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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2899_de.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) S
- **Variante:** `SI-2899_de` (Gruppe `bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte
- **Bundesländer:** Salzburg
- **Gewerkschaft:** vida, GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-09-04 / 2026-09-04
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe&variant-id=SI-2899_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) / Salzburg / Anhang / Lohn/ Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## IV. Anhang für das Bundesland Salzburg 01. Jänner 2026
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
### 1. Verwendungsgruppenschema
#### 1.1 Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe X
Allgemeine Hilfsdienste, Reinigungskräfte, Küchenhilfen.
Verwendungsgruppe IX
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste (Parkplatz, Essen auf Rädern, Behindertenfahrdienst, usw).
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste.
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, Zivildienstlehrgangsbetreuer bzw Zivildienstlehrgangsbetreuerin, Leitstellenpersonal in Bezirksstellen*
Kann-Bestimmung: nach 10-jähriger vorwiegender Verwendung in der Leitstelle Umreihung in die Verwendungsgruppe VI möglich
, Garagen-meister bzw Garagenmeisterin, Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin*
mit Erschwerniszulage
; Fachpersonal Küche.
Verwendungsgruppe VI
Zivildienstlehrgangsbetreuer bzw Zivildienstlehrgangsbetreuerin, Leitstellenpersonal Landesleitstelle, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferent bzw Fachreferentin), Kassa, Fachpersonal Küche (Leitung Großküchen).
Verwendungsgruppe V
Fachreferent bzw Fachreferentin, Referatsleiter bzw Referatsleiterin, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Bezirksorganisation.
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin, Referatsleiter bzw Referatsleiterin, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Bezirksorganisation.
Verwendungsgruppe III
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin.
Verwendungsgruppe II
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Landesorganisation.*
ausgenommen der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin einer Landesorganisation
Verwendungsgruppe I
Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Landesorganisation.
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären Vorrückungen in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum.
### 2. Gehaltstabellen
Die Gehälter und die in dieser Anlage angeführten Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen ändern sich im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt wie die Gehälter der Angestellten der Sozialversicherungsträger Österreichs (DO-Ang.).
#### 2.1. Gehaltsschema ab 01. Jänner 2026
| STUFE | Verwendungsgruppen | | | | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | X | IX | VIII | VII | VI | V | IV | III | II | I |
| 1 | 2.333,96 | 2.484,82 | 2.621,64 | 2.751,39 | 3.048,51 | 3.378,27 | 3.581,42 | 4.081,44 | 4.574,60 | 5.316,61 |
| 2 | 2.351,17 | 2.551,12 | 2.690,61 | 2.853,64 | 3.161,81 | 3.516,43 | 3.755,50 | 4.316,31 | 4.797,13 | 5.634,64 |
| 3 | 2.368,38 | 2.616,13 | 2.758,23 | 2.944,83 | 3.273,68 | 3.654,59 | 3.933,66 | 4.551,20 | 5.091,34 | 5.988,35 |
