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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# Dekaden-Kollektivverträge (Bauhilfsgewerbe)
- **Variante:** `SI-2955_de` (Gruppe `dekaden-kollektivvertraege-bauhilfsgewerbe`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
- **Gültig ab / Stand:** 2026-08-18 / 2026-08-18
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=dekaden-kollektivvertraege-bauhilfsgewerbe&variant-id=SI-2955_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Bauhilfsgewerbe / ARGE Stadttunnel Feldkirch / Zusatz (Version 20260701, gültig ab 2026-06-30)
## Zusatzkollektivvertrag
über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekadenarbeit im Sinne des S 5 Abs. 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe in der geltenden Fassung.
### § 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
ARGE Stadttunnel Feldkirch (Umfahrung Feldkirch)
Felsenau 2c, 6820 Frastanz
Firma:
Mobile Betonkonzepte GmbH
Röthelstein 9, 8131 Röthelstein
b)
persönlich:
Alle Arbeitnehmer (ausgenommen Angestellte und Lehrlinge) der Firma Mobile Betonkonzepte GmbH bzw. einer von dieser gebildeten Arbeitsgemeinschaft
c)
fachlich:
Alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe bzw. von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften
### § 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.
Gemäß S 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.
Gemäß S 4c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
3.
Im Rahmen dieser Vereinbarung können Arbeitszeitmodelle mit zusammenhängenden Arbeits- und Freizeitblöcken (z.B. 8/6) angewendet werden.
3.
Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des anzuwendenden Kollektivvertrages unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse entsprechend ausgedehnt werden.
### § 3 Einleitung der Arbeitszeit
Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgt durch Festlegung des Arbeitgebers unter entsprechender Information der Arbeitnehmer.
### § 4 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen.
### § 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.07.2026 in Kraft und gilt für die Dauer der Baustelle.
Er kann von jeder vertragschließenden Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
| BUNDESINNUNG DER BAUHILFSGEWERBE | |
|---|---|
| Ing. Martin GREINER | Mag. Franz Stefan HUEMER |
| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ | |
| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
## Teil: Bauhilfsgewerbe / ARGE FRS Schmittentunnel / Zusatz (Version 20240701, gültig ab 2024-06-30)
## Zusatzkollektivvertrag
über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung des Bauhilfsgewerbes einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe in der geltenden Fassung.
### § 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
Auf die Baustelle ARGE FRS Schmittentunnel
5700 Zell am See, Prof. Ferry-Porsche-Straße 34
Salzburger Sand- & Kieswerke GmbH
Straniakstraße 1, 5020 Salzburg
b)
persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, der Salzburger Sand- und Kieswerke GesmbH, 5020 Salzburg, Straniakstraße 1, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.
c)
fachlich:
Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung des Bauhilfsgewerbes sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
### § 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wir in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
3.
Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
### § 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinne sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.
### § 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01. Juli 2024 in Kraft und gilt auf Baustellendauer.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
| BUNDESINNUNG DER BAUHILFSGEWERBE | |
|---|---|
| Ing. Martin GREINER | Mag. Franz Stefan HUEMER |
| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ | |
| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
## Thema: Einstufung und Löhne nach Tätigkeiten
I.
####
Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
| | | ab 1. Mai 2026 |
|---|---|---|
| | | Stundenlohn in Euro |
| Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage ­mobiler Trenn- oder Systemwände | | |
| 1. | Vorarbeiter | 19,63 |
| 2. | Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden * | 19,63 |
| 3. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 18,70 |
| 4. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 18,32 |
| 5. | Angelernte Arbeiter | 17,22 |
| 6. | Hilfsarbeiter | 15,45 |
| Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | | |
| | Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände | 19,63 |
| Lehrlinge | | |
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 6,42 | |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,63 | |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 14,18 | |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
§ 7
##
Löhne
Die Lohnsätze und besonderen Bestimmungen zur Lohnordnung sind im Anhang (Beilage) enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
§ 9
##
Weihnachtsgeld
1.
Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,26 Stundenlöhnen für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
Zeiten, für die ein Anspruch auf Fahrzeitvergütung besteht, werden nicht für die Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt.
Der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.
Arbeitnehmer, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen weiteren Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.
2.
Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur insoweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.
3.
Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist am 1. Freitag im Dezember auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.
4.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
5.
Dem Lehrling ist nach Beendigung der Lehrausbildung das nach Ziffer 1 berechnete Weihnachtsgeld mit der nächsten Lohnabrechnung auszubezahlen. Zur Berechnung wird die zuletzt ausbezahlte Lehrlingsentschädigung herangezogen.
Für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres errechnet sich das Weihnachtsgeld nach den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen.
6.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
§ 9A
##
Urlaubszuschuss
Für Arbeitnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG unterliegen gilt Folgendes:
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
3.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
4.
Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
5.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
6.
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
7.
Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurück zu zahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
8.
Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO vorzeitig austritt.
9.
Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld, unmittelbare leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
§ 6
##
Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.
1a.
Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 3A Ziffer 2 und 3 bzw. § 3B gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.
1b.
Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.
2.
Bei der Lohnauszahlung ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
3.
Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld, Auslöse und Übernachtungsgeld durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
4.
Arbeitnehmer im Zeitlohn, die vorübergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, sind nach ihrer bisherigen Tätigkeitsgruppe weiter zu entlohnen.
5.
Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe beschäftigt, so hat er für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf den Lohn der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe. Bei dauernder Beschäftigung in einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe ist sein normaler Zeitlohn entsprechend neu festzusetzen.
6.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Leistungsrichtsätze sind im Anhang geregelt und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
II.
####
Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
IV.
####
Besondere Bestimmungen zur Lohnordnung
1.
Berufsgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
| 1. | Während der Dauer der Ausführungen von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 40°C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung | 25 % |
|---|---|---|
| 2. | Für Arbeiten, welche mit Mineralwolle, ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle Arbeitnehmer | 5 % |
| 3. | Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindestens fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer) | 10 % |
| 4. | Bei Arbeiten auf Gerüsten (jedoch nicht Plateaugerüsten) und Hebebühnen gebührt ein Aufschlag:über 10 m Gerüsthöhe | 10 % |
| 5. | Alle Arbeitnehmer erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und nach jedem weiteren abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Arbeitsanzug, bestehend aus einer Hose und einer Jacke oder einem Overall oder einem Arbeitsmantel. | |
| 6. | SchmutzzulageFür Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt | 10 % |
| 6a. | Für die Berufsgruppen in Wien gilt: Sofern kein Anspruch auf eine Zulage gemäß Ziffer 6 besteht, erhalten alle Arbeitnehmer eine Montagezulage auf Grundlage des kollektivvertraglichen Stundenlohnes in der Höhe von | 5 % |
| 7. | Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen. | |
2.
Berufsgruppe Bauwerksabdichter und Berufsgruppe der Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser
1.
Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn, sofern sie Arbeitspartien von mehr als 5 Mann leiten. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
2.
Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
Diese beträgt
10 %
3.
Berufsgruppe Gerüstverleiher, Wien
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
1.
Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten wie bisher eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
2.
Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport
Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
§ 2
##
Zulassung der Dekadenarbeit
1.
Gemäß S 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.
Gemäß S 4c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
3.
Im Rahmen dieser Vereinbarung können Arbeitszeitmodelle mit zusammenhängenden Arbeits- und Freizeitblöcken (z.B. 8/6) angewendet werden.
3.
Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des anzuwendenden Kollektivvertrages unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse entsprechend ausgedehnt werden.
§ 3
##
Arbeitszeit
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer beträgt 39 Stunden.
2.
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
3.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
4.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt weiterhin zulässig.
5.
Die Arbeitszeit der Wächter und Pförtner beträgt 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein. Die über 40 Stunden geleistete Arbeitszeit ist als Überstunden zu entlohnen, wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Wochenlohn beziehen, in welchem die Überstunden pauschaliert sind.
6.
Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.
7.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der Mahlzeit und zur Erholung ausreichen.
8.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
§ 4
##
Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
1.
Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls
a)
jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
b)
jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.
Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.
2.
Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.
3.
Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Für die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Für normale Arbeitsstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr wird ein 50-prozentiger Zuschlag gewährt. Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.
4.
Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Ziffer 2). Für Sonntagsarbeit innerhalb der Zeit von 0 bis 24 Uhr ist ein Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen.
5.
Der Zuschlag beträgt bei Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag:
| a) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgelts besteht(somit Feiertagsentgelt und um 50 Prozent erhöhter Arbeitslohn); | 50 % |
|---|---|---|
| b) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100 % |
6.
Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
Bezüglich der Nachtarbeit für Frauen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes.
7.
Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten, wobei kurze Essenspausen bis 20 Minuten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gelten, so wird die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, mit einem Zuschlag von 150 Prozent vergütet. Hierbei sind die Arbeitszeithöchstgrenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
8.
Grundlage für die Berechnung der in diesen Paragraphen genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn.
9.
Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind nur dann zu bezahlen, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten angeordnet wurden.
10.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste Zuschlag zu bezahlen.
11.
Für Einbringungsstunden gebührt kein Zuschlag.
§ 3A
##
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.
2.
Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.
3.
Zeitausgleich
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 über die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
4.
Mitteilungen der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.
5.
Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.
Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG.
Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
§ 3B
##
Flexible Arbeitszeit
1.
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
2.
Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen.
Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden.
Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen.
3.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
4.
Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet.
5.
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.
6.
Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben.
7.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 12
##
Kündigungsfristen
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
1.
Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.
2.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.
4.
Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 15
##
Verfallsbestimmungen
1.
Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3.
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4.
Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist verlängert sich um jene Zeit, während welcher der Arbeitnehmer nachweislich durch Krankheit oder Unfall an der Geltendmachung seines Anspruches verhindert war.
§ 13
##
Abfertigung
1.
Für Betriebe, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40040272/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-13d)§ 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
| kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18 | = anteiliges Weihnachtsgeld |
|---|---|
| ———————————————————————— | |
| 12 | |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
2.
Für Betriebe, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.
Ab 1. Mai 1994 werden für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, die keine längere Unterbrechung als 22 Wochen aufweisen, wobei der Beginn der Unterbrechung nicht vor dem 1. Mai liegen darf.
Für nach dem 1. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung), durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
3.
Bei Arbeitnehmern in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung der Ziffer 1 und der Ziffer 2 fallen, werden unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der jeweiligen Tätigkeiten für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Ziffer 2 die Dienstzeit nach Ziffer 1 und Ziffer 2 zusammengerechnet.
Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim Arbeitgeber gemäß erstem Absatz gebührt dem Arbeitnehmer von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der Dienstzeiten gemäß Ziffer 2 zu den Gesamtdienstzeiten gemäß Ziffer 1 und 2 entspricht.
Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die Zahlungsmodalitäten des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Angestelltengesetz bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab Fälligkeit zu laufen.
4.
Wechsel ins System „Abfertigung Neu“ (für Betriebe, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG unterliegen)
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurück zu treten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
## Thema: Dekadenarbeit: Arbeits- und Freizeitblöcke
§ 2
##
Zulassung der Dekadenarbeit
1.
Gemäß S 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.
Gemäß S 4c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
3.
Im Rahmen dieser Vereinbarung können Arbeitszeitmodelle mit zusammenhängenden Arbeits- und Freizeitblöcken (z.B. 8/6) angewendet werden.
3.
Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des anzuwendenden Kollektivvertrages unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse entsprechend ausgedehnt werden.
§ 4
##
Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen.
§ 2
##
Zulassung der Dekadenarbeit
1.
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wir in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
3.
Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
§ 3
##
Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinne sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.
§ 3
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Einleitung der Arbeitszeit
Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgt durch Festlegung des Arbeitgebers unter entsprechender Information der Arbeitnehmer.
## Thema: Fahrtkosten und Fahrzeit zu Baustellen
§ 8
##
Fahrtkostenvergütung, Fahrzeitvergütung, Heimfahrt bei Dienstreisen
1.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine Arbeitsstelle außerhalb der Betriebsstätte entsendet wird.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.
