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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/kv-einstufung-orthopaedieschuhmacher-schuhmachermeister.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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4.8 KiB
Markdown

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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Für die Einstufung eines Dienstnehmers, der über die **Meisterprüfung **im Handwerk **Orthopädieschuhmacher** **oder Schuhmacher **verfügt, kommt es in erster Linie darauf an, welche **Tätigkeiten **dieser Dienstnehmer überwiegend im Betrieb konkret verrichtet.
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Folgende Kollektivverträge kommen in Frage:
**Arbeiter:** Kollektivvertrag für die Orthopädieschuhmacher (**KV OSM**) und Kollektivvertrag für die Schuhmacher (**KV SM**)
**Angestellte:** Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung (KV Ang)
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Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung
Dieser KV gilt persönlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
- Angestellte sind nach dem Angestelltengesetz Arbeitnehmer, die 
- kaufmännische Dienste, 
sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen),
- oder 
- Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten),
leisten.
Das **Angestelltengesetz **ist **zwingend **anzuwenden, wenn eine der oben genannten Tätigkeiten verrichtet wird.
Im KV Ang sind 3 Meistergruppen vorgesehen: 
- Verwendungsgruppe MI: Hilfsmeister, Betriebsaufseher; 
Verwendungsgruppe MII: Meister mit/ohne abgeschlossene Fachschule;
- und
Verwendungsgruppe MII (Obermeister).
-
Unter **"Meister"** im Sinne dieser Verwendungsgruppen sind Dienstnehmer zu verstehen, die überwiegend mit der Führung und Unterweisung von größeren Arbeitnehmergruppen betraut sind, über die sie die disziplinäre Aufsicht haben, die Arbeitseinteilung und Zuweisung der Tätigkeiten vornehmen und auch die Verantwortung für den Arbeitsablauf haben. Diese Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten müssen dabei einen solchen Umfang erreichen, dass der Meister selbst nicht oder nur in einem zeitlichen geringen Umfang selbst im Betrieb mitarbeitet.
In der VwGr. MII wird zwischen Meistern mit und ohne abgeschlossene Fachschule unterschieden. Es handelt sich dabei um Werkmeisterschulen, technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFIs, Fachhochschulen. Einzelne Kurse an solchen Schulen sind jedoch nicht ausreichend. Werkmeisterkurse gelten nur als Fachschule iSd der VwGr. MII wenn es sich um Kurse der AKs oder Wifis handelt, sie eine viersemestrige Studiendauer mit min. 8 Wochenstunden im Durchschnitt aufweisen und in der Fachrichtung der Dienstverwendung liegen.
Unter Obermeistern versteht man üblicherweise Meister, die mehrere Meister beaufsichtigen. Eine genaue Definition sieht der Kollektivvertrag nicht vor.
Der Hilfsmeister ist ebenfalls im Kollektivvertrag nicht definiert. Hier wird es sich in der Praxis wohl um Angestellte handeln, die zum Hilfsmeister im Betrieb ernannt werden.
Dienstnehmer, die über die Meisterprüfung verfügen und als Meister im oben bezeichneten Sinn tatsächlich verwendet werden, sind daher in die Verwendungsgruppen II oder III einzustufen. Zu beachten ist, dass der Meister mit Meisterprüfung, aber ohne oben angeführten abgeschlossenen Fachschulen, in die Verwendungsgruppe ohne abgeschlossene Fachschule einzustufen wäre.
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Kollektivvertrag für die Orthopädieschuhmacher
Sollte der Dienstnehmer zwar über die Meisterprüfung verfügen, aber weiterhin überwiegend im Betrieb selbst manuell mitarbeiten und „Arbeitertätigkeiten“ verrichten, ist er nach den konkreten Tätigkeiten in die Lohnordnung des KV OSM einzustufen.
Die Einstufung hat in eine der **Facharbeitergruppen **(LG 1 - 3) zu erfolgen. Die Meisterprüfung gilt als „besondere Fachkenntnisse“ iSd LG 1 und 2 und wenn auch die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Lohngruppe erfüllt sind, ist der Dienstnehmer in diese LG einzustufen.
Genaue Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen zu der Lohnordung finden sich in Anhang I des KV OSM.
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Kollektivvertrag für die Schuhmacher
Sollte der Dienstnehmer zwar über die Meisterprüfung verfügen, aber weiterhin überwiegend im Betrieb selbst manuell mitarbeiten und „Arbeitertätigkeiten“ verrichten, ist er nach den konkreten Tätigkeiten in die Lohnordnung des KV SM einzustufen.
Die Einstufung hat in eine der **Facharbeitergruppen** (LG 1 und 2) zu erfolgen, je nachdem welche weiteren Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Genaue Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen zu der Lohnordung finden sich in Anhang I des KV SM.
**Erstellt von der Bundesinnung der Gesundheitsberufe**
**Hinweis: **
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Bundesinnung der Gesundheitsberufe ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
**Stand: Jänner 2020**