| 4 | 2.384,02 | 2.680,99 | 2.830,09 | 3.037,46 | 3.376,94 | 3.789,98 | 4.114,59 | 4.787,39 | 5.385,57 | 6.336,37 |
| 5 | 2.443,50 | 2.747,34 | 2.898,00 | 3.131,28 | 3.490,24 | 3.929,47 | 4.295,66 | 5.023,58 | 5.651,24 | 6.686,01 |
| 6 | 2.502,84 | 2.814,95 | 2.968,25 | 3.221,15 | 3.604,97 | 4.066,30 | 4.476,57 | 5.261,22 | 5.944,13 | 7.036,92 |
| 7 | 2.562,19 | 2.878,65 | 3.036,01 | 3.303,77 | 3.716,81 | 4.204,47 | 4.654,76 | 5.497,40 | 6.239,80 | 7.387,72 |
| 8 | 2.618,77 | 2.944,83 | 3.103,78 | 3.397,60 | 3.828,67 | 4.342,63 | 4.834,50 | 5.702,40 | 6.535,45 | 7.724,98 |
| 9 | 2.676,79 | 3.008,39 | 3.174,19 | 3.488,79 | 3.943,28 | 4.479,33 | 5.012,65 | 5.938,59 | 6.831,14 | 8.086,83 |
| 10 | 2.736,27 | 3.076,15 | 3.243,27 | 3.581,42 | 4.055,25 | 4.617,52 | 5.194,89 | 6.176,25 | 7.125,21 | 8.436,31 |
| 11 | 2.792,98 | 3.142,46 | 3.302,35 | 3.673,92 | 4.170,00 | 4.755,68 | 5.375,94 | 6.412,45 | 7.419,57 | 8.795,39 |
| 12 | 2.852,32 | 3.207,33 | 3.371,42 | 3.766,43 | 4.283,14 | 4.892,39 | 5.554,13 | 6.648,62 | 7.713,79 | 9.138,03 |
| 13 | 2.910,34 | 3.273,68 | 3.441,82 | 3.857,63 | 4.396,46 | 5.030,56 | 5.703,72 | 6.883,65 | 8.012,22 | 9.487,52 |
| 14 | 2.969,84 | 3.327,08 | 3.508,13 | 3.950,24 | 4.509,76 | 5.167,26 | 5.883,34 | 7.121,15 | 8.305,13 | 9.837,13 |
| 15 | 3.027,71 | 3.394,97 | 3.579,97 | 4.042,77 | 4.622,92 | 5.304,11 | 6.065,58 | 7.357,48 | 8.597,89 | 10.185,31 |
| 16 | 3.088,53 | 3.463,92 | 3.646,29 | 4.133,95 | 4.737,64 | 5.442,25 | 6.245,34 | 7.593,66 | 8.893,56 | 10.536,26 |
| 17 | 3.145,11 | 3.524,72 | 3.716,81 | 4.226,58 | 4.849,62 | 5.580,43 | 6.424,94 | 7.831,28 | 9.187,92 | 10.874,53 |
| 18 | 3.203,12 | 3.591,17 | 3.785,78 | 4.320,38 | 4.962,91 | 5.687,17 | 6.603,08 | 8.066,05 | 9.482,13 | 11.235,22 |
#### 2.2. Gehaltsschema 2026 Gesundheitsberufe (ab 01.01.2026)
| STUFE | Verwendungsgruppen Gesundheitsberufe | | | | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | X | IX | VIII | VII | VI | V | IV | III | II | I |
| 1 | 2.356,90 | 2.510,20 | 2.647,03 | 2.776,79 | 3.073,91 | 3.403,65 | 3.606,81 | 4.106,83 | 4.600,00 | 5.341,98 |
| 2 | 2.374,10 | 2.576,52 | 2.716,00 | 2.879,02 | 3.187,19 | 3.541,81 | 3.780,88 | 4.341,69 | 4.822,50 | 5.660,03 |
| 3 | 2.391,32 | 2.641,51 | 2.783,61 | 2.970,21 | 3.289,05 | 3.679,96 | 3.959,05 | 4.576,57 | 5.116,72 | 6.013,73 |
| 4 | 2.409,41 | 2.706,37 | 2.855,47 | 3.062,85 | 3.402,34 | 3.815,36 | 4.139,97 | 4.812,77 | 5.410,94 | 6.361,77 |
| 5 | 2.468,87 | 2.772,71 | 2.923,36 | 3.156,67 | 3.515,61 | 3.954,85 | 4.321,04 | 5.048,96 | 5.676,61 | 6.711,38 |
| 6 | 2.528,23 | 2.840,33 | 2.993,64 | 3.246,54 | 3.630,37 | 4.091,68 | 4.501,96 | 5.286,59 | 5.969,52 | 7.062,30 |
| 7 | 2.587,57 | 2.904,03 | 3.061,39 | 3.329,17 | 3.742,20 | 4.229,85 | 4.680,13 | 5.522,79 | 6.265,18 | 7.413,10 |
| 8 | 2.644,16 | 2.970,21 | 3.129,16 | 3.422,97 | 3.854,04 | 4.368,01 | 4.859,88 | 5.727,78 | 6.560,85 | 7.750,36 |
| 9 | 2.702,16 | 3.033,77 | 3.199,56 | 3.514,17 | 3.968,67 | 4.504,73 | 5.038,02 | 5.963,97 | 6.856,52 | 8.112,21 |
| 10 | 2.761,66 | 3.101,52 | 3.268,64 | 3.606,81 | 4.080,63 | 4.642,89 | 5.220,26 | 6.201,63 | 7.150,60 | 8.461,70 |
| 11 | 2.818,36 | 3.167,83 | 3.327,71 | 3.699,31 | 4.195,39 | 4.781,05 | 5.401,34 | 6.437,83 | 7.444,95 | 8.820,77 |
| 12 | 2.877,72 | 3.232,71 | 3.396,81 | 3.791,81 | 4.308,54 | 4.917,76 | 5.579,50 | 6.674,01 | 7.739,17 | 9.163,42 |
