IVa | V | Va | VI | |

| 1. u. 2. | 3.720,70 | 4.432,14 | 4.868,45 | 6.669,87 |

| n. 2. | 3.918,02 | 4.670,15 | 5.130,28 | 7.254,95 |

| n. 4. | 4.115,34 | 4.908,16 | 5.392,11 | 7.840,03 |

| n. 6. | 4.312,66 | 5.146,17 | 5.653,94 | 8.425,11 |

| n. 8. | 4.509,98 | 5.384,18 | 5.915,77 | 9.010,19 |

| n. 10. | 4.707,30 | 5.622,19 | 6.177,60 | — |

| n. 12. | 4.904,62 | 5.860,20 | 6.439,43 | — |

| BS | 197,32 | 238,01 | 261,83 | 585,08 |

| Verwendungsgruppenjahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| M I | M II | M III | M IV | |

| 1. u. 2. | 2.816,02 | 3.377,81 | 3.613,23 | 3.744,68 |

| n. 2. | 2.816,02 | 3.377,81 | 3.613,23 | 3.941,81 |

| n. 4. | 2.912,31 | 3.515,29 | 3.759,32 | 4.138,94 |

| n. 6. | 3.008,60 | 3.652,77 | 3.905,41 | 4.336,07 |

| n. 8. | 3.104,89 | 3.790,25 | 4.051,50 | 4.533,20 |

| n. 10. | 3.201,18 | 3.927,73 | 4.197,59 | 4.730,33 |

| n. 12. | 3.297,47 | 4.065,21 | 4.343,68 | 4.927,46 |

| BS | 96,29 | 137,48 | 146,09 | 197,13 |

Tabelle IST-Gehaltserhöhung per 1.8.2026

(Auswirkungen der Beibehaltung der euromäßigen Überzahlung)

Betrifft: Interpretation 'Beibehaltung der euromäßigen Überzahlung' im Gehaltskollektivvertrag 2026 der Futtermittelindustrie.

Die Gehälter der Ist-Gehaltsbezieher sind im Sinn des Artikel II Punkt 2 des Kollektivvertrages 2026 Futtermittelindustrie wie folgt euromäßig zu erhöhen:

Für die in dem entsprechenden Verwendungsgruppen eingestuften Angestellten sind die Ist-Erhöhungen ( in Euro) der Tabelle zu entnehmen.

| Verw. Gr. Jahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| I | II | III | IV | |

| 1. u. 2. | 56,66 | 59,52 | 68,42 | 86,76 |

| n. 2. | 56,66 | 61,80 | 72,00 | 91,38 |

| n. 4. | 57,99 | 64,08 | 75,58 | 96,00 |

| n. 6. | | 66,36 | 79,16 | 100,62 |

| n. 8. | | 68,64 | 82,74 | 105,24 |

| n. 10. | | 70,92 | 86,32 | 109,86 |

| n. 12. | | 73,20 | 89,90 | 114,48 |

| Verw. Gr. Jahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| IVa | V | Va | VI | |

| 1. u. 2. | 95,34 | 113,57 | 124,76 | 170,91 |

| n. 2. | 100,40 | 119,67 | 131,47 | 185,91 |

| n. 4. | 105,46 | 125,77 | 138,18 | 200,91 |

| n. 6. | 110,52 | 131,87 | 144,89 | 215,91 |

| n. 8. | 115,58 | 137,97 | 151,60 | 230,91 |

| n. 10. | 120,64 | 144,07 | 158,31 | |

| n. 12. | 125,70 | 150,17 | 165,02 | |

| Verw. Gr. Jahre | Verwendungsgruppen | | | |

|---|---|---|---|---|

| M I | M II | M III | M IV | |

| 1. u. 2. | 72,15 | 86,57 | 92,60 | 95,97 |

| n. 2. | 72,15 | 86,57 | 92,60 | 101,02 |

| n. 4. | 74,62 | 90,09 | 96,34 | 106,07 |

| n. 6. | 77,09 | 93,61 | 100,08 | 111,12 |

| n. 8. | 79,56 | 97,13 | 103,82 | 116,17 |

| n. 10. | 82,03 | 100,65 | 107,56 | 121,22 |

| n. 12. | 84,50 | 104,17 | 111,30 | 126,27 |

Artikel IV

Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingsentschädigungen gemäß § 47 Rahmenkollektivvertrag werden wie folgt neu festgelegt:

| | Tabelle I | Tabelle II |

|---|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 943,85 | € 1.133,88 |

| 2. Lehrjahr | € 1.213,51 | € 1.523,25 |

| 3. Lehrjahr | € 1.550,60 | € 1.894,68 |

| 4. Lehrjahr | € 2.079,41 | € 2.202,31 |

| Vorlehre | € 956,35 | — |

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

Artikel II

Gehälter

Gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter mit Wirkung vom 1. August 2026 laut beiliegender Gehaltsordnung neu festgesetzt.

Die euromäßige Überzahlung des tatsächlichen Monatsgehaltes (Istgehalt) ist aufrechtzuerhalten.

Berechnungsgrundlage ist das Juli-Istgehalt 2026.

§ 35.

Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)

(1)

Allen Arbeitnehmer*innen ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen.

