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# Lichtspieltheater S
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- **Variante:** `SI-2894_de` (Gruppe `lichtspieltheater`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Salzburg
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- **Gewerkschaft:** younion
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=lichtspieltheater&variant-id=SI-2894_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260401, gültig ab 2026-03-31)
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## Lohnordnung Kinobetriebe Salzburg Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026
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Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
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### A. Geltungsbereich
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Diese Lohnordnung gilt:
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räumlich:
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für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
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fachlich:
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für jene Salzburger Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören
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persönlich:
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für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Salzburger Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz anwendbar ist.
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### B. Lohngruppen
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Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
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Lohngruppe I:
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ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.
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Lohngruppe II:
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ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.
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### C. Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026
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Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ("neu") die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.
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| Bruttomindeststundenlöhne | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
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|---|---|---|
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| Lohngruppe I und II | € 9,77 | € 10,05 |
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| Für die Wirtschaftskammer Burgenland | |
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|---|---|
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| Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe | |
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| Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien | |
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| Mag. Christian Dörfler | Mag. Bernhard Gerstberger |
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| FV-Obmann | FV-Geschäftsführer |
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| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund | |
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| younion _ Die Daseinsgewerkschaft | |
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| Geschäftsführung | |
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| Ing. Christian Meidlinger | Angela Lueger |
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| Vorsitzender | Vorsitzender-Stellvertreterin |
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Wien, im April 2026
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## Thema: Löhne, Sonderzahlungen und Jubiläumsgelder
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C.
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Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026
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Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ('neu') die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.
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| Bruttomindeststundenlöhne | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
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|---|---|---|
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| Lohngruppe I und II | € 9,77 | € 10,05 |
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B.
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##
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Lohngruppen
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Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
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Lohngruppe I:
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ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.
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Lohngruppe II:
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||
ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.
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XII.
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##
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Sonderzahlungen
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Alle Arbeiter haben einmal in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie auf eine Weihnachtsremuneration.
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Die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration beträgt jeweils einen Monatsbruttolohn.
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Die Auszahlung des Urlaubszuschusses erfolgt spätestens am 5. Juli, die Auszahlung der Weihnachtsremuneration erfolgt spätestens am 5. Dezember.
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Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.
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Erfolgt der Eintritt bis zum 30. Juni, so ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses, gerechnet vom Eintrittstag bis zum 30. Juni als Urlaubszuschuss auszubezahlen. Der restliche Teil des Urlaubszuschusses ist mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.
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Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, so ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.
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Arbeiter, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.
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Arbeiter, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den aliquot zuviel erhaltenen Urlaubszuschuss bzw. die aliquot zuviel erhaltene Weihnachtsremuneration zurückzubezahlen.
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Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt, wenn der Arbeiter gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 Gewerbeordnung (GewO) 1859 berechtigt entlassen wurde oder wenn der Arbeiter ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO 1859 vorzeitig ausgetreten ist. Eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration ist zurückzubezahlen.
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Für entgeltfreie Zeiten gebühren kein Urlaubszuschuss und keine Weihnachtsremuneration.
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VIII.
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##
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Entlohnung
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1.
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Die Höhe der Entlohnung ergibt sich aus der jeweils geltenden Lohnordnung, die einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages bildet.
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2.
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Die Löhne der Teilzeitbeschäftigten ergeben sich aus dem Verhältnis von 40 Stunden Normalarbeitszeit zur tatsächlich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
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3.
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Die Auszahlung der Löhne hat monatlich zu erfolgen. Der Lohnzahlungszeitraum beginnt am ersten und endet am letzten Tag des Monats. Die Lohnauszahlung erfolgt bis spätestens 15. des Folgemonats. Die Auszahlung des Überstundenentgelts erfolgt mit der Lohnauszahlung für den auf die Überstundenleistung bzw. das Ende des Durchrechnungszeitraums folgenden Monat.
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4.
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Mit jeder Lohnzahlung ist dem Arbeiter ein Lohnzettel, aus dem der Bruttolohn, allfällige Überstundenentgelte sowie die gesetzlichen Abzüge und allfällige geleistete Akontozahlungen einzeln ersichtlich sind, auszuhändigen.
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XI.
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##
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Jubiläumsgelder
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Für langjährige Dienste werden nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer im gleichen Unternehmen von
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| 15 Jahren | 1 kollektivvertraglicher Monatslohn |
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|---|---|
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| 20 Jahren | 1,5 kollektivvertragliche Monatslöhne |
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| 25 Jahren | 2 kollektivvertragliche Monatslöhne |
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| 30 Jahren | 3 kollektivvertragliche Monatslöhne |
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als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
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## Thema: Einstufung in Lohngruppen
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||
B.
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##
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Lohngruppen
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Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
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Lohngruppe I:
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ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.
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Lohngruppe II:
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ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.
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A.
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##
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Geltungsbereich
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Diese Lohnordnung gilt:
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räumlich:
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für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
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fachlich:
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für jene Salzburger Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören
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persönlich:
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für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Salzburger Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz anwendbar ist.
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## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
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VI.
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##
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Arbeitszeit
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1.
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Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz oder dieser Kollektivvertrag nichts Anderes bestimmen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf 6 Wochentage aufgeteilt werden.
