Files
odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-fleischer-oberoesterreich-2026.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

6.0 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Oberösterreich

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: ab 1.7.2026

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung OÖ der Lebensmittelgewerbe, 4020 Linz, Hessenplatz 3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

I. Geltungsbereich** **

**a) Räumlich: **Für das Bundesland Oberösterreich

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe OÖ, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

II. Geltungsbeginn

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und kann von den Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes, welcher an die Landesinnung OÖ der Lebensmittelgewerbe bzw. an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, zu richten ist, aufgekündigt werden.

III. Löhne

Monatslöhne in €: gültig ab 1. Juli 2026

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40

| | ** Lohnkategorien ** | Monatslohn in € |

|---|---|---|

| 1 | Facharbeiter:in (Wurster:in, Salzer:in, Ausschneider:in, Selcher:in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche, Partieführer:in | € 3.358,83 |

| 2 | Facharbeiter:in (Ausbeinler:in, Schmalzer:in) | € 3.089,69 |

| 3 | Facharbeiter:in nach dem 2. Berufsjahr, Maschinist:in, Heizer:in, Stockarbeiter:in | € 2.897,87 |

| 4 | Kraftfahrer:in | € 2.754,23 |

| 5 | Facharbeiter:in im 2. Berufsjahr | € 2.559,86 |

| 6 | Facharbeiter:in im 1. Berufsjahr | € 2.450,73 |

| 7 | Angelernte:r Arbeitnehmer:in | € 2.371,35 |

| 8 | Arbeitnehmer:in | € 2.280,64 |

| 9 | Arbeitnehmer:in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8 Reinigungspersonal | € 2.064,61 |

| 10 | Ladner:in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner:in | € 2.280,64 |

| 11 | Ladner:in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner:in | € 2.064,84 |

| 12 | Ladner:in Anfänger:in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 11 | € 2.061,54 |

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

Lehrlingseinkommen** **

| Lehrjahr | Monatslohn | |

|---|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 974,96 | + 3,4 % |

| 2. Lehrjahr | € 1.243,22 | + 3,4 % |

| 3. Lehrjahr | € 1.656,67 | + 3,4 % |

| 4. Lehrjahr | € 1.758,58 | + 3,4 % |

Das Lehrlingseinkommen, wie es im Lohnvertrag für Arbeiter:innen enthalten ist, gilt nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.

IV. Dienstalterszulage

Die Dienstalterszulage wird auf **Monatsbasis **dargestellt und in **EURO **angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn: „DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40“.

| Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten | | |

|---|---|---|

| 10. Dienstjahr | € 38,21 | Zulage zum Monatslohn |

| 15. Dienstjahr | € 57,76 | Zulage zum Monatslohn |

| 20. Dienstjahr | € 76,13 | Zulage zum Monatslohn |

| 25. Dienstjahr | € 100,49 | Zulage zum Monatslohn |

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

V. Angelernte Arbeitnehmer:innen

Angelernten Arbeitnehmern:innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

**a) **Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

**b) **Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

**c) **Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

**d) **Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5%, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10% ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer:innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

  • bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38.

  • bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66.

Arbeitnehmer:innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05.

VII. Sätze für Kost

Für den Fall, dass kollektivvertragliche Sätze vereinbart werden, wurde einvernehmlich erzielt, die Kostsätze wie folgt zu regeln:

Arbeitnehmer:innen pro Tag € 3,85

Lehrlinge pro Woche € 10,32

VIII. Parallelverschiebung

Wir empfehlen, dass in den Betrieben die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).

LANDESINNUNG OBERÖSTERREICH DER LEBENSMITTELGEWERBE

MMSt. Reinhard Honeder

Landesinnungsmeister

Mag. Heinrich Mayr, MBA

Innungsgeschäftsführer

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT PRO-GE**

Reinhold Binder Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Erwin A. Kinslechner

Sekretär

Linz, 11.06.2026