Regelungen, nach denen die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes einheitlich für alle Arbeitnehmer*innen an einem oder mehreren Stichtag/en erfolgte maximal vier Teilen - kann durch Betriebsvereinbarungen - in jenen Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, durch Einzelvereinbarung - festgelegt werden. Spätestens ist das 13. Monatsgehalt bzw der letzte Teilbetrag jedoch am 30. November eines jeden Jahres fällig.

(2)

Provisionsbezieherinnen, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe des jeweiligen NovemberMindestgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 45 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.

(3)

Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im November ausbezahlten Lehringseinkommen. Bei Arbeitnehmer*innen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehringseinkommen und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.

(4)

Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Arbeitnehmer*innen (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil.

§ 36.

Urlaubszuschuss (14. Monatsgehalt)

(1)

Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 35 gebührt allen Arbeitnehmerinnen einmal im Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingseinkommen. Bei Arbeitnehmerinnen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingseinkommen und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.

(2)

Provisionsbezieherinnen, die außer der Provision ein Monatsgrundgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgrundgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgrundgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw die Differenz zwischen Monatsgrundgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.

(3)

Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen welches gemäß § 37 zu berechnen ist.

Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingseinkommen im Monat der Auszahlung zu berechnen.

Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Arbeitnehmerin fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Arbeitnehmerin, spätestens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingseinkommen) gebührenden Lehringseinkommen, anderseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.

(4)

Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Arbeitnehmer*innen an einem oder mehreren Stichtag/en erfolgte maximal vier Teilen - , kann durch Betriebsvereinbarungen - in jenen Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, durch Einzelvereinbarung - festgelegt werden. Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig. Bei gleichmäßiger Splittung kann der letzte Teilbetrag auch mit dem Dezembergehalt zur Auszahlung kommen.

(5)

Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Arbeitnehmer*innen (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

Arbeitnehmerinnen (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Arbeitnehmerinnen (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

(6)

Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.

(7)

Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Arbeitnehmer*innen für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des Abs 6.

(8)

Für den Verband der Zuckerindustrie gilt an Stelle der obigen Vorschriften der Zusatzkollektivvertrag vom 5.10.1988 (in der jeweils gültigen Fassung).

§ 37.

Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes

(1)

Vergütungen im Sinne des § 7 des Rahmenkollektivvertrages (Nacht- und Nachtschichtzuschläge), sonstige auf Grund von Zusatzkollektivverträgen für die Arbeitnehmerinnen gewährte Zuschläge für Mehrschichtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die den Arbeitnehmerinnen auf Grund dieses Kollektivvertrages oder einer auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gewährt werden, sind in die Berechnungsgrundlage des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind derartige Entgeltsteile mit dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate zu berücksichtigen. Durch Betriebsvereinbarung können auch andere Berechnungszeiträume vereinbart werden.

Überstunden-, Feiertags- und sonstige Zuschläge, die mit dem Teiler 144 bzw 142 berechnet wurden, sind nicht in die Berechnung des 13. Und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen.

(2)

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen - Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes

Für Arbeitnehmer*innen im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde das 14. Monatsgehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw der zuviel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.

(3)

Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4 und 15/2 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG, 10 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788)APSG, 119/3 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die Arbeitnehmer*in auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.

§ 38.

Dienstjubiläen

(1)

Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben Arbeitnehmer*innen folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:

| Nach 25 Beschäftigungsjahren | 1 Monatsgrundgehalt |

|---|---|

| Nach 35 Beschäftigungsjahren | 2 Monatsgrundgehälter |

| Nach 40 Beschäftigungsjahren | 2 ½ Monatsgrundgehälter |

| Nach 45 Beschäftigungsjahren | 3 Monatsgrundgehälter |

  • Erläuterung: Bei Einführung dieser Bestimmung waren es Zehnjahressprünge (253045). Dann wurde ein Anspruch nach 40 Jahren eingeführt, da viele Beschäftigte den Anspruch nach 45 Jahren wegen zuvor erfolgtem Pensionsantritt nicht erreichten. Damals einigte man sich auf 2,5 Monatsgehälter nach 40 Jahren und ein weiteres halbes Monatsgrundgehalt wenn die 45 Jahre erreicht werden.

(2)

Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin kann das Jubiläumsgeld auch in Freizeit umgewandelt werden. Die Konsumation dieses Freizeitanspruches hat (wie bei Urlaub) im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin zu erfolgen.

(3)

Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden Beschäftigungszeit. Lehrzeiten beim selben Betrieb sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen. Karenzen sind auf die Beschäftigungszeiten gemäß § 26 anzurechnen. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Stichtag, jedoch vor Ende des Kalenderjahres, wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

Der Tod der Arbeitnehmer*in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.

Innerbetriebliche Jubiläumszuwendungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.

(4)

Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses werden unmittelbar vor der Übernahme in das Angestelltenverhältnis zurückgelegte, im Sinn der bestehenden Regelung für die Arbeitnehmer*innen anrechenbare Arbeiterzeiten, im selben Unternehmen angerechnet. Zur Anwendung der folgenden Bestimmungen ist die vor den angeführten Stichtagen jeweils vollendete Dienstzeit maßgeblich.

(5)

Sofern im Folgenden nichts abweichend geregelt, gilt als Dienstjubiläum jener Zeitpunkt, der sich aus der Zusammenrechnung von Arbeiterdienstzeiten im Sinn des vorigen Satzes und der Arbeitnehmer*innenzeit ergibt.

(6)

Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.

