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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-fleischer-burgenland-2026.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

5.7 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Burgenland

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: ab 1.7.2026

Lohnvertrag

zum Bundeskollektivvertrag vom 1.1.1993 für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe.

Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER BURGENLAND, 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Burgenland

2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe der Berufsgruppe der Fleischer Burgenland angehören (gewerbliche fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Die Monatslöhne gelten ab 1. Juli 2026.

III. Löhne

Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen.

| Kategorie | Monatslohn (neu) brutto in Euro |

|---|---|

| 1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | € 3.352,85 |

| 2. Facharbeiter/in, (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | € 3.081,83 |

| 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr, Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in,Professionist/in, Kraftfahrer/in | € 2.895,98 |

| 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | € 2.741,77 |

| 5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | € 2.450,10 |

| 6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in | € 2.370,72 |

| 7. Arbeitnehmer/in | € 2.277,18 |

| 8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal | € 2.061,54 |

| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | € 2.277,18 |

| 10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | € 2.065,15 |

| 11. Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | € 2.061,54 |

IV. Lehrlingseinkommen

| Lehrlingseinkommen im | monatlich in Euro |

|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 974,96 |

| 2. Lehrjahr | € 1.243,22 |

| 3. Lehrjahr | € 1.656,67 |

| 4. Lehrjahr | € 1.758,58 |

Die Lehrlingseinkommen, wie sie im Lohnvertrag für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsein-kommen" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernte Arbeitnehmer

Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischerzeugung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38

bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66

Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05

VII. Dienstalterszulage

"DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40"

| Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten | | |

|---|---|---|

| 10. Dienstjahr | € 38,21 | Zulage zum Monatslohn |

| 15. Dienstjahr | € 57,76 | Zulage zum Monatslohn |

| 20. Dienstjahr | € 76,13 | Zulage zum Monatslohn |

| 25. Dienstjahr | € 100,49 | Zulage zum Monatslohn |

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VIII. Begünstigungsklausel

Bereits in Betrieben bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

IX. Laufzeit

Der Lohnvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer/innen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

Eisenstadt, 9. Juni 2026

**LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER

FÜR DAS BURGENLAND**

KommR Thomas Hatwagner

Landesinnungsmeister

Mag. Claudia Scherz

Innungsgeschäftsführerin

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT PRO-GE**

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Erwin A. Kinslechner

Sekretär