| 13 | 2.935,72 | 3.289,05 | 3.467,20 | 3.883,00 | 4.421,84 | 5.055,93 | 5.729,12 | 6.909,03 | 8.037,60 | 9.512,90 |
| 14 | 2.995,21 | 3.352,46 | 3.533,51 | 3.975,62 | 4.535,15 | 5.192,66 | 5.908,72 | 7.146,52 | 8.330,50 | 9.862,52 |
| 15 | 3.053,11 | 3.420,34 | 3.605,34 | 4.068,15 | 4.648,28 | 5.329,50 | 6.090,95 | 7.382,85 | 8.623,29 | 10.210,69 |
| 16 | 3.113,91 | 3.489,30 | 3.671,67 | 4.159,33 | 4.763,03 | 5.467,64 | 6.270,71 | 7.619,05 | 8.918,95 | 10.561,63 |
| 17 | 3.170,48 | 3.550,09 | 3.742,20 | 4.251,97 | 4.875,01 | 5.605,82 | 6.450,31 | 7.856,67 | 9.213,31 | 10.899,92 |
| 18 | 3.228,49 | 3.616,55 | 3.811,16 | 4.345,78 | 4.988,30 | 5.712,55 | 6.628,47 | 8.091,43 | 9.507,52 | 11.260,59 |
### 3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen
#### 3.1. Familienzulage
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen bzw auch solche, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt € 56,75 monatlich und wird 14 x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 01.01.2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 01.01.2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin vorliegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die Familienzulage, welche bereits die Kinderzulage für ein Kind mitumfasst. Kommt der § 24c des allgemeinen Teiles (Kinderzulage) für mehr als ein Kind zur Anwendung, gebühren nur die Kinderzulagen.
#### 3.2. Erschwerniszulage
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Notfalldienst erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von € 232,74 monatlich. Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
#### 3.3. Landesleitstellenzulage
Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Leitstellen erhalten ab 1.1.2026 eine monatliche Zulage in Höhe von 236,67 €, die 14 x jährlich ausgezahlt wird.
Alle Arbeitnehmer der Leitstelle erhalten zudem ab 1.1.2026 einen monatlichen Flexibilisierungszuschlag in der Höhe von 26,64 €, der 14x jährlich ausgezahlt wird.
Dieser Zuschlag gilt pauschal die kurzfristige Übernahme von Diensten, die nicht im Dienstplan ausgewiesen sind, ab. Kurzfristig bedeutet hierbei, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin innerhalb von 72 Stunden vor Antritt des Dienstes von der Übernahme informiert.
#### 3.4. Nachtdienst
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt erhalten werktags eine Nachtdienstzulage von € 76,12 pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage im Notfalldienst werktags € 38,12 pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in den Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt € 123,29 und in den übrigen Bezirken im Notfalldienst € 85,33 pro Dienst.
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von € 47,26 gebührt zusätzlich dann, wenn der Nachtdienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt.
#### 3.5. Sonntag / Feiertag
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Leitstellen und im Notfalldienst erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von € 94,49 pro Dienst. Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in den Küchen erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von € 29,63.
#### 3.6. Überstundenzuschläge
Bei Überschreiten der täglichen bzw der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 05:00 Uhr.