Thema: Einstufung und Vorrückung

§ 46.

Verwendungsgruppenschema Mindestgehälter

(1)

Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten.

(2)

Die Höhe, der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgehälter können für die Verbände/Branchen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festgelegt werden.

Verwendungsgruppe I

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen, die einfache Tätigkeiten aufgrund klar definierter Vorgaben und genauer Arbeitsanweisung unter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel verrichten. Für die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse sowie keine Ausbildung bzw Berufserfahrung erforderlich. Sie haben daher nur einen sehr geringen Entscheidungsspielraum in Bezug auf ihre auszuführende Tätigkeit.

Tätigkeitsbeispiele:

Servicekräfte

zB

in Büro (einfache Sekräteritstätigkeiten), Werkstätte, Lager, Versand, Außendienst und Filialen

Eingabe von Daten, einfache Schreibarbeiten, Ablage, Einscannen, Empfang, Terminkoordinationen,

Telefonist*in

Marketing/Produktpräsentationen (Werbedamen/-herren)

Regalbetreuer*in

Verwendungsgruppe II

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen, die Tätigkeiten nach vorgegebenen (definierten) Richtlinien und Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von Arbeitnehmerinnen niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind.

Tätigkeitsbeispiele:

Sekretärin; Assistentin im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale

Arbeitnehmer*innen

in der Buchhaltung (zB einfache Buchungsarbeiten, Fakturist*innen)

in der Personalverrechnung (zB erfassen der Reiseabrechnung, Verwaltung der Zeiterfassung, Stammdatenpflege)

im Einkauf (zB Dispositionstätigkeiten)

im Marketing (zB Datenpflege nach Richtlinien, vorgegebene Einpflege der Socialmedia-Kanäle auch Homepage)

im Vertrieb (zB Reklamationsannahme, Kundenbetreuung)

in der Qualitätssicherung (zB Labor ohne Ausbildung, Qualitätsprüfer*innen)

im Qualitätsmanagment (ohne fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeiten)

im Telefonverkauf (nach Richtlinien) im Callcenter mit Auskunftserteilung (ua Info- und Helpdesk)

in der Filiale mit Kassiertätigkeit

Verwendungsgruppe III

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen mit einschlägiger Fachausbildung und/oder mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, die nach allgemeinen Richtlinien und (Arbeitsan-)Weisungen technische oder kaufmännische Arbeit im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages erledigen.

Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von Arbeitnehmerinnen niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind.

Tätigkeitsbeispiele:

Sekretärinnen/Assistentinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Arbeitnehmer*innen

in der Buchhaltung (zB Buchhalter*innen)

im Controlling (zB Bereichscontrollerin, Business Analyst, Kostenrechnerin, im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale)

im Personalwesen (zB Personalverrechnerinnen, Recruiting, Personalentwicklerinnen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale)

im Einkauf (zB Einkauf mit Vertragsabschluss, Lieferantenauswahl nach allgemeinen Richtlinien oder Vorgaben)

im Marketing (zB Brandmanagerin, Digitalmanagerin, Grafikerin, Event Managerin)

im Vertrieb (zB, Exportabwicklung, Filialleiterinnen mit Personaleinsatzplanung, Außendienstmitarbeiterinnen (Key Account Manager*in)

in der Qualitätssicherung (zB Laborant*in mit Ausbildung)

Qualitätsprüfer*innen (zB Werkstoff, Werkstück, Material, Rohstoff, Rohware) mit einschlägigen/r Fachausbildung im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

im Qualitätsmanagment

in der IT (zB IT Support/Helpdesk, Hard- und Softwaretechniker*in)

im Bereich Produktion und Logistik (zB Produktions- und Personalplanung, Arbeitsvorbereitung)

Techniker*innen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen),

Arbeitsvorbereiterinnen, Ablauf-(Termin-)Koordinatorinnen und Nachkalkulant*innen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Verwendungsgruppe IV

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen, die schwierigen Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.

Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von Arbeitnehmerinnen niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind.

Tätigkeitsbeispiele:

Assistent*innen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB Stabsstellentätigkeiten)

Arbeitnehmer*innen

in der Buchhaltung (zB Teamleiterin, Bilanzbuchhalterinnen mit Abschluss der Bilanz, Bilanzbuchhalter*innen bis inkl Rohbilanz in Großbetrieben)

im Controlling (zB Senior Controllerin, Teamleiterin)

im Personalwesen (zB HR-Businesspartner*in (Recruiting, Personalentwicklung, Arbeitsrecht), Teamleitung Personalverrechnung)

im Einkauf (zB Teamleitung Einkauf, Teamleitung Supply Chain)

im Marketing (zB Senior Brandmanagerin, Senior Product Managerin)

im Vertrieb (zB, Key Account Managerin mit Verantwortung für Großkunden, Exportmanagerin)

in der Qualitätssicherung (zB Teamleiter*in, Senior Quality Assurance)

im Qualitätsmanagement (zB Teamleiterin; Quality Managerin im Werk Werk, hauptverantwortliche Sicherheitsfachkräfte)

in der IT (zB Senior IT-Projektmanager*in, Senior IT Services & Application, )

Senior Projekt-/Prozessmanager*in

im Bereich Produktion und Logistik (zB Teamleiterin Arbeitsvorbereitung, Teamleiterin Fertigungssteuerung, Produktionsmanager*in)

Lehrlingsbeauftragte/r für kaufmännische Lehrlinge

Alle im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Verwendungsgruppe IVa

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen der Verwendungsgruppe IV die im erheblichem Ausmaß Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.

Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von Arbeitnehmerinnen niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind.

Tätigkeitsbeispiele:

Bilanzbuchhalter*innen mit Abschluss der Bilanz in Großbetrieben

Abteilungsleiterin: Key Account, CO, HR, RW, Produktionsleiterin, Fuhrpark, Einkauf, IT

Verwendungsgruppe V

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen in Führungsfunktion mit Verantwortung für das Bereichsbudget, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.

Ferner Arbeitnehmerinnen die im überwiegenden Ausmaß Arbeitnehmerinnen der Verwendungsgruppe IV bis IVa fachlich und disziplinär führen und die damit verbundenen Personalentscheidungen (Einstellungen und Kündigungen) treffen.

Tätigkeitsbeispiele:

Bereichsleiter*in

Finanzwesen / Rechnungswesen / Controlling

Human Resources / Recht

Supply Chain Management / Einkauf

Marketing / PR / Vertrieb

Qualitätsmanagement

IT

Betriebsleiter*in

Leitungen mit Divisionsfunktion

Verwendungsgruppe Va

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI ausüben.

Anmerkung: Als erhebliches Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmer*in anzusehen.

Tätigkeitsbeispiele:

Stellvertreterinnen von Arbeitnehmerinnen der Verwendungsgruppe VI

Prokurist*innen mit Gesamtprokura, soweit sie eingestuft werden

Betriebsleiter*innen in Großbetrieben

Verwendungsgruppe VI

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen.

Ferner Arbeitnehmer*innen mit verantwortungsreicher Arbeit.

Tätigkeitsbeispiele:

Vorstände und handelsrechtliche Geschäftsführer*innen sofern sie im Sinne des § 2 diesem Kollektivvertrag unterliegen.

GRUPPE MEISTER

Verwendungsgruppe M I

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmerinnen mit einschlägigen Fachkenntnissen und/oder mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische und administrative Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von Arbeitnehmer*innen niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind. (Was sind hier niedrigere Verwendungsgruppen)

Tätigkeitsbeispiele:

Vorarbeiter*in

Professionist*in (Personen die ständig Facharbeitertätigkeit ausüben ohne Lehrabschlussprüfung)

Facharbeiter*in (mit einschlägiger Lehrabschlussprüfung)

Schichtleiter*in

Verwendungsgruppe M II

Meister ohne abgeschlossene Fachschule

Ohne abgeschlossener Werk-/Meisterprüfung

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmerinnen, die schwierigen Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu eine besondere Fachausbildung (Lehrabschluss und zusätzliche Schulungen, bzw spezielle Ausbildungen) und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig Arbeitnehmer*innen fachlich anleiten und/oder eingeschränkt disziplinär führen, aber keine Personalentscheidungen treffen. Insbesondere sind sie für die fachliche Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich.

Tätigkeitsbeispiele:

Fachliche(r) Leiter*in von Teilbereichen der Produktion und/oder der Logistik, wie zB Werkstätte oder (Ersatzteil- bzw Rohstoff-) Lager

Berichterstattung an Abteilungsleiter*in Produktion, Durchführung der Investitionsprojekte nach Vorgabe des Abteilungsleiter(s)*in, Ersatzteilbeschaffung/Teilebeschaffung für vorgegebene Projekte, laufende Instandhaltung der Anlagen im definierten Bereich.

Verwendungsgruppe M III

Meister mit abgeschlossener facheinschlägiger Werk-/Meisterprüfung

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen mit abgeschlossener, facheinschlägiger Werk-/Meisterprüfung, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und Werk-/Meisterausbildung erforderlich sind.

Tätigkeitsbeispiele:

Abteilungsleiter*in Produktion und/oder Logistik

Lehrlingsbeauftragte(r) für gewerbliche Lehrlinge

Verwendungsgruppe M IV

Obermeister

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmer*innen der Verwendungsgruppe MIII, die folgenden Tätigkeiten ausüben:

Tätigkeitsbeispiele:

Betriebsleiter*in

Produktionsleiter*in

§ 41.

Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen

(1)

Die Arbeitnehmer*innen werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 46 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.

(2)

Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird vom/von der Arbeitgeberin unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind der/dem Arbeitnehmerin mittels Dienstzettel bekannt zu geben.

(3)

Ferialarbeitnehmer*innen/-aushilfen sind Personen, die für maximal 3 Monate befristet und ausschließlich während der Schul- bzw Hochschulferien angestellt werden. Sie sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit einzustufen, das kollektivvertragliche Mindestgehalt kann bei ihnen um bis zu 20 % herabgesetzt werden.

(4)

Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das der/dem Arbeitnehmer*in gebührende monatliche Mindestgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.

In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres wird der/die Arbeitnehmer*in unter Anwendung der Umstufungsregel des § 44 in die Verwendungsgruppe II umgestuft.

In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M IV, sind 7 Gehaltsstufen (6 Biennien) vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).

§ 42.

Einstufung neuer Arbeitnehmer*innen in die Verwendungsgruppen

(1)

Bei Arbeitnehmer*innen, der Verwendungsgruppen II bis IV kann während der Einschulung/Einarbeitungszeit/Anlernzeit für maximal 2 Monate das Mindestgehalt um bis zu 15 Prozent unterschritten werden.

