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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/flexible-arbeitszeit-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

4.7 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Erfasster Personenkreis

Die Anwendung des Modells "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist nur für vollzeitbeschäftigte, nicht aber für teilzeitbeschäftigte Arbeiter:innen der Lohngruppen 1, 2, 4, 5 und 6, ab 1.1.2027 auch für die neue Lohngruppe 3b,möglich.

Für Arbeiter:innen der Lohngruppe 3, ab 1.1.2027 der neuen Lohngruppe 3a, ist ein Modell "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" nicht möglich!

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in der Lohngruppe 2, ab 1.1.2027 in der

Lohngruppe 2 neu,

  • innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 12 Monaten bzw. 52 Wochen

  • 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)

betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40

Stunden nicht überschreitet.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den Lohngruppen 1, 4, 5, 6, ab 1.1.2027 auch in der Lohngruppe 3b,

innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 6 Monaten bzw. 26

  • Wochen

  • 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)

betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40

Stunden nicht überschreitet.

Tipp!

*Ein Unterschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden ist nur

möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.*

Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum kann, je nach Lohngruppe, maximal 6 Monate bzw. 26 Wochen oder 12 Monate bzw. 52 Wochen betragen. Demgemäß können die

Vertragspartner auch einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise einen von 13 Wochen oder auch von nur 4 Wochen, vereinbaren.

Die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes hat in Betrieben, in denen ein

Betriebsrat besteht, in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen abzuschließen.

***Beispiel:

****Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt: *

*13 Wochen jeweils 45 Stunden gesamt 585 Stunden

26 Wochen jeweils 40 Stunden gesamt 1040 Stunden

13 Wochen jeweils 35 Stunden gesamt 455 Stunden

gesamt 2.080 Stunden: 52 Wochen = 40 Stunden/Woche *

Die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin im Durchrechnungszeitraum entspricht im Schnitt der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Überstunden fallen keine an.

Achtung

**Vorsicht: **Abweichungen davon müssen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festgelegt werden.

Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen, verkürzt werden.

Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart, können die Arbeitnehmer:innen die abgeänderten Arbeitszeiten ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer:innen diesen Arbeitszeiten entgegenstehen.

Verbrauch der Zeitguthaben

Der Zeitausgleich erfolgt entweder

  • stundenweise durch eine geringe Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 35 Stunden bis weniger als 40 Stunden oder

  • in Form von ganzen freien Tagen.

Zeitguthaben müssen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes konsumiert sein.

Achtung

**Vorsicht: **Erfolgt kein Ausgleich sind Zeitguthaben als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen. Bei Entlassung aus Verschulden des/der Arbeitnehmer:in, bei Arbeitnehmer:innenkündigung und bei Austritt ohne wichtigen Grund ist das Zeitguthaben mit dem jeweiligen Stundenlohn abzugelten. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in in diesen Fällen zurückzuzahlen.

Monatslohn während des Durchrechnungszeitraums (Bandbreite)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt monatlich der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

Auf Stunden bezogene Entgeltteile wie Zulagen, Zehrgelder und Trennungszulagen sowie Reiseaufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erst im Folgemonat abgerechnet.

Lohnabrechnung

Dem/der Arbeiter:in ist zusätzlich zur laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte schriftliche Aufstellung seiner/ihrer Zeitguthaben bzw. seiner/ihrer Zeitschulden auszuhändigen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, hat ihm der/die Arbeitgeber:in auf Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des/der Arbeitnehmer:in zu gewähren.

Hinweis:

*Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der

geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung

der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten

wiedergegeben.*