### 4. Überstundenteiler
Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Bezug nach Gehaltsgruppe und Entlohnungsstufe einschließlich Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
### 5. Abweichende Pausenregelungen
Abweichend von den Regelungen des Allgemeinen Teils dieses Kollektivvertrages werden die Pausen nicht bezahlt.
## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Bereitschaftsdienst
§ 14
##
Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.
(2)
Abweichend von der Regelung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen andere Regelungen vorgesehen sind.
(3)
Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.
§ 15
##
Ruhezeit
(1)
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zusammenhängende Ruhezeit.
(2)
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs 2 AZG wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt.
Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen Rettungs- und Krankentransportdienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle).
Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt.
(3)
Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin verbraucht.
§ 19
##
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
(1)
Einarbeitung von Fenstertagen
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 3 AZG wird bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im § 4 Abs 3 1. Satz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden kann.
(2)
Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträger, sofern nicht in einer der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird.
(3)
Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden.
(4)
Überstunden bei 4-Tagewoche
Es wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.
Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen ermächtigt.
(5)
Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 Z 2. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird.
§ 22
##
Rufbereitschaft
(1)
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der Rufbereitschaft ab 01.01.20252026 eine Abgeltung von € 4,26 brutto. (ab 01.04.2026 € 4,37 brutto)
(2)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 eine höhere als die in Abs 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw valorisiert, bis der in Abs 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.
(3)
Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
(4)
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
§ 17
##
Dienstplanerstellung
Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Dort, wo ein Dienstplan erforderlich ist, ist dieser jeweils spätestens zwei Wochen im Vorhinein bekannt zu geben. Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche Diensteinteilung festlegt.
§ 36
##
Teilzeit
(1)
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin hat unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung seines bzw ihres wöchentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt:
(2)
Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stundenanzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt werden.
(3)
Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweils im Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen über ausdrückliches Verlangen eine Auflistung seiner bzw ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflichtung. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann die Erhöhung dieser Wochenstunden ablehnen.
§ 18
##
Gleitende Arbeitszeit
Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage 1, Mustervereinbarung).
§ 36a
##
Altersteilzeit
(1)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Paragraphen angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb derselben Arbeitgeberin bzw. desselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (derzeit in § 27 Arbeitslosen-versicherungsgesetz) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407,NOR40280228/Arbeitslosenversicherungsgesetz-1977/Art-7-§-82-Uebergangsregelungen-fuer-Altersteilzeitvereinbarungen)§ 82 Abs 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz) vollständig erfüllt sind. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten.
(2)
Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von bis zu maximal drei Jahren vorsehen;, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2025 beginnt und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (§ 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003831)APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden. Abweichend davon gilt:
a)
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter in spätestens fünf Jahren vollenden, muss die Altersteilzeitvereinbarung eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von maximal viereinhalb Jahren vorsehen, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2025 beginnt.
b)
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter in spätestens fünf Jahren vollenden, muss die Altersteilzeitvereinbarung eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von maximal vier Jahren vorsehen, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2026 beginnt.
c)
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter in spätestens fünf Jahren vollenden, muss die Altersteilzeitvereinbarung eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von maximal dreieinhalb Jahren vorsehen, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2027 und vor dem 01.01.2029 beginnt.
(3)
Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs 1 und Abs 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.
(4)
Jede Änderung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Altersteilzeit setzt § 36a dieses Kollektivvertrages außer Kraft.
(5)
Für Altersteilzeiten ab 1.1.2026 ist das Vorliegen einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum letzten Tag der kontinuierlichen Altersteilzeit Voraussetzung, es sei denn, es schließt an das Ende der Altersteilzeit eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung wegen Inanspruchnahme einer Teilpension an.
## Thema: Löhne und Zulagen im Rettungsdienst
2.1.