(2)

Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein/e Arbeitnehmerin in einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Arbeitnehmerin im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.

(3)

Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiterin sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein/e Arbeitnehmerin von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiter*innenjahre ist Abs 7 nicht anzuwenden.

(4)

Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, der/dem Arbeitnehmerin für ihre/seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(5)

Bei Arbeitgeber*innen im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem erforderlichenfalls übersetztem Nachweis unter denselben Voraussetzungen im Sinne der Absätze (2) und (7) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten.

(6)

Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001612)Wehrgesetzes, BGBl Nr 305/1990, sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10005603)Zivildienstgesetzes, BGBl 679/1986, während deren das Angestelltenverhältnis bestanden hat, sind ab 1. Jänner 1992 nach Maßgabe des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl 683/1991, als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten werden voll angerechnet.

(7)

Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Arbeitgeber*innen verbracht wurden.

Verwendungsgruppenjahre, die ein/e Arbeitnehmerin aus früheren Arbeitsverhältnissen bei einem anderen Arbeitgeberinnen nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 8 Verwendungsgruppenjahren angerechnet.

Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass die/der Arbeitnehmerin diese Zeiten dem/der Arbeitgeberin schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.

§ 43.

Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe/Biennalsprung

(1)

Anrechnung von Karenzen (Karenzurlauben) für die Vorrücken in den Verwendungsgruppen, siehe § 27

MINDESTGEHALTSBEZIEHER*IN

(2)

Wenn ein/e Arbeitnehmer*in infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.

IST-GEHALTBEZIEHER*IN

(3)

Nachfolgende Absätze (4) bis (9) gelten nicht für die Mitgliedsfirmen der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie.

(4)

Die/Der Arbeitgeberin ist verpflichtet, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennalsprung zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennalsprung ist der betragsmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt (Mindestgehalt) jener Gehaltsstufe, in die der Arbeitnehmerin vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.

(5)

Von der Anwendung des Absatzes 4 sind Provisionsvertreterinnen sowie Arbeitnehmerinnen, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 1, 2, 4 und 5 Angestelltengesetz.

(6)

Von der sich nach Anwendung von Abs 4 und 5 ergebenden Anzahl jener Arbeitnehmerinnen, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 10 Prozent ausgenommen werden. Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden. In Betrieben bis zu fünf Arbeitnehmerinnen können jedenfalls in 2 Kalenderjahren ein/e Arbeitnehmerin, in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen zwei Arbeitnehmer*innen ausgenommen werden. An Stelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden. Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.

(7)

Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs 4 festgelegt werden.

(8)

Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennalsprung auf Grund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.

(9)

Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.

§ 44.

Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe im bestehenden Arbeitsverhältnis

(1)

ALLGEMEINES:

Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind der/dem Arbeitnehmer*in jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die sie/er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat.

  • Erläuterung: Dieser Absatz beschreibt jene Fälle, in denen Personen eine niedrige eingestufte Tätigkeit beim neuen Dienstgeber ausüben als sie beim vorherigen Dienstgeber hatten und nach einiger Zeit beim neuen Dienstgeber einen höherwertigen Posten bekommen, den sie schon früheren Dienstgeber hatten. Dann sind ihnen die Erfahrungsjahre aus der Tätigkeit beim früheren Dienstgeber gemäß § 42 anzurechnen und die folgenden Absätze des § 44 können nicht zur Anwendung kommen.

(2)

MINDESTGEHALTSBEZIEHER*IN:

Bei Arbeitnehmer*innen, deren Ist-Gehalt dem bisher erreichten Mindestgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere Mindestgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem Mindestgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre.

(3)

IST-GEHALTSBEZIEHER*IN (Überzahlung über das Mindestgehalt):

(4)

Nachfolgende Absätze (5) bis (7) gelten nicht für die Mitgliedsfirmen der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie.

(5)

Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist die/der Arbeitnehmer*in in den dem bisher erreichten Mindestgehalt betragsmäßig nächsthöheren oder nächstniedrigeren Mindestgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen.

Liegt das nächsthöhere Mindestgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition (1. & 2. Verwendungsgruppenjahr) in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgehalt die betragsmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.

(6)

Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.

(7)

An Stelle der Regelung des Abs 6 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein aliquoter Biennal sprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen.

Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs 5 festgelegten IST-Gehalt.

Thema: Arbeitszeit und Überstunden

§ 6.

Normalarbeitszeit

(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne der Pausen 38,5 Stunden.

Der Normalstundenteiler für das Monatsgrundgehalt ist 167.

(2)

Abweichend von Absatz 1 beträgt für die Mitgliedsbetriebe folgender Verbände die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden:

a)

Speiseöl- und Fettindustrie

b)

Mühlenindustrie

c)

Suppenindustrie

d)

Zuckerindustrie

Der Normalstundenteiler für das Monatsgrundgehalt ist 164.

(3)

In Betrieben in denen für die ArbeiterInnen kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese kürzere Arbeitszeit auch für alle Ar­beit­neh­mer*­in­nen

(4)

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen - insbesondere (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen.

(5)

Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.

(6)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG), BGBl 1987/599 idgF, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen Arbeitnehmer*innen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit an 5 Wochentagen 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

§ 18.