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2.
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Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 26 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
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Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist die Übertragung von maximal 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich.
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3.
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende eines Durchrechnungszeitraumes durch gerechtfertigte Entlassung, ungerechtfertigten Austritt oder Kündigung des Arbeitgebers erfolgt die Abgeltung des offenen Zeitguthabens mit dem Normalstundenlohn ohne Zuschlag.
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X.
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##
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Überstunden und deren Entlohnung
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1.
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Als zuschlagspflichtige Überstundenarbeit wird jede über die gemäß Artikel VI Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehende Beschäftigung gewertet.
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2.
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Der Überstundengrundlohn beträgt 1/173 des Monatslohnes.
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3.
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Für Überstunden in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50%.
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4.
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Für Überstunden in der Zeit zwischen 24:00 Uhr und 6:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100%.
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5.
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Für Überstunden, die am Ende des Durchrechnungszeitraums gemäß Pkt. VI.2. aufgrund der Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden entstehen, gebührt ein Zuschlag von 60%.
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IX.
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##
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Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigung und deren Entlohnung
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Bei Teilzeitbeschäftigten gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG mit der Maßgabe, dass der Mehrarbeitszuschlag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs. 3a AZG im Ausmaß von 25% erst anfällt, wenn eine geleistete Mehrarbeitsstunde nicht innerhalb des Dreimonatszeitraums, der auf den Dreimonatszeitraum folgt, in dem die Mehrarbeitsstunde geleistet wurde, im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird.
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Endet das Arbeitsverhältnis bevor der Mehrarbeitszuschlag von 25% angefallen ist durch gerechtfertigte Entlassung, ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder Kündigung durch den Arbeitgeber, entfällt der Mehrarbeitszuschlag.
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VII.
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##
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Ruhezeit und Arbeit in Ruhezeiten
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1.
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Jedem Arbeiter steht pro Kalenderwoche eine ununterbrochene 36–stündige Ruhezeit zu, die einen ganzen Kalendertag zu umfassen hat (Wochenend- bzw. Wochenruhe). Die Einteilung der Ruhezeit erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Ruhezeit der Folgewoche ist im Rahmen des Dienstplanes jeweils am vorhergehenden Freitag bis 12:00 Uhr festzusetzen.
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Nach Festsetzung des Dienstplanes ist eine einvernehmliche Änderung des Dienstplanes nur noch durch Einigung zwischen allen von der Änderung betroffenen Arbeitern und dem Arbeitgeber möglich.
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2.
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Nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 2 ARG) gelten als Feiertage: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag ist ein normaler Arbeitstag. Für Angehörige der evangelischen Kirche (AB und HB), der altkatholischen und der methodistischen Kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
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3.
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Wird an einem dieser Feiertage gearbeitet, so gebührt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 1 und 5 ARG das Monatsentgelt in voller Höhe sowie die Entlohnung für die tatsächlich am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden.
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## Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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XVI.
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##
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Auflösung von Arbeitsverhältnissen
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1.
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Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gelöst werden.
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2.
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Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gelöst werden.
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Die Kündigungsfrist beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
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| von 1 Monat | 1 Woche, |
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|---|---|
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| von 1 Jahr | 2 Wochen, |
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| von 10 Jahren | 4 Wochen. |
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## Thema: Kleiderpauschale für Kinomitarbeiter
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XVII.
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##
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Kleiderpauschale
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1.
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Der Arbeiter verpflichtet sich, in gepflegter und zweckmäßiger, an einen Dienstleistungsbetrieb angepasster Kleidung und in dementsprechenden Schuhen zum Dienst zu erscheinen. Die Kleidung hat den Anforderungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu entsprechen. Sofern der Arbeitgeber ausdrücklich das Tragen einer darüber hinausgehenden bestimmten Arbeitskleidung (Uniform, Oberkleidung wie T-Shirt, Hemd, Bluse oder Pullover) fordert, hat er dem Arbeiter diese beizustellen. Der betroffene Arbeiter ist verpflichtet, die beigestellte Arbeitskleidung zu tragen. Verlagt der Arbeitgeber für die vom Arbeiter während der Arbeit zu tragenden Kleidung und Schuhe lediglich eine Standardfarbe, ohne Festlegung von Schnitt und Material, ist darunter nicht das Fordern, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, zu verstehen.
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2.
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Falls der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung fordert, diese jedoch nicht beistellt, hat der Arbeiter Anspruch auf Gewährung einer Kleiderpauschale. Bei Gewährung der Pauschale ist der Arbeiter verpflichtet, die vom Arbeitgeber geforderte Arbeitskleidung anzuschaffen und zu tragen.
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3.
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Die Kleiderpauschale gelangt jeweils mit dem Mailohn und dem Novemberlohn zur Auszahlung. Für die Kleiderpauschale sind folgende Beträge vorgesehen:
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| Jacke/Sakko: | € 50,00 (2 x p.a.) |
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|---|---|
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| Leibchen/Hemd: | € 30,00 (2 x p.a.) |
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4.
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Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis vor einem der oben angeführten Auszahlungstermine, so hat der Arbeiter Anspruch auf den aliquoten Teil der Kleiderpauschale.
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