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Gehaltsschema ab 01. Jänner 2026
| STUFE | Verwendungsgruppen | | | | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | X | IX | VIII | VII | VI | V | IV | III | II | I |
| 1 | 2.333,96 | 2.484,82 | 2.621,64 | 2.751,39 | 3.048,51 | 3.378,27 | 3.581,42 | 4.081,44 | 4.574,60 | 5.316,61 |
| 2 | 2.351,17 | 2.551,12 | 2.690,61 | 2.853,64 | 3.161,81 | 3.516,43 | 3.755,50 | 4.316,31 | 4.797,13 | 5.634,64 |
| 3 | 2.368,38 | 2.616,13 | 2.758,23 | 2.944,83 | 3.273,68 | 3.654,59 | 3.933,66 | 4.551,20 | 5.091,34 | 5.988,35 |
| 4 | 2.384,02 | 2.680,99 | 2.830,09 | 3.037,46 | 3.376,94 | 3.789,98 | 4.114,59 | 4.787,39 | 5.385,57 | 6.336,37 |
| 5 | 2.443,50 | 2.747,34 | 2.898,00 | 3.131,28 | 3.490,24 | 3.929,47 | 4.295,66 | 5.023,58 | 5.651,24 | 6.686,01 |
| 6 | 2.502,84 | 2.814,95 | 2.968,25 | 3.221,15 | 3.604,97 | 4.066,30 | 4.476,57 | 5.261,22 | 5.944,13 | 7.036,92 |
| 7 | 2.562,19 | 2.878,65 | 3.036,01 | 3.303,77 | 3.716,81 | 4.204,47 | 4.654,76 | 5.497,40 | 6.239,80 | 7.387,72 |
| 8 | 2.618,77 | 2.944,83 | 3.103,78 | 3.397,60 | 3.828,67 | 4.342,63 | 4.834,50 | 5.702,40 | 6.535,45 | 7.724,98 |
| 9 | 2.676,79 | 3.008,39 | 3.174,19 | 3.488,79 | 3.943,28 | 4.479,33 | 5.012,65 | 5.938,59 | 6.831,14 | 8.086,83 |
| 10 | 2.736,27 | 3.076,15 | 3.243,27 | 3.581,42 | 4.055,25 | 4.617,52 | 5.194,89 | 6.176,25 | 7.125,21 | 8.436,31 |
| 11 | 2.792,98 | 3.142,46 | 3.302,35 | 3.673,92 | 4.170,00 | 4.755,68 | 5.375,94 | 6.412,45 | 7.419,57 | 8.795,39 |
| 12 | 2.852,32 | 3.207,33 | 3.371,42 | 3.766,43 | 4.283,14 | 4.892,39 | 5.554,13 | 6.648,62 | 7.713,79 | 9.138,03 |
| 13 | 2.910,34 | 3.273,68 | 3.441,82 | 3.857,63 | 4.396,46 | 5.030,56 | 5.703,72 | 6.883,65 | 8.012,22 | 9.487,52 |
| 14 | 2.969,84 | 3.327,08 | 3.508,13 | 3.950,24 | 4.509,76 | 5.167,26 | 5.883,34 | 7.121,15 | 8.305,13 | 9.837,13 |
| 15 | 3.027,71 | 3.394,97 | 3.579,97 | 4.042,77 | 4.622,92 | 5.304,11 | 6.065,58 | 7.357,48 | 8.597,89 | 10.185,31 |
| 16 | 3.088,53 | 3.463,92 | 3.646,29 | 4.133,95 | 4.737,64 | 5.442,25 | 6.245,34 | 7.593,66 | 8.893,56 | 10.536,26 |
| 17 | 3.145,11 | 3.524,72 | 3.716,81 | 4.226,58 | 4.849,62 | 5.580,43 | 6.424,94 | 7.831,28 | 9.187,92 | 10.874,53 |
| 18 | 3.203,12 | 3.591,17 | 3.785,78 | 4.320,38 | 4.962,91 | 5.687,17 | 6.603,08 | 8.066,05 | 9.482,13 | 11.235,22 |
2.2.