Überstundenarbeit an Werktagen

(1)

Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der wöchentlichen und tägliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 bis 15 überschritten wird.

(2)

Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen im Sinne des Abs 1 überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeits-/Überstundenleistung nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der/des Arbeitnehmerin der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.

Überstundenteiler:

(3)

Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist 1/144 des Monatsgrundgehaltes.

Mit diesem Teiler (1/144) sind die Überstunden bei Sonderzahlungen abgegolten und nicht mehr bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

(4)

Für die Mitgliedsbetriebe folgender Verbände ist die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge 1/142,5 des Monatsgrundgehaltes:

a)

Speiseöl- und Fettindustrie

b)

Mühlenindustrie

c)

Suppenindustrie

d)

Zuckerindustrie

Mit diesem Teiler (1/142,5) sind die Überstunden bei Sonderzahlungen abgegolten und nicht mehr bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

(5)

Ohne Schichtbetrieb:

Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

(6)

Im Schichtbetrieb:

Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fallen gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

Wird den ArbeiterInnen in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr ein allenfalls kollektivvertraglich gebührende Nacht- bzw Schichtzulagen gewährt, so ist auch den zu diesen Arbeiten herangezogenen Arbeitnehmer*innen dieser zu gewähren.

(7)

Wird die/der Arbeitnehmer*in nach dem Verlassen seiner Betriebsstätte zur Leistung von Überstunden zu dieser zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.

§ 12.

Teilzeitbeschäftigung

(1)

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn durch die zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin individuell vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit (38/38,5) unterschritten wird.

(2)

Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit bedarf der Schriftform.

Teilzeitmehrarbeit

(3)

Durch schriftliche Einzelvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass anstelle der gesetzlichen Mehrzeitregelung - zurzeit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG - die Teilzeitarbeit gemäß der nachfolgenden Absätze 4 bis 7 gehandhabt und abgerechnet wird. Eine solche Vereinbarung muss im Vorhinein (nicht rückwirkend) abgeschlossen werden.

(4)

Teilzeitmehrarbeit beginnt mit der Überschreitung der gemäß Abs 2 vereinbarten Normalarbeitszeit. Sie endet mit dem Erreichen der täglichen und/oder wöchentlichen Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten.

(5)

Teilzeitmehrarbeit ist durch Zeitausgleich abzugelten, dieser soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

(6)

Der Durchrechnungszeitraum für den Freizeitausgleich beträgt bis zu 26 Wochen. Die Lage des Durchrechnungszeitraumes ist durch Einzelvereinbarung festzulegen. Wird keine Einzelvereinbarung getroffen, umfasst der Durchrechnungszeitraum ein Kalenderhalbjahr.

Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt und Beginn und Ende des Durrechnungszeitraumes festgelegt werden. Wird der Durchrechnungszeitraum in der Betriebsvereinbarung nicht festgelegt, gilt das Kalenderjahr als Durchrechnungszeitraum.

(7)

Teilzeitmehrarbeitsstunden sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes wie Überstunden (mit ÜSt-Teiler und 50 %igen Zuschlag) abzurechnen und im folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

(8)

Kollektivvertragliche Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 9

Für geleistete kollektivvertragliche Mehrarbeitsstunden gelten die gleichen Bestimmungen wie für Vollzeitbeschäftigte (§ 9)

(9)

Berechnung des Mindestgehaltes für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen

Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich geltenden Teiler für die Normalstunde zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden × 4,33) ergibt.

BERECHNUNGSBEISPIELE:

Bei 38,5 Stundenwoche:

Teilzeitbeschäftigte/r mit 20 Stunden in der Woche:

Monatsgrundgehalt Vollzeit € 2.000,- : 167 (Normalstundenteiler) =

= 11,98 × 20 (Wochenstunden) × 4,33 (Wochen im Monat) =

= € 1.037,47

Bei 38 Stundenwoche:

Teilzeitbeschäftigte/r mit 20 Stunden in der Woche:

Monatsgrundgehalt Vollzeit € 2.000,- : 164 (Normalstundenteiler) =

= 12,20 × 20 (Wochenstunden) × 4,33 (Wochen im Monat) =

= € 1.056,52

(10)

Überstunden

Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer*innen festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird oder am Ende des Durchrechnungszeitraumes im Sinne des Abs 6 und 8.

Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des/der Arbeitnehmers*in der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.

(11)

Berechnung der Grundvergütung bei Teilzeitbeschäftigung

Vereinbarter Monatsgehalt der Teilzeitbeschäftigung / 4,33 / vereinbarte Wochenstunden => Ergebnis × Faktor 1,16 => Grundvergütung.

Damit ist das 13. und 14. Monatsgehalt abgegolten. Eine weitere diesbezügliche Abgeltung, wie zum Beispiel durch eine Durchschnittsberechnung der geleisteten Überstunden erfolgt nicht.

(12)

Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und nicht erheblich von der betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen.

§ 7.

Nachtarbeit

(1)

Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr

(2)

Gewährt ein Kollektivvertrag oder Branchenanhang den Arbeiterinnen einer Unterbranche (zB Süßwarenindustrie) in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr ­einen Nachtzuschlag oder Nachtschichtzuschlag, so ist auch den zu Arbeitertätigkeiten herangezogenen Arbeitnehmerinnen der betreffenden Unterbranche (zB Süßwarenindustrie) dieser zu gewähren.

