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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/kollektivvertrag-seilbahnen-lehrlinge-2026.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

6.4 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter,

Angestellte

Kollektivvertragsabschluss 2026 Geltungsbeginn 1. Mai 2026

Bestimmungen für Lehrlinge im Kollektivvertrag Seilbahnen

Für die Lehrlingsausbildung gelten folgende Bestimmungen im Kollektivvertrag:

§ 1 Z 2a:

Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge sämtlicher österreichischer Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen, Sesselbahnen und Sessellifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), deren Fahrbetriebsmittel mindestens 2 Personen fassen. Ausgenommen sind die in der Anlage angeführten Seilbahnen.

§ 1 Z 2b:

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge der Sessellifte, deren Fahrbetriebsmittel 1 Person fassen, und Kombilifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), ausgenommen jedoch die §§ 3 und 14 Z 4. Der § 28 dieses Kollektivvertrages findet mit der Einschränkung Anwendung, dass eine den Bediensteten dieser Seilbahnen entsprechende Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wird.

§ 1 Z 2c:

Seilbahnen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden. Von diesem Kollektivvertrag nicht erfasst sind die Bediensteten und Lehrlinge der Schlepplifte und Materialseilbahnen.

§ 6 Z 3.3.:

Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normalarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des KJBG anzuwenden. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 1 Monat auf 45 Stunden ausgedehnt wird. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. In Betrieben mit weniger als 5 Beschäftigten kann diese Regelung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Der Zeitausgleich soll nach Möglichkeit in einem oder in zwei Teilen erfolgen.

§ 11 Z 4:

Für Lehrlinge gilt § 17a Berufsausbildungsgesetz.

§ 14 Z 7:

Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz. Wird die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg abgeschlossen, so beträgt diese Frist sechs Monate. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem ausgelernten Lehrling nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.

§ 18 Z 7:

Einstufung von Lehrlingen:

a) Zeitraum zwischen Ende der Lehrzeit bis zur bestandenen Lehrabschlussprüfung: Gruppe B1

**b) **nach positivem Abschluss der Lehrabschlussprüfung: Gruppe C2

c) nach positivem Abschluss der Lehrabschlussprüfung im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik: Gruppe D2

Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.

Die Einstufung ab dem darauffolgenden Montag erfolgt gemäß lit b).

§ 20 Internatskosten:

Für den Ersatz von Internatskosten gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 "Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss"

**1. **Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die mit dem Novemberlohn fällig ist. Diese beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Novemberlohnes, für Lehrlinge ein monatliches Lehrlingseinkommen in der Höhe des Lehrlingseinkommens für den November. Bedienstete im 1. Dienstjahr erhalten einen halben Novemberlohn, Lehrlinge im 1. Lehrjahr ein halbes Lehrlingseinkommen für den November. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.

**2. **Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der mit dem Mailohn fällig ist. Dieser beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Mailohnes, für Lehrlinge ein monatliches Lehrlingseinkommen in der Höhe des Lehrlingseinkommens für den Mai. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.

**3. **Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember oder am 1. Juni länger als zwei Monate, aber noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum. Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember oder am 1. Juni weniger als zwei Monate beschäftigt sind, erhalten den für den Zeitraum zwischen Eintritt und Fälligkeit entfallenden Teil der Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses entweder beim Ausscheiden oder beim nächsten Fälligkeitstermin der jeweiligen Sonderzahlung.

**4. **Bei Ausscheiden des Bediensteten oder Lehrlings gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Weihnachtsremuneration bzw. kein Urlaubszuschuss fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.

§ 24 Entgelt während der Krankheit:

Der Krankengeldzuschuss gebührt ab dem ersten Tag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch (Bemessungsgrundlage: 30 x Kalendertage mit Krankengeldzuschussanspruch). Der Krankengeldzuschuss findet auf Lehrlinge und Bedienstete mit einem befristeten Dienstverhältnis keine Anwendung.

Lehrlingseinkommen (gültig ab 1.5.2026):

Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0:

| Lehrjahr | | Lehrlingseinkommen monatlich | Stundenlohn |

|---|---|---|---|

| im 1. Lehrjahr | 60% = | € 1.331,- | € 7,69 |

| im 2. Lehrjahr | 70% = | € 1.553,- | € 8,98 |

| im 3. Lehrjahr | 80% = | € 1.774,- | € 10,25 |

| im 4. Lehrjahr | 100% = | € 2.218,- | € 12,82 |

Gruppe A: Seilbahnbedienstete ohne besondere Vorkenntnisse, Lehrlinge ab dem vollendeten 18. Lebensjahr