###
Gehaltsschema 2026 Gesundheitsberufe (ab 01.01.2026)
| STUFE | Verwendungsgruppen Gesundheitsberufe | | | | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | X | IX | VIII | VII | VI | V | IV | III | II | I |
| 1 | 2.356,90 | 2.510,20 | 2.647,03 | 2.776,79 | 3.073,91 | 3.403,65 | 3.606,81 | 4.106,83 | 4.600,00 | 5.341,98 |
| 2 | 2.374,10 | 2.576,52 | 2.716,00 | 2.879,02 | 3.187,19 | 3.541,81 | 3.780,88 | 4.341,69 | 4.822,50 | 5.660,03 |
| 3 | 2.391,32 | 2.641,51 | 2.783,61 | 2.970,21 | 3.289,05 | 3.679,96 | 3.959,05 | 4.576,57 | 5.116,72 | 6.013,73 |
| 4 | 2.409,41 | 2.706,37 | 2.855,47 | 3.062,85 | 3.402,34 | 3.815,36 | 4.139,97 | 4.812,77 | 5.410,94 | 6.361,77 |
| 5 | 2.468,87 | 2.772,71 | 2.923,36 | 3.156,67 | 3.515,61 | 3.954,85 | 4.321,04 | 5.048,96 | 5.676,61 | 6.711,38 |
| 6 | 2.528,23 | 2.840,33 | 2.993,64 | 3.246,54 | 3.630,37 | 4.091,68 | 4.501,96 | 5.286,59 | 5.969,52 | 7.062,30 |
| 7 | 2.587,57 | 2.904,03 | 3.061,39 | 3.329,17 | 3.742,20 | 4.229,85 | 4.680,13 | 5.522,79 | 6.265,18 | 7.413,10 |
| 8 | 2.644,16 | 2.970,21 | 3.129,16 | 3.422,97 | 3.854,04 | 4.368,01 | 4.859,88 | 5.727,78 | 6.560,85 | 7.750,36 |
| 9 | 2.702,16 | 3.033,77 | 3.199,56 | 3.514,17 | 3.968,67 | 4.504,73 | 5.038,02 | 5.963,97 | 6.856,52 | 8.112,21 |
| 10 | 2.761,66 | 3.101,52 | 3.268,64 | 3.606,81 | 4.080,63 | 4.642,89 | 5.220,26 | 6.201,63 | 7.150,60 | 8.461,70 |
| 11 | 2.818,36 | 3.167,83 | 3.327,71 | 3.699,31 | 4.195,39 | 4.781,05 | 5.401,34 | 6.437,83 | 7.444,95 | 8.820,77 |
| 12 | 2.877,72 | 3.232,71 | 3.396,81 | 3.791,81 | 4.308,54 | 4.917,76 | 5.579,50 | 6.674,01 | 7.739,17 | 9.163,42 |
| 13 | 2.935,72 | 3.289,05 | 3.467,20 | 3.883,00 | 4.421,84 | 5.055,93 | 5.729,12 | 6.909,03 | 8.037,60 | 9.512,90 |
| 14 | 2.995,21 | 3.352,46 | 3.533,51 | 3.975,62 | 4.535,15 | 5.192,66 | 5.908,72 | 7.146,52 | 8.330,50 | 9.862,52 |
| 15 | 3.053,11 | 3.420,34 | 3.605,34 | 4.068,15 | 4.648,28 | 5.329,50 | 6.090,95 | 7.382,85 | 8.623,29 | 10.210,69 |
| 16 | 3.113,91 | 3.489,30 | 3.671,67 | 4.159,33 | 4.763,03 | 5.467,64 | 6.270,71 | 7.619,05 | 8.918,95 | 10.561,63 |
| 17 | 3.170,48 | 3.550,09 | 3.742,20 | 4.251,97 | 4.875,01 | 5.605,82 | 6.450,31 | 7.856,67 | 9.213,31 | 10.899,92 |
| 18 | 3.228,49 | 3.616,55 | 3.811,16 | 4.345,78 | 4.988,30 | 5.712,55 | 6.628,47 | 8.091,43 | 9.507,52 | 11.260,59 |
2.
##
Gehaltstabellen
Die Gehälter und die in dieser Anlage angeführten Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen ändern sich im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt wie die Gehälter der Angestellten der Sozialversicherungsträger Österreichs (DO-Ang.).
