Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gewerbe Agrarservice 2026
folgende Änderungen zum Kollektiwertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe Agrarservice in der Fas sung vom 1. März 2025 werden beschlossen:
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Die KV-Mindestlöhne der Lohnordnung (Anhang A) werden um € 55,00 erhöht.
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Die Nachtzulage der Lohnordnung (Anhang A) wird auf € 3,13 erhöht.
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Die Regelung zur Reiseaufwandsentschädigung wird gem. Pkt. 3 adaptiert.
- Lohnordnung gültig ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 (Anhang A)
| Lohngruppe | Bezeichnung | Monatslohn§ 6 Abs. 1 und § 6a | Monatslohn§ 6 Abs. 7 und § 6ab | Stundenlohn § 6 Abs. 7 |
|---|---|---|---|---|
| 1 | **Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, **wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten | 2.017,84 | 2.116,11 | 12,05 |
| 2 | Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 2.080,35 | 2.181,67 | 12,43 |
| ** 3 ** | Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 2.205,36 | 2.312,76 | 13,17 |
| ** 4 ** | **Maschinenführer **(Traktorfahrer/in, Fahrer /in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr | 2.355,40 | 2.470,11 | 14,07 |
| 5 | **Professionisten, **sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker /in) | 2.456,45 | 2.576,08 | 14,67 |
Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstunden grundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.
Nachtzulage laut § 9/ 4 in der Höhe von € 3,13
Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Sinne des§ 2 erhalten für die Dauer ihrer prakti schen Tätigkeit im Betrieb folgende Entschädigung:
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Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule: 892,68 EUR pro Monat
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Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären Ausbildung bzw. FH-Ausbildung: 1.000,00 EUR pro Monat
- Adaptierung § 8 Pkt. 3 Reiseaufwandsentschädigung
§ 8 Pkt. 3 wird wie folgt adaptiert (Änderungen rot hervorgehoben):
"3. Taggeld, Nächtigungsgeld
*Für die Bestreitung des mit der Dienstreise notwendigerweise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je 24 Stunden Dienstreise das volle Taggeld in der Höhe von € 30,00. Bruchteile von weniger als fünf drei
Stunden bleiben unberücksichtigt.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als fünf **drei **Stunden steht dem
Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe eines Drittels eines Zwölftels des vollen Taggeldes pro Stunde zu.
*Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als acht Stunden steht dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von zwei Drittel des vollen Taggeldes zu.
- Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden steht dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe des vollen Taggeldes zu. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen. Werden die Kosten für Mittagessen und/oder Abendessen durch den Arbeitgeber übernommen, wird das Taggeld pro bezahltem Essen um€ 15,00 gekürzt. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen."
- Wirksamkeit und Geltungsdauer
Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2026 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2027.
Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
Ing. Manfred Humer
Bundesvorsitzender Agrarservice
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer
Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer, MSc
Verhandlungsleiter Agrarservice
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:
Gerald Kreuzer
Branchensekretär
Karl Orthaber
Branchensekretär
Wien, am 11. Februar 2026