Der Arbeitgeber entscheidet, an welchem Ort der Arbeitsantritt zu erfolgen hat. Dabei ist zulässig, dass sich der Arbeitnehmer kurzfristig zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur auswärtigen Arbeitsstelle (Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der ständig ortsfeste Betrieb (Betriebsstätte) sein.
2.
Fahrtkostenvergütung
Der Arbeitnehmer erhält für die einmalige Hin- und Rückfahrt zum Betrieb oder zur Arbeitsstelle innerhalb des Gemeindegebietes des Standortes des Betriebes je Arbeitstag die tarifgünstigsten Auslagen für die öffentlichen städtischen Verkehrsmittel vergütet.
Bei Arbeiten außerhalb des Gemeindegebietes des Betriebsstandortes werden die tarifgünstigsten Fahrgelder zwischen Abfahrtsort und Arbeitsplatz vergütet, jedoch maximal bis zur Höhe der Strecke zwischen Betrieb und Baustelle.
Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von € 0,11 je km bezahlt werden.
3.
Fahrzeitvergütung
Für Fahrten außerhalb der Normalarbeitszeit gilt:
Die Zeit zur Erreichung des außerhalb des Gemeindegebiets des Betriebsstandortes liegenden Arbeitsplatzes bzw. zur Rückkehr von demselben wird, soweit diese pro Wegstrecke mehr als eine halbe Stunde beträgt, mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zuschläge vergütet. Zu vergüten ist nur die ½ Stunde überschreitende Zeit.
Angeordnete Fahrten während der Arbeitszeit sind voll zu vergüten.
4.
Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von € 15,42 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 6 Ziffer 3 ist eine pauschalierte Regelung hierfür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Für Zeiten, für welche eine Vergütung nach Ziffer 3 gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.
Die Lenkzeitvergütung erhöht sich jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen.
5.
Heimfahrt:
Bei Arbeiten in Entfernungen von mehr als 70 km haben die Arbeitnehmer nach jeweils 4-wöchiger ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Betriebsort. Wird die Arbeit durch Gebührenurlaub, Rückkehr infolge Krankheit oder Wechsel des Arbeitsortes, der mit einer Rückkehr an den Betriebsort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt gebührt der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt für das vom Betrieb zu bestimmende Verkehrsmittel sowie Auslöse für zwei Kalendertage. Für jede Heimfahrt über 70 km gebührt eine unbezahlte Freizeit von vier Kalendertagen (96 Stunden). Die Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet.
Werden Arbeiten voraussichtlich innerhalb von zwölf Werktagen, gerechnet vom Tage der Fälligkeit der Heimfahrt, beendet, entfällt die Heimfahrt.
6.
Erkrankt oder stirbt ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsortes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Heimtransportes in der Höhe der normalen Heimfahrtskosten zu leisten.
## Thema: Taggeld und Übernachtungsgeld bei auswärtigen Arbeiten
§ 8A
##
Taggeld, Übernachtungsgeld
I) Taggeld bei täglicher Rückkehr
1.
Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
2.
a)
Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.
b)
Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.
c)
Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.
3.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.
4.
Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Ziffer 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2026 € 8,30 pro Arbeitstag.
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
5.
Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 8A Abschnitt II (Taggeld bei nicht-täglicher Rückkehr) schließen Leistungen gemäß § 8A Abschnitt I (Taggeld bei täglicher Rückkehr) aus.
II) Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr, Übernachtungskosten
Bei auswärtigen Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer angeordnet auswärts übernachtet und nicht täglich von der Arbeitsstelle zurückkehrt, erhält er für die Mehrkosten ein Taggeld.
Dieses beträgt € 30,00 je Kalendertag. Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Das Taggeld gemäß Abschnitt II gebührt erstmalig von der ersten Übernachtung an für jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschließlich Sonn- und Feiertag.
Kein Taggeld gebührt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
Die Kosten der Unterkunft sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.
III) Dienstreisen in das Ausland
Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.
Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.