3.1.
###
Familienzulage
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen bzw auch solche, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt € 56,75 monatlich und wird 14 x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 01.01.2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 01.01.2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin vorliegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die Familienzulage, welche bereits die Kinderzulage für ein Kind mitumfasst. Kommt der § 24c des allgemeinen Teiles (Kinderzulage) für mehr als ein Kind zur Anwendung, gebühren nur die Kinderzulagen.
3.2.
###
Erschwerniszulage
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Notfalldienst erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von € 232,74 monatlich. Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
3.3.
###
Landesleitstellenzulage
Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Leitstellen erhalten ab 1.1.2026 eine monatliche Zulage in Höhe von 236,67 €, die 14 x jährlich ausgezahlt wird.
Alle Arbeitnehmer der Leitstelle erhalten zudem ab 1.1.2026 einen monatlichen Flexibilisierungszuschlag in der Höhe von 26,64 €, der 14x jährlich ausgezahlt wird.
Dieser Zuschlag gilt pauschal die kurzfristige Übernahme von Diensten, die nicht im Dienstplan ausgewiesen sind, ab. Kurzfristig bedeutet hierbei, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin innerhalb von 72 Stunden vor Antritt des Dienstes von der Übernahme informiert.
3.4.
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Nachtdienst
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt erhalten werktags eine Nachtdienstzulage von € 76,12 pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage im Notfalldienst werktags € 38,12 pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in den Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt € 123,29 und in den übrigen Bezirken im Notfalldienst € 85,33 pro Dienst.
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von € 47,26 gebührt zusätzlich dann, wenn der Nachtdienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt.
3.5.
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Sonntag / Feiertag
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Leitstellen und im Notfalldienst erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von € 94,49 pro Dienst. Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in den Küchen erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von € 29,63.
3.6.
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Überstundenzuschläge
Bei Überschreiten der täglichen bzw der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 05:00 Uhr.
§ 27
##
Sonderzahlungen
(1)
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Anteil.
(2)
Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der 30. November eines jeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
(3)
Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle, wie zum Beispiel (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§ 14 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Abs 2 des MSchG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs 3 ArbVG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG.
## Thema: Einstufung nach Tätigkeiten
1.1
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Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe X
Allgemeine Hilfsdienste, Reinigungskräfte, Küchenhilfen.
Verwendungsgruppe IX
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste (Parkplatz, Essen auf Rädern, Behindertenfahrdienst, usw).
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste.
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, Zivildienstlehrgangsbetreuer bzw Zivildienstlehrgangsbetreuerin, Leitstellenpersonal in Bezirksstellen*, Garagen-meister bzw Garagenmeisterin, Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin*; Fachpersonal Küche.
Verwendungsgruppe VI
Zivildienstlehrgangsbetreuer bzw Zivildienstlehrgangsbetreuerin, Leitstellenpersonal Landesleitstelle, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferent bzw Fachreferentin), Kassa, Fachpersonal Küche (Leitung Großküchen).
Verwendungsgruppe V
Fachreferent bzw Fachreferentin, Referatsleiter bzw Referatsleiterin, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Bezirksorganisation.
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin, Referatsleiter bzw Referatsleiterin, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Bezirksorganisation.
Verwendungsgruppe III
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin.
Verwendungsgruppe II
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Landesorganisation.*
Verwendungsgruppe I
Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Landesorganisation.
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären Vorrückungen in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum.
A.
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Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst (KAT)
Verwendungsgruppe A.1.:
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin in Ausbildung, Hilfskräfte, Reinigungskräfte, Essenszusteller und Essenszustellerinnen
Verwendungsgruppe A.2.:
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, die auch als Sanitätseinsatzfahrer bzw Sanitätseinsatzfahrerin Verwendung finden kann
Ausbildungsvoraussetzungen:
gesetzliche Rettungssanitäterausbildung
Verwendungsgruppe A.3.:
Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin
-
Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentin von Bezirks- und Bereichsleitstellen
-
Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie im Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst mit entsprechender Zusatzausbildung (zB Beauftragter bzw Beauftragte gemäß Medizinproduktegesetz, Hygienebeauftragter bzw Hygienebeauftragte, Praxisanleiter bzw Praxisanleiterin).