(Abs 2 idF 1. November 2022)

(3)

Fällt die Normalarbeitszeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeitnehmer*innen ein Nachtzuschlag von 50 %.

(4)

Handelt es sich bei der in der Nachtzeit geleisteten Arbeit um Schichtarbeit im Sinne des § 10 gebührt anstelle des Nachtzuschlages ein Nachtschichtzuschlag in der Höhe von 30 %.

(5)

Sowohl der Nachtzuschlag als auch der Nachtschichtzuschlag berechnet sich auf Basis des Normalstundenteilers (167 bzw 164).

§ 9.

Durchrechnung der kollektivvertraglichen Mehrarbeit (38 bzw 38,5 bis 40 Stunden)

(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 6 kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von der 38. bzw 38,5. bis zur 40. Stunden pro Woche, in einem Durchrechnungszeitraum gemäß Abs 3, Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 vereinbart wird. Zuschläge wie Nachtzuschläge und Nachtschichtzuschläge sind zu bezahlen.

(2)

Durch diese Arbeitsleistung darf eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden bzw wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden;

(3)

Der Durchrechnungszeitraum beträgt bis zu 26 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

(4)

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

(5)

Mehrarbeitsstunden sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes wie Überstunden (mit ÜSt-Teiler und 50 %igen Zuschlag) abzurechnen und im folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

(6)

An Stelle des Abs 5 kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin - geregelt werden, dass Mehrarbeitsstunden am Ende des Durchrechnungszeitraumes wie Überstunden (mit ÜSt-Teiler und 50 %igen Zuschlag) aufgewertet und auf ein eigenes Zeitkonto gebucht werden. Die Betriebsvereinbarung legt den Ausgleichszeitraum, in dem der Zeitausgleich zu erfolgen hat, fest. In Betrieben ohne Betriebsrat beträgt der Ausgleichzeitraum 13 Wochen. Bei Beendigung des Ausgleichzeitraumes bzw des Arbeitsverhältnisses (unabhängig von der Art der Beendigung) sind die nicht verbrauchten Stunden auf diesem Konto ohne weiteren Zuschlag, auszuzahlen. Gleiches gilt für einvernehmliche vorzeitige Auszahlung der Stunden von diesem Konto.

(7)

Scheidet ein/e Arbeitnehmer*in während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Außer das Arbeitsverhältnis endet durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, dann gebührt Normalstundenentlohnung.

(8)

Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die Arbeitnehmer*in dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.

(9)

Als Überstunde gilt nur jene Mehrleistung, die über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 hinausgeht.

§ 10.

Schichtarbeit

(1)

Dieser Paragraf gilt nur für Arbeitnehmer*innen, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.

(2)

Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 38 bzw 38,5 Stunden, im Sinne des § 6 Abs 1 bzw 2, durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

(3)

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben mit Betriebsrat ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG abzuschließen. Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder

a)

die sich aufgrund der Regelungen gem § 6 Abs 1 bzw 2 ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt

oder

b)

bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 13 darf die Normalarbeitszeit gemäß § 6 Abs 1 bzw 2 im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.Diesfalls ist die Regelung des § 13 Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht mehr als 13 Wochen und 3 aufeinander folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.

(4)

Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.

(5)

Nachtschichtarbeit

Als Nachtschichtzeit gilt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Fällt bei Schichtarbeit die Normalarbeitszeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtschichtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeitnehmer*innen ein Nachtschichtzuschlag von 30 % ohne Grundstunde. Der Nachtschichtzuschlag berechnet sich auf Basis des Normalstundenteilers (167 bzw 164).

Thema: Fristen und Verfall von Ansprüchen

§ 5.

Allgemeines zum Abschnitt B „Arbeitszeit“

(1)

Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge egal ob kollektivvertragliche oder gesetzliche schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus (siehe auch Beispielsrechnungen im Anhang II).

(2)

Deckungsrechnung: Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich im Jahr geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die entsprechenden Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

(3)

Frist zur Geltendmachung: Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Abschnittes B müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der/dem Arbeitgeber*in schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes. Besteht kein solcher, so ist dies das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erbracht wurde.

§ 3

Reisekosten- und Aufwandsentschädigung

(1)

Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.

Die Bestimmungen der Abs 5 lit b) bis 11, mit Ausnahme des Abs 8, finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Verteter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) und für die die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs 5 lit a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung*) abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs 5 lit a) vereinbart werden.

Enthält eine vereinbarte Reiseaufwandsentschädigung oder das Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs 4 über die „Fahrtvergütung“.

*) iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG

Begriff der Dienstreise

(2)

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.

Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl Nr 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl für Wien Nr 21/55 vom 21. Oktober 1955.

Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.

Bemessung der Reisedauer

(3)

Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.

Fahrtvergütung

(4)

Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fallen.

Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.

Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.

Reiseaufwandsentschädigung

(5)

a)

Für Angestellte, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.

Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen.

*) iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens

ab 1.11.2025

| | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |

|---|---|---|---|

| | € 20,00 | € 11,36 | € 31,36 |

ab 1.1.2026

| | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |

|---|---|---|---|

| | € 25,00 | € 14,17 | € 39,17 |

b)

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte [auf den der Abs 5 lit a) keine Anwendung findet] für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für

| Angestellte der Verwendungsgruppen | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |

|---|---|---|---|

| mindestens | mindestens | mindestens | |

| I bis III und M I | € 71,90 | € 41,99 | € 112,89 |

| IV, IVa, M II u. M III | € 71,90 | € 41,99 | € 112,89 |

| V, Va | € 78,29 | € 41,99 | € 120,28 |

| VI | € 89,50 | € 41,99 | € 131,49 |

(gilt ab 1. November 2025)

Obige Sätze gelten nicht, wenn innerbetrieblich an deren Stelle die Sätze und die Gebührenstufen des § 26 Z 4 lit b) idgF (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetz angewendet werden.

(6)

Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.

Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.

(7)

Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs 5) um 25 Prozent.

(8)

Für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von 0 bis 3 Stunden kein Taggeld, mehr als 3 bis 6 Stunden ein Viertel des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden die Hälfte des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden drei Viertel des Taggeldes und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.

Sonstige Aufwendungen

(9)

Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.

Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung

(10)

Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (d. i. die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene sonst dienstfreie effektive Reisestunde zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.

Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22.00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.

Überstunden auf Dienstreisen

(11)

Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:

Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.

(11a)

Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden.

Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.

Reisen in das Ausland

(12)

Die Entschädigung für Auslandsreisen wird jeweils vor Antritt der Reise besonders vereinbart.

(13)

Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.

§ 4

Trennungskostenentschädigung

(1)

Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.

(2)

Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ihrem Ehegatten, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern) oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haushalt lebten und die Mittel hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.

Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für männliche Angestellte, die mit einer Lebensgefährtin mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.

(3)

Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.

(4)

Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für

| Angestellte der Verwendungsgruppe | |

|---|---|

| I bis III, M I | € 30,89 |

| IV bis VI, M II u. M III | € 31,58 |

(gilt ab 1. November 2025)

Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die Sätze um 25 Prozent.

Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.

(5)

Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:

a)

während des Urlaubs;

b)

während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;

c)

während des Krankenhausaufenthalts, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;

d)

während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;

e)

für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;

f)

bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung.

(6)

Die Trennungskostenentschädigung entfällt:

a)

wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hiervon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;

b)

wenn der Angestellte während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;

c)

wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.

(7)

Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.

(8)

Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend gemacht werden.

§ 4

Verfall der Ansprüche

Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.

Thema: Reisekosten und Spesen bei Dienstreisen

§ 3

Reisekosten- und Aufwandsentschädigung

(1)

Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.

Die Bestimmungen der Abs 5 lit b) bis 11, mit Ausnahme des Abs 8, finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Verteter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) und für die die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs 5 lit a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung*) abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs 5 lit a) vereinbart werden.

Enthält eine vereinbarte Reiseaufwandsentschädigung oder das Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs 4 über die „Fahrtvergütung“.

*) iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG

Begriff der Dienstreise

(2)

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.

Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl Nr 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl für Wien Nr 21/55 vom 21. Oktober 1955.

Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.

Bemessung der Reisedauer

(3)

Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.

Fahrtvergütung

(4)

Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fallen.

Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.

Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.

Reiseaufwandsentschädigung

(5)

a)

Für Angestellte, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.

Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen.

*) iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens

ab 1.11.2025

| | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |

|---|---|---|---|

| | € 20,00 | € 11,36 | € 31,36 |

ab 1.1.2026

| | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |

|---|---|---|---|

| | € 25,00 | € 14,17 | € 39,17 |

b)

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte [auf den der Abs 5 lit a) keine Anwendung findet] für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für

| Angestellte der Verwendungsgruppen | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |

|---|---|---|---|

| mindestens | mindestens | mindestens | |

| I bis III und M I | € 71,90 | € 41,99 | € 112,89 |

| IV, IVa, M II u. M III | € 71,90 | € 41,99 | € 112,89 |

| V, Va | € 78,29 | € 41,99 | € 120,28 |

| VI | € 89,50 | € 41,99 | € 131,49 |

(gilt ab 1. November 2025)

Obige Sätze gelten nicht, wenn innerbetrieblich an deren Stelle die Sätze und die Gebührenstufen des § 26 Z 4 lit b) idgF (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetz angewendet werden.

(6)

Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.

Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.

(7)

Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs 5) um 25 Prozent.

(8)

Für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von 0 bis 3 Stunden kein Taggeld, mehr als 3 bis 6 Stunden ein Viertel des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden die Hälfte des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden drei Viertel des Taggeldes und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.

Sonstige Aufwendungen

(9)

Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.

Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung

(10)

Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (d. i. die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene sonst dienstfreie effektive Reisestunde zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.

Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22.00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.

Überstunden auf Dienstreisen

(11)

Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:

Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.

(11a)

Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden.

Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.

Reisen in das Ausland

(12)

Die Entschädigung für Auslandsreisen wird jeweils vor Antritt der Reise besonders vereinbart.

(13)

Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.

§ 1

Geltungsbereich

Der Zusatzkollektivvertrag gilt:

a)

Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Mitgliedsfirmen des Verbandes der Brau- und des Verbandes der Zuckerindustrie.

c)

Persönlich:

Für alle ArbeitnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF anzuwenden ist.

Für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge gelten die Bestimmungen betreffend Reisekosten und Aufwandsentschädigung (§ 3) mit dem niedrigsten Ansatz insoweit, als nicht Entsendung in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.

Thema: Prämie für Lehrlinge nach bestandener Prüfung

§ 49.

Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige Prämie in der Höhe von € 150,. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.