-
Ausbildungsvoraussetzungen:
wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, Notfallsanitäterausbildung
Verwendungsgruppe A.4.:
Leiter bzw Leiterin von Bereichsleitstellen
-
Dienstführer bzw Dienstführerin
-
Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin mit hoher Eigenverantwortung (Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten notwendig sind, ausführen und weisungsberechtigt sind, zB bezirksübergreifende Sachbearbeitertätigkeiten).
-
Ausbildungsvoraussetzungen:
Leitstellenleiter bzw Leitstellenleiterin: Einschlägige Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder gleichwertige Ausbildung.
B.
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Allgemein - insbesondere Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin im Büro und Verwaltungsdienst einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildung
Verwendungsgruppe B.1.:
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen. (zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen*)
Verwendungsgruppe B.2.:
Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen
Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung
Verwendungsgruppe B.3.:
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Buchhaltung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin, Servicetelefon, (Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin: zB Schulungsbeauftragter bzw Schulungsbeauftragte, Fuhrparkkoordinator bzw Fuhrparkkoordinatorin, gehobene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administrator bzw EDV-Administratorin, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Abrechner bzw Abrechnerin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, Haustechniker bzw Haustechnikerin, Garagen- und Werkstattmeister bzw Garagen- und Werkstattmeisterin)
Verwendungsgruppe B.4.:
Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur bzw Hausingenieurin (HTL), Operator bzw Operatorin, Bezirkssekretär bzw Bezirkssekretärin, Garagenmeister bzw Garagenmeisterin mit Meisterprüfung (Kfz-Bereich)
Verwendungsgruppe B.5.:
Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Leiter bzw Leiterin Controlling, Leiter bzw Leiterin von Bezirksstellen, Referatsleiter bzw Referatsleiterin von Landesorganisationen
(Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen beauftragt sind.)
Verwendungsgruppe B.6.:
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin von Landesorganisationen, Geschäftsleiter bzw Geschäftsleiterin eines Leitstellen- oder Verwaltungsverbundes
(Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)
Verwendungsgruppe B.7.:
Mitglieder der Geschäftsleitung
§ 25
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Verwendungsgruppen
(1)
Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin enthaltenen Löhne, Gehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den Anhängen dieses Kollektivvertrages festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrags Geltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin beinhalteten Verwendungsgruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden die im folgenden vereinbarten Bestimmungen über Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der Anhänge ihre Wirksamkeit verloren haben werden.
(2)
Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen werden in die nachstehenden Verwendungsgruppen entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft. Bei Verwendung eines Arbeitnehmers bzw einer Arbeitnehmerin in unterschiedlichen Bereichen entscheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraussetzung für die Einstufung ist die der Verwendungsgruppe entsprechende Ausbildung.
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 12
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Kündigungsfristen
(1)
Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin 6 Wochen und erhöht sich
nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,
nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,
nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate,
und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.
(2)
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist.
§ 37
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Verfallsregelung
Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bzw. bekannt werden schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.
§ 9
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Urlaubsanspruch
(1)
Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Behinderteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderurlaub.
(3)
Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 31 Werktage, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage, nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 Urlaubsgesetz.
(4)
(4) Über Ansprüche im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Abs 1 und 2 UrlG hinaus hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alle sonstigen Freistellungsansprüche gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Abs 1 und 2 UrlG verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 12. Lebensjahr überschritten hat und für welches die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes hat auch jener Arbeitnehmer bzw. jene Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 21
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Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e Abs 2 AZG wird festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin vorzeitig unbegründet austritt oder das Dienstverhältnis durch Entlassung endet.
## Thema: Psychologische Betreuung bei Belastung
§ 31
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Supervision
Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst und im Katastrophenhilfsdienst, die in einer besonderen Belastungssituation stehen, bietet der Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin Supervision in der Dienstzeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen über maximale Obergrenzen der Stunden und